Jahresarchive: 2016

beA: Es ist nicht alles kaputt

Ich will ja nicht nur meckern: Bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – beA – Digital. Einfach. Sicher. – geht nicht alles schief.

bea-Rechnung

Das Programm, mit dem die Rechnungen geschrieben und die Kosten für die Signaturkarte eingezogen werden, funktioniert.

Das mußte jetzt mal gesagt werden. Ist ja nicht alles schlecht …

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#UEFAEURO2016 und die Mordversuche der Russen

Von den Timelines auf Twitter darf man sicherlich nicht ausschließlich gut durchdachte Abhandlungen erwarten. Wer ein aber Mindestmaß an Qualitätsansprüchen hat, sucht sich daher Twitterer aus, von denen – neben guter Unterhaltung – erwarten kann, daß sie nicht nur Blödsinn schreiben.

Deswegen folge ich einem Journalisten der BILD Investigative Recherche („Alles mit Kriminalität„).

Kurz vor meinem Wechsel in die vollständige Horizontale gestern Abend machte er mich mit diesem Tweet nochmal wach:

Mordsversuch

Peter Rossberg war so freundlich, mir trotz meiner anfänglicher Unhöflichlichkeit („ich weiß, fällt ihnen schwer, aber Stichwort Kinderstube und das Wort ‚bitte’…„) den Link auf dieses Video zu schicken, damit ich mir selbst von den „Mordversuchen“ ein Bild machen konnte:

Am Ende liegt der etwas übergewichtig erscheinende Mann in der roten Turnhose reglos in der Ecke. Mangels entsprechender Sensationsberichterstattung in der BILD gehe ich mal davon aus, daß er überlebt hat. Deswegen kann es schonmal kein Mord sein, sondern allenfalls ein Versuch. So weit, so korrekt, der Tweet.

Schaut man sich jetzt aber mal die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB etwas genauer an, kommen die ersten Zweifel, ob sie in dieser Videoaufzeichnung wiederzufinden sind.

Möglich erscheint mir, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) durch „die Russen“ erfüllt ist: Die Tritte gegen den Kopf des Turnhosenträgers könnte man als eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ ansehen. Ganz sicher ist das aber auch nicht: Die schwarzen Jungs tragen scheinbar Turnschuhe und keine in Sachsen gängigen Springerstiefel mit Stahlkappen.

Der eine oder andere Jurastudent wird weitere Straftatbestände entdecken, die hier in Frage kommen könnten. Mir geht es um einen anderen Aspekt.

Was soll die Exklamation des Fußballfans der Offenbacher Kickers bedeuten? Wie lautet die Botschaft des Veranwortung für die politische Meinungsbildug tragenden Journalisten, wenn er schreibt:

Nichts anderes als Mordversuche der Russen.

Mit einem Blick auf das Strafmaß dessen, was Peter Rossberg proklamiert, wird es deutlich:

Für einen versuchten Mord (§§ 221, 23 StGB) gibt es (bis zu) lebenslange Freiheitsstrafe. Der Investigativtwitterer ist – im Übrigen: zu Recht – entsetzt über das Verhalten der Randalierer und fordert eine möglichst hohe Bestrafung. Und zwar die höchste, die wir haben (bedauert er diese Begrenzung nach oben?).

Denn für eine gefährliche Körperverletzung gibt es nach § 224 StGB „nur“ maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das reicht Peter Rossberg anscheinend nicht.

Selbstverständlich ist das Verhalten der Treter nicht akzeptabel, unter keinem Aspekt. Aber bevor ich – als Qualitätsjournalist – die höchste Bestrafung fordere, die unser System bereit hält, muß ich mir doch Gedanken machen, ob das alles noch zusammenpaßt.

Die Verfahren vor den Schwurgerichgtskammer der Landgerichte (wo Mord und Totschlag verhandelt werden) dauern stets lange Tage und erfordern viele Klimmzüge, bevor ein Mord i.S.d. § 211 StGB ausgeurteilt werden kann. Das weiß auch (und gerade) ein Investigativjournalist der BILD.

Und genau deswegen sei mir die Frage gestattet, wo der Unterschied besteht zwischen „Nichts anderes als Mordversuche der Russen!“ einerseits und „Todesstrafe für Kinderschänder!“ andererseits? Die Gemeinsamkeit dieser Forderungen könnte in der Rechtsstaatsferne oder in der mangelnden Bildung des Proklamanten bestehen. Mit verantwortlicher Berichterstattung („rein privat ist hier gar nichts„) hat das jedenfalls nichts zu tun.

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Verteidigervergütung am St. Nimmerleinstag

238114_web_R_K_B_by_Roxy_pixelio.deEs war ein ziemlich spektakuläres Verfahren in 2014, bei dem – vor der Feststellung der Personalien meines Mandanten – eine große Menge Feuerwehrautos unterwegs waren.

Nach dem Ermittlungsverfahren ging die Geschichte durch zwei Instanzen der Berliner Gerichte. Auch mit dem Ergebnis des Landgerichts, das über die Berufung entschieden hatte, war der Mandant unzufrieden. Deswegen habe ich für ihn die Revision zum Kammergericht erhoben und zwischenzeitlich auch schon begründet.

Gleichzeitig habe ich die bisher entstanden Kosten für die Pflichtverteidigung abgerechnet und beim dafür zuständigen Amtsgericht deren Festsetzung beantragt. Das war vor etwa 6 Wochen. Auf diesen Antrag reagierte das Gericht:

KFB am StNimmerleinstag

Selbstverständlich ist für diese systemimmanente Unverschämtheit nicht die Justizoberinspektorin verantwortlich, die diese höfliche Bitte freundlich grüßend unterzeichnet hat.

Aber was bleibt einem Pflichtverteidiger denn schon anderes übrig, als die Forderung nach dem Lohn für getane Arbeit mit Nachdruck einzufordern, wenn er nicht verhungern will. Ich werde der Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht eine Schachtel Pralinen als Vorwegentschuldigung an die Kostenbeamtin beifügen. (Aber die darf sie ja noch nicht einmal annehmen …)

Dieses nach altem Papier riechende Justizsystem aus dem vorletzten Jahrhundert ist einfach unerträglich.

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Bild: © Roxy / pixelio.de

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Lügende Polizeibeamte im Urteil

BulleIn einer völlig überflüssigen Strafsache kam es zu einer unterhaltsamen Beweisaufnahme.

Es ging um eine Wanne voller Polizeibeamter, die wegen einer angeblichen nächtlichen Ruhestörung in eine bürgerliche Einfamilienhaussiedlung im südlichen Neukölln eingefallen (sic!) sind.

Bis zu 9 breitschultrige Djangos Beamte kletterten über zwei Zäune und ein fremdes Grudstück, um die Gartenparty von ein paar lustigen Jungakademikern aufzumischen.

Es war nicht mehr festzustellen, was genau der Auslöser für den Konflikt war, den eigentlich nur zwei Beamte ins Einsatzprotokoll notierten. Die anderen konnten sich entweder unterschiedlich oder gar nicht mehr an die Geschehnisse erinnern. Dennoch stand für die Anklagebehörde fest, einer der beiden Angeklagten habe:

Ihr verfickten Bullen habt kein Recht, mein Grundstück zu betreten

gesagt. Der andere Angeklagte (ca. 60 schmächtige Kilos) soll einem Polizeibeamten (120 durchtrainierte Kilos) schwer am Körper verletzt haben. Nichts davon hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. Gar nichts.

Wie formuliert das Gericht nun ins Urteil, daß alle fünf Polizei-Zeugen, die an zwei Verhandlungstagen vernommen wurden, frech gelogen haben? Das geht so:

Von diesem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da insbesondere den Angaben der Zeugen Z* und F* keinerlei Glauben geschenkt werden konnte, denn in vielen Punkten ergaben sich hieraus nicht nur erhebliche Widersprüche untereinander, sondern auch hinsichtlich der Angaben der weiteren Zeugen, die bei dem Polizeieinsatz anwesend waren.

„Verfickte Bullen“ ist selbstverständlich eine Formulierung, die nicht nur im gutbürgerlicherlichen Neukölln nichts zu suchen hat. Aber wenn sich Polizeibeamte derart daneben benehmen – vor Ort nicht vor Gericht – dann sollten sie sich auch nicht beschweren, wenn ihnen der dem Amt zustehende Respekt nicht entgegen gebracht wird. Nicht nur die Bürger leiden unter solchen „Bullen“, sondern auch die vielen Beamten, die ihren sicher nicht einfachen Dienst sauber und veranwortungsvoll schieben.

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Mega geniale Kanzlei-Wanne

Wenn die Kanzlei-Wanne mal ein paar Tage länger an einer Stelle gestanden hat, finden sich öfters schonmal nette Botschaften unter den Wischerblättern.

Neulich bei Karstadt:

2016-05-29 06.37.11

Begleitet von lieben Grüßen haben Sarah und Tiago auch ihre Handynummer hinterlassen.

Selbstverständlich verkaufe ich die Wanne; auch Anwälte sind käuflich. Allerdings geht die Wanne nicht ohne die Kanzlei über den Tisch. Deswegen heißt sie ja auch Kanzlei-Wanne.

Wenn der Paketpreis stimmt, gehe ich in den anwaltlichen Ruhestand und blogge dann die kommenden 40 Jahre von meinem Leben auf einer einsamen Berghütte.

Liebe Sarah, lieber Tiago, kommen wir in’s Geschäft?

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Brückenposten

Auf dieser Brücke einen Parkplatz zu finden, ist nicht einfach.

Brückenposten L1250301

Seit heute Morgen um 6:44 Uhr steht die Wanne auf der Spinnerbrücke und erschreckt die Fahrer, die mit Schwung von der Avus kommen und westwärts in den Osten fahren.

Daß ich dafür am heiligen Sonntag um 5 Uhr die Horizontale verlassen mußte, gehört zu den Widrigkeiten im Leben eines Wanne fahrenden Strafverteidigers. Viel frische Luft und Ruhe im Grunewald waren dann aber eine adäquate Gegenleistung.

Frische Luft L1250309

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Anstiftung zur Steuerstraftat?

Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.

Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen

unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)

bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.

Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).

Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Steuerstrasache

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.

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Gebührliches Sitzenbleiben

Die Hohen Richter des 2 Strafsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe haben sich zum ordentlichen Benehmen eines Angeklagten geäußert. Am 05.01.2015 haben sie beschlossen (2 Ws 448/14)

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.

732963_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio gedreht.deEklat beim Amtsgericht Breisach am Rhein: Nach einer kurzen Verhandlungspause hat sich der Angeklagte erdreistet, schlicht sitzen zu bleiben, als die Hohe Richterin am Amtsgericht den Saal betrat. Diese fühlte sich dermaßen angegriffen in ihrer Autorität, daß sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (§ 178 GVG) verhängte. Offenbar hatte der Haussegen aber schon zu Beginn der Muppedshow Gerichtsverhandlung schief gehangen.

Da der Sitzenbleiber aber kostenlos nicht aufstehen wollte, hat er den Ordnungsgeldbeschluß zur Begutachtung und Entscheidung dem OLG vorgelegt. In einer hochwissenschaftlichen Analyse ist der Strafsenat zu folgendem staatstragenden Ergebnis gekommen:

Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angekl grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).

Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angekl aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.

Was ist das gut, daß unsere Gerichte sich mit den wesentlichen Grundsätzen des menschlichen Miteinanders beschäftigen. Und auch die Zeit dazu haben.

Jetzt müßte sich nur noch einmal ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es auch ungebührlich wäre, sich während der Hauptverhandlung nicht hinzusetzen, sondern stehen zu bleiben. Ich meine, da müßte sich der Gesetzgeber unbedingt mal drum kümmern.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Blickpunkt: Verjährung einer Straftat

569907_web_R_K_B_by_Stefan Leupold_pixelio.deJeder Mensch, der vorsätzlich eine Straftat begeht, hofft darauf, nicht erwischt zu werden. Von ein paar Ausnahmen abgesehen.

Wenn er schon erwischt werden soll, dann aber lieber spät. Und wenn möglich: zu spät.

Aus Sicht der Strafverfolger heißt „zu spät“: Die Tat ist verjährt. Wenn die Mühlen der Justiz zu langsam waren, muß die Verfolgung aufgegeben werden. In ausgewählten Fällen ist es genau das Ziel einer Strafverteidigung.

Wann die Justiz vom Leben bestraft wird, regeln die §§ 78 ff StGB. Und zwar so kompliziert, daß das nur wenige Juristen es richtig wissen. Meist sind das dann die Strafjuristen.

Damit man mal einen groben Überblick bekommt, was hinter §§ 78, 78a, 78b und 78c StGB steckt, haben wir einen Blickpunkt gesetzt. Das ist zwar auch ein fettes Ding geworden. Aber das liegt nicht an der Geschwätzigkeit des Autors, sondern an der diffizilen Regelung.

Verjährt oder nicht verjährt? Das ist hier die Frage. Ein paar grundlegende Antworten darauf gibt dieser Blickpunkt.

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Bild: © Stefan Leupold / pixelio.de

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Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

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