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Jahresarchive: 2012
BGH: Versicherungsrecht meets Strafrecht
Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht ist nicht nur aus strafrechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, auch zivilrechtlich kann Ungemach drohen.
Allein die Tatsache, dass man den Unfallort einfach verlässt, führt als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit z.B. gegenüber der Vollkasko zur Leistungsfreiheit. Es besteht dann kein Versicherungsschutz und ein Schaden am eigenen Fahrzeug wird nicht bezahlt. Der Grund für diesen rigorose Leistungsverweigerung findet sich in § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherungen (AKB).
Danach hat man sich mit Abschluss einer Fahrzeugversicherung mit dem „Kleingedruckten“ verpflichtet, alle Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und den Unfallort nicht zu verlassen, ohne dass die notwendigen Feststellungen getroffen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Automatismus jetzt ein wenig relativiert und entschieden, dass nicht jede Verkehrsunfallflucht automatisch zur Leistungsfreiheit einer Fahrzeugversicherung führt.
Beamten-Miete
Wenn man mal wissen möchte, was es kostet, sich einen Brandenburger Landesbeamten zu mieten, kann das jetzt in der Gebührenordnung MBJS – GebOMBJS nachlesen.
Abgestuft nach Laufbahnrichtungen kann man ermitteln, wieviel der stundenweisen Einsatz der Beamten kosten kann.
Das sind doch Beträge, bei denen sich auch ein Durchschnittsverdiener noch einen eigenen Beamten leisten kann … zumindest zeitweise. Gern genommen werden auch die Pauschalangebote, die im Anhang dieser GebOMBJS „geregelt“ sind.
Da fällt mir ein, bald ist doch Weihnachten; es wäre doch eine tolle Geschenkidee, einem guten Freund mal so einen echten Beamten …
Danke an RJF für den Hinweis auf die Preisliste.
Fachbuch mit Rechtsanwältin Kerstin Rueber
Wir unterbrechen unsere Bloggerei und machen eine kurze Werbepause:
Kerstin Rueber, Rechtsanwältin in Koblenz, Fachanwältin für Strafrecht und eine der Vier Strafverteidiger, gibt einen Teil ihres umfassenden praktischen Wissens und theoretischen Könnens preis. In diesem Buch …
… schreibt Kerstin Rueber über Befangenheit von Richtern und die Besetzung von Gerichten, wobei sie dem Leser – also dem Strafverteidiger – zeigt, wie mit entsprechenden Schriftstücken die richtigen Anträge gestellt und erfolgreiche Rügen erhoben werden können.
Auch der „Rest“ des Buches, also das, was die anderen Kollegen, die ebenso wie Rechtsanwältin Rueber aus der Praxis für die Praxis geschrieben haben, ist super.
Sehr bedauerlich ist allerdings, daß Kerstin Rueber überhaupt nicht bereit ist, Raubkopien der CD zu verteilen. ;-)
Auftragskiller nach clubinternen Streitigkeiten?
Die Gosse im Axel-Springer-Hochhaus kolportiert, der Hells Angel André S. sei im Auftrag von zwei ehemaligen Mitgliedern des Clubs angeschossen worden. Der Pistoleiro stamme aus Osteuropa und sollte eine angeblich ungerechte Behandlung zumindest eines rockero non grato rächen.
Was dran ist an diesem Gerücht, das aus einem Leck in der Küche der Berliner Staatsanwaltschaft stammen sollte, wird dann eine Beweisaufnahme außerhalb dieser Hobbydetektivenzone der Zeitungsentenhüter ergeben.
Jedenfalls sind erst einmal zwei Jungs mehr in Haft, die irgendwann einmal rot-weiße Farbe auf der Kutte getragen haben sollen.
Seinem Gutachter darf man blind vertrauen, selbst wenn der nicht rechnen kann
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechnete der vom Geschädigten beauftragte Gutachter den Fahrzeugschaden und kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten knapp zweitausend Euro unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Ein Reparaturfall also. Alles klar, dachte der Geschädigte und gab seiner Werkstatt den Auftrag loszulegen.
Nachdem das Fahrzeug zerlegt war, fiel in der Werkstatt auf, dass der Schaden wohl doch größer war, als zunächst veranschlagt. Der Gutachter musste nochmal kommen. Vielleicht hatte er seine Brille nicht auf oder der Bleistift zum rechnen war nicht angespitzt. Trotz Hinweis der Werkstatt, dass sich die Reparaturkosten nicht unerheblich erhöhen würden, erteilte der jedenfalls die Reparaturfreigabe. Letztendlich lagen nach Abschluss der Reparatur die Kosten rund 144% über dem Wiederbeschaffungswert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beträgt die Obergrenze, bis zu der man sein Fahrzeug reparieren lassen darf, 130 % des Wiederbeschaffungswertes (sog. Integritätsinteresse). Dies aber auch nur dann, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt und das Fahrzeug tatsächlich weiternutzt wird. Übersteigen die Reparaturkosten diese Obergrenze, handelt es sich definitiv um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Man bekommt dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt.
Die Versicherung des Unfallgegners sah also nicht ein, soviel zahlen zu müssen, rechnete auf Totalschadenbasis ab und harrte der Klage. Das Landgericht wies diese ab, so dass das Oberlandesgericht Saarbrücken sich mit der Sache befassen musste. Mit Erfolg, denn die Versicherung musste zahlen.
Der Geschädigte darf sich, so das OLG, auf das Urteil eines Sachverständigen verlassen. Jede Schadenschätzung stellt lediglich eine Prognose dar. Das Risiko einer falschen Prognose, selbst ein Verschulden des Sachverständigen oder der Werkstatt, kann aber nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Der hatte alles Notwendige Fachleuten übertragen, mehr musste er nicht tun.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012, Az: 4 U 112/11 – 34
Abschießender Staatsanwalt
Dem Staatsanwalt war es erkennbar bereits schon lästig, daß der Geschädigte – mein Mandant – mit einem Rechtsanwalt – also mit mir – vor der Jugendstrafkammer erschien. Er hielt sich aber noch bedeckt, als der Vorsitzende über meinen Antrag auf meine Beiordnung als Zeugenbeistand entschied.
Mein Mandant ist bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vernommen worden. Dort hatte ihn jeweils kein Rechtsanwalt begleitet. Aus den Vernehmungsprotokollen ergeben sich (daher?) massive Widersprüche. In der ersten Vernehmung war keine Rede von einem Stockeinsatz; dieser Stock tauchte erst in einem späteren Verhör auf. An diesen letzten Auftritt beim Landeskriminalamt hatte der Geschädigte noch ziemlich üble Erinnerungen.
Es gab weitere problematische Details – Messer/kein Messer und Pistole/keine bzw. „spätere“ Pistole – in den verschiedenen Protokollen.
Außerdem gab es ein weiteres, nicht abgeschlossenes Strafverfahren, das ein paar spannende Bezüge zu dem hiesigen Verfahren hatte; auch dort spielt der Mandant eine Rolle, allerdings nicht als Geschädigter.
Er sollte nun als Zeuge von drei erfahrenen Berufsrichtern, einem – eben diesem besagten – Staatsanwalt, vier kernigen Strafverteidigern und zwei Sachverständigen (erneut) vernommen werden. Es bestand also ein ernst zu nehmendes Risiko, daß sich der noch nicht volljährige Mann um Kopf und Kragen redet. Selbst dann noch, wenn ich neben ihm sitzen bleibe und aufpasse. So ein Zeugenbeistand hat nicht allzu viele Möglichkeiten, in eine Beweisaufnahme einzugreifen.
Aber für diese Problemfälle hat sich der Gesetzgeber eine Norm ausgedacht, den § 55 StPO. Der besagt ungefähr, daß niemand eine Aussage machen muß, wenn die Gefahr besteht, daß wegen dieser Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Ein vielleicht reicht dabei schon.
Deswegen habe ich meinem Mandanten dazu geraten, sich genau auf diese Vorschrift zu beziehen und die Auskunft auf alle Fragen zu verweigern. Der Geschädigte war aber nun mal der Hauptbelastungszeuge, und den wollten weder das Gericht, noch der Staatsanwalt einfach so „laufen“ lassen. Es gab eine länger andauernde Diskussion, ich habe ein paar Anträge gestellt und es wurden reichlich Argumente hin und her geschickt.
Der Staatsanwalt verstieg sich dazu, das Gericht aufzufordern, mich als Zeugenbeistand wieder zu entpflichten. Ich sei nicht vorbereitet, kenne die Akten nicht und überhaupt wolle ich nicht mitteilen, von wem ich mein spärliches Wissen um die Details denn habe.
Unterstützung bekam mein Mandat selbstredend auch von den vier Verteidigern. Und der Staatsanwalt ärgerte sich zunehmend darüber, daß ich als Zeugenbeistand ihm als Inquisitor die „Beweisführung“ verhageln wollte. Es ist dann wohl seinem jugendlichen Elan zuzuschreiben, daß ihm – bei voll besetzter Galerie – rausrutschte:
So einen Zeugenbeistand sollte man besser abschießen.
Das Gericht lies sich von diesem postpubertären Verhalten des noch heranwachsenden Strafverfolgers nicht sonderlich beeindrucken, schloß sich meiner Ansicht an und die Beweisaufnahme war ohne die Vernehmung des Geschädigten beendet.
Bild: magicpen / pixelio.de
Rocker und Gendarm
Zwei Nachrichten aus dem Bereich der Engel.
Erst die eine:
Die Rocker verpflichten ständig Nachwuchs, bei uns gibt es einen Personalstopp. Wer da am Ende den längeren Atem hat, ist doch klar. (S. 218)
Dann die zweite:
Die größe und schlagkräftigste Vereinigung Deutschlands mit nahezu unbegrenzten finanziellen und logistischen Ressourcen und über 265.000 Männern und Frauen unter Waffen ist und bleibt die Polizei. (S. 304)
Welche die gute und welche die schlechte Nachricht ist, muß jede Seite für sich entscheiden. Hilfreich für interessierte Unbeteiligte ist dabei das Buch von Stefan Schubert; Hells Angels: Wie die gefürchteten Rocker Deutschlands Unterwelt eroberten, aus dem die beiden Zitate stammen.
An dieser Stelle, weil es gerade paßt: Entgegen anders lautender Berichte gehen die Hells Angels nicht gegen die Inhalte des Buches vor. Sie tragen eine Kennzeichenverletzung vor und wehren sich gegen die Verwendung des oberen Teils (Top Rocker) des Hells-Angels-Abzeichens auf dem Buchdeckel.
Zum Inhalt:
Eine Menge Daten und Fakten trägt Schubert da zusammen. Ein „Enthüllungbuch“ ist es jedoch nicht, jedenfalls nicht für diejenigen, die sich in der Szene ein wenig auskennen. Aber wer die Geschichte und Entwicklung der Angels von Hollister im Jahr 1947 bis zur Selbstauflösung des Hells Angels Charter Hannover im Juni 2012 kennen lernen möchte, ist mit diesem Buch ganz gut bedient.
Eine Harley ist keine „Spaßmaschine“
Nutzungsausfallentschädigung für ein verunfalltes Motorrad durchzusetzen, ist eine Wissenschaft für sich. Erst einmal muss man theoretisch überhaupt in der Lage sein, Motorrad zu fahren, was Fälle, in denen der Biker mit einem Haufen Metall und Schauben erst einmal wieder zusammengesetzt werden musste, schon einmal ausschließt.
Wenn man fahren könnte, die Maschine aber kaputt in der Gegend oder schlimmer noch, auf dem Schrottplatz herum steht, kommt es darauf an, ob es sich bei dem Motorrad „um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist“. Sagt der BGH. Um es kurz auszudrücken, einen Pkw benutzt man täglich um von A nach B zu kommen, ein Motorrad nur zum Spaß.
In einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts bezweifelten die Richter nicht, dass der Genuss der Freiheit, wie ihn die Benutzung eines Motorrades (es ging um eine Ducati) vermitteln mag, durch die Benutzung eines Pkw nicht ersetzt werden könne. Das Kammergericht wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass entgangener Fahrspaß grundsätzlich nicht erstattungsfähig sei. Der Kläger in dem Verfahren konnte ein vorhandenes Auto für Fahrten nutzen, dass er darüber hinaus auch auf sein Motorrad angewiesen war, konnte er nicht beweisen (KG, Beschl. v. 26.11.2003, Az: 12 U 181/03).
Eine der wenigen Entscheidungen, die hier pro Motorradfahrer ergangen sind, ist die des Oberlandesgericht Düsseldorf, das einem Harleyfahrer Nutzungsausfall trotz eines weiter vorhandenen Pkw zusprach. Da hier der Fahrspaß als „Schaden“ angesehen wird, steht die Entscheidung des Gerichts nicht im Einklang mit der spaßbefreiten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und stellt (leider) eine Ausnahme dar, ist aber wunderschön begründet.
Die Harley Davidson Electra-Glide FLHTI des Klägers befand sich wegen eines fehlenden Ersatzteils 78 Tage zur Reparatur in einer Fachwerkstatt. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung in Gesamthöhe vom rund 5.200 Euro. Das Motorrad war für das ganze Jahr angemeldet und nicht nur für reine Freizeitfahrten, sondern – je nach Witterungslage – auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass dem Kläger für den Reparaturzeitraum ein Pkw zur Verfügung stand. Seine Ehefrau verfügte ebenfalls über einen privaten Pkw und ein weiteres Motorrad.
Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Damit wollte sich der Kläger nicht zufrieden geben und legte Berufung zum OLG Düsseldorf ein, wo er auf offensichtlich motorradbegeisterte Richter traf:
Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher “fühlbar” entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008, Az: I-1 U 198/07)
Der Strafverteidiger empfiehlt – 28
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Neues Klingelschild
Nachdem wir nun die zweite Etage unserer Kanzlei für den Publikumsverkehr geöffnet haben, mußten auch die Klingelschilder neu beschriftet werden.
Liebe Besucher. Bitte achten Sie darauf, nicht auf den falschen Klingelknopf zu drücken.