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Jahresarchive: 2015
Die Informationslage des Amtsgerichts Fürth
Um sinnvolle Entscheidungen treffen zu können, braucht ein Gericht eine gesicherte Informationsbasis. Dem Amtsgericht Fürth kennt sich dort aus, wo es beheimatet ist; und das was in Bayern paßt, muß auch in Berlin so hinhauen. Mir san mia.
Bei erwachsenen Angeklagten entscheidet in der Regel (mit einigen Ausnahmen) das Gericht, in dessen Sprengel der Tatort liegt. Strafsachen gegen einen Heranwachsenden werden dort verhandelt, wo er seinen Wohnsitz hat, § 42 JGG.
Das war in dem vorliegenden Fall ein Problem, mit dem die Bayern in Fürth schlecht zurecht kamen. Unser Mandant war nämlich so frei, einfach von Bayern wieder nach Berlin zurück zu kommen. Für den Richter in Fürth ist sowas eigentlich nicht vorstellbar, deswegen kam ihm auch nicht in den Sinn, sich nach gut zwei Jahren, in denen das Verfahren vor sich hindümpelte, mal nach dem aktuellen Wohnsitz zu erkundigen.
Über die Frage der Zuständigkeit hat sich dann eine Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Gericht entwickelt, die zu einem – erwartungsgemäß nicht „erfolgreichen“ – Ablehnungsgesuch führte.
Die Argumentation der Bayern ist selbstbewußt. Das reicht aus, Sachkenntnis ist dann entbehrlich:

Richtig ist, daß es in Berlin mehrere Amtgerichte gibt, unter anderem auch ein Amtsgericht Spandau. Für Strafsachen sind die Spandauer aber nicht zuständig, auch dann nicht, wenn der Angeklagte direkt im Gericht wohnen würde.
Gut, das ist einem Berliner Strafverteidiger bekannt. Aber die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten für alle Strafsachen, die in Berlin verhandelt werden, ist kein Geheimwissen. Ein Blick ins Internet – hier oder hier – erleichtert die Rechtsfindung, auch einem bayerischen Amtsrichter. (Für Fortgeschrittene gibt es die Verordnung zur Umsetzung der Neustrukturierung der Amtsgerichte vom 25. Januar 2010 GVBl. Seite 25.)
Bayern sama, Bayern bleima, uns kennt die ganze Welt …
Wer steht da eigentlich vor Gericht?
Verbrechen lohnt sich doch!
Das Ermittlungsverfahren begann mit reichlich und großem Getöse im Jahr 2010. Ziemlich schnell hatte die Staatsanwaltschaft allerlei Gerät beschlagnahmt, auf denen sie Daten vermuteten, die den Beschuldigten u.a. eines gewerbsmäßigen Betruges überführen sollten. Die Rechner und Datenträger genügten den Strafverfolgern aber nicht, sie beschlagnahmten daher auch gleich ein paar Kontenguthaben. Runde 2,5 Millionen Euro.
Das war vor rund 5 Jahren. Seitdem ist nicht allzuviel passiert. Die Anklage wurde zwar (aber nur knapp) zum Hauptverfahren vor der Strafkammer zugelassen, es wurde auch ein paar Tage verhandelt und dann stockte das Verfahren. Es wurde im Rahmen der beginnenden Beweisaufnahme zunehmend deutlich, daß der Staatsanwaltschaft es nicht gelungen war, den Sachverhalt so auszuermitteln, daß die Strafkammer damit arbeiten konnte. Die Verteidigung tat das, was eine Verteidigung tun muß: Finger und Salz in offene Wunden.
Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft bekam ein paar Hausaufgaben. Das war irgendwann im Jahre 2014. Genützt hat es nichts:

Der dingliche Arrest wurde nun aufgehoben; die Pfändungsmaßnahmen sind durch den Wegfall der Arrestgrundlage unwirksam geworden. Der Beschuldigte ist wieder liquide.
Sprachprobleme der Schuster
Nicht nur normale Menschen unterscheiden sich von Juristen, was die Sprache angeht. Sondern auch Juristen untereinander.
Benedikt Meyer berichtet in seinem ZPO-Blog über die Risiken eines Adhäsionsantrags im Strafverfahren und zitiert eine Entscheidung des des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.
Im dem zugrunde liegenden Fall erhoffte sich der Geschädigte einer Körperverletzung ein Urteil des Strafrichters, in dem er den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtete. Das ist aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich ein relativ bequemer und kostengünstiger Weg, einen Ausgleich für seinen (Personen-)Schaden zu erhalten.
In diesem Fall machte der Geschädigte – aus meiner Sicht als Strafverteidiger – aber gleich zwei grobe Fehler:
1.
Er rief keine konkrete Zahl auf und überließ es so dem Strafrichter, die Höhe zu beziffern. Das mag im Zivilprozeß sinnvoll sein. Wenn dort jemand 10.000 Euro fordert und er bekommt nur 5.000 Euro, bleibt er auf der Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Ein vergleichbares Risiko besteht im Adhäsionsverfahren nicht.
2.
Noch schlimmer ist aber, daß der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsanwalt den Mund nicht aufgemacht hat. Warum fragt er den Richter nicht einfach rechtzeitig, welcher Betrag am Ende hinten rauskommen wird? Im Strafprozeß ist es üblich, über das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens offen zu sprechen. Hätte eine solche Kommunikation stattgefunden, wäre es dem Rechtsanwalt des Geschädigten möglich gewesen zu reagieren, wenn der Richter nicht so will, wie er es wünscht. Zum Beispiel hätte er den Adhäsionsantrag schlicht und ohne böse Kostenfolgen zurücknehmen können, § 404 Abs. 4 StPO. Dann kann er seinen Anspruch vor einem Zivilgericht erneut verfolgen. Hier hat der Strafrichter jedoch abschließend entschieden, und damit ist der Deckel zu, wie der BGH zutreffend entschieden hat.
Vielleicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn Zivilisten im Strafprozeß und Strafverteidiger im Zivilprozeß sich entweder vom jeweiligen Spezialisten beraten ließen. Oder einfach nicht in fremden Teichen zu fischen versuchen. Das Risiko, den jeweils anderen nicht (richtig) zu verstehen, ist groß.
Ob das Sprichwort mit dem Schuster und seinen Leisten hier zutrifft, wird die Strafverteidigerin, Sprichworttesterin und Damenschuhspezialistin Kerstin Rueber bestimmt irgendwann mal prüfen.
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Bild: © CFalk / pixelio.de
Fortbildung: Einführung in die Strafverteidigung
Ganz zu Beginn meiner Karriere als Strafverteidiger und als Kanzleigründer hat mich mal ein erfahrender Kollege „gewarnt“: Jetzt noch bist Du Jäger, irgendwann wirst Du zum Gejagten.
Der RAV bildet am 25.4.15 von 10:00 – 18:00 Uhr neue Jäger aus, die fit gemacht werden für den Kampf um’s Recht.
Diese Fortbildung richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die einen Einstieg in die Strafverteidigung wünschen, sowie auch an Referendarinnen und Referendare.
Anhand zahlreicher Fälle und typischer Probleme aus der Praxis will sie einen ersten Einblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung aufzeigen, wobei es dabei nicht um abstrakte Theoriediskussionen gehen wird.
Referentin/Referenten
Christina Clemm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
Hannes Honecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Ulrich v. Klinggräff, Rechtsanwalt
Die drei Gejagten bieten Gewähr für eine spannende Unterhaltung mit soliden Erfahrungsberichten, und das für kleines Geld. Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.
SMS-süchtige Richterin?
Die Nutzung der neuen Medien hat ein ernormes Suchtpotential. Das ist schon länger bekannt. Heise Online berichtet 2004 bereits:
Immer mehr Menschen in Deutschland sind […] einer krankhaften SMS-Sucht verfallen. Der Psychotherapeut und Buchautor Andreas Herter aus Hannover schätzt die Zahl der Menschen, die zwanghaft Handy-Kurzmitteilungen verschicken und empfangen, auf 380.000.
Seit dieser Zeit hat sich das wohl eher nicht gebessert. Im Gegenteil. Jetzt simsen nicht nur pubertierende Schüler im Unterricht, sondern neuerdings wird auch auf der Richterbank gedaddelt – während laufender Hauptverhandlung.
Aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 059/2015 vom 15.04.2015:
Nach dem Revisionsvortrag hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung eine besitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Die abgelehnte Richterin räumte die Nutzung ihres Mobiltelefons „als Arbeitsmittel“ ein, gab aber an, nur zwei Kurzmitteilungen versandt zu haben; einen zuvor eingegangen Anruf habe sie nicht angenommen. Die Befangenheitsgesuche richteten sich außerdem gegen den Vorsitzenden Richter, der das Verhalten der Beisitzerin bemerkt, aber nicht unterbunden habe. Das Landgericht hatte die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sei die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Mobiltelefons nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen.
Die Entscheidung – in dieser Sache findet der Hauptverhandlungstermin am 17. Juni 2015 statt – wird in Schülerkreisen mit Spannung erwartet. Das Ergbnis ist allerdings vorhersehbar.
Bei Heise heißt es weiter:
Viele Patienten seien auch am Arbeitsplatz auffällig geworden. Bei den Erwachsenen seien häufig allein stehende und einsame Menschen oder so genannte „soziale Absteiger“ betroffen, sagte Herter.
Ich denke, selbst nach einer für die Richterin günstigen Entscheidung wird die Karriere der Richterin am Landgericht Frankfurt am Main eher nicht steil nach oben zeigen.
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Bild: © Paul-Georg Meister / pixelio.de
Neuköllner Casino
Wenn Neuköllner Beamte um 11 Uhr Pause machen, gehen sie in’s Rathaus-Casino:

Dort wird man mit einem freundlichen „Mahlzeit!“ begrüßt. Was nicht – wie im Süden – „Guten Appetit“ bedeutet, sondern ein fröhliches „Herzlich Willkommen zur Mittagspause!“ in einer 60er Jahre-Atmosphäre. Gefällt mir, gerne wieder.
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Gedanken zum Stundenlohn eines Pflichtverteidigers
Der Pflichtverteidiger wird nach festen Gebührensätzen entlohnt. Hier mal ein Rechenbeispiel, das mir bei der Lektüre eines Beitrags des Kollegen Detlef Burhoff in den Sinn gekommen ist.
Es finden Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer beim Landgericht statt – also der Standardfall einer Pflichtverteidigung.
Dafür bekommt der Pflichtverteidiger eine Vergütung in Höhe von 256 Euro (RVG VV 4114), wenn von 09:00 bis 14:00 Uhr verhandelt wird. Geht es nach der Mittagspause weiter, also bis 17:00 Uhr gibt es nochmal einen Zuschlag (RVG VV 4116) in Höhe von 128,00 Euro, also insgesamt 384 Euro. Auf die Stunde runtergerechnet sind das 48 Euro.
Unberücksichtigt sind bei dieser Beispielrechnung die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Zeit für Mandantengespräche und der sonstiger Zeitaufwand, die jedoch mit dieser pauschalen Gebühr als abgegolten gelten.
Dieser Stundenlohn ist die Gegenleistung für die Arbeit des Verteidigers eines Mandanten, bei dem es – nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft – in der Regel um eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 bis zu 15 Jahren geht.
Rocker auf die Galerie
Das wäre doch mal ein lohnenswertes Ziel für einen Run – einen Ausflug – des „Bandidos MC“: Zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort verhandelt nämlich der 3. Strafsenat am 11. Juni 2015 über die sogenannten „Kuttenverbote“.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 061/2015 vom 16.04.2015:
Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf, gegen das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verstoßen zu haben, aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung „Bandidos“ in Unna und Bochum. Der Vereinscharakter wird wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt. Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23. April 2012 wurden der Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig, allerdings sofort vollziehbar. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 wurde der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ rechtskräftig verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt. Am 1. August 2014 trugen die Angeklagten auf offener Straße Lederwesten, die sie aufgrund des auf der Weste angebrachten Ortszusatzes „Unna“ bzw. „Bochum“ als Mitglieder dieser Bandidos-Vereine auszeichneten. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG strafbar gemacht haben, weil es sich bei den Lederwesten nicht um Kennzeichen der von den Verbotsverfügungen betroffenen Vereine gehandelt habe.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.
Je nach Signal, das die Bundesrichter geben, könnten die Kutten auf der Rückfahrt wieder übergezogen werden. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch am 11. Juni eher nicht zu erwarten.
Unbedingt vormerken:
Für das Angebot des Gerichts, nach der Verhandlung einen Rundgang zu machen, sollten die Banditen ausreichend Zeit einplanen:
Besuchergruppen haben die Möglichkeit, nach vorheriger Anmeldung an einer Verhandlung eines Strafsenats oder eines Zivilsenats mit anschließender Führung über das Gelände des Bundesgerichtshofs teilzunehmen. Die Besucherinnen und Besucher werden von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut.
Das gäbe sicherlich ein paar nette Schnappschüsse für die Bikers News.
Aber Obacht:
Es könnte für anreisende Rocker schwierig werden, zum Gericht zu kommen: Die „Anfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe“ funktioniert offenbar nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto, nicht mit dem Mopped. Aber zu Fuß und mit einem Navigationsgerät sollte es dann klappen: Koordinaten: 49.006559, 8.395644.
Peepshow in der JVA
Die Verhältnisse in „unseren“ Haftanstalten waren vor ein paar Tagen schon einmal Thema; ich hatte hier im Blog über Schlafentzug und Voyeurismus berichtet.
Nun berichtet das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 15. April 2015 über eine weitere Variante der Guantanamoisierung der Knäste:
Der Beschwerdeführer war […] in der Justizvollzugsanstalt Kassel I untergebracht. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die für den 8. September 2010 vorgesehene Behandlung in der Zahnarztsprechstunde nicht gewährleisten konnte, begann der Beschwerdeführer gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Erst am nächsten Tag erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. September 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt.
[…]
In der Zelle sei es kühl gewesen. Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert und es habe auch kein Toilettenpapier gegeben. Er habe nicht einschlafen können, weil er gefroren habe.
Das sieht die Leitung der Justizvollzugsanstalt erstens ganz anders und zweitens sei alles halb so wild gewesen. Die Richter beim Landgericht, die über die Beschwerde des Häftlings zu entscheiden hatten, schlossen sich dieser Ansicht an, ohne sich die Sache überhaupt erst einmal etwas genauer anzuschauen.
Eine andere Ansicht vertritt das Bundesverfassungsgericht:
Soweit der Beschluss des Landgerichts die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer einen Tag lang vollständig entkleidet in einer durchgängig videoüberwachten Zelle unterzubringen, als rechtmäßig bestätigt, lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erkennen.
Und auch mit dem Ansatz der Strafkammer – das, was der Gefängnisdirektor sagt, stimmt; das muß gar nicht erst geprüft werden! – waren die Verfassungsrichter nicht einverstanden:
Insoweit beruht die Entscheidung auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht detailliert vorgetragen, unter welchen Umständen er von zwei Bediensteten in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden sei und welche erheblichen Mängel dieser aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Angaben hätte das Landgericht Nachforschungen anstellen müssen, um dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.
Wie diese Richter am Landgericht dem Häftling, der sie um Hilfe angerufen hatte, gegenüber auftraten, und wie ernst sie ihre Kontrollfunktion genommen haben, ergibt sich aus diesem Teil der Presseerklärung:
Das Landgericht hat aber weder den Beschwerdeführer, die mit ihm unmittelbar befassten Vollzugsbediensteten, noch die ihn untersuchende Ärztin persönlich angehört, um sich einen Eindruck von den Vorgängen zu verschaffen. Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichts-beschwerde betreffenden Akten beizuziehen.
Daß die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Landgericht von den Richtern am Oberlandesgericht gehalten wurden, setzt der ganzen Sache noch die Krone auf.
Leider hat das Verfassungsgericht die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Naheliegend wäre es gewesen, die beteiligten Richter und die JVA-Leitung nackt auszuziehen, einen Tag lang in einen videoüberwachten Haftraum zu sperren und die Szenen im (mit allen Gefangenen voll besetzten) Kinosaal der JVA auf eine Großbildleinwand zu übertragen.
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Bild: © Miriam Trescher / pixelio.de