Justiz

Save the date: Kundgebung gegen die Entwicklungen in der Türkei

Soeben erreicht mich ein Newsletter des RAV.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Berliner RAV-Mitglieder,

wir möchten Euch hiermit vorab über die gemeinsame Kundgebung von RAV, RAK Berlin, vdj, NRV, IALANA, Int. Liga für Menschenrechte, Fachgruppe Richter und Staatsanwälte von ver.di, Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen, Komitee für Grundrechte und AsJ informieren, welche für

Mittwoch, den 03.08.2016 von 14 – 15:30 Uhr
vor dem Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1 in Berlin-Mitte

geplant ist.

Der gemeinsame Protest richtet sich gegen die rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Entwicklungen in der Türkei und insbesondere gegen die willkürlichen Verhaftungen und Suspendierungen von Rechtsanwält_innen, Staatsanwält_innen und Richter_innen.

Derzeit wird die gemeinsame Erklärung abgestimmt.

Weitere Informationen folgen am Montag.

Bitte kommt zahlreich und zeigt Eure Solidarität mit den inhaftierten Kolleg_innen, Staatsanwält_innen, Richter_innen in der Türkei!

Sobald sich etwas Neues ergibt, werde ich es hier veröffentlichen.

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Doodle und die Verhandlungstermine in Siegen

Justizgebaeude-Vorderansicht_thumb_600Da sage mir mal einer, Provinzgerichte seien nicht innovativ. Für meine heimatliche Provinz gilt das jedenfalls nicht.

Die mit übler Beton-Architektur hart gestraften Richter des Landgerichts Siegen sind trotz allem (Beton, Provinz …) kreativ. Jedenfalls bei der Planung der Hauptverhandlungstermine, wenn gleich mehrere Verteidiger und Sachverständige unter einen Hut gebracht werden müssen.

Irgendeiner hat immer ein Problem mit den Terminen, die ein Richter ohne Rücksprache festgelegt hat. Und dann beginnt die mühsame Umterminierung, oft auf einen Termin, an dem mindestens ein anderer Verteidiger keine Zeit hat.

Eine gute Idee ist es dann, bereits vor der Festlegung der Termine in die Runde zu fragen. Aber auch das ist mit Arbeit und Schwielen an den Fingern vom Telefonieren verbunden.

Aber es gibt ja die Technik. Und Doodle. Damit kennt sich die Vorsitzende Richterin einer Strafkammer beim LG Siegen aus. Sie schickte schlicht ein Rundschreiben an die Verteidiger:

DoodleLGSI-01

Der Link führt zu dieser Anfrage:

DoodleLGSI

Ein paar Mausklicks und fertig ist die Terminierung einer Umfangstrafsache.

Datenschutz-Bedenken kann man entgegen treten, wenn man nicht den Namen eines Angeklagten, sondern schlicht das Aktenzeichen als Überschrift wählt. Oder die Jusitzverwaltung läßt so ein Programm auf einem eigenen Server laufen.

Ansonsten: Ganz toll gemacht, Frau Vorsitzende!

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eMail-Adressen der Kriminalrichter

Neues zum Thema: Entzug des gesetzlichen Richters.

Im Fernsprechverzeichnis des Amtsgerichts Tiergarten aus dem Jahre 2009 gab es sie noch nicht: Die eMail-Adressen der Richter. Die Berliner Strafverteidiger waren froh, wenigstens die Durchwahlen nachschlagen zu können.

In den mir vorliegenden Telefonsbüchern aus 2013 und 2014 waren sie aber (endlich) drin:

Telefonverz01

Nachdem ich heute Vormittag vergeblich versucht hatte, eine kurze Information an einen Richter loszuwerden (um ihm die Terminsplanung zu erleichtern), scheiterte ich zunächst an seinem Telefon. Er war nicht erreichbar, seine Geschäftsstelle auch nicht und für ein Anrufbeantworter fehlt dem Gericht entweder das Geld oder das Know How.

Also gucke ich in das aktuelle 2016er Telefonsbuch:

Telefonverz02

eMail-Adressen? Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.

Man faßt es nicht! Also nutze ich ab 2016 wieder das Fax, oder was? Sauft doch ab in Euren antiquarischen Strukturen.

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Urlaubende Katzenliebhaber, Cola- und Biertrinker

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Bestellung von mehreren Cola und Bier beschäftigt. Und hat entschieden:

„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

In der Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016 schreibt die Pressestelle des Bundesverfassungsgericht:

Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Und das waren die beiden weltbewegenden Sachverhalte, mit denen sich die stets eine Bibel tragende Richter beschäftigt haben:

  1. Beim Besuch eines Fußballspiels trug der Beschwerdeführer 1 eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Nach dem Spiel verließ er das Stadion auf einem Weg, der an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.
  2. Der Beschwerdeführer 2 im Verfahren hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift „BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei „BFE“ für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B !“ hoch. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn, nachdem ein den Beschwerdeführer freisprechendes Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden war. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

HoseEs geht in den beiden Fällen entscheidend um die Frage, ob die Adressierung dieser Parole „personalisierend“ zu verstehen war. Allein das Wissen der Beschwerdeführer, daß Polizisten im Stadion sind und die Parole wahrnehmen könnten, reicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Es sei hier nicht ersichtlich gewesen, ob die Äußerungen der beiden Freunde schöner Katzen sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richteten.

Deswegen haben sich die beiden Fußballfans nach vier Instanzen endlich ihren Freispruch verdient und können entspannt einen Urlaub an der Copacabana antreten.

Wieso kommt mir jetzt schon wieder die verbotene Frage in den Sinn, ob die Polizeibeamte in den Stadien keine anderen Aufgaben hatten, als irgendwelchen schlecht gekleideten Hools auf den Hintern zu gucken?

Für unsere kleinen Leser heute ein Rätsel:
Welche weitere Bedeutungen der vier reklamierten Buchstaben findet man in dem Beitrag und gibt es weitere?

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Bild geklaut bei la vida loca * la familia

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Beleidigter Heini

In Düsseldorf sind Polizeibeamte besonders sensibel:

Heini

Gut, ich räume ein: Das ist schon was länger her. 34 Jahre ziemlich genau. Aber ich bin mir nicht sicher, ob diese Zeit ausgereicht hat, um den Herrschaften von der Rennleitung mittlerweile ein dickeres Fell hat wachsen zu lassen.

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Weisheiten des Lebens: Heute aus Düsseldorf

Unser Nachbar verfügt über eine größere Menge an Lebenserfahrung. Eine solche hat er nun an uns weitergegeben.

Ein Ausschnitt aus dem Kölner Express vom 27. April 1982:

MannOhneKnast

Unter dieser Überschrift erstattete der Journalist Ulrich Lang vor 34 Jahren einen launigen Prozeßbericht:

MannOhneKnast2

So unterhaltsam kann Strafrecht sein. Jedenfalls im Rheinland.

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Es geht doch – jedenfalls in Frankfurt am Main

Es geht auch ohne.

Der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht in Frankfurt am Main fehlen zwar die rechtlichen Grundlagen – wie allen andern Strafgerichten in der Republik auch. Noch. Die digitale Akte im Strafprozeß ist gesetzlich nocht nicht (abschließend) geregelt.

Trotzdem gelingt es dem Hessischen Gericht, in einer größeren Wirtschaftsstrafsache die zahlreich versammelte Verteidigung mit einer zeitgemäßen Akteneinsicht zu versorgen. Und zwar kostengünstig.

Hessischer Fortschritt

Es gibt an der einen oder anderen Stelle zwar noch Optimierungspotential, aber die Hessen sind auf dem richtigen Weg.

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Verteidigervergütung am St. Nimmerleinstag

238114_web_R_K_B_by_Roxy_pixelio.deEs war ein ziemlich spektakuläres Verfahren in 2014, bei dem – vor der Feststellung der Personalien meines Mandanten – eine große Menge Feuerwehrautos unterwegs waren.

Nach dem Ermittlungsverfahren ging die Geschichte durch zwei Instanzen der Berliner Gerichte. Auch mit dem Ergebnis des Landgerichts, das über die Berufung entschieden hatte, war der Mandant unzufrieden. Deswegen habe ich für ihn die Revision zum Kammergericht erhoben und zwischenzeitlich auch schon begründet.

Gleichzeitig habe ich die bisher entstanden Kosten für die Pflichtverteidigung abgerechnet und beim dafür zuständigen Amtsgericht deren Festsetzung beantragt. Das war vor etwa 6 Wochen. Auf diesen Antrag reagierte das Gericht:

KFB am StNimmerleinstag

Selbstverständlich ist für diese systemimmanente Unverschämtheit nicht die Justizoberinspektorin verantwortlich, die diese höfliche Bitte freundlich grüßend unterzeichnet hat.

Aber was bleibt einem Pflichtverteidiger denn schon anderes übrig, als die Forderung nach dem Lohn für getane Arbeit mit Nachdruck einzufordern, wenn er nicht verhungern will. Ich werde der Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht eine Schachtel Pralinen als Vorwegentschuldigung an die Kostenbeamtin beifügen. (Aber die darf sie ja noch nicht einmal annehmen …)

Dieses nach altem Papier riechende Justizsystem aus dem vorletzten Jahrhundert ist einfach unerträglich.

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Bild: © Roxy / pixelio.de

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Gebührliches Sitzenbleiben

Die Hohen Richter des 2 Strafsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe haben sich zum ordentlichen Benehmen eines Angeklagten geäußert. Am 05.01.2015 haben sie beschlossen (2 Ws 448/14)

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.

732963_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio gedreht.deEklat beim Amtsgericht Breisach am Rhein: Nach einer kurzen Verhandlungspause hat sich der Angeklagte erdreistet, schlicht sitzen zu bleiben, als die Hohe Richterin am Amtsgericht den Saal betrat. Diese fühlte sich dermaßen angegriffen in ihrer Autorität, daß sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (§ 178 GVG) verhängte. Offenbar hatte der Haussegen aber schon zu Beginn der Muppedshow Gerichtsverhandlung schief gehangen.

Da der Sitzenbleiber aber kostenlos nicht aufstehen wollte, hat er den Ordnungsgeldbeschluß zur Begutachtung und Entscheidung dem OLG vorgelegt. In einer hochwissenschaftlichen Analyse ist der Strafsenat zu folgendem staatstragenden Ergebnis gekommen:

Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angekl grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).

Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angekl aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.

Was ist das gut, daß unsere Gerichte sich mit den wesentlichen Grundsätzen des menschlichen Miteinanders beschäftigen. Und auch die Zeit dazu haben.

Jetzt müßte sich nur noch einmal ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es auch ungebührlich wäre, sich während der Hauptverhandlung nicht hinzusetzen, sondern stehen zu bleiben. Ich meine, da müßte sich der Gesetzgeber unbedingt mal drum kümmern.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Die Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf vor. Man die elektronischen Akte in Strafsachen einführen. Und den elektronischen Rechtsverkehr fördern.

Gesetzentwurf

In den anderen (den meisten? Allen anderen?) Verfahrensordnungen gibt es die eAkte schon. Nur bei den Strafjuristen dauerts noch ein Weilchen. Ab Neujahr 2018 darf die Strafjustiz übergangsweise digitalisieren, ab 2026 ist die digitale Akte (auch bei der Staatsanwaltschaft Potsdam!) verbindlich. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf:

Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden.

Bereits jetzt?? Ich bin gespannt, wie sich die Technik bis dahin weiter entwickelt hat. Und wie rückständig die Strafjusitz dann sein wird.

Nun gut, die eAkte im Strafrecht ist nicht ganz trivial. Dennoch, das stellt der Gesetzentwurf zutreffend fest:

Angesichts des Entwicklungsstands in den übrigen Gerichtsbarkeiten ist die Ermöglichung einer elektronischen Aktenführung in Strafsachen durch entsprechende Änderungen in der Strafprozessordnung ohne Alternative.

Die Frage, warum es dann noch zehn Jahre dauern soll, bis die Strafjusitz den Stand der Technik umgesetzt hat, der sich im richtigen Leben bereits seit vielen Jahren etabliert hat, drängt sich auf.

Zum Selbststudium des Entwurfs hat man hier die Gelegenheit (pdf).

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