Die NPD, die AfD und der Richter am Landgericht Dresden

AfNPDSachsen. Dresden. Immer wieder Dresden. Wenn es um Nazis, die Afd und/oder Pegida geht. Was ist da bloß los?

Privatdozent Dr. habil. Steffen Kailitz ist Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden. In dieser Eigenschaft ist er zum Gutachter in dem laufenden NPD-Verbots-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestellt worden.

Kailitz ist seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen: Die NPD müsse verboten werden. Wer die Demokratie abschaffen will, verwirke seine demokratischen Rechte.

Das hat Steffen Kailitz dann auch in einem Gastbeitrag für die ZEIT formuliert:

Die NPD plane „rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.“

Daß der Nazi-Partei das nicht gefällt, ist nachvollziehbar. Der Vertreter (auch in dem Verbotsverfahren) der NPD, Rechtsanwalt Peter Richter, forderte die ZEIT auf, die oben zitierte Passage nicht weiter zu verbreiten und dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzusichern.

Die ZEIT verweigert sich (meiner Ansicht nach zu Recht) und der Rechtsanwalt tut das, was ein Rechtsanwalt in dieser Situation tun muß, wenn man ihn ernst nehmen will: Er beantragt den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht.

Soweit meine zivilprozessualen Kenntnisse reichen, wäre hier jedes Landgericht der Republik zuständig; fliegender Gerichtsstand sagen die Zivilisten dazu.

Und welches Gericht sucht sich die Nazipartei aus? Richtig: Das Landgericht Dresden.

Und dort landet die Sache bei der 3. Zivilkammer, die für solche Streitgegenstände zuständig ist. Was macht die Kammer?

Gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Zivilprozessordnung aber entschied die Kammer, die Sache an einen Einzelrichter zu übertragen, und zwar an den Richter am Landgericht Jens Maier. Diese Entscheidung verstößt gegen die Zivilprozessordnung, gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und letztlich auch gegen das Grundgesetz.

… schreibt nun Heinrich Wefing in der ZEIT vom 18.05.2016.

Ob das so zutrifft, überlasse ich der Prüfung der Zivilrechtauskenner; aber ich denke mal, die wird es in der Redaktion der ZEIT schon geben.

Die Entscheidung über den Antrag der Nazipartei trifft dann dieser (Einzel-)Richter am Landgericht Jens Maier. Ohne mündliche Verhandlung. Ohne Anhörung der anderen Seite. Quasi ex aermelo.

Das kann man argumentativ vielleicht noch irgendwie hinbiegen: Die Eilbedürftigkeit wiegt mehr als das rechtliche Gehör, das ja auch noch später gewährt werden kann. Dünnes Eis, wie ich meine. Egal.

Der Klops aber ist – und das, unterstelle ich mal frech, war der Grund für die Auswahl des LG Dresden – die Parteizughörigkeit des Richters Jens Maier.

Jens Maier ist nicht irgendein Richter. Der Jurist ist aktives Mitglied der AfD in Sachsen. Unter anderem gehört er als eines von drei Mitgliedern dem Landesschiedsgericht der AfD Sachsen an.

… schreibt Wefing in seinem Artikel.

Es ist wirklich nicht zu fassen.

  • Die Auswahl des Landgerichts Dresden.
  • Die Übertragung der hochkomplizierte Entscheidung auf den Einzelrichter.
  • Der Richter als AfD-Mitglied.
  • Die Entscheidung ohne mündliche Verfverhandlung.

Erwarte ich zuviel von einem Richter in dieser Situation, daß er als Mitglied einer den Nazis nahestehenden Partei jeden Geruch einer Befangeheit vermeidet? Und sich selbst ablehnt? Sich bei aller verqueren politischen Einstellung einfach mal anständig verhält?

Daß diese Einstweile Verfügung massiv in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit eingreift und diese Rechte verletzt, wird – davon bin ich überzeugt – später noch festgestellt werden.

Und ich hoffe, es gibt noch im nachfolgenden Eilverfahren eine Entscheidung der (kompletten) 3. Zivilkammer, die das stark beschädigte Ansehen dieses Gerichts zumindest teilweise wieder herzustellen versucht. Nicht, daß es erst wieder das Bundesverfassungsgericht sein muß, diesen rechtextremen Sachsenjuristen zu zeigen, welche Bedeutung und Aufgabe unser Grundgesetz hat.

Anm.:
Ja, mir ist bekannt, daß auch die Berliner Justiz leitende AfD-Mitglieder beherbergt. Schlimm genug.

Update (21.05.2016):

Inhaltlich kann man [die Entscheidung] mit guten Gründen kritisieren, prozessrechtlich findest sich allerdings weit und breit kein Anlass für Empörung.

Schreibt Richter Benedikt Meyer in seinem ZPO-Blog und erklärt (auch für einen Strafverteidiger) leicht verständlich das diesem Eilverfahren zugrunde liegende Prozeßrecht.

Quellen (via Verfassungsblog – Thx!):
LG Dresden vom 10.05.2016 – 3 O 925/16 eV
Der Einzelrichter-Beschluß (pdf)
Die Einstweilige Verfügung (pdf)

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Richter veröffentlicht.

29 Antworten auf Die NPD, die AfD und der Richter am Landgericht Dresden

  1. 1
    Ein Ermittlungsrichter says:

    Die Entscheidung halte ich inhaltlich für grundfalsch, bin aber guter Dinge, dass sie mit Rechtsmitteln wieder kassiert werden wird (und ich hoffe doch sehr, dass nicht das Bundesverfassungsgericht hierfür bemüht werden muss). Formal dürfte aber alles mit rechten Dingen zugegangen sein.

    Ohne, dass ich mich vertieft in der ZPO auskennen würde, vermute ich einfach mal, dass die Sache gem. § 348a ZPO dem Einzelrichter übertragen wurde. Dass die bloße Mitgliedschaft in einer Partei nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist ständige Rechtsprechung sämtlicher Gerichtszweige. Hier nun eine Lex AfD zu schaffen, halte ich für falsch. Die AfD wird nach wie vor nicht vom Verfassungsschutz beobachtet, ein trennscharfes Kriterium, die Migliedschaft in welchen Parteien zur Ablehnung führen soll, dürfte kaum zu formulieren sein (jedenfalls, wenn wir uns einig sind, dass „Parteien, die igitt sind“ nicht trennscharf ist). Die Voraussetzungen einer (Selbst-)Ablehnung liegen hier meines Erachtens jedenfalls nicht vor.

    Das Grundproblem im vorliegenden Fall liegt meines Erachtens an anderer Stelle: Man sollte als Präsidium eines Gerichts einen Richter, der politisch tätig ist (und die Tätigkeit hat der Richter nach Presseberichten der Justizverwaltung angezeigt), doch eher nicht in eine Kammer stecken, die für Pressesachen zuständig ist, um Situationen wie die vorliegende zu vermeiden. So eine Kammer für Bausachen soll ja auch ganz hübsch sein.

  2. 2
    Zivilrichter says:

    Ich stimme „Ermittlungsrichter“ zu. Prozessual ist soweit alles im Einklang mit der ZPO – ob es demgegenüber inhaltlich sachgerecht war, die Sache auf den Einzelrichter zu übertragen und im Beschlusswege zu entscheiden, ist eine andere Frage. Ich kann mir nicht jedenfalls vorstellen, dass das am nordrhein-westfälischen Großstadtgericht, an dem ich tätig bin, so gehandhabt worden wäre.

    Die komplette 3. Zivilkammer kann nun übrigens grundsätzlich nicht mehr entscheiden. Dafür müsste Richter Maier, der nun allein zuständig ist, die Sache von sich aus wieder der Kammer zur Übernahme vorlegen – was aber vollkommen unüblich ist, wenn eine Sache erstmal auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Die Kammer kann die Sache nicht von sich aus wieder an sich ziehen. RLG Maier ist jetzt der gesetzliche Richter.

    Bemerkenswert fand ich übrigens auch, dass der Beschluss über den Erlass der Einstweiligen Verfügung- soweit er vom Verfassungsblog veröffentlicht wurde – mit keinem Wort begründet war – noch nicht mal mit allgemeinen Textbausteinen.

  3. 3

    Heribert Prantl berichtet (kommentiert) in der Süddeutschen Zeitung:

    Im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung sagte [Richter Jens Maier], ihm sei der Wissenschaftler Kailitz bisher kein Begriff gewesen. Auch über dessen Wirken als Sachverständiger vor dem Bundesverfassungsgericht habe er erst nachträglich erfahren.

    Ist es nicht so, daß (auch) Zivilrichter (und besonders so einer) sich informieren müssen, bevor sie Entscheidungen treffen, die eine gewissen Bedeutung haben? Ich halte diese Einlassung des Richters für eine Schutzbehauptung, die ihn nicht entlasten kann. Und wenn es tatsächlich so wäre, daß Richter Maier den Hintergrund nicht kannte: Wäre das nicht Grund genug, ihn wegen mangelhafter Eignung für dieses Richteramt ins Grundbuchamt zu entsorgen, wo er keinen Schaden anrichten kann?

  4. 4
    BV says:

    Ich fürchte auch, dass prozessual außer einem Geschmäckle nicht viel bleibt.

    Zwar gibt es bei Pressesachen grundsätzlich eine Kammerzuständigkeit (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) ZPO). Allerdings ist die Sache unter den Voraussetzungen des § 348 a Abs. 1 ZPO an den Einzelrichter zu übertragen. Es besteht Übertragungspflicht und kein Ermessen der Kammer. Nach meinem Dafürhalten liegen die dortigen Voraussetzungen vor, sodass die Übertragung in Ordnung gehen dürfte.

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ist durchaus typisch und prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist zuzugeben, dass diese Sache eine mündliche Verhandlung durchaus nahegelegt hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der ZEIT ja üblicherweise nicht irgendwelche Deppen kommentieren und sich der Richter deshalb vielleicht ganz kurz über den Antragsgegner hätte informieren sollen (er behauptet ja wohl, ihn auch vom Namen her nicht gekannt zu haben).

    Einstweilige Verfügungen werden in der Regel auch allenfalls ganz knapp, oft auch nur mit Bezug auf die Antragsschrift begründet.

    Zu guter Letzt kann die Parteizugehörigkeit des Richters zur AfD für sich nach ständiger Rechtsprechung keine Besorgnis der Befangenheit begründen („niemals“, wie das BVerfG schreibt). Vermutlich wäre es sinnvoller gewesen, in diesem Fall einen politisch nicht engagierten Einzelrichter zu wählen. Nur wird man das Aufsehen, das es jetzt nicht, damals noch nicht erahnt haben.

    Bleibt die inhaltliche Prüfung des Beschlusses. Und da kann man nur sehr hoffen und auch mit guten Gründen daran glauben, dass er keinen Bestand haben wird.

  5. 5
    Kinki says:

    Leider setzt sich – soweit ich bisher gesehen habe – kein Medium inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Ich habe sogar im NPD-Programm nach den entsprechenden Passagen gesucht, aber insbesondere über die von Kailitz unterstellte Abschiebung von „Passdeutschen“ bzw. Aberkennung deren Staatsbürgerschaft o.ä. nichts gefunden. Zustimmen würde ich daher nur seiner allgemeinen Ablehnung der NPD, in der Sache aber nur dem Teil der Aussage, dass die NPD Ausländer aus Deutschland rausschmeißen will. Ob das gleichzeitig ein Staats“vebrechen“ wäre?

    Übrigens fragt auch niemand die Richter der Hamburger Pressekammer im Fall Böhmermann nach ihren Parteibüchern … die Unterstellung irgendeines Zusammenhangs ist rein willkürlich und – so unterstelle ich – böswillig.

    • Mit dem Beschluß des LG Dresden kann man sich nicht auseinandersetzen, weil er KEINE Begründung enthält. Und die Antragsschrift der NPD ist wohl nicht veröffentlicht, so daß man sich auch damit nicht beschäftigen kann. crh
  6. 6
    Zivilrichter says:

    @RA Hoenig:

    Ob das eine Schutzbehauptung ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Zu ihrer anderen Frage: Von Gesetztes wegen muss (darf?) sich ein Zivilrichter jedenfalls nicht selbst aus eigenem Antrieb aus fremden Quellen informieren (das nach meinem Amtsverständis ein Richter selbstverständlich tagespolitisch informiert sein muss, steht auf einem anderen Blatt). Für die Beibringung der Informationen sind die Parteien zuständig. Das zeigt aber gerade in diesem Fall, dass man hier mE nicht ohne mündliche Verhandlung ohne Anhörung der Gegenseite hätte entscheiden dürfen. In einem derart gelagerten Fall, der nach Meinungs- und Pressefreiheit schreit (Wissenschaftsfreiheit lass ich mal weg, da ich nicht weiß, ob der diesbezügliche Hintergrund des Antragsgegners aus der Antragsschrift hervorging), hätte man mE tunlichst die Gegenseite hören müssen. Insofern haben sie Recht: Vor der Entscheidung informieren: ja. Aber nicht durch eigene Recherchen sondern durch Gewährung rechtlichen Gehörs.

    Einen Richter zu „entsorgen“ halte ich für falsch. Als Sanktion für eine Entscheidung? Bedenken Sie, dass das 1) in beide Richtungen funktionieren könnte und 2) wir das in diesem Land schon mal hatten. Ich hielte das für Verfassungswidrig.

    Damit keine Missverständnisse aufkommen: auch ich halte die Entscheidung für falsch und den politischen Hintergrund des entscheidenden Richter in diesem Zusammenhang für bedenklich. Dies müsste aber ggf über ein Befangenheitsgesuch geklärt werden. Allein die Zugehörigkeit zu einer Partei genügt dafür zwar nicht. In diesem Einzelfall kommt aber hinzu, dass sich der Antragsgegner auch schon kritisch über die AfD geäußert hat. Aus der Sicht einer vernünftigen Partei konnte dies ggf tatsächlich objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. Darauf, ob er tatsächlich befangen ist, kommt es ja nicht an.

  7. 7
    Waschi says:

    na na na, da stellen Sie die Dinge aber mal wieder sehr einseitig dar.

    • Wenn ich nicht einseitig sein wollte, wäre ich kein Strafverteidiger geworden. crh

    Zum Beispiel ist es eine böswillige Unterstellung, dass der Beschluss keine Begründung enthielte. Da steht sie doch schwarz auf weiß:

    „Da ein dringender Fall vorliegt, …“

    Und die Rechtsgrundlage ist doch auch genannt: „gemäß § 935 ff. ZPO

    Aber mal im Ernst:
    Der einzige nachvollziehbare Grund dafür, dass der Beschluss keine Begründung enthält, ist meines Erachtens, dass es für diesen Unsinn keine Begründung gibt. Jedem Jurastudenten ab dem dritten Semester würden gleich eine ganze Liste von Gründen einfallen, warum das so keinen Bestand haben kann:

    – Freiheit der Wissenschaft
    – Pressefreiheit
    – Meinungsfreiheit
    – und auf welche Rechtsgrundlage soll sich das Ganze eigentlich stützen? Seit wann gibt es überhaupt einen Persönlichkeitsschutz für politische Parteien?

  8. 8
    Kinki says:

    @Zivilrichter:

    Ich halte es generell für bedenklich, überhaupt nach dem politischen Hintergrund eines Richters zu fragen. Ausgenommen natürlich sein Bekenntnis zur FDGO bei der Vereidigung.

    Mal abgesehen von der hier sicher umstrittenen Frage, welche Berührungspunkte es überhaupt zwischen AfD und NPD gibt:

    Wo wollen Sie die Grenze ziehen, wenn Sie erst einmal nach dem richterlichen Parteibuch fragen? Darf ein SPD-Richter dann noch über einen SPD-Kläger/Beklagten befinden? Oder schlimmer noch: über einen Angeklagten?

    Würde es einen Unterschied machen, wenn der Richter ein Grüner und Antragsgegner Die Linke gewesen wäre? Manche würden mir sicher zustimmen, dass diese zwei Parteien mehr gemein haben als AfD und NPD.

    Welche Aussage trifft ein Parteibuch überhaupt? Ein Richter – ein Mensch – muss nicht Mitglied einer Partei sein, um ihre Überzeugungen zu teilen. Ich persönlich habe noch ein Parteibuch, die betreffende Partei jedoch seit 2013 nicht mehr gewählt.

    Wenn Sie also eine Befangenheit von der politischen Einstellung ableiten wollen, dann müssten Sie in letzter Konsequenz das Wahlgeheimnis für Richter aufheben.

  9. 9
    Zivilrichter says:

    @kinki

    Ich habe überhaupt nicht gefordert, nach dem Parteibuch eines Richters zu fragen. Im Gegenteil. Das hat auch tatsächlich regelmäßig keine Relevanz.

    Hier ist aber nunmehr die Parteizugehörigkeit des Richters bekannt geworden und es gibt zusätzliche Umstände, die hinzukommen, so zB die Äußerungen des Antragsgegners über die AfD in der Vergangenheit und der Bezug, den der Antragsgegner im angegriffenen Artikel selbst zwischen AfD und NPD herstellt. Ob das für die Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs in diesem konkreten Einzelfall ausreichen würde, muss und will ich nicht entscheiden. Es könnte aber durchaus hier ausnahmsweise mal der Fall sein. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass hier das Befangenheitsgesuchs das einzige rechtsstaatlich zulässige Mittel wäre, mit dem ggf eine weitere Entscheidung des Richters hier vom Antragsgegner verhindert werden könnte. Einen Richter aus parteipolitischen Gründen von bestimmten Fällen von vornherein abzuziehen, halte ich für falsch. Das gilt in jede politische Richtung. Ob ein Befangenheitsgesuch gestellt wird, muss die Prozesspartei entscheiden.

  10. 10
    Anstaltszauber says:

    Mich ärgert es, dass die ZEIT so auf der (angeblichen) Unzuständigkeit des Richters herumreitet und hier bereits einen Justizskandal wittert.

    Über die Sache selbst wissen wir zu wenig. Formal erscheint mir eine Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit nicht zu beanstanden zu sein. Die ZEIT führt selbst aus, dass sich das Verfahren nur gegen K. richtet. Damit läge keine Zuweisung zu einer bestimmten Kammer gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ZPO vor. Dem K. sollen wohl bestimmte Äußerungen verboten worden sein. Das muss aber noch nicht bedeuten, dass es dabei um „Veröffentlichungen“ geht.

    Die 3. Kammer wäre demnach nur als allgemeine Kammer zuständig gewesen und die originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben.

  11. 11
    Non Nomen says:

    Solche Zuschieberei müffelt nicht lau vor sich hin, das stinkt richtig. So stelle ich mir ein „sauberes Verfahren“ nicht vor. Es scheint nur verfahren…

  12. 12
    Kinki says:

    @Zivilrichter:

    Handlungen einer Prozesspartei dürfen keine Ablehnungsgründe schaffen können. Einfaches Beispiel: Prozesspartei zerkratzt ihrem Richter das Auto und sagt: „jetzt ist er befangen gegen mich!“ Damit könnte man sich letztlich seinen Wunschrichter aussuchen.

    Vorliegend kommt ja noch hinzu, dass die Befangenheitsgründe nur in der Phantasie des Antragsgegners existieren. Prozesspartei ist die NPD, und das ist nunmal entgegen der hH (herrschenden Hetze) kein anderer Ausdruck für AfD!

    Ein Befangenheitsgesuch müsste daher aus mehreren Gründen scheitern. Im Gegenteil, wenn hier eine Befangenheit konstruiert würde, würde ich mir wirklich Sorgen um den gesetzlichen Richter und den Rechtsstaat machen.

    Was das betrifft, haben wir mit dem fliegenden Gerichtsstand schon genug Probleme. Aber der muss politisch beseitigt werden.

  13. 13
    Rincewind says:

    Mehr als Geschmäckle messe ich der Sache nicht bei. Und mehr sollte ihr m.E. auch nicht beigemessen werden.

    Das Parteibuch eines Richters wäre für eine Befangenheit aus meiner Sicht nur relevant, wenn die Prozesspartei auch jene Mitgliedspartei ist. Wenn hingegen eine Befangenheit „über Bande“ bestehen könnte, dann ergäben sich daraus eine ganze Reihe von (aus meiner Sicht) ungewollten Konsequenzen.

    Das Beispiel Grüne/Linke, welches man aus meiner Sicht auch auf SPD/Grüne/Linke/Piraten ausweiten kann, wurde ja schon genannt. Aber bspw. könnte die NPD ja eine Befangenheit eines Richters vermuten, wenn dieser Mitglied der CDU/SPD/…, also konkurrierenden Partei ist. Ich meine, die Befangenheitvermutung sollte nicht überspannt werden.

    In äußerungsrechtlichen Sachen wird eine eV oft ohne Anhörung der Antragsgegner entschieden. Ich sehe auch hier nichts besonderes. Was die NPD nun in ihrem Antrag vorgetragen hat, also auch in welchem Zusammenhang etc. die Äußerung erfolgte, ist nicht bekannt. Ob hier bei einem zu knappen oder missverständlichen Antrag ein Prozessbetrug zu suchen sein könnte kann ein Strafrechtler einschätzen, ich nicht.

    Und ich halte es gerade für keinen Kunstfehler, wenn der Richter den Antragsgegner nicht googelt oder etwaiges Wissen über den Antragsgegner ignoriert. M.E. gilt auch hier, dass Entscheidungen ohne Ansehen der Person sondern nur auf Basis deren Äußerung erfolgen sollten. Es liegt wie gesagt viel auch am Antrag der NPD, ob eine Anhörung geboten gewesen wäre.

    Ob die Eilbedürftigkeit vorgelegen haben sollte mag ich nicht beurteilen. Im Hinblick auf das laufende Verbotsverfahren gegen die NPD halte ich es für denkbar, dass hier eine „Verdachtsberichterstattung“ wider der Vorverurteilung untersagt werden sollte.

    Die Entscheidung selbst dürfte nach meiner Einschätzung aber das Hauptsacheverfahren nicht überstehen; wenigstens am OLG sollte die Sache zu ihrem Ende kommen. Wenn die auch dort gehalten würde, dann hielte ich es tatsächlich für (juristisch) interessant.

  14. 14
    Kiiian G says:

    Weiter oben sagt irgendjemand, dass es durchaus üblich sei über eine eV ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das stimmt sogar. Die Einschätzung, dass das deshalb unproblematisch sei oder hinnehmbar teile ich allerdings nicht, weil diese Praxis gesetzeswidrig ist:

    Nach § 937 ZPO ist eine mündliche Verhandlung auch im Verfügungsverfahren die Regel. Nach Abs. 2 gilt nämlich :“Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.“

    Dies scheint den meisten Gerichten in Deutschland nach meiner Erfahrung unbekannt oder egal zu sein. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfordert nämlich, die (eigentlichen in der Antragsschrift immer fehlende) Darlegung einer besonderen Dringlichkeit, die eine mündliche Verhandlung quasi unzumutbar macht (vgl. Kommentierung und Rspr. zu § 937 ZPO). Diese Dringlichkeit ist natürlich nicht durch die allgemein vorausgesetzte Dringlichkeit des Verfügungsgrundes dargetan, sondern es müssten zusätzliche besondere Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die eine zusätzlich beschleunigte Durchführung des ohnehin „eiligen“ Verfahrens erfordern. Ich würde tippen, dass auch in der hier vorliegenden Antragsschrift keine ausreichenden Ausführungen zu dieser besonderen Dringlichkeit zu finden sind. Anwälte übersehen den § 937 ZPO nämlich ebenso häufig wie Richter.

    Meines Wissens gibt es auch eine BVerfG-Entscheidung, aus der sich ergibt, dass im Falle offensichtlicher Betroffenheit von Grundrechten, wie der Meinungs- und Pressefreiheit, eine mündliche Verhandlung nur unter zusätzlich eingeschränkten strengen Voraussetzungen obsolet werden kann. § 31 Abs. 1 BVerfG ist ja aber auch so eine erschreckend unbekannte Norm, die von Gerichten nicht so ernst genommen wird, wie sie gemeint ist.

    Wenn die mündliche Verhandlung hier durchgeführt wäre, wäre die Problematik der Sachverständigenbestellung im Parteiverbotsverfahren auch bekannt geworden. (dass es der NPD genau darum ging, wird ja auch schon deutlich, da hier nur gegen den Autor, nicht aber gegen die Zeit vorgegangen wurde). Genau deshalb, damit der ganze Sachverhalt auch berücksichtigt werden kann, gilt ja das Primat der mündlichen Verhandlung.

    Der Skandal ist also ein anderer. Aber skandalös ist das aus vorgenannten Gründen trotzdem durchaus.

  15. 15
    Waschi says:

    Dass der Richter wegen seiner AfD-Mitgliedschaft befangen sein soll, halte ich auch für recht weit hergeholt. Ein Befangenheitsantrag mit dieser Begründung würde schon deshalb nicht durchgehen, weil die entscheidenden Richter dann ja der AfD eine Wesensverwandschaft mit der NPD bescheinigen müssten (was vielleicht nicht einmal falsch, aber jedenfalls nicht belegbar wäre).

    Aber allein der Umstand, dass der Richter sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, eine wie auch immer geartete Begründung in den Beschluss zu schreiben (und wenn’s nur die abgeschriebene Begründung aus dem Antrag der NPD gewesen wäre), sollte meiner Meinung nach für die Besorgnis der Befangenheit ausreichen: Indem er dem Antrag ohne Begründung einfach stattgegeben hat, erweckt der Richter den Eindruck, dass der Richter nicht bereit war, sich mit den (grundrechtlich geschützten) Belangen des Antragsgegners auch nur zu befassen.

  16. 16
    Matthias says:

    Ziemlich lustige Diskussion heute.
    Wie stellt man denn nach dem Ende der Verhandlung/ bzw. Erlass des Beschlusses den Antrag, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen?
    In der Regel muss man sie doch nur noch befolgen…

  17. 17
    Martin Schrober says:

    Nach folgend die völlig zutreffende Erklärung und unvoreingenommene juristische Bewertung der Sachlage durch Herrn RA Ralf Höcker. Der nachfolgende Erklärund des Herrn Höcker stammt von seinem privaten Facebook-Profil:

    AfD-Richter fällt Skandalurteil zugunsten von Nazis! – Wirklich?

    Wer diesen SZ-Artikel liest, muss annehmen, ein mit der NPD sympathisierender Richter habe einem Wisenschaftler aus sachfremden Motiven untersagt, vor dem Bundesverfassungsgericht kritische Äußerungen über die NPD zu machen.

    Es ist traurig aber wahr: Ich musste gerade zum ersten Mal in meinem Leben eine Naziwebsite besuchen, um herauszufinden, was ich aufgrund meiner Praxiserfahrung als Presserechtler schon geahnt hatte, was Prantl in seinem Artikel aber verschweigt. Nur auf der Internetpräsenz der NPD findet sich nämlich eine Begründung dafür, weshalb der Richter die Äußerungen mutmaßlich verboten hat: Sie wurden offenkundig untersagt, weil sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewahrheitet haben. Es mag überraschen, aber selbst Nazis darf man ohne entsprechende Beweise nicht einfach unterstellen, dass sie millionenfache Vertreibungen planen. Unwahrheiten genießen nämlich keinen Schutz, auch nicht, wenn man sie über noch so üble Drecksäcke ausschüttet. Vor einer Pressekammer würde darum sogar der leibhaftige Teufel erfolgreich auf Unterlassung klagen können, wenn ihm wahrheitswidrig vorgeworfen würde, dass er die armen Seelen im Höllenfeuer nicht nur kocht, sondern er sie zuvor auch noch schändet.

    Es ist auch nicht richtig, dass der Wissenschaftler seine Äußerungen vor dem BVerfG nicht mehr wiederholen darf. Das darf er ohne weiteres. Soweit reicht ein gerichtliches Unterlassungsgebot nicht. Auch das „vergisst“ Prantl zu erwähnen. Viele hier auf FB verstehen ihn in diesem Punkt daher falsch.

    Berücksichtigt man all das, ist der Artikel nichts anderes als eine üble Diffamierung des Dresdner Richters, dem durch geschicktes Weglassen von Fakten unterstellt wird, er habe aus Sympathie für eine Nazi-Partei geurteilt. Man stelle sich vor, einem Arbeitsrichter, der der Klage eines Arbeiters stattgibt, würde in vergleichbar irreführender Weise seine SPD-Mitgliedschaft vorgeworfen. Natürlich würde es einen entsprechenden Bericht von Prantl niemals geben. Ich sage ja auch nur: Man stelle es sich mal vor.

    Nachtrag 17:53 Uhr: Dem weiteren Vorwurf Prantls, ein unzuständiger Einzelrichter habe entschieden, tritt das LG Dresden in einer Pressemitteilung mit überzeugender rechtlicher Begründung entgegen. Im SZ-Artikel sucht man einen Hinweis auf diese Entgegnung bislang vergebens: https://www.justiz.sachsen.de/lgdd/content/1260.php

    Ich stimme der Erläuterung von Herrn Höcker zu und denke dass in dieser Sache die Medien einen Skandal produzieren wollen und genau das ist der eigentliche Skandal.

  18. 18
    Redakteurin says:

    Als Journalistin hatte ich beim Lesen des Kailitz-Artikels vor einigen Wochen (bevor er die Justiz beschäftigte) erhebliche Bedenken: Ist das fundiert? Kann der Politologe seine Behauptungen auch belegen? Quellen oder Zitate gibt er jedenfalls nicht an.

    Fest steht für mich jedenfalls, dass ich als Chefin vom Dienst diesen Artikel nicht hätte durchgehen lassen, sondern vielmehr den Verfasser zur Überarbeitung aufgefordert hätte.

    Auch fragte ich mich: Ist es klug, dass sich ein Gutachter während eines laufenden Verfahren so klar positioniert? Als Reporterin habe ich das nie erlebt.

    Und, weiter gedacht. Was könnte es für den Fortgang des NPD-Verfahrens bedeuten, wenn dieser Gutachter selbst Anlass zu dem Verdacht gibt, er könnte befangen sein?

    Nunmehr habe ich mich, was mir ansonsten widerstrebt, einmal mit dem NPD-Programm befasst. Darin findet sich kein Beleg für Kaílitz´ These, die NPD werde alle Migranten, auch solche mit deutschen Pass, abschieben.

    Kailitz´ Anwalt argumentiert nun verständlicherweise, es handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Tatsächlich? Nun, das mögen andere entscheiden.

    Für mich jedenfalls ist nicht ausgemacht, dass der Dresdner Richter einen Fehler gemacht hat. Ich bin sehr gespannt darauf, wie es in diesem Falle weiter geht.

  19. 19
    Redakteurin says:

    @Martin Schrober: Danke für den Link.

  20. 20
    Waschi says:

    @Martin Schrober:

    Nein. Was RA Höcker schreibt, ist ziemlicher Unsinn:

    1. Auf der Internetseite der NPD steht zwar eine PM zu dem Thema. In dieser PM steht aber eigentlich nur sinngemäß „das stimmt ja gar nicht!“ Wenig überraschend eigentlich. Dafür hätte RA Höcker sich nun nicht extra überwinden und eine Naziseite aufrufen müssen.

    2. Davon, dass die Beweisaufnahme ein bestimmtes Ergebnis erbracht hätte, steht da jedenfalls nichts. Das hat sich Höcker ganz allein ausgedacht äh erschlossen.

    3. Was denn eigentlich für eine „Beweisaufnahme“? Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab es keine. Also kann RA Höcker eigentlich nur die vor dem BVerfG meinen. Aber ist da das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ schon bekanntgegeben? Doch wohl eigentlich nicht, oder? Oder weiß RA Höcker schon, was das BVerfG im Verbotsverfahren entscheiden wird?

    4. Und wenn er die Berichterstattung sorgfältig gelesen hätte, hätte er bemerkt, dass der Richter (angeblich) gar nicht wusste, dass der Antragsgegner im Verbotsverfahren als Sachverständiger aufgetreten ist. Also ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Beweisaufnahme des BVerfG in dem Verfahren vor dem LG Dresden überhaupt eine Rolle gespielt hat.

    5. Der RA geht von einer Tatsachenbehauptung aus. Es geht hier aber um eine wissenschaftliche Einschätzung über die ‚wahren Absichten‘ einer Partei bzw darüber, worauf ihre Parteiideologie im Falle eines Wahlsiegs hinauslaufen würde. Ist es da zu viel verlangt, auch mal an den Begriff „Meinungsäußerung“ zu denken?

    6. Und nochmal: es geht hier um eine Aussage über eine Partei. Nicht über einzelne Personen. Wovor soll man die eigentlich schützen? Ist die NPD jetzt in ihrer Würde und Ehre verletzt? Schon mal was von Art 19 Abs. 3 GG gehört?

    7. Und übrigens: Der ist Presse- und Medienrechtler und will noch nie in seinem ganzen Leben auf einer Naziwebseite gewesen sein?

  21. 21
    M.A.S. says:

    „Nach folgend die völlig zutreffende Erklärung und unvoreingenommene juristische Bewertung der Sachlage durch Herrn RA Ralf Höcker.“ (M. Schrober)

    Das ist ironisch gemeint, oder?

  22. 22
    Malia Jones says:

    Sehr geehrter Herr Hoenig,
    in Ihrem Beitrag sind Ihnen einige Fehler unterlaufen. Es wird mir eine Freude sein, Sie zu korrigieren.

    1.Wie Sie treffend festgestellt haben, ist Dr. Kailitz Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut in Dresden.
    Warum klagt die NPD am Landgericht Dresden?
    Vielleicht weil es das örtlich zuständige Gericht ist?
    Ich weiß nicht, ob es Ihnen aufgefallen ist- es gibt keine Verpflichtung, vom „fliegenden Gerichtsstand in Pressesachen“ Gebrauch zu machen.
    2. Dr. Kailitz ist NICHT Gutachter beim BVerfG!
    Ein Gutachter wäre der Sachverständige nach § 28 BVerGG.
    Aber gerade das ist er nicht. Er wurde lediglich als ein sachkundiger Dritter gem. § 27a BVerfGG geladen.
    Die sachkundigen Dritten im NPD-Verbotsverfahren:
    – Eckhard Jesse und Steffen Kailitz vom Hannah-Ahrendt-Institut für »Totalitarismusforschung« in Dresden
    – Dierk Borstel von der Fachhochschule Dortmund
    – Fachjournalistin Andrea Röpke
    – UND Holger Apfel, ehemaliger Parteichef und Fraktionsvorsitzender der NPD im sächsischen Landtag!!!
    Dr. Kailitz hatte vor dem BVerfG die gleiche Stellung als sachkundiger Dritter wie der ehemalige NPD-Vorsitzende Holger Apfel!
    Der Unterschied zwischen einem sachkundigem Dritten und einem Gutachter/Sachverständigem ist Ihnen nicht geläufig?
    Denn gerade auf diesem Unterschied werden die Vorwürfe gegen das LG Dresden aufgebaut.
    Es geht um die Behauptung, die Aussagen von Dr. Kailitz wären wahr und hätten als solche vom Gericht erkannt werden müssen.
    Die Stellungnahmen sachkundiger Dritter werden ohne eine förmliche Beweiserhebung eingeholt.
    Für alle, die damit nichts anfangen können: ein Sachverständiger wird unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht vernommen- er MUSS die Wahrheit sagen und seine Aussagen methodisch korrekt begründen.
    Für einen sachkundigen Dritten besteht keine förmliche Wahrhaftigkeitspflicht!
    Der sachkundige Dritte nimmt einfach Stellung und berichtet über seine Eindrücke. Er ist dabei nicht zu Wahrheit verpflichtet und kann im Grunde auch totalen Unfug behaupten.
    Aus seiner Eigenschaft als sachkundiger Dritter vor dem BVerfG kann und DARF man nicht ableiten, dass seine Aussagen über die NPD vor dem BVerfG wahr sind. Weil er dort nicht zur Wahrheit verpflichtet ist.
    Und erst recht verbietet sich der Schluss, dass seine Aussagen, die er in einem Zeitungsartikel veröffentlicht, deswegen wahr wären, weil er diese Aussagen schon mal vorm BVerfG getätigt hat.
    3. Warum zitieren Sie Dr. Kailitz nicht richtig? Die entscheidenden Begriffe lassen Sie unter den Tisch fallen.
    „Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Erst durch die Vertreibung aller ethnischen Nichtdeutschen entsteht aus Sicht der NPD die herbeigesehnte „nationale und soziale Volksgemeinschaft“.“
    Ich muss Ihnen nicht erklären, dass diese Sätze Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachenbehauptungen sind überprüfbar.
    Diese Aussagen sind nicht als das Ergebnis einer Interpretation formuliert. Dem Leser wird suggeriert, dass die NPD in ihrem Programm unmissverständlich erklärt, dass diese Staatsverbrechen plane und 11 Mio. Menschen vertreiben wolle.
    Es ist möglich, dass die NPD dies wirklich beabsichtigt. Ich kenne mich mit dem Programm der NPD nicht aus. Aber ich glaube nicht, dass dort etwas über die Planung von Staatsverbrechen und die Vertreibung von 11 Mio. von Menschen steht.
    Bewusst unwahre Tatsachen sind auch nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
    Ob die Tatsachen wahr sind, musste der Richter eben überprüfen. Dazu später mehr.

    4. Die 3. Kammer ist zuständig.
    Die 3. Zivilkammer bearbeitet
    a) Medien- und Pressesachen (Streitigkeiten i.S.v. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO) unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt und Streitigkeiten wegen Verletzung des Namens, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, jeweils im ersten und zweiten Rechtszug; b) Wettbewerbssachen im ersten und
    Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/lgdd/download/GVP_II_aktuell.pdf

    Und jetzt kommt ein Fehler, den ich Ihnen ein wenig übel nehme.

    Sie zitieren den Artikel von Heinrich Wefing (angeblich Jurist) vom 18.05.2016 mit der Bemerkung: „Ob das so zutrifft, überlasse ich der Prüfung der Zivilrechtauskenner; aber ich denke mal, die wird es in der Redaktion der ZEIT schon geben.“
    Dabei hätte ein kurzer Blick in die ZPO gereicht, die Sie sicher auch zur Hand haben- um festzustellen, dass die juristischen Ausführungen von Wefing vollständig falsch sind!
    Bei einstweiligen Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§§ 937, 943 ZPO).
    Das Gericht der Hauptsache- erste Instanz- ist das Landgericht.
    Gem. § 348 Abs. 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer durch den originären Einzelrichter.
    Ausnahme ergibt sich aus § 348 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO bei Streitigkeiten betreffend Presse, Rundfunk, Fernsehen.
    Für diesen Fall greift aber dann § 348 a Abs. 1 ZPO, der lautet:
    Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
    1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
    2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
    3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

    Die Sache wird durch Beschluss dem originären Einzelrichter übertragen, wenn nicht ausnahmsweise Nr. 1, 2,3 ZPO vorliegen.
    Das Wichtigste: seit 1993 gibt es eine ÜbertragungsPFLICHT auf den Einzelrichter!
    Wenn nicht die konkreten Ausnahmetatbestände eingreifen, besteht eine Übertragungspflicht (Musielak, Kommentar ZPO, § 348 a ZPO).
    Die Kammer MUSSTE nach der ZPO den Fall auf den Einzelrichter übertragen.
    Es gibt keinen Grund, hier eine Ausnahme anzunehmen.
    Die Sache ist weder rechtlich noch tatsächlich besonders schwierig. Die „grundsätzliche Bedeutung“ hat hier die gleiche Bedeutung wie in § 543 Abs. 2 ZPO (Revision) und liegt hier auch nicht vor.
    Das Vorgehen der Kammer war also absolut richtig.
    Es gibt auch keine Norm im GVG, die dem entgegenstehen würde. Es gibt schlicht gar keine Norm im GVG, die hier einschlägig sein könnte.
    5. Sie scheinen nicht besonders mit dem zivilrechtlichem Eilverfahren vertraut zu sein.
    Einstweilige Verfügungen werden gerade im Äußerungsrecht in der Regel ohne mündliche Verhandlung getroffen.
    Warum wird Dringlichkeit angenommen?
    Weil auch im Eilverfahren §§ 217, 226 gelten! Die Ladungsfristen sind zu beachten!
    Bei Verhinderung eines Parteivertreters (Anwaltszwang beim LG) muss vertagt werden, usw.
    Man kann dem Richter schlecht vorwerfen, dass er sich an Art. 3 GG hält und den Antrag so behandelt wie die Anträge von anderen Antragstellern im Eilverfahren.
    Sie haben richtig erkannt: das rechtliche Gehör wird über Widerspruch gewährt.
    Es gab keinen Grund, hier von der üblichen Praxis abzuweichen.

    6. Sie behaupten: Der Klops aber ist – und das, unterstelle ich mal frech, war der Grund für die Auswahl des LG Dresden – die Parteizughörigkeit des Richters Jens Maier.

    Sie sollten mit solchen Unterstellungen vorsichtig sein. Maier könnte auf die Idee kommen, paar Anwälte zu beschäftigen…
    Die Kammer hat 3 Mitglieder. Warum sollten die NPD davon ausgehen, dass Maier den Fall bekommt?
    Und was sagt Ihnen bis jetzt, dass Maiers Parteizugehörigkeit sich irgendwie auf die Entscheidung ausgewirkt hat?!
    Es wundert mich, dass Sie keine Richter kennen, die Parteimitglieder sind.

    7. Was genau ist an dieser Entscheidung kompliziert gewesen?
    Für einen Strafrechtler vielleicht.. Wer weiß.
    Einfache Prüfung:
    – Wie sind die angegriffenen Aussagen formuliert- als Interpretation oder als Tatsache
    – Die Formulierung spricht für eine Tatsachenbehauptung
    -Sind die behaupteten Tatsachen wahr oder nicht wahr?
    -Der von der NPD erbrachte Beweis: Glaubhaftmachung (reicht im Eilverfahren aus)
    -Blick ins Parteiprogramm zur Überprüfung der Aussagen: dort findet sich nichts von Staatsverbrechen und 11 Mio., die vertrieben werden sollen
    – Nochmal Blick in den Zeitungsartikel- die Aussagen sind also Interpretation
    – Eine Interpretation, die als Tatsache formuliert ist- auch Forschungsergebnisse können Tatsachen sein, wenn diese sich aus Tatsachen methodisch korrekt ableiten
    -Ein weiterer Blick in den Zeitungsartikel- die Aussagen von Dr. Kailitz enthalten keinen Bezug zum NPD-Programm, es ist nicht ersichtlich, aus welchen Punkten des Programms er die Thesen, die er als Tatsachen formuliert, ableitet
    – kurze Überlegung, ob man jemandem Staatsverbrechen unterstellen kann, ohne dies auch nur im Ansatz zu belegen
    Ergebnis: der Antrag ist begründet

    Herr Jens Maier ist Richter am LG.
    Richter am LG sind diejenigen, die die Referendare ausbilden, die später Richter, Staatsanwälte und vor allem Rechtsanwälte (auch Sie) werden.
    Richter am LG werden manchmal auch zu Richtern am BGH oder BVerfG.
    Richter am LG prüfen beim Justizprüfungsamt im Ersten und Zweiten Staatsexamen.
    Man kann also davon ausgehen, dass so eine Prüfung einen Richter am LG nicht gerade überfordert- vor allem, weil es sich dabei um eine Entscheidung in einem Eilverfahren geht, in dem nur eine summarische Prüfung erlaubt ist.

    8. Sie behaupten:
    „Daß diese Einstweile Verfügung massiv in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit eingreift und diese Rechte verletzt, wird – davon bin ich überzeugt – später noch festgestellt werden.“

    In den Schutzbereich des Art. 5 GG fallen nicht unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht ausdrücklich ein Werturteil enthalten.
    Die summarische Prüfung ergibt, dass die Tatsachen nicht wahr sind.
    Die summarische Prüfung im Eilverfahren darf die Hauptverhandlung nicht vorwegnehmen, denn die Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig.
    Eine gründlichere Prüfung, wie das Heranziehen von Veröffentlichungen von Dr. Kailitz hätte den Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren gesprengt.
    Der Streitgegenstand ist im Verhältnis zur Hauptsache ein anderer, nämlich nur der prozessuale Sicherungsanspruch.
    Genau dies ist hier erfolgt.
    9. Das Ansehen des Gerichts ist nur beschädigt, weil Juristen sich nicht schämen, diffamierende Behauptungen über dieses Gericht zu verbreiten
    (siehe insbesondere Artikel in der Zeit von Wefing- immerhin Stellv. Ressortleiter im Ressort Politik und Jura und Kunstgeschichte studiert… )

    Wie kommen Sie darauf, dass die „Sachsenjuristen“ rechtsextrem wären?
    Ist Dresden irgendwie bekannt dafür, rechtsextreme Prädikatsjuristen aus dem ganzen Bundesgebiet anzuziehen?
    Sie scheinen sich offensichtlich daran zu stören, dass die „Sachsenjuristen“ ihren Aufgaben nachgehen und ohne Ansehen der Person urteilen.
    Sollen Ihrer Meinung nach die Gerichte sich einfach weigern, die Anträge und Klagen der NPD entgegenzunehmen? Die NPD ist dort über Jahre im Landtag vertreten gewesen und ist nach wie vor vertreten in vielen Kommunalparlamenten. Dass die NPD sehr klagefreudig ist und damit gerne die Gerichte beschäfigt, ist bekannt. Aber können die Gerichte der NPD das Klageeinreichen und die Strafanzeigen verbieten?
    Sieht so Ihre Vorstellung von einem Rechtsstaat aus?

    Sie werden natürlich meinen Beitrag von Ihrer Seite löschen. Das ist mir schon klar.
    Aber ich kann diese Diffamierungen nicht zur Kenntnis nehmen, ohne darauf zu reagieren.

  23. 23
    Malia Jones says:

    Waschi sagt:
    19. Mai 2016 um 19:36

    Die stattgebenden Beschlüsse im Eilverfahren sind nicht zu begründen (§§ 936, 922 Abs. 1 S. 2 ZPO).
    Dem Richter einen Vorwurf daraus zu konstruieren, dass er sich an das Gesetz hält, scheint mir ziemlich abwegig.

    Sie schreiben:
    Aber allein der Umstand, dass der Richter sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, eine wie auch immer geartete Begründung in den Beschluss zu schreiben (und wenn’s nur die abgeschriebene Begründung aus dem Antrag der NPD gewesen wäre), sollte meiner Meinung nach für die Besorgnis der Befangenheit ausreichen: Indem er dem Antrag ohne Begründung einfach stattgegeben hat, erweckt der Richter den Eindruck, dass der Richter nicht bereit war, sich mit den (grundrechtlich geschützten) Belangen des Antragsgegners auch nur zu befassen.

  24. 24
    Malia Jones says:

    @ Ermittlungsrichter sagt:
    19. Mai 2016 um 06:58
    Die Entscheidung mag politisch „grundfalsch“ sein, juristisch gesehen ist sie absolut vertretbar.
    Denn die Aussagen von Dr. Kailitz sind als Tatsachenbehauptungen formuliert und Tatsachen sind überprüfbar. Dass diese Überprüfung in einem summarischen Verfahren nur begrenzt möglich ist, ergibt sich aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes.
    Sie schreiben:
    „Das Grundproblem im vorliegenden Fall liegt meines Erachtens an anderer Stelle: Man sollte als Präsidium eines Gerichts einen Richter, der politisch tätig ist (und die Tätigkeit hat der Richter nach Presseberichten der Justizverwaltung angezeigt), doch eher nicht in eine Kammer stecken, die für Pressesachen zuständig ist, um Situationen wie die vorliegende zu vermeiden. So eine Kammer für Bausachen soll ja auch ganz hübsch sein.“

    Auch die politisch nicht aktiven Mitglieder haben eine politische Meinung.
    Und wenn der Richter Mitglied der Grünen gewesen wäre? Wollen Sie wirklich, ohne selbst eine formal korrekte Prüfung des Falles vorgenommen zu haben, behaupten, die Entscheidung wäre in diesem Fall anders ausgefallen?

    Die Parteien sind durch die Möglichkeit einen Richter als befangen abzulehnen( § 42 ZPO) ausreichend geschützt. Zu Recht reicht nach dieser Norm die bloße Behauptung der Befangenheit nicht aus. Diese muss ich aus der Verfahrensführung auch irgendwie ergeben und belegbar sein. Sonst würde in Zukunft die Unterstellung, ein schwuler Richter würde Schwule automatisch bevorzugen in Zukunft aus, um einen Richter für befangen zu erklären.
    Das wäre das Ende von Art. 97 GG!

  25. 25
    Redakteurin says:

    @Malia Jones

    Danke für Ihre ausführliche Stellungnahme. Wenn das alles so stimmt, wirft der Fall ein wahrlich schlechtes Licht auf die Berichterstattung. Besonders bedenklich scheint, dass es ausgerechnet die führenden Blätter sind, die sich hier blamiert haben. „Zeit“, SZ u.a.
    Man kann sich als Journalist nur schämen.

  26. 26
    Redakteurin says:

    Nachtrag
    @malia Jones

    Der Fall lässt aber auch das Jura-Studium nicht im besten Licht erscheinen. Herr Dr. Wefing von der „Zeit“ wurde in Jura promoviert, ebenso ein anderer Zeitungsredakteur, der den Konflikt gestern in einem überregionalen Blatt kommentiert hat. Wie kann das sein?

  27. 27
    Malia Jones says:

    @ Redakteurin

    Sie haben Recht. Heinrich Wefing wurde wirklich in Jura promoviert. Das habe ich nicht gewusst.

    Seine juristisch falschen Behauptungen im Artikel „Keinen Mut zu Wahrheit“ sagten weniger etwas über das Jurastudium als über die Absicht des Schreibenden aus.
    Nicht besser ist ja auch Heribert Prantl, ehemaliger Richter.
    Prantl schreibt: „Kailitz war im März im NPD-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als viel beachteter Sachverständiger aufgetreten, und hatte für ein Parteiverbot plädiert. Die Wiederholung seiner Darlegungen in Karlsruhe wurde ihm nun vom Richter in Dresden verboten…
    Damit wird dem Wissenschaftler beiläufig auch sein Gutachten vor dem Verfassungsgericht verboten. “

    Bei Prantl bin ich mir ziemlich sicher, dass er den Unterschied zwischen einem Sachverständigem und einem sachkundigem Dritten kennt.
    Und auch, dass er weiß, was dies über die Wahrheit der Aussagen von Dr. Kailitz prozessual bedeutet.

    Und vor allem ist es schlicht gelogen, dass eine einstweilige Verfügung eines Zivilrichters sich auf die Aussage vor dem BVerfG auswirken kann. Das ist gerade eben nicht der Fall, weil sich Verfügungen nicht auf die Aussagesituation vor einem Gericht erstrecken.

    Und Prantl weiß auch ganz sicher, wie eine summarische Prüfung aussieht und dass der Richter hier nur vereinfacht und schnell prüfen muss.

  28. 28
    Malia Jones says:

    Ich habe auch beim Lesen des Zeit-Artikels nicht schlecht gestaunt.
    Deshalb habe ich mir die Kommentierungen zur ZPO in Musielak durchgelesen. Und auch die Kommentierungen zu §§ 27 a, 28 BVerfGG von Dollinger angesehen.

    Wissen Sie, was aber richtig verwerflich ist?
    Dass überall verschwiegen wird, welchen Fehler Dr. Kailitz und sein Rechtsanwalt, der auch der Rechtsanwalt der Zeit ist, gemacht haben.
    Diese haben KEINE Schutzschrift hinterlegt (§ 945a ZPO).

    Hinterlegung der Schutzschrift ist inzwischen Standard in Presse- und Äußerungssachen!

    Das wird sowohl im Zeit- als auch SZ- Artikel verschwiegen.

    Dr. Kailitz hatte vor dem Antrag NPD beim LG Dresden eine Aufforderung durch die NPD bekommen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wird im Zeit-Artikel erwähnt.

    In solchen Fällen gebietet es die anwaltliche Sorgfaltspflicht, eine Schutzschrift zu hinterlegen.

    Dies ist nicht erfolgt.

    Diese ganze Geschichte vom „bösen“ AfD-Richter ist nichts als ein Märchen. Wenn man die Fakten durchgeht und den Fall Punkt für Punkt einfach durchprüft, stellt man schnell fest, dass die Unterstellungen in Bezug auf den Richter am LG Dresden falsch sind.

  29. 29
    Redakteurin says:

    @malia Jones

    Ja, es ist ein Märchen und eine Art Massenpanik. Leider passiert das im deutschen Journalismus immer öfter. Einer schreibt etwas, alle anderen schreiben nur noch ab. Hat sich in den Köpfen des Publikums einmal ein Vorurteil über einen Menschen festgesetzt, so muss jeder, der ihn dann noch in Schutz nimmt, befürchten, aus der Gruppe (=Herde) ausgeschlossen zu werden.

    Journalismus als Pranger. Eine absolut bedenkliche Entwicklung, nicht nur für den Journalismus, sondern für die ganze Gesellschaft.