Jahresarchive: 2016

Jan Böhmermann, Ralf Höcker und Dieter Nuhr

Ich frage mich, ob Herr Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) seine Medikamente (und gegebenenfalls welche) trotz ärztlicher Verordnung nicht eingenommen hat. Jedenfalls gibt mir seine (mutmaßliche) Stellungnahme (die des Medienrechtlers, nicht die seines Mediziners) gegenüber einem einem Kölner Proletenblatt Anlaß, an seiner Steuerungsfähigkeit (Höckers, nicht des Arztes) zu zweifeln.

In diesem – nicht zitierfähigen – Aufsatz zieht der expressive Medienrechtler einmal mehr Rückschlüsse in einem Rechtsgebiet, von dem er genauso viel Ahnung zu haben scheint, wie die Durchschnittsleser dieses vermeintlichen Presseorgans.

Der Zivilist Höcker begrüße die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die dem Satiriker Jan Böhmermann die rot markierten Teile (pdf) eines …

… Gedichts gegen Erdogan per einstweiliger Verfügung untersagt.

Sich gegenüber einer solchen Zeitung zu dieser Stellungnahme bewegen und (in dieser grammatisch und inhaltlich höchst engagierten Form) zitieren zu lassen, zeigt schon einiges von dem Niveau, auf dem sich der vom JUVE-Handbuch 2015 als einer der führenden deutschen Presserechtsanwälte bezeichnete RTL-Talkmaster a.D. bewegt. Der Inhalt dieser Stellungnahme hebt das Niveau aber auch nicht:

Höcker

Daß der Prozeßbevollmächtigte des türkischen Erdogan, der Präsident, dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung eines für solche Kapriolen sogar unter Strafverteidigern bekannten hanseatischen Gerichts die Hand zum Gruße reicht, kann ich nachvollziehen. Sein Bruder im Geiste, Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger, ist ja auch „sehr beglückt über die gute Rechtsprechung in Deutschland“.

Ich freue mich aber, daß es nicht der Kölner Rechtsirrtumslexikumsautor ist, der die Entscheidung über die Strafbarkeit eines Fernsehvortrags entscheidet. Sondern erst einmal eine Staatsanwaltschaft ermittelt und, nach einer sorgsamen strafrechtlichen Prüfung, dann vielleicht Anklage erhebt. Erst danach kann sich eine erneute Prüfung durch ein oder mehrere Gerichte anschließen. Und dann, erst dann, lieber Kollege Dr. Höcker, kann man einigermaßen sicher ein, ob und gegebenenfalls welche strafrechtliche Konsequenzen der Vortrag des Gedichts für Jan Böhmermann hat.

Bis dahin halte ich mich, auch nach fast 20 Jahren Erfahrung mit Strafverteidungen, mit einer verbindlichen Stellungnahme zur Strafrechtsrelevanz der Vorlesung bescheiden zurück.

Und vor Allem:
Ich sage auch nichts zu medien- und presserechtlichen Problemen. Denn davon habe ich schlicht keine Ahnung. Grüßen Sie Herr Dieter Nuhr von mir, Herr Kollege.

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Die NPD, die AfD und der Richter am Landgericht Dresden

AfNPDSachsen. Dresden. Immer wieder Dresden. Wenn es um Nazis, die Afd und/oder Pegida geht. Was ist da bloß los?

Privatdozent Dr. habil. Steffen Kailitz ist Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden. In dieser Eigenschaft ist er zum Gutachter in dem laufenden NPD-Verbots-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestellt worden.

Kailitz ist seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen: Die NPD müsse verboten werden. Wer die Demokratie abschaffen will, verwirke seine demokratischen Rechte.

Das hat Steffen Kailitz dann auch in einem Gastbeitrag für die ZEIT formuliert:

Die NPD plane „rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.“

Daß der Nazi-Partei das nicht gefällt, ist nachvollziehbar. Der Vertreter (auch in dem Verbotsverfahren) der NPD, Rechtsanwalt Peter Richter, forderte die ZEIT auf, die oben zitierte Passage nicht weiter zu verbreiten und dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzusichern.

Die ZEIT verweigert sich (meiner Ansicht nach zu Recht) und der Rechtsanwalt tut das, was ein Rechtsanwalt in dieser Situation tun muß, wenn man ihn ernst nehmen will: Er beantragt den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht.

Soweit meine zivilprozessualen Kenntnisse reichen, wäre hier jedes Landgericht der Republik zuständig; fliegender Gerichtsstand sagen die Zivilisten dazu.

Und welches Gericht sucht sich die Nazipartei aus? Richtig: Das Landgericht Dresden.

Und dort landet die Sache bei der 3. Zivilkammer, die für solche Streitgegenstände zuständig ist. Was macht die Kammer?

Gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Zivilprozessordnung aber entschied die Kammer, die Sache an einen Einzelrichter zu übertragen, und zwar an den Richter am Landgericht Jens Maier. Diese Entscheidung verstößt gegen die Zivilprozessordnung, gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und letztlich auch gegen das Grundgesetz.

… schreibt nun Heinrich Wefing in der ZEIT vom 18.05.2016.

Ob das so zutrifft, überlasse ich der Prüfung der Zivilrechtauskenner; aber ich denke mal, die wird es in der Redaktion der ZEIT schon geben.

Die Entscheidung über den Antrag der Nazipartei trifft dann dieser (Einzel-)Richter am Landgericht Jens Maier. Ohne mündliche Verhandlung. Ohne Anhörung der anderen Seite. Quasi ex aermelo.

Das kann man argumentativ vielleicht noch irgendwie hinbiegen: Die Eilbedürftigkeit wiegt mehr als das rechtliche Gehör, das ja auch noch später gewährt werden kann. Dünnes Eis, wie ich meine. Egal.

Der Klops aber ist – und das, unterstelle ich mal frech, war der Grund für die Auswahl des LG Dresden – die Parteizughörigkeit des Richters Jens Maier.

Jens Maier ist nicht irgendein Richter. Der Jurist ist aktives Mitglied der AfD in Sachsen. Unter anderem gehört er als eines von drei Mitgliedern dem Landesschiedsgericht der AfD Sachsen an.

… schreibt Wefing in seinem Artikel.

Es ist wirklich nicht zu fassen.

  • Die Auswahl des Landgerichts Dresden.
  • Die Übertragung der hochkomplizierte Entscheidung auf den Einzelrichter.
  • Der Richter als AfD-Mitglied.
  • Die Entscheidung ohne mündliche Verfverhandlung.

Erwarte ich zuviel von einem Richter in dieser Situation, daß er als Mitglied einer den Nazis nahestehenden Partei jeden Geruch einer Befangeheit vermeidet? Und sich selbst ablehnt? Sich bei aller verqueren politischen Einstellung einfach mal anständig verhält?

Daß diese Einstweile Verfügung massiv in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit eingreift und diese Rechte verletzt, wird – davon bin ich überzeugt – später noch festgestellt werden.

Und ich hoffe, es gibt noch im nachfolgenden Eilverfahren eine Entscheidung der (kompletten) 3. Zivilkammer, die das stark beschädigte Ansehen dieses Gerichts zumindest teilweise wieder herzustellen versucht. Nicht, daß es erst wieder das Bundesverfassungsgericht sein muß, diesen rechtextremen Sachsenjuristen zu zeigen, welche Bedeutung und Aufgabe unser Grundgesetz hat.

Anm.:
Ja, mir ist bekannt, daß auch die Berliner Justiz leitende AfD-Mitglieder beherbergt. Schlimm genug.

Update (21.05.2016):

Inhaltlich kann man [die Entscheidung] mit guten Gründen kritisieren, prozessrechtlich findest sich allerdings weit und breit kein Anlass für Empörung.

Schreibt Richter Benedikt Meyer in seinem ZPO-Blog und erklärt (auch für einen Strafverteidiger) leicht verständlich das diesem Eilverfahren zugrunde liegende Prozeßrecht.

Quellen (via Verfassungsblog – Thx!):
LG Dresden vom 10.05.2016 – 3 O 925/16 eV
Der Einzelrichter-Beschluß (pdf)
Die Einstweilige Verfügung (pdf)

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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Die Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf vor. Man die elektronischen Akte in Strafsachen einführen. Und den elektronischen Rechtsverkehr fördern.

Gesetzentwurf

In den anderen (den meisten? Allen anderen?) Verfahrensordnungen gibt es die eAkte schon. Nur bei den Strafjuristen dauerts noch ein Weilchen. Ab Neujahr 2018 darf die Strafjustiz übergangsweise digitalisieren, ab 2026 ist die digitale Akte (auch bei der Staatsanwaltschaft Potsdam!) verbindlich. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf:

Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden.

Bereits jetzt?? Ich bin gespannt, wie sich die Technik bis dahin weiter entwickelt hat. Und wie rückständig die Strafjusitz dann sein wird.

Nun gut, die eAkte im Strafrecht ist nicht ganz trivial. Dennoch, das stellt der Gesetzentwurf zutreffend fest:

Angesichts des Entwicklungsstands in den übrigen Gerichtsbarkeiten ist die Ermöglichung einer elektronischen Aktenführung in Strafsachen durch entsprechende Änderungen in der Strafprozessordnung ohne Alternative.

Die Frage, warum es dann noch zehn Jahre dauern soll, bis die Strafjusitz den Stand der Technik umgesetzt hat, der sich im richtigen Leben bereits seit vielen Jahren etabliert hat, drängt sich auf.

Zum Selbststudium des Entwurfs hat man hier die Gelegenheit (pdf).

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Es gibt sie noch, die freien Parkplätze

So viel Parkplatz am Hermannplatz gibt es nur ein einziges Mal im Jahr: Pfingstmontag um halb neun.

L1250226

Die Karavanen des Karnevals der Kulturen und anschließend der Berliner Stadtreinigung sind durch, die meisten Parkplatzsucher liegen noch im Bette. Da heißt es zuschlagen und parken, was das Zeug hält.

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Ehrbare Berufe

430952_web_R_B_by_Dieter Schütz_pixelio.deEs sind schon ein einige Jahre, in denen sich ein Staatsanwalt und ich viele Male immer mal wieder aneinander geraten sind.

Ein Verfahrenskomplex mit einer zweistelligen Anzahl von Beschuldigten aus dem Bereich des Cybercrime. Sowohl im Verfahren selbst, als auch außerhalb, u.a. hier im Weblog, gab es heftige Auseinandersetzungen und gegenseitige Angriffe.

Im Prinzip ging es aber stets um die Sache: Sowohl der Staatsanwalt als auch ich haben das eigentliche Ziel nie aus den Augen verloren. Die unterschiedlichen Aufgaben, die ein Staatsanwalt einerseits, und ein Strafverteidiger andererseits wahrzunehmen haben, bergen nun einmal eine Menge Konfliktstoff.

Zuviele Juristen nehmen es einem krumm, wenn hart in der Sache gekämpft wird. Sie haben den Blick dafür verloren, daß „jeder nur seinen Job machen“ muß. Und wenn es dabei mal richtig krachen muß, dann ist das eben so.

Deswegen habe mich auch sehr darüber gefreut, daß es dem Staatsanwalt und mir bei aller Härte der jahrelangen Auseinandersetzung gelungen ist, dennoch den gegenseitigen Respekt vor der Person des jeweiligen anderen nicht zu verlieren.

Es war nur eine Geste am Rande: Eine kleine Kalamität, in der ich steckte, und aus der mich der Staatsanwalt befreite, in dem er mir die Nummer seines Privathandys gab.

Vielleicht lag das Entgegenkommen des Staatsanwalts aber auch daran, daß er in seinem früheren Leben mal einen ehrbaren Beruf hatte: Er war drei Jahre lang als Strafverteidiger unterwegs. ;-)

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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Semesterferien im Knast

Einen spannenden Ferienjob bietet das Amt für Justizvollzug Zürich an.

Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzug sind zuständig für den Vollzug von Freiheitsstrafen und gerichtlich angeordnete Massnahmen. Dort sucht man für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2016 Studenten zur Unterstützung beim Erfassen von Verfügungen im Rechtsinformationssystem.

Das hört sich – jedenfalls für die Ohren eines Strafverteidigers – spannend an.

Ok, Zürich liegt nicht gerade um die Ecke, und ob man dort bereit ist, deutsche Studenten einzustellen, weiß ich nicht. Aber warum nicht einfach mal versuchen?

Weitere Informationen gibt es hier.

Bemerkenswert an der Ausschreibung ist allerdings diese Anforderung:

Bewerbungen per Mail werden nicht berücksichtigt.

Das kann sich auch nur eine Behörde erlauben.

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Das Vogelgezwitscher der Staatsanwaltschaft

746078_web_R_by_CathyUser_pixelio.deManchmal kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt genau eine Audio-Aufnahme angefertigt wurde.

Mit welchen feinsinnigen Methoden der eine oder andere Ornithologe Staatsanwalt arbeitet, ergibt sich aus diesem Vermerk:

Beweismittel - Vogelgezwitscher

Sowas provoziert doch geradezu einen Beweisantrag, daß dieses Vogelgezwitscher von einem Vögelchen stammt, das ausschließlich so Ende September – und gerade nicht im Juli – tiriliert. Oder im Mai, so wie jetzt gerade das Amselchen, das mich beim Schreiben dieses Blogbeitrags unterhält.

Daß es auch Möglichkeiten gibt, das Datum der Aufnahme belastbar zu datieren, ist bei dieser Staatsanwaltschaft scheinbar nicht bekannt. Dort kennt man sich eben besser mit Vögeln aus als mit Sachverstand.

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Bild: © CathyUser / pixelio.de

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Abgestelltes Fundstück

Da haben wir aber nochmal Glück gehabt.

Fundstückskiste

Beim Amtsgericht Tiergarten in der Kirchstraße bekommen Berliner Strafverteidiger die Akten zu Einsicht oft nur mit einer Bitte Aufforderung ausgehändigt. Die Akten sollen müssen nach Einsichtnahme unbedingt(!) persönlich(!) in der Geschäftsstelle auf den Schreibtisch des Sachbearbeiters zurückgelegt werden.

Jetzt weiß ich auch, warum die Akten nicht über die Posteingangsstelle des Gerichts zurück gegeben dürfen sollten (eigentlich). Weil Verteidiger die Arbeit der Wachtmeister zuverlässiger erledigen.

Oder habe ich da etwas flasch verstanden?

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Fußballfan beim BGH: SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit, daß die Verurteilung im Fall des Nürnberger „Feuerlöscher-Werfers“ rechtskräftig sei. So jedenfalls laute der Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 88/16.

Aus der Pressemitteilung Nr. 082/2016 vom 10.05.2016:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den 24jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen eines weiteren Falls der gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.

13088_original_R_K_by_Peter Herlitze_pixelio - Ausschnitt.deNach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der alkoholisierte Angeklagte am 11. August 2014 einem sogenannten „Fanmarsch“ von Nürnberg nach Fürth an, um zum Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg zu gelangen. Als die Fußballfans die eingesetzten U-Bahn-Sonderzüge bestiegen hatten, begannen sie zu randalieren. Sie lärmten, überklebten Überwachungskameras und entfernten gewaltsam Scheiben des U-Bahn-Waggons, woran sich der Angeklagte beteiligte. Im Lauf der Fahrt wurde dem Angeklagten ein im Waggon aufbewahrter Feuerlöscher gereicht, den dieser aus dem Waggon-Fenster entleerte. Sodann entschloss sich der Angeklagte, sich des Feuerlöschers zu entledigen. Er sah, dass auf dem Gegengleis ein personengeführter U-Bahn-Zug entgegenkam und warf den entleerten, über 4 kg schweren Feuerlöscher aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern gezielt in Richtung der Frontscheibe dieses Zuges, um die Scheibe zu beschädigen. Dabei nahm er aus Gleichgültigkeit in Kauf, dass der Feuerlöscher die Frontscheibe des entgegenkommenden Zuges durchschlagen und die unmittelbar dahinter sitzende, von dem Angriff völlig überraschte Zugführerin tödliche Verletzungen davontragen würde.

Tatsächlich schlug der Feuerlöscher im Zentrum der Frontscheibe des Zuges ein, die dadurch größtenteils zerstört und nur deshalb nicht durchstoßen wurde, weil es sich um eine um das fast Fünffache über dem internationalen Standard gesicherte Verbundglasscheibe handelte und die Zugführerin durch einen glücklichen Zufall langsamer fuhr, als dies die Richtgeschwindigkeit in dem Streckenabschnitt vorsah. Die Zugführerin wurde durch Glassplitter verletzt. Die U-Bahn- Linie musste infolge der Tat für eine Stunde gesperrt werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Angesichts dessen,

  • daß der Versuch einer Straftat milder bestraft werden KANN (nicht muß) als die vollendete Tat (§ 23 StGB),
  • auch eine Alkoholisierung (§ 21 StGB) nicht zwingend zur Milderung führen muß, und
  • dem Gericht nach § 49 StGB ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren „zur Verfügung“ steht ,

um auf diese Taten zu reagieren, scheint es sich hier um ein recht mildes Ergebnis zu handeln.

Mit etwas erhöhtem Begründungsaufwand wäre da auch mehr als die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat drin gewesen.

Daß der 4. Senat des BGH dann die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Urteil vom 26. August 2015 – Az. 5 Ks 102 Js 1002/14 – gehalten hat, ist nichts, was den Kundigen verwundert.

Ich krame jetzt mal die Argumente der Gerichte in dem Bremer Holzklotzfall (4 StR 536/09) heraus

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Bild: © Peter Herlitze / pixelio.de

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Durchlaufankläger: Wie Staatsanwälte arbeiten

Eine etwas überdurchschnittliche, aber dennoch bequem überschaubare Wirtschaftsstrafsache ist in fünf Aktenbänden (Hauptakten) zusammengefaßt worden. Von der Kriminalpolizei. Im fünften Band finde ich diesen Vermerk der zuständigen Staatsanwältin:

Abschlußbericht

Ich reduziere mal die im Gesetz niederlegten Aufgaben der Ermittlungsbehörden auf das Wesentliche:

  • Die Polizei ermittelt den Sachverhalt und legt ihn der Staatsanwaltschaft zur juristischen Einordnung vor.
  • Dann entscheiden die Volljuristen darüber ob die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geben, § 170 Abs. 1 StPO.
  • Oder ob das Verfahren eingestellt wird, § 170 Abs. 2 StPO.
  • Oder irgendwas dazwischen, §§ 153 ff StPO.

In dieser Sache hier sieht das scheinbar anders aus, wenn ich den Vermerk unter Ziffer 1. richtig verstehe. Danach wünscht sich die Staatsanwältin von der Polizei eine Art Vorlage (Malen nach Zahlen?) für die Anklage, also nicht für die Entscheidung nach § 170 StPO.

Wir haben in unserer Berliner Altbauwohnung so etwas Ähnliches: Aus der Wand kommt kaltes Wasser rein und aus dem Wasserhahn kommt heißes Wasser raus. Meine Aufgabe besteht nur darin, die Wassertemperatur zu bestimmen. Den Rest erledigt der Automat zwischen Wand und Hahn. So ungefähr scheint die Berliner Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstrafsachen auch zu arbeiten.

Und am Ende steht dann ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, verliest die Anklageschrift (die de facto von der Polizei geschrieben wurde, siehe oben) und schöpft ohne jede Aktenkenntnis aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Wie die Laienrichter beim Schöffengericht.

Wofür brauchen wir eigentlich noch Staatsanwälte?

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