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Jahresarchive: 2016
Korrespondenz mit einem Geschmacksprimaten
Eine Nachricht, offenbar aus einer anderen Welt, erreichte mich vor ein paar Tagen:
… ich habe heute meine erste Dröhnung French Press geschlürft. Ich bin überrascht, eine gute Alternative für zwischendurch.
Das Zeug kenne ich noch aus meiner WG-Zeit in Marburg. Dieser Kaffee war genauso szenetypisch wie Vollkornkuchen und Grünkernbratlinge. Ich habe mich in den seitdem vergangenen 35 Jahren weiter entwickelt und muß mich nicht mehr ernähren, als wäre die gesamte Evolution spurlos an mir vorbeigegangen.
Geht mir bloß weg mit diesem Zeug …
Update zum Is-mir-egal-Haftbefehl
Im Zusammenhang mit den Ersatzfreiheitsstrafen für Schwarzfahrer, über die ich im Dezember geschrieben hatte, blieb ein Aspekt unberücksichtigt.
Im Tagesspiegel Checkpoint schreibt Lorenz Maroldt, journalistischer Berufsoptimist, einen Tag später:
Diese „Ersatzfreiheitsstrafen“ treffen übrigens meistens Leute, die sich schon kaum die Fahrkarten leisten können, geschweige denn eine oder gar mehrere Geldstrafen (oder eben einfach nicht zahlen wollen). Falls aber doch noch ein bisschen was zum Leben übrig ist, müssen sie dann wenigstens während des Absitzens ihrer Tagessätze zum Cannabiserwerb nicht mehr vor die Tür gehen (nennt sich positiv thinking).
… und zusätzlich bekommen die kiffenden Schwarzfahrer im Knast das Frühstück ans Bett gebracht: La vita è bella!
Haschisch im Knast, is mir egal …
Abkömmlichkeit der Ermittlungsakte
Der freundliche Staatsanwalt hatte mir mitgeteilt, die Ermittlungsakten seien „unabkömmlich“. Deswegen hat er mir die beantragte Akteneinsicht verweigert. Darüber hatte ich vor ein paar Wochen bereits berichtet.
Es ist in einem solchen Verfahren wie diesem nicht allzu viel vorstellbar, weshalb einem Verteidiger die Akten nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Einer von wenigen Gründen ist so ein Beschluß, der sich in der Akte befindet:

Die Suche nach Beweismitteln hat selbstredend eine größere Erfolgsaussicht, wenn der Durchsuchte nicht damit rechnet. Nun, wenn eine Akte „unabkömmlich“ ist (ich übersetz‘ das jetzt ‚mal: … wenn die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden kann, § 147 StPO), konnte sich der Beschuldigte an einer Hand abzählen, warum das der Fall ist. Jedenfalls dann, wenn er von einem Strafverteidiger beraten wird.
Aber diese Information war in diesem Fall noch nicht einmal wirklich nötig. Denn:

Was, bitteschön, erwartet die Potsdamer Ermittlungsbehörde in einem Cybercrime-Verfahren, wenn der Tatzeitraum bis zu acht(!) Jahre zurückliegt. Hat dieser Staatsanwalt wirklich auf seinem Schemel vor dem Resopalschreibtisch davon geträumt, bei einem Informatiker noch Rechner zu finden, auf denen sich „verräterische“, also für das Verfahren verwertbare Spuren entdecken lassen? Mir fallen da gerade ein paar ziemlich flache Beamtenwitze ein …
Die Kriminalbeamten vor Ort, die sowieso schon Dunkles ahnten, waren allerdings ein wenig klüger und erfahrener: Nach der TrueCrypt-Paßwortabfrage beim Booten haben sie die Finger von den (und die) Rechner/n stehen lassen.
Karneval in Riga
Der Rückgriff der Senatsinnenverwaltung auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordungsgesetzt (ASOG), mit dem man die richterliche Kontrolle ausgetrickst entbehrlich gemacht hat, faßt dem Innensenator nun von hinten an die Füße.
200 Polizisten und eine SEK-Einheit statteten dem „Autonomen-Wohnhaus“ Rigaer Straße 94 einen Besuch ab. 350 weitere Beamte paßten auf, daß nicht noch mehr Polizeibeamte nachrückten. Oder so ähnlich. § 36 ASOG stand auf ihrem Marschbefehl, der interessante Stimmen in den Medien auslöste.
Die Rigaer Straße als Symbol für den Kampf um eine lebenswerte Stadt – vielleicht wird es Zeit für einen Dankesbrief an Frank Henkel, der mit einer bemerkenswert dämlichen Strategie den Autonomen zu längst vergangener Bedeutung verhilft.
schreibt Malene Gürgen, Redakteurin der taz.berlin.
John F. Nebel formuliert es ein Häppchen deutlicher:
Ich muss kein Freund der Rigaer Straße sein, um Grundrechtsverletzungen scheiße zu finden.
Frank Henkel ist kein Jurist, aber er ist trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann sowie als studierter Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler zum Senator für Inneres und Sport des Landes Berlin geworden. Wenn er schon selbst keine Ahnung von dem hat, was er da macht, sollte er sich zumindest mal daran erinnnern, daß eine Menge Juristen in seinem Dunstkreis abhängen, die er mal fragen könnte.
Dann hätte er wie Malene Gürgen und John F. Nebel, die sicherlich auch keine Grundrechtsdogmatiker sind, merken können, daß diese Überfälle auf die Bleibe von ein paar verstreuten und autonomen Polizeibeamtenerschreckern diesen zu einer solidarischen Publicity verhelfen, die ihnen eigentlich gar nicht zustehen. Eben weil hier ein Grundrecht eingegriffen wurde, das nicht nur die Villa am Wannsee schützt, sondern auch die Wohnung in einem (ehemals) besetzten Haus. Ob dieser Eingriff rechtmäßig war, wird nun von ein paar Verwaltungsrechtlern in der Kirchstraße 7 geprüft werden.
Aber vielleicht war es ja auch Henkels Ziel, daß NachbarInnen der Rigaer-Hausprojektszene diese mit die Unmengen veganer Torten noch träger machen sollten, als sie es bisher schon war. Ich fürchte aber, das geht diesmal in die Hose. Auf die autonome Folkloreveranstaltung am 6. Februar können wir gespannt sein.
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Bild: © Telegonos / pixelio.de
Adblock Plus: Für ein Web ohne Springer!
Auch das Landgericht Köln hat nun mit Urteil vom 29.September 2015 (Az.: 22 O 132/14) entschieden, daß Springer keinen Unterlassungsanspruch gegen den Werbeblocker Adblock Plus hat.
Wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete, schließt sich das LG Köln …
… damit den bisherigen Urteilen anderer Gerichte in dieser Angelegenheit an: Zeit.de war mit seiner Klage gegen AdBlock Plus vor dem LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 – Az.: 416 HKO 159/14) gescheitert. RTL war in München erfolglos (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11843/14), ProSiebenSat.1 ebenfalls (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11673/14).
Ich bin erleichtert, daß ich dieses wunderbare Plugin auch künftig für gegen den Werbe-Müll von der Nordseite der Kreuzberger Rudi-Dutschke-Straße nutzen kann.
Nachhilfeunterricht in 2015
Ich habe den naßkalten Samstag mal dazu genutzt, um aufzuschreiben, wo und wie ich im vergangenen Jahr so manches Wochenende verbracht habe.
Ich bedanke mich bei den Dozenten und Veranstaltern dafür, daß ich trotz meines fortgeschrittenen Alters 8-) und nach fast 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit wieder viel Neues und Spannendes dazu lernen konnte. Stets lohnend waren auch die Pausengespräche während der Veranstaltungen mit den Kollegen, die ich neu kennen gelernt oder die ich wieder getroffen habe.
Fachzeitschriften durchzublättern, während ich auf der Couch liege, oder auf dem Tablet während meiner Zug- und Flugreisen z.B. zu auswärtigen Gerichten Urteile und Aufsätze zu lesen, waren weitere Bausteine meiner Fortbildung.
Ich freue mich auf das kommende Ausbildungsjahr 2016
Gewichtige Socke
Die Jungs hatten es eilig. Zu eilig für die Zivilstreife. Deswegen fuhren die Ermittler hinterher, um sich das Auto und – wichtiger – die Insassen mal genauer anzuschauen. Das wiederum führte dann eher nicht zur Entschleunigung.
Um den Beamten dann doch noch entkommen zu können, begannen die Jungs, das Gewicht ihres Fahrzeugs zu verringern. Sie entledigten sich eines Teils der Ladung durch das geöffnete Beifahrerfenster. Das wiederum fanden die Fahnder spannend, die dann etwas später das Zeug wieder einsammelten. Die Jungs wurden von ihren Kollegen angehalten und unspektakulär festgenommen.
Mich erreichte die Nachricht von dem Vorfall beim Abendessen. Eine Socke mit 70 bis 80 Gramm Kokain sollten die beiden aus dem Fenster geworfen haben.
Als ich dann heute morgen nochmal auf der Wache nachgefragt habe, ob es denn schon Neuigkeiten gibt, teilte mir der freundliche Beamte mit, daß man gestern wohl vergessen hatte, vor dem Wiegen das Betäubungsmittel aus der Socke herauszunehmen. Jedenfalls habe man nun „nur“ noch mickerige sechs bis acht Gramm in den Asservaten.
Schauen wir mal, was am Ende netto noch übrigbleibt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt und nicht die Menge der Streckmittel und schonmal gar nicht das Gewicht der Socke.
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Bild: © serena / pixelio.de
Vorfreude auf die kommende Saison
Die Wanne steht im Winterlager, nachdem sie die jährliche Kosmetikpackung erhalten hat. Das dient nicht nur der Optik, sondern erfreut dann auch den TÜV-Prüfer, der alljährlich sich hinters Lenkrad setzt und auf die Bremse tritt.
Damit unsere Mandanten und wir die Wanne aber nicht ganz aus dem Blick verlieren, haben wir mal wieder bunte Bildchen (nach-)drucken lassen.
Die kleben wir dann auch im laufenden Jahr auf unsere meist erfreuliche Mandantenpost.
Pingelig oder arrogant?
Der Halterin eines PKW wurde gem. § 163a StPO eine Zurlastlegung mitgeteilt: „Ihnen wird zur Last gelegt, zu schnell unterwegs gewesen zu sein.“
Nach umfangreichen, zweimonatelangen und intensiven Ermittlungen konnte die Behörde mit tatkräftiger Unterstützung durch sachkundige Inaugenscheinnehmer und nach einer kunstgerechten Verteidigungsschrift des erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht feststellen:
Der bärtige, bebrillte Fahrer, den das Meßfoto hinterm Lenkrad abbildete, hatte nur wenig Ähnlichkeit mit der Halterin; mit großer Wahrscheinlichkeit konnte deswegen dieser Fahrer nicht die Betroffene sein.
Dann ging es recht flott:
Binnen zweier weiterer Wochen, in denen das Verfahren von einem Schreibtisch zum nächsten getragen wurde, bekam die Halterin Post.

Soweit, so klug und so erfreulich.
Bemerkenswert und aufschlußreich ist der letzte Satz dieser Einstellungsnachricht.
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Was bisher geschah:
Noch bevor das Verfahren gegen die Halterin eingestellt wurde, hatte Mr. President ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen einen anderen Betroffenen eingeleitet und – auch um sicher den Eintritt der Verjährung auszuschließen – einen Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen.
Ob die Bußgeldbehörde diesmal richtig gelegen hat, steht aber noch nicht fest; der Betroffene hat die Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid aufgenommen: Einspruch Euer Polizeipräsidialehren!
Dieser Satz ist also bei Lichte betrachtet – zumindest vorläufig – falsch. Er offenbart aber einen erheblichen Mangel bei dem verantwortlichen Textbausteinverfasser und/oder -anwender.
Solange die Fahreridentität nicht sicher feststeht, ist ein Betroffener nicht der „Verantwortliche“. Er ist allenfalls „Verdächtigter“ oder eben „Betroffener“ in einem Bußgeldverfahren.
OK, es sieht ein wenig nach Pingeligkeit aus,
wenn ich mich hier an so einem einsamen Begriff hochziehe. Aber an dieser Kleinigkeit ist doch erkennbar, mit welchem Selbstverständnis – man könnte es auch Arroganz nennen – ein Sachbearbeiter darüber entscheidet, wer für eine Ordnungswidrigkeit „verantwortlich“ ist. Man möchte ihm zurufen: Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt auch in Bußgeldsachen.
Und dann noch zum Schluß:
Wenn dann irgendwann einmal feststehen sollte, daß der Betroffene auch tatsächlich der Fahrer war, ist noch zu prüfen, ob der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung auch im Übrigen zutrifft. Bei dieser Prüfung wirken dann ein Richter, ein Sachverständiger und ein Strafverteidiger mit. Aber sicher nicht ein Textbausteinverschleuderer vom Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung beim Polizeipräsidenten in Berlin.
Die Lebenserfahrung von Richtern und Geflügelzüchtern
Was bedeutet es, wenn ein Richter seine Entscheidung mehrfach mit der leeren Worthülse der „allgemeinen Lebenserfahrung“ begründet?
Der Kollege Jan H. Gerth aus Oerlinghausen berichtet in einem Blogbeitrag über das Urteil des AG Köln vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14. Der Richter setzt sich darin mit einer Frage zum Urheberrecht und den daraus korrespondieren Ansprüchen auseinander.
Ich habe vor einigen Jahren eine ähnliche Untat begangen wie der in dem Urteil beschriebene Junggänseverkäufer; und daraus gelernt. Mich interessierte nun die Entscheidung, weil ich das Ergebnis der juristischen Prüfung mit dem Ergebnis der außergerichtlichen Einigung in meinem Fall vergleichen wollte.
Nach der Lektüre der Entscheidung stelle ich mir die Frage nach deren Werthaltigkeit. An zwei Stellen der „Begründung“ (ist es eine solche?) fällt der Begriff „allgemeine Lebenserfahrung“ auf. Ein vergleichbarer Ausdruck ist die „kriminalistische Erfahrung„, der mir als Strafverteidiger häufiger begegnet.
Was steckt dahinter?
Der Duden definiert den Begriff als: „Erfahrung durch das Leben und für das Leben.“ Wessen Erfahrung und wessen Leben? Die bzw. das des Richters, der den Begriff bemüht, um seine Entscheidung scheinbar zu begründen? Ist diese (seine eigene?) Erfahrung objektivierbar und auf einen anderen, konkreten Fall übertragbar?
Ich will nicht in’s Philosophische abdriften.
Mir geht es darum aufzuzeigen, daß dieser stolze Richter (sich) ein Urteil gebildet hat und ihm nun die Argumente fehlen, um diese Entscheidung zu begründen. Kraft seiner (Amts-)Autorität behauptet er schlicht, daß „es“ so sein muß, wie er „es“ sich vorstellt. Warum das so sein muß und nicht anders … diese Erklärung bleibt der – insoweit hilflose – Richter seinen Lesern schuldig. Das ist klassische iura de ventre, wie der Altgrieche sagt.
Vergleichbares
veranstalten Strafermittler, die mit ihrer „kriminalistischen Erfahrung“ argumentieren fabulieren, und entgegenstehende Vorträge als „bloße Schutzbehauptung“ zu disqualifizieren versuchen.
Liebe Leser:
Immer wenn Sie auf solche hohlen Allgemeinplätze stoßen, sollten Sie vermuten, daß dem Autor knackige, belastbare Argumente fehlen und er wertlose, maximal heiße, oft nur lauwarme Luft produziert. Also: Ab in die Tonne mit dem Urteil aus Köln, das leider nicht mehr angreifbar sein dürfte. Vielleicht konnte sich der Richter (wie alt ist der eigentlich?) genau deswegen so um eine ernst zu nehmende Begründung herum mogeln.
Update:
Daß der Fall genau so liegt, wie es mir mein insoweit laienhafter Bauch signalisiert hat, und diese Entscheidung tatsächlich auch aus anderen Gründen schlichter Mist ist, beschreibt der Kollege Dr. Martin Bahr aus Hamburg mit gerade noch hanseatischer Zurückhaltung:
Die Entscheidung des AG Köln steht nicht im Einklang mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln und kann daher nur als vollkommen abwegig beurteilt werden. […] Hier scheint man in Köln im Dezember besonders intensiv Karneval gefeiert zu haben. Anders lassen sich diese Ausführungen kaum erklären.
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Bild: © Gerd Pfaff / pixelio.de
