Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.

Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.

Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.

Enjoy!

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5 Antworten auf Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

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    ICH says:

    Aha! Sie sind also „käuflich“…wir sprechen uns, wenn ich ihnen einen 7-8stelligen Betrag als „Beteiligung“ anbieten kann ;-)

  2. 2
    WPR_bei_WBS says:

    Mal einen Schritt weiter gedacht als den konkreten Fall: Wenn man sich das Urteil mal so durchliest fragt man sich, wieviele Unternehmer / Buchhalter eigentlich schon längst mit einem Bein im Gefängnis stehen. Es kann doch nur eine Frage der Zeit sein, bis irgendein Finanzbeamter auf die Idee kommt, dass jede Rechnung, von der etwas einem Angestellten zugute kommt (z. B. die Uhr zum Betriebsjubiläum), nicht mit VSt. verbucht werden darf.

    • Ich sach nur: „Lohnersatzleistung“. Paßt auch hervorragend unter den § 370 AO. crh
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    WPR_bei_WBS says:

    @ crh

    Davon, dass der redliche AN das als geldwerten Vorteil versteuert bin ich natürlich ausgegangen :-).

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    Mirco says:

    Ich könnte mir vorstellen, dass ein Teil der Anwaltsdienstleistung durchaus eine Beratung für die Firma darstellt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass crh diese Grauzone nicht rechtlich sicher der natürlichen Person zuordnet.

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