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Justiz
Justiz non calculat
Wenn die Justiz rechnen würde, gäbe es einen solchen Blödsinn sicher nicht:

Wer als Unternehmer in der freien Wirtschaft auf ehrliche Weise sein Geld verdient, käme mit Sicherheit nicht auf das schmale Brett, eine qualifizierte und langjährige [lies: teuer bezahlte] Mitarbeiterin
- Briefe schreiben zu lassen,
- Porto zu investieren,
- Sollstellungen, Zahlungs- und Wiedervorlagefristen zu notieren,
- Zahlungseingänge zu verbuchen,
- Fristen wieder zu löschen,
um einen Betraf von Dreieurofuffzich einzusammeln.
Haben die da bei der Justiz eigentlich nix Besseres zu tun, als wertvolle Ressourcen sinnlos im Landwehrkanal zu zu versenken?
Und unsere Ressourcen gleich mit, weil ich nicht nur die Überweisung und die Buchung veranlassen, sondern auch noch einen Blogbeitrag über diesen sinnlosen Quatsch schreiben muß.
Spezialrechtsschutz empfehlenswert
Der Aufwand für eine effektive Verteidigung in erwachsenen Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen ist in aller Regel gewaltig.
Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen für die Arbeit des Verteidigers hingegen unterschreiten nicht selten den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn. Deswegen einigen sich Anwalt und Mandant regelmäßig über die Höhe des Honorars im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung. In unserer Kanzlei vereinbaren wir meistens ein Zeithonorar.
Was passsiert nun,
wenn der Verteidiger erfolgreich ist und das Verfahren vor Erhebung der Anklage eingestellt wird? Richtig: Der Mandant bleibt zu 100 % auf seinen Kosten sitzen.
Also
sollte der Verteidiger besser versuchen, den Staatsanwalt zur Anklageerhebung zu motivieren, um sich dann beim Gericht den Freispruch zu abzuholen? Denn wenn der Angeklagte freigesprochen wird, lautet der zweite Satz des Urteils:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Hört sich gut an?
Dann verkennen Sie den Begriff der „Notwendigkeit“ der Auslagen. Das ist aus Sicht der Landeskasse nur die gesetzlich vorgesehene Vergütung, für die eine solche Verteidigung nicht leistbar ist(s.o.). Also: Auch beim Freispruch trägt der Mandant den überwiegenden Teil seiner Kosten selbst.
Deswegen
raten Strafverteidiger ihren Mandanten mit den weißen Kragen zum Abschluß einer Spezial-Rechtsschutzversicherung. Darüber schreiben Stefan Glock und Johan van der Veer in der LTO Legal tribune Online vom 27.12.2015. Bitte mal alle lesen!
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Bild: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Merkwürdiges Verständnis vom fairen Verfahren
Über die Beschuldigtenrechtereform berichtet das RTF.1 – Regionalfernsehen. In der Sache geht es um die Stärkung der Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren, die in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf) formuliert sind.
Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung soll festgeschrieben werden. Die Polizeibeamten sollen verpflichtet werden, den Beschuldigten bei bei der Suche eines Verteidigers aktiv zu unterstützen. Der Verteidiger soll beispielsweise bei Gegenüberstellungen vorab informiert und beteiligt werden, um falsche Identifizierungen möglichst zu vermeiden.
Der Bericht zitiert den Kollegen Stefan Conen, Strafverteidiger in Berlin, der eine alte Forderung hervorhebt: Von solchen Ermittlungsmaßnahmen sollen
Videoaufzeichnungen angefertigt werden, die bei Zweifeln vor Gericht herangezogen werden könnten. Auch für andere Vorgänge im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie Belehrungen sollten Aufzeichnungen vorgeschrieben werden. Bei Verfahrensfehlern trage der Beschuldigte die Beweislast, aber ohne Dokumentation könne er diesen Beweis kaum erbringen.
Und wie positionieren sich die Vertreter der Staatsgewalt zu diesen Forderungen, die im übrigen auch von vielen Polizeibeamten erhoben werden?
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Rolf Raum warnte dagegen, die im Gesetzentwurf angelegte „zunehmende Formalisierung“ der Verteidigerrechte würde „Verfahren schwerfälliger und ineffizienter machen“. Ähnlich argumentierte der Marburger Oberstaatsanwalt Gert-Holger Willanzheimer. Die vorgesehene Verpflichtung, im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens „jedes Mal aktiv den Verteidiger zu benachrichtigen“, führe „zu einer Verkomplizierung“.
Diese Standpunkte sind nachvollziehbar:
Verteidiger stören ohnehin nur die Ruhe beim Verurteilen und Wegsperren. Konsequent zuende gedacht: Einfach die Verteidigung aus der EMRK und den Prozeßrechten streichen; dann klappt es auch wieder mit dem Standrecht.
Provokante Frage:
Wenn man Strafverteidiger nur noch zur Dekoration des Strafverfahrens heranziehen möchte – wozu braucht man dann eigentlich noch Richter? Die Staatsanwaltschaft ermittelt Straftaten, sie ist auch später zuständig für die Vollstreckung der Strafen. Warum sparen wir uns – neben den Verteidigern – nicht auch den Umweg über die Gerichte?
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Bild: © Bredehorn.J / pixelio.de
Justiztechnik und die TKÜ
Die Überwachung der Telekommunkation (TKÜ) gehört zum Standard-Programm der Ermittler. Wenn es beispielsweise um einen kleinen Hehler geht, der mit geklauten Handys handelt, stellt das niemanden vor größere Probleme.
Es ergeht ein gerichtlicher Beschluß nach § 100a StPO und schon werden die Telefonate des Verdächtigen auf behördliche Datenträger gespeichert. Daraus erwickeln die Ermittler den dringenden Tatverdacht und der Staatsanwalt später die Anklage.
Wenn nun der Verteidiger Akteneinsicht beantragt, stellt man ihm eine DVD zur Verfügung, damit er sich die Aufzeichnungen gemeinsam mit seinem Mandanten anhören kann. Soweit jedenfalls funktioniert die Praxis hier in Berlin.
Wenn es aber um mehr als eine Person geht – zum Beispiel eine zwölfköpfige Gruppe von Verdächtigen, deren Gespräche und SMS dann auch noch über einen längeren Zeitraum abgehört wurden, wächst schnell ein Datenvolumen an, das nicht mehr so einfach zu handhaben ist.
Dies illustriert der folgende Vermerk aus eine Umfangstrafsache:

Dazu hatte der Vorsitzende über seine eigenen Versuche berichtet, der Datenmengen Herr zu werden.
Ein Test der Kammer, eine DVD auf eine Festplatte zu übertragen, ergab eine angezeigte Dauer von zwölf Stunden, weshalb dies bei dem Gesamtvolumen von 18 DVDs keine Lösung darstellt.
Na gut, das technische Equipment der Kammer wird sicherlich nicht auf dem aktuellen Stand sein. Aber selbst wenn man für das Kopieren der zigtausenden Dateien auf einer DVD nur 1 Stunde benötigen würde, käme man noch immer nicht in den Bereich eines akzeptablen Handlings.
Vielleicht zum konkreten Hintergrund noch eine Information:
Die Telefonate wurden nicht in deutscher Sprache geführt. Die Ermittlungsbehörden selbst haben – quasi mit Bordmitteln – Übersetzungen sowie Gesprächszusammenfassungen angefertigt und dabei eine für ihre Zwecke nützliche Auswahl getroffen.
Aufgabe der Verteidigung ist es, sowohl die Übersetzungen als auch die Auswahl zu prüfen. Wichtigstes Hilfs-„Mittel“ dabei ist der Mandant, der – man ahnt es – in Untersuchungshaft sitzt.
Also in einer Haftanstalt, in der Elektronik für die Justizverwaltung sowas ähnliches darstellen muß, wie eine Petroleumlampe in einer Halle mit offen gelagertem Schwarzpulver. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten, den Art. 6 Abs. 3 Lit. a und b EMRK zum Leuchten zu bringen, ist leicht vorstellbar.
Es stehen sich also gegenüber:
- Die Europäische Menschenrechtkonvention:
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- und in der anderen Ecke:
Die technische Ausstattung unserer Justiz, der es zwar gelingt, säckeweise Daten zu sammeln, aber nicht, diese in adäquater Form zu verarbeiten.
Und was fällt hinten runter?
Die (Menschen-)Rechte der Verteidigung.
Und wie reagiert die Justiz?
Sie macht den Angeklagten ein Angebot (§ 257c StPO), das sie – nach Ansicht des Anbieters – nicht ablehnen sollten: Abnicken des Ergebnisses der Ermittlungen und Verzicht auf alle Rechte, die die Strafprozeßordnung schützen soll. Dafür gibt’s ein scheinbares Sonderangebot.
Auf den nur wenig überspitzen Punkt gebracht:
- Die Kriminalbeamten zeichnen auf, übersetzen und wählen aus.
- Das Ergebnis verwertet die Staatsanwaltschaft – unbesehen und ungehört – als Beweismittel in einer Anklageschrift.
- Die Angeklagten „gestehen“ alles – unbesehen und ungehört.
- Das Gericht verurteilt – unbesehen und ungehört – auf einer Grundlage, die kriminalbeamtete Techniker irgendwann mal aufgezeichnet haben.
Damit das Problem noch deutlicher wird
Einem Angeklagten werden in der Anklage 10 Taten vorgeworfen. Er ist sich aber sicher, daß er maximal an 5 beteiligt war, und zwar nur als Gehilfe, nicht als Mittäter. Außerdem ist der Schaden viel geringer und es gibt massive rechtliche Probleme.
Soll der Angeklagte das richterliche Angebot – sagen wir mal: 3,5 Jahre Freiheitsstrafe für 10 Taten – akzeptieren, nur um das Risiko auszuschließen, nach Durchsetzung der Verteidigerrechte in einer – sagen wir mal: – 50 tägigen Bweisaufnahme mit erstmaliger(!) Anhörung und unabhängiger(!) Übersetzung der Aufzeichnungen wegen nur 5 Taten, dann aber zu 4,5 Jahren verurteilt zu werden? (Komme mir jetzt keiner der hier anwesenden Juristen mit der Sanktionsschere. Kennt Ihr die Erfolgsquoten für Revisionen beim 5. Senat? Die Strafkammer kennt sie ganz genau!)
Was passiert,
wenn – sagen wir mal – vier von zwölf Angeklagten quasi blind das Angebot annehmen? Und die anderen nicht auf die saubere Arbeit der Kriminalbeamten vertrauen wollen?
Herr Justizminister Maas hat mal wieder schöne – und völlig sinnlose – Vorschläge zur Opitimierung des Strafrechts gemacht. Warum nimmt er nicht mal das Geld in die Hand, das notwendig wäre, um die Justiz mit notwendiger Technik und Personal auszustatten?
tl;dr
Keine Technik; keine Rechte
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de
Franz Kafka und der Brandschutz in der JVA
Der Mandant wurde verhaftet. Bei der Verkündung des Haftbefehls wurde ihm auch gleich die Anklageschrift in die Hand gedrückt, bevor man ihn in die Untersuchungshaftanstalt verfrachtete. Kein leichtes Gepäck, diese Anklage; immerhin 765 Seiten Blatt Papier hat die Staatsanwaltschaft bedruckt. Das paßte aber – wenn auch eher knapp – in zwei handelsübliche Stehordner.
Welche Bedeutungen hat ein solches Werk, in dem soviel Arbeit steckt?
Die Strafjuristen haben von zweierlei Funktionen gehört, als sie im ersten Semester Jura noch die Strafrechtsvorlesungen an der Uni besucht haben.
Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll dem Angeschuldigten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf vermitteln. Wer von Franz Kafka „Der Prozess“ gelesen hat, weiß, was es bedeutet, nicht zu wissen, was einem vorgeworfen wird.
Umgrenzungsfunktion
Mit der Anklage soll ferner die Tat konkretisiert und von anderen Lebenssachverhalten abgrenzt werden.
Es geht also um die Festlegung des Prozessgegenstands. Aber was hat das nun mit der Überschrift zu tun?
Diese oben beschriebene Anklageschrift ist brandgefährlich.
Zum einen
für den Angeschuldigten.
Denn bestätigen sich die Tatvorwürfe, könnte das die Desozialisierung hinter Gittern bedeuten, bevor man ihn nach ein paar Jahren als resozialisiert wieder entläßt. Keine schöne Aussicht.
Sie ist aber auch
für die Untersuchungshaftanstalt
gefährlich, und zwar im wörtlichen Sinne einer Brandgefahr. Soviel Papier auf einem Haufen in einem Ordner und dann in der Nähe ein Streichholz – das treibt einem gestandenen Gefängnisdirektor den Schweiß auf die Stirn.
Die Lösung für den Anstaltsleiter?
Ganz einfach: Man nimmt dem Gefangenen das Machwerk des Staatsanwalts ab und deponiert es bei seiner Habe, mithin unerreichbar für den Angeschuldigten.
Und jetzt?
Was ist mit der Verteidigung? Sind wir nun doch wieder bei Herrn Josef K. aus Kafkas Roman?
Die Suche nach der Lösung dieses Problems
habe ich erst einmal an die Strafkammer weiter gegeben, die über den Antrag des Staatsanwalts entscheiden muß, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen. Zu diesem Antrag muß der Angeschuldigte gehört werden, § 201 StPO. Der hat aber nichts zu sagen, weil er die Anklage gar nicht kennt.
Der Vorsitzende Richter dürfte da ein Problem mit seinem Terminskalender und den laufenden Fristen bekommen. Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?
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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia
Hohe Arbeitsbelastung durch Pornographie
Eine gewissenhafte Mitarbeiterin der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein ist beim Pornogucken auf einen Verstoß gegen das Abgabeverbot gem. § 41 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 184 Abs. 1 StGB, 184d StGB gestoßen. Sie reagiert sozialadäquat und schreibt einen Brief an die für Schweinskram zuständige Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

Der Hinweis auf die kurzen Verjährungsfristen war notwendig. Die MA HSH verfügt insoweit schon über einschlägige Erfahrungen. Ein notwendiger Hinweis, aber ein nutzloser.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akte am 6. Mai angelegt und sie am 12.05.2015 …
mit der Bitte, die Ermittlungen aufzunehmen, insbesondere den/die Beschuldigte(n) zu ermitteln, einen Personalbogen zu erstellen sowie rechtliches Gehör zu gewähren,
… an die ebenfalls mit Schmuddelzeugs beschäftigte Stelle beim Landeskriminalamt (LKA) Hamburg weitergeleitet. Optimistisch, wie Staatsanwältinnen stets sind, hat sich die zuständige Staatsanwältin eine Wiedervorlagefrist von einem Monat gesetzt. Die Post ist am 18.05.2015 beim LKA eingegangen, so steht es auf Blatt 5 der Ermittlungsakte.
Blatt 6 der Akte sieht dann so aus:

Nun gut, das Ganze hier war nicht wirklich eine Sache von oberster Dringlichkeit. Aber ein schlechtes Schlaglicht auf die Arbeit derjenigen, zu deren Aufgabe es gehört, Strafverteidigern das Leben (bzw. die Arbeit) schwer zu machen, wirft es trotzdem.
Die Leute, die publikumswirksam nach immer höheren Strafen und immer mehr Strafgesetzen verlangen, müßten sich ein paar Gedanken darüber machen, wie der dadurch entstehenden Mehraufwand für die Ermittler bewältigt werden soll. Quasi sehenden Auges in die Verjährung hineinzubummeln kann ja nicht die Lösung sein.
Die Berufung und das Verschlechterungsverbot
Wenn das Amtsgerichts in einer Strafsache ein Urteil spricht, kann man das mit der Berufung angreifen. Dann muß das Landgericht die Sache noch einmal be-urteilen.
Das ist so in dem Verfahren gegen den tätowierten Nazi Brandenburger NPD-Politiker Marcel Zech abgelaufen. Zech hatte sich die Silhouette des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau und den Spruch „Jedem das Seine“ vom Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald auf die Fettpolster den unteren Rücken tätowieren lassen. Und mit diesem Arschgeweih-Ersatz ist er dann durch’s Spaßbad stolziert.
Dafür hat er sich vor dem Amtsgericht Oranienburg eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gefangen, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Und nun hat das Landgericht Neuruppin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den NPD-Kommunalpolitiker zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde also erhöht; verbösert, wie die Strafjuristen sagen.
Es stellt sich nun die Frage: Darf ein Berufungsgericht die Strafe erhöhen, wenn der erstinstanzlich Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat?
Grundsätzlich gilt das Verschlechterungsverbot; das heißt, der Verurteilte soll nicht davon abgehalten werden, ein Rechtsmittel einzulegen, „nur“ weil er damit das Risiko eingeht, daß es am Ende noch schlimmer wird. Und das ist auch gut so.
Wenn aber – und jetzt kommt die Ausnahme – auch die Staatsanwaltschaft „in Berufung geht“, darf die Strafkammer beim Landgericht noch nachlegen. Dann gilt die Grenze der ersten Instanz nicht mehr.
So war es hier: Zunächst hatte Marcel Zech die Berufung eingelegt, um sein Verteidigungsziel, den Freispruch, auch im Rechtsmittel noch zu verfolgen.
Aber auch die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Ergebnis des ersten Durchgangs unzufrieden gezeigt; dort hatte man sich 10 Monate „pur“, das heißt: ohne Bewährung, vorgestellt. Deswegen kam das Rechtsmittel – die Berufung – auch von der Anklagebehörde.
Wenn also beide Seiten – Verteidigung und Staatsanwaltschaft – „ins Rechtsmittel gegangen“ sind, ist das Ergebnis nach unten und nach oben völlig offen. Hier hat es den arschgeweihten NPD-Kreistagsabgeordneten erwischt: Er wird dann wohl – zumindest einen Teil – der 8 Monate absitzen müssen … wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.
Denn auch jetzt noch gibt es ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, das wiederum sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft einlegen können.
JVA Tegel: Bestrafte Hinweise
Wie die Gefängnisleitung mit Häftlingen umgeht, die auf augiastische Miststände in der JVA-Tegel hinweisen, ist Inhalt eines Fernsehbeitrags im ZDF.
Zwei Gefangene, Timo F. und Benjamin L. berichteten über ein Schmuggel-Netzwerk in der JVA Tegel. Von einigen der dort beschäftigten Wachtmeistern werde eine Im- und Export-Unternehmung unterhalten und betrieben.
Mitte September 2016 veröffentlichten die Journalisten Christian Esser und Manka Heise, an die sich die beiden Gefangenen gewandt haben, in der Sendung Frontal 21 im ZDF einen Beitrag über diesen nicht akzeptabeln gefängnisinternen Übelstand.
Nachdem Timo F. über unsere Kanzlei detaillierte und ausführliche Hinweise über dieses Netzwerk an das Landeskriminalamt geliefert hat, läuft ein Ermittlungsverfahren. Gegen einen(!) Beamten. Aber immerhin: Die Staatsanwaltschaft ermittelt schon mal.
Weil nun aber Benjamin L. und Timo F. die Vorwürfe auch in Frontal 21 öffentlich gemacht haben, nachdem sich die JVA-Leitung und die Senatsverwaltung für Justiz nicht angemessen bewegen wollten, werden sie jetzt dafür von der Gefängnisleitung mit Disziplinarmaßnahmen überzogen; ihnen werden weitere zur Resozialisierung notwendige Hilfen gestrichen.
Über diese Reaktionen der JVA Tegel berichten Manka Heise und Christian Esser in einem weiteren Beitrag auf Frontal 21.
Statt die Ställe Augias‘ in Tegel zu säubern, werden diejenigen bestraft, die auf den Mist hinweisen. Die Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung eines Gefängnisses ist schon nicht einfach zu beantworten. Gute Argumente für deren Abschaffung liefert aber das Verhalten der JVA-Leitung und der Senatsverwaltung für Justiz in diesem Fall.
Ich gebe die Hoffnung aber nicht auf, daß wenigstens im Dezernat 34 des LKA Berlin der eine oder andere Herakles arbeitet.
Was sonst noch geschah, kann man in diesen Blogbeiträgen (mit weiterführenden Hinweisen) nachlesen.
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Bilder:
ScreenShot aus dem Videobeitrag vom 01.11.2016 / © ZDF
Mosaik / Luis García, CC BY-SA 3.0
Eilt – Haft!!
Wenn jemand länger als sechs Monate in Untersuchungshaft sitzen soll, müssen „die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen“ gegeben sein oder „ein anderer wichtiger Grund“ dafür vorliegen, daß das Urteil noch nicht erlassen werden konnte und dadurch die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Das regelt der § 121 StPO und hört sich kompliziert an. Deswegen muß sich das Kammergericht (also das Berliner Oberlandesgericht) die Sache anschauen und gegebenenfalls die Haftfortdauer anordnen.
Die Richter am Kammergericht möchten dazu aber auch in die Akten schauen. Dabei hilft ihnen der § 122 StPO, der bestimmt, daß das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegt.
In der Praxis heißt das, die Akten müssen vom Landgericht erst zur Staatsanwaltschaft und von dort aus zum Kammergericht.
Vernünftige Menschen …
… deponieren die digitalisierten Akten auf einem Server und schicken den zuständigen Stellen eine elektronische Nachricht. Am Ende der Kette lädt sich der Richter am Kammergericht die Dokumente auf seinen Rechner, prüft und stellt das Vorliegen der Voraussetzungen fest. Dann folgt eine kleine Nachricht, wo sich das Landgericht den Haftfortdauerbeschluß downloaden und anschauen kann. Irgendwann innerhalb der Kette bekommt die Verteidigung noch eine digitale Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie gesagt: So machen das vernünftige Menschen.
Im Kriminalgericht …
… wird ein Stück Altpapier bedruckt und die 12 Bände Akten über die Staatsanwaltschaft zum Kammergericht gekarrt (sic!). Und damit dabei nicht so viel Zeit ins Land geht, gibt es den Eilt-Vermerk auf den Laufzettel. Und einen zusätzlichen handschriftlichen Hinweis mit Buntstift:

Diesen Aktenwagen schiebt dann ein qualifizierter Justizwachtmeister über die Datenautobahnen (ältere Organe der Rechtspflege sagen: durch die Gänge und Katakomben) des Kriminalgerichts. Das ganze kann dann schonmal ne Woche dauern. Oder länger, wenn der Verteidiger zwischendrin noch Akteneinsicht beantragt.
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Bild vom Eselskarren: © Richard von Lenzano / pixelio.de
Ein Mainzelmann im Knast
Wer wissen will, wie dieser Mainzelmann …

… in die JVA Tegel (JPG) kam, sollte sich den Beitrag von Christian Esser und Manka Heise heute Abend um 21 Uhr im ZDF das Magazin Frontal21 anschauen.
Das sei „bislang nicht bekannt gewesen“, teilte die Anstaltsleitung auf Nachfrage mit.
heißt es in der Preview des ZDF.