Parkendes Ordnungsamt

Das ist jetzt aber nicht in Ordnung! Wenn ein Ordnungsamtsauto von einem Ordnungsbeamten im Parkverbot abgestellt wird …

OrdnungsamtimParkverbot01

… und dann auch noch 10 Minuten später dort rumsteht …

OrdnungsamtimParkverbot02

… um andere Autos aufzuschreiben, weil sie unordentlich im Parkverbot abgestellt wurden.

Aber das kannten ja schon die Altgriechen unter den Römern: Quid licet Ordnungsamt non licet Autofahrer.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

15 Antworten auf Parkendes Ordnungsamt

  1. 1
    WPR_bei_WBS says:

    Vor allem auf dem Behindertenparkplatz! Das ist ja die Ausnahme, wo ich regides vorgehen grundsätzlich bevorzuge. Ich sehe auch gerade nicht, wo das durch die StVO abgedeckt sein soll. Hat der Fotograf denn eine Anzeige geschrieben? ;-)

  2. 2
    Kollege says:

    Ist die Beschilderung nicht eigentlich widersprüchlich?

  3. 3
    Roland B. says:

    Da liegt etwas Blaues hinter der Windschutzscheibe. Ich tippe auf den Behindertenausweis.

    Wir wissen doch gar nicht, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit das Bild aufgenommen wurde. Vielleicht notiert der Öffentliche Mitarbeiter ja gar nicht wegen eines Parkverstosses sondern wegen sonst irgendetwas? Abgelaufener HU-Termin? Eine Telefonnummer mit Verkaufsangebot an der Heckscheibe? Ein Aufkleber mit einem zensierten Symbol?

    Irendjemand meinte mal zu so einer Situation, wo Polizisten mit ihrem Auto auf einem Behindertenparkplatz standen: Da würde er sich gerne trauen und einfach hingehen und sie ansprechen, daß der Parkplatz für _körperlich_ Behinderte vorgesehen sei…

  4. 4
    mog0 says:

    Ist es vielleicht vor 7 oder nach 18 Uhr?
    Vielleicht auch noch Samstag?
    Oder zwischen 8 und 13 Uhr?
    Und heißt das Schild nicht „eingeschränktes Haltevebot“?

    Was darf man da denn nun wann eigentlich – und was nicht?
    So für einen vom Dorfe – bei dem Wirrwar….

  5. 5
    Pit says:

    Abgesehen davon, dass § 35 StVO nach meiner Lesart für das Ordnungsamt nicht einschlägig ist – § 35 StVO spricht nur von der Polizei und Polizei in Berlin im Sinne des ASOG Bln. ist nur „Der Polizeipräsident in Berlin“ -, finde ich das allein schon deshalb befremdlich, weil man doch erst vor nicht allzu langer Zeit die Polizeibeamten durch eine Geschäftsanweisung angewiesen hat, sich bei nicht-eilbedürftigen Einsätzen gefälligst einen ordentlichen, legalen Parkplatz zu suchen und ggf. sogar einen Parkschein zu ziehen, weil das nicht unter § 35 StVO fallen und man sich deshalb also nicht auf Sonderrechte berufen kann.

    Nun dürfte das Verteilen von Knollen kaum anders zu beurteilen sein, als ein nicht-eilbedürftiger Funkwageneinsatz, für den die o. g. GA gilt, selbst wenn man das Ordnungsamt unter § 35 StVO subsumieren würde.

  6. 6
    matze says:

    Am Schattenwurf des Autos kann man abschätzen das das Foto etwa zwischen 11 und 12 Uhr gemacht wurde, also war Parken da für kurze Zeit für alle erlaubt. Widersprüchlich sind die Zeichen auch nicht, Behinderte dürfen im Halteverbot parken wenn der Parkplatz gleichzeitig Behindertenparkplatz ist.

  7. 7

    Sicher @matze?

    Das untere Schild mit der Zeitangabe schränkt das Schild darüber ein.

    Ich lese hier also:

    Parkverbot Mo-Fr von 7-18 Uhr – halten darf aber jeder.

    Die Einschränkung, dass die Parkplätze nur von Behinderten genutzt werden dürfen, wird wiederum eingeschränkt auf Mo-Fr 6-8 und 13-15 Uhr.

    Mit anderen Worten: Samstag/Sonntag können auch Nicht-Behinderte dort parken, wo Mo-Fr zu den angegebenen Zeiten nur Behinderte parken dürfen.

    Jemand andere Vorschläge?

  8. 8
    Non Nomen says:

    Mich wundert eher, dass das Fahrrad innert der 10 Minuten nicht geklaut wurde.

  9. 9
    mike says:

    Matze: nöö, schau Dir das Schild nochmal an.

  10. 10
    WPR_bei_WBS says:

    Sehe ich richtig, oder ist das rechte hintere Rad auf der Linie? Und, jetzt bräuchte ich etwas Auffrischung in Sachen parken: Gilt auf der Linie schon ausßerhalb des markierten Bereichs? ;-)

  11. 11
    Kollege says:

    Bei dem Chaos, das die Beschilderung, verursacht, erscheint mir das Verteilen der Knollen dann doch fast überflüssig zu sein…

  12. 12
    Kollege says:

    Das zweite Komma ziehe ich zurück.

  13. 13
    Burgfräulein says:

    In der StVO sind die Ordnungsämter Polizei im materiellen Sinne und somit ist die Inanspruchnahme der Sonderrechte grundsätzlich möglich. Der Verweis auf das ASOG Berlin hinkt insoweit, dass die StVO eine Bundesverordnung ist und durch ihre allgemeine Regelung alle Länder erfassen muss. Was hier Ordnungsamt heißt nennt sich woanders vielleicht Stadtpolizei. Das ASOG Berlin konnte als Landesgesetz viel spezieller verfasst werden.

    Die Inanspruchnahme der Sonderrechte setzt jedoch drei Dinge voraus:
    Es muss eine hoheitliche Aufgabe erfüllt werden, welche dringend geboten sein muss. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

    Hoheitliche Aufgabe: Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe.

    Dringend geboten: Dringend geboten ist ein Abweichen von den Vorschriften der StVO nur, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich, erfüllt werden könnte. Am Paul-Lincke-Ufer wird die Ladezone ständig durch Falschparker blockiert und die zahlreichen Lieferanten haben keine Möglichkeit mehr zum Entladen. Eine weiträumige Parkplatzsuche würde die Aufgabe zeitlich entscheidend verzögern.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit müssen vorliegen.
    a) Legitimer Zweck: Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist durchaus ein legitimer Zweck.
    b) Geeignetheit: Der gewünschte Erfolg wurde zumindest gefördert.
    c) Erforderlichkeit: Weitere gleich gut geeignete Mittel, die noch milder als das Parken im Parkverbot sind, sind nicht erkennbar.
    d) Angemessenheit: Das angestrebte Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung des Bürgers dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen. Das Ordnungsamt verteilte dort nicht nur Knöllchen, sondern es wurden auch Falschparker verscheucht (möglicherweise auch Sie), Lieferanten angewiesen nicht auf dem Gehweg sich hinzustellen und auch etliche Radfahrer wurden vom Gehweg verwiesen. Es wurde somit für Sicherheit gesorgt und dem entgegen steht ein Parken im eingeschränkten Haltverbot für länger als 3 Minuten. Für mich ist die Gefahr durch das verbotswidrige Parken des Ordnungsamtes wesentlich geringer einzuschätzen als das Ergebnis durch ihr Einschreiten.

    Somit war das Parken dort für 10 Minuten im Parkverbot zwar verboten, aber durch den § 35 StVO gerechtfertigt.

    Im Übrigen interessante Bilder von Ihrem Fahrzeug. Mit den Rechtsvorschriften scheinen Sie es ja nicht so genau zunehmen, wenn Sie es in Grünanlagen, auf Gehwegen und Schutzstreifen für Radfahrer parken.

  14. 14
    Alex says:

    Liebes Burgfräulein, das ist schön geschrieben und es ist mir unmöglich mich der Argumentation zu entziehen. In einem nächsten Schritt – könnten Sie die Ausrüstung des Ordnungsamtes mit Schusswaffen begründen?

  15. 15
    Burgfräulein says:

    Lieber Alex, da muss ich leider passen. Weder der Aufgabenkreis (Ordnungswidrigkeiten) noch die Gefährdungslage machen dies notwendig. Vermutlich müsste Berlin sogar dann die Mitarbeiter noch besser bezahlen wenn man ihnen mit dieser Bürde mehr Verantwortung gibt.