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Justiz
Der Blogger und das Groupie
Den Anwälten wird stets unterstellt, sie denken immer nur an das eine. Nun, das kann man so oder so sehen. Jedenfalls gibt es einen jungen (naja, vom Dienstalter her gesehen) Kollegen, der sich um diese Gedanken einen Kopf gemacht und dazu ein Buch herausgegeben hat.

Da das Werk in seiner 3. Auflage uns bereits immer mal wieder gedanklich auf die Sprünge geholfen hatte, waren wir uns einig – auch die 4. Auflage wird uns in den nächsten Jahren wieder die Richtung weisen. Nun bin ich ja eigentlich schon ein Freund lokaler Buchläden, aber dieses schwere Teil wollte ich dann doch nicht selbst durch die Stadt tragen. Deswegen habe ich es bestellt – direkt beim Herausgeber.
Da Herr Burhoff zwar ein hervorragender Autor und Blogger ist, aber eben kein professioneller Buchhändler, gibt es auch keinen Webshop und keine Verkaufshotline, bat ich ihn per eMail um Zusendung. Aber nicht ganz ohne Sonderwünsche.
Und wie so Blogger eben sind – immer auf der Jagd nach Stoff für einen neuen Beitrag, da ist auch ein RiOLG a.D. keine Ausnahme – landete meine Bestellung im Burhoff Blog. Diese Vorlage mußte er einfach verwandeln.
Jedenfalls freuen sich unser Kanzleiteam und ich uns nicht nur über das neue Handwerkszeug, sondern ganz besonders auch über die freundliche Bedienungsanleitung:

Vielen Dank, lieber Herr Burhoff, für diese nette Widmung, die Ihren Kommentar zu etwas außergewöhnlich Wertvollem gemacht hat. Aber auch ohne diese Geste ist das Werk für die Abrechnung der Straf- und Bußgeldsachen nahezu unverzichtbar.
Dank und Gruß aus Kreuzberg
Ihr Groupie und Kollege :-)
Das Versagen der Justiz in Sachen NS-Verbrechen
Der Prozeß vor dem Landgericht Lüneburg wirft grundsätzliche Fragen auf. Zum Beispiel diese:
Trägt die Justiz ihr Versagen auf dem Rücken eines einzigen Greises aus?
In seinem sehr ausführlichen Artikel stellt Daniel Müller auf Zeit Online die Probleme vor, die hinter diesem Verfahren stehen. Uneingeschränkt lesenswert!
Wer sich den Umgang der deutschen Justiz mit NS-Verbreche(r)n vor Augen führt, dem öffnen sich in vielerlei Hinsicht andere Perspektiven bei der Betrachtung aktueller Prozesse.
Kommentare deaktiviert für Das Versagen der Justiz in Sachen NS-Verbrechen
Richter mit Trillerpfeifen in Brandenburg
Es reicht!
So ist auf der Seite des Deutschen Richterbundes – Landesverband Brandenburg – zu lesen. Und deswegen rufen Richter und Staatsanwälte auf, ihre Rechte aus Art. 8 GG wahrzunehmen und am heutigen Donnerstag in Potsdam zu demonstrieren:
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Brandenburg – ruft […] alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dazu auf, am Donnerstag, 28. Mai 2015 zu der 1. Landesweiten Demonstration der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Erhalt des Rechtsstaats nach Potsdam zu kommen und dort gemeinsam als Justiz den Vertretern der beiden anderen Staatsgewalten deutlich zu machen, dass auch Recht seinen Preis hat.
Die Organe der Rechtspflege werden gebeten …
in angemessener Demonstrationskleidung
… auf der Demo zu erscheinen. Die Formulierung zeigt, das wird keine Kreuzberger Revolutionäre 28.-Mai-Demo in Potsdam werden. Aber immerhin:
Für Trillerpfeifen […] sorgt der Richterbund.
Aber jetzt ernsthaft:
Die Streichlisten der Landeshaushälter werden nicht zur Optimierung der jetzt schon auch aus Verteidigersicht katastrophalen Verhältnisse der Brandenburger (Straf-)Justiz führen. Deswegen möchte ich mich von hier aus der Forderung der Richter anschließen:
Die respektlose Behandlung der Dritten Staatsgewalt nach Gutsherrenart muss ein Ende haben.
Wobei für einen Strafverteidiger nicht die Arbeitsbelastung der Richter und Staatsanwälte im Vordergrund steht, sondern die Rechte der Beschuldigten und Angeklagten, die einer überlasteten Justiz stets recht hilflos ausgeliefert sind.
Weitere Informationen über das aktuelle Anliegen der Richter und Staatsanwälte und weitere Hinweise gibt es hier.
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Bild: © Claudia Hautumm / pixelio.de
Justizmoloch, Vernunft und Erfahrung
Um in einer Massenjuristenhaltung arbeiten zu können, braucht man ganz besondere Eigenschaften: Dickes Fell, stoische Ruhe und weitestgehende Freiheit von emotionalen Schwankungen. Anders ist das doch in einem Justizmolloch – wie zum Beispiel Moabit – nicht auszuhalten.
Ein Fall aus dem prallen Leben der Strafjustiz:
Es gibt ein recht großes Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln. Ein paar Jahre läuft das dort schon; Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung toben sich derzeit im Zwischenverfahren aus. Das Oberlandesgericht Köln soll Ruhe in den Karton bringen, das wird aber noch etwas dauern.
Wegen anderer Taten, die sich aber in demselben Lebenssachverhalt (wie in der Kölner Sache) zugetragen haben, gibt es ein weiteres Verfahren, und zwar in Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat hier Anklage zum Schöffengericht erhoben. Der Richter, ein ganz vernünftiger und erfahrener Mann, packt sich an den Kopf: Warum müssen wegen ein und derselben Sache zwei Gerichte bemüht werden? Er will die Berliner Anklage nach Köln abgeben.
Die Kölner aber sind satt; sie wollen nicht noch einen Nachschlag und verweigern die Annahme.
Über diese Zuständigkeitsfragen muß nun ein drittes Gericht entscheiden. Aus mir nicht bekannten (mir aber gleichgültigen) Gründen ist dieses Gericht der Bundesgerichtshof (BGH), dem der Streit per Vorlagebeschluß des AG Tiergarten auf den Tisch gelegt wird.

Wie es sich gehört, muß nun – audiatur et altera pars – auch die Gegenseite gehört werden. Diese wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

… bekommt nun im September 2014 …
… zur Stellungnahme übersandt.
Stoisch, wie auch Generalbundesanwälte nun mal sind und sein müssen (s.o.), werden die Akten eingehend studiert, um dann im April 2015 die gewünschte Stellunggabe an den BGH zu übermitteln. Nicht ohne den für Staatsanwälte typischen Reflexantrag, alles abzulehnen, was nicht aus dem eigenen Hause stammt:

Soweit der normale Gang.
Exkurs:
Nicht unerwähnt bleiben sollte an dieser Stelle, daß mir – als Verteidiger – anschließend der Vorlagebeschluß des AG und die Stellungnahme des GBA (ohne die Akten!) zur meinerseitigen Stellungnahme – audiatur et advocatus (s.o.) – zu übermitteln.

Die Unterstreichung stammt nicht von mir! Die Ri’nBGH kennt Verteidiger eben: Wenn ein GBA ein halbes Jahr für eine Stellungnahme braucht, schafft das ein Verteidiger locker in zwei Wochen.
Aber was ich eigentlich sagen wollte.
In der vergangenen Woche erhielt ich von dem vernünftigen und erfahrenen Mann (s.o.) einen Anruf. Der Richter wäre mir sehr verbunden, wenn ich ihm die Stellungnahme des GBA übermitteln könnte.
BGH und GBA halten es offenbar für entbehrlich, den Initiator dieses Verfahrens über dessen Fortgang zu unterrichten. Das ist ja auch nur ein kleiner Richter am Amtsgericht, was hat der denn schon zu melden. Aus einem solchen Verhalten spricht dieselbe Arroganz, die mir als Verteidiger mit dieser Zweiwochenfrist entgegen gebracht wird.
Mir als freies Organ der Rechtspflege stehen ein ganzer Strauß von Möglichkeiten zur Verfügung, auf diese Gedankenlosigkeit zu reagieren. Ich muß nicht frustiert anmerken: „So ist das nunmal bei uns!“
Mich wundert, warum vernünftige, erfahrene Männer sich das bieten lassen und nicht laut schimpfend den Moloch verlassen. Vernunft und Erfahrung sind offenbar nicht die entscheidenden Qualitätskriterien für die Ausübung des Richterberufs.
BGH: Besonders gesicherter Haftraum
Die drei Buchstaben „B“, „G“ und „H“ werden nicht immer nur für ein bekanntes Gericht in Karlsruhe und Leipzig genutzt, sondern auch im Knast.
Wozu ein besonders gesicherter Haftraum gut sein kann, ergibt sich aus dieser Information der JVA Moabit an mich als Verteidiger:

Wer in einem solchen bgH untergebracht ist, hat sicherlich keine gute Unterhaltung. Darin befindet sich nichts. Gar nichts. Überhaupt nichts.
Die sich anschließende besondere Beobachtung kennt man mittlerweile aus ein paar aktuellen und spektakulären Verfahren, über die ich hier und hier auch schon berichtet habe.
Und wenn man nun noch weiß, daß der bgH-Insasse im Knast sitzt, weil man ihm vorwirft, unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenbedarf angekauft hat (kein Handel, keine Weitergabe, kein gar nichts), und erst die Inhaftierung zu der Notwendigkeit der Unterbringung in den bgH geführt hat, macht man sich schonmal so seine Gedanken.
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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de
Nicht lustig: Kosten in unbekannter Höhe
In meinem ersten Beitrag über den geplatzen Pillenprozeß vor dem Landgericht Potsdam habe ich ein Schlaglicht auf die Kosten geworfen, die dem Steuerzahler entstehen werden, weil das Gericht bei der Besetzung an Ersatz-Schöffen gespart hat. Weil ein Hauptschöffe verstorben war, muß nun die Reset-Taste gedrückt werden.
Das sei schrecklich bedauerlich, sagte Gerichtssprecherin Sabine Dießelhorst dem rbb. Also nicht das Sparen oder der Neustart, sondern der Tod des Schöffen. Selbstverständlich.
Die Einsparung sei der Schwierigkeit geschuldet, Schöffen zu finden, teilte Alexander Julian Kitterer, Sprecher des brandenburgischen Justizministeriums, dem rbb ergänzend mit. Man muß aber auch nicht alles glauben, was in der Zeitung steht.
Wie man für eine angemessene Anzahl von Schöffen sorgen könnte, wenn man wirklich wollte, soll nicht das Problem der Verteidigung sein. Ideen hätte ich schon, wenn ich mir mal das Gesetz anschaue. Das steht nämlich ziemlich detailliert da drin.
Das Problem ist die Kostenfolge für die Angeklagten. Die haben nämlich das Problem. Wer hat am Ende – also im Fall einer Verurteilung – denn für die Kosten des durch diese Mißwirtschaft notwendig gewordenen zweiten und dritten (usw. …) Durchgangs gerade zu stehen?
Die rbb-Journalistin Lisa Steeger hat mir diese Frage auch gestellt:
Unklar ist derzeit, wer die Verteidiger bezahlt. „Die Anwaltskosten werden explodieren“, prognostiziert Rechtsanwalt Carsten Hoenig, der in einem anderen Pillen-Prozess einen Angeklagten verteidigt. „So etwas kann auch im sechsstelligen Bereich liegen.“
Selbst wenn der zweite Satz des Richters bei der Urteilsverkündung lauten sollte …
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte, mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch die Aussetzung des Verfahrens entstanden sind.
… bleiben an dem Angeklagten, der sich durch einen Wahlverteidger mit einer Vergütungsvereinbarung verteidigen läßt, im Ernstfall immer noch immense Kosten hängen. Das sind dann nicht nur die Verteidigerkosten, sondern zusätzlich (!) solche Kleinigkeiten wie Verdienstausfall, Verlust des Arbeitsplatzes oder Insolvenz des eigenen Unternehmens. Das ist nicht lustig!
Und das alles nur, weil ein Vorsitzender Richter Rücksicht nimmt auf die prekäre Lage des Justizhaushalts und auf das Unvermögen der Justizverwaltung, für eine angemessene Ausstattung des Gerichts zu sorgen.
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Bild: © FotoHiero / pixelio.de
Ungeklärter Verteidiger
Welche Folgen eine vom Rückenmark gesteuerte Verwendung von Textbausteinen haben kann, zeigt dieses illustre Beispiel.
Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt. Nach dieser Einstellung habe ich beantragt, zu meinen Gunsten die Wahlverteidigergebühren festzusetzen. Diesen überschwenglichen Reichtum gönnte mir der Rechtspfleger nicht. Er wird sich geärgert haben. Vermute ich mal. Oder wie kommt sonst ein solcher Unsinn zustande?

Vielleicht sollte ich künftig bei meinen Verteidigungsanzeigen statt einer schriftlichen Vollmacht eine auf mich lautende Geburts- und Abstammungsurkunde beifügen.
Wer steht da eigentlich vor Gericht?
Gedanken zum Stundenlohn eines Pflichtverteidigers
Der Pflichtverteidiger wird nach festen Gebührensätzen entlohnt. Hier mal ein Rechenbeispiel, das mir bei der Lektüre eines Beitrags des Kollegen Detlef Burhoff in den Sinn gekommen ist.
Es finden Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer beim Landgericht statt – also der Standardfall einer Pflichtverteidigung.
Dafür bekommt der Pflichtverteidiger eine Vergütung in Höhe von 256 Euro (RVG VV 4114), wenn von 09:00 bis 14:00 Uhr verhandelt wird. Geht es nach der Mittagspause weiter, also bis 17:00 Uhr gibt es nochmal einen Zuschlag (RVG VV 4116) in Höhe von 128,00 Euro, also insgesamt 384 Euro. Auf die Stunde runtergerechnet sind das 48 Euro.
Unberücksichtigt sind bei dieser Beispielrechnung die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Zeit für Mandantengespräche und der sonstiger Zeitaufwand, die jedoch mit dieser pauschalen Gebühr als abgegolten gelten.
Dieser Stundenlohn ist die Gegenleistung für die Arbeit des Verteidigers eines Mandanten, bei dem es – nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft – in der Regel um eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 bis zu 15 Jahren geht.
Rocker auf die Galerie
Das wäre doch mal ein lohnenswertes Ziel für einen Run – einen Ausflug – des „Bandidos MC“: Zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort verhandelt nämlich der 3. Strafsenat am 11. Juni 2015 über die sogenannten „Kuttenverbote“.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 061/2015 vom 16.04.2015:
Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf, gegen das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verstoßen zu haben, aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung „Bandidos“ in Unna und Bochum. Der Vereinscharakter wird wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt. Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23. April 2012 wurden der Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig, allerdings sofort vollziehbar. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 wurde der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ rechtskräftig verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt. Am 1. August 2014 trugen die Angeklagten auf offener Straße Lederwesten, die sie aufgrund des auf der Weste angebrachten Ortszusatzes „Unna“ bzw. „Bochum“ als Mitglieder dieser Bandidos-Vereine auszeichneten. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG strafbar gemacht haben, weil es sich bei den Lederwesten nicht um Kennzeichen der von den Verbotsverfügungen betroffenen Vereine gehandelt habe.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.
Je nach Signal, das die Bundesrichter geben, könnten die Kutten auf der Rückfahrt wieder übergezogen werden. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch am 11. Juni eher nicht zu erwarten.
Unbedingt vormerken:
Für das Angebot des Gerichts, nach der Verhandlung einen Rundgang zu machen, sollten die Banditen ausreichend Zeit einplanen:
Besuchergruppen haben die Möglichkeit, nach vorheriger Anmeldung an einer Verhandlung eines Strafsenats oder eines Zivilsenats mit anschließender Führung über das Gelände des Bundesgerichtshofs teilzunehmen. Die Besucherinnen und Besucher werden von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut.
Das gäbe sicherlich ein paar nette Schnappschüsse für die Bikers News.
Aber Obacht:
Es könnte für anreisende Rocker schwierig werden, zum Gericht zu kommen: Die „Anfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe“ funktioniert offenbar nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto, nicht mit dem Mopped. Aber zu Fuß und mit einem Navigationsgerät sollte es dann klappen: Koordinaten: 49.006559, 8.395644.