Jahresarchive: 2012

Kaffeekränzchen

Ich wollte nur mal kurz an das Kaffeekränzchen erinnern, das heute vor 70 Jahren im Süden Berlins stattgefunden hat. Auf dem Programm, das die 15 Teilnehmer mit ihrer Einladung erhalten haben, stand die Organisation eines Massenmordes. Bei Kaffee und Kuchen.

Foto: Clemensfranz / Wikipedia

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Keine stinkende tote Fische im Briefkasten

Die BILD soll verschenkt werden. Und zwar an Alle. Auch an die, die dieses Druckwerk eigentlich gar nicht haben möchten.

Nun gibt es mehrere Möglichkeiten auf diese Art des Massen-Marketing zu reagieren. Der Kölner Rechtsanwalt Andreas Schwartmann schlägt vor, den Springerverlag darum zu bitten, „die unerwünschte Zustellung der Zeitung“ zu unterlassen.

Das macht jedoch Arbeit, wie man sich leicht vorstellen kann. Hat nicht jeder die Zeit für. Deswegen:

Man kann die Zeitung wegschmeißen, Leute!

Das ist eine Alternativ-Möglichkeit, die im „StrafrechtsBlog“ vom Kommentator Hands vorgeschlagen wird.

Als langjährig tätiger Strafverteidiger (und Fan von Volker Pispers) muß ich jedoch dringend davor warnen, stinkende tote Fische in dieses Freiexemplar der sogenannten „Zeitung“ einzuwickeln. Weil das ein Strafverfahren wegen Beleidigung zulasten des Fisches nach sich ziehen könnte.

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Keine Aussage-Erpressung auf Teufel-komm-raus

Der Zweck des Strafverfahrens würde […] verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt – auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte – der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis – hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin – erforscht werden darf.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 008/2012 vom 19.01.2012

Die Zeugin sollte zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht (OLG) hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.

Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2012 aufgehoben (Az: StB 20/11). Die Anordnung der Beugehaft verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, rügte der BGH die Richter beim OLG.

Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.

Es ist also notwendig, daß der Bundesgerichtshof die Richter des Staatsschutzsenats bei OLG anweist, es zu unterlassen, bei der Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) über Leichen zu gehen. Von selbst sind diese Richter nicht darauf gekommen.

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Berufsberatung vom BSI

Wer zur Zeit noch überlegt, wie er seine Karriere im Bereich Cybercrime gestalten möchte, kann sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informieren. Dort wird ein neuer Leitfaden für entsprechende Aktivitäten angeboten:

Das „Register aktueller Cyber-Gefährdungen und -Angriffsformen“ soll als Hilfsmittel unter anderem für Anwender, Planer und Architekten von Informationstechnik, für CIOs sowie für IT-Sicherheitsberater und -beauftragte dienen.

Eine Liste möglicher Tätigkeitschwerpunkte wird mitgeliefert:

Top 6 der aktuellen Cyber-Angriffsformen

  • Gezieltes Hacking von Webservern mit dem Ziel der Platzierung von Schadsoftware oder zur Vorbereitung der Spionage in angeschlossenen Netzen oder Datenbanken
  • Drive-by-Exploits zur breitflächigen Infiltration von Rechnern mit Schadsoftware beim Surfen mit dem Ziel der Übernahme der Kontrolle des betroffenen Rechners
  • Gezielte Malware-Infiltration über E-Mail und mithilfe von Social Engineering mit dem Ziel der Übernahme der Kontrolle über den betroffenen Rechner und anschließender Spionage
  • Distributed Denial of Service-Angriff mittels Botnetzen mit dem Ziel der Störung der Erreichbarkeit von Webservern oder der Funktionsfähigkeit der Netzanbindung der betroffenen Institution
  • Ungezielte Verteilung von Schadsoftware mittels SPAM oder Drive-by-Exploits mit Fokus auf Identitätsdiebstahl
  • Mehrstufige Angriffe, bei denen z.B. zunächst zentrale Sicherheitsinfrastrukturen (wie TLS/SSL-Zertifizierungsstellen) kompromittiert werden, um dann in weiteren Schritten die eigentlichen Ziele anzugreifen

Angehende Netz-Aktivisten ebenso wie Online-Kriminelle, Wirtschaftsspione, staatliche Akteure, Cyber-Terroristen und Skript-Kiddies finden das vollständige Grundlagendokument hier (PDF).

Und wenn etwas nicht gleich klappt, einfach mal hier vorbeischauen. ;-)

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Die Amtsanwaltschaft heißt jetzt Twix

Es gibt sicherlich gewichtige Gründe, weshalb die Justizverwaltung der Berliner Amtsanwaltschaft neue Aktenzeichen verordnet:

Änderung Aktenzeichen Amtsanwaltschaft

Vielleicht ist es die Emanzipation eines Statusproblems – anhand des Kürzels im Aktenzeichen erkennt man das Gefälle zwischen Staats- und Amtsanwaltschaft nicht mehr auf den ersten Blick. Oder man hatte schlicht Langeweile.

Was es sonst noch für Aktenzeichen in der Strafjustiz gibt, kann man hier nachlesen.

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Leichte Tötung eines Polizeibeamten

Der Verteidigers beantragt seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab:

Die Voraussetzungen einer Bestellung gemäß § 140 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Auch die Bestellung eines Ptlichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Tat ist nicht als schwer im Sinne dieser Norm einzustufen. Auch im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist keine derart hohe Strafe zu erwarten, dass diese allein eine Bestellung bedingt. Die Sach- und Rechtslage ist leicht überschaubar und entsprechend einzustufen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, seine Interessen in der Hauptverhandlung selbst vertreten zu können. Eine solche Annahme resultiert nicht allein aus der vorliegenden Tat.

In Stichworten: Keine schwere Tat, keine hohe Strafe, überschaubare Sach- und Rechtslage, kein Überforderung mit der eigenen Verteidigung.

Der Vorwurf: Ladendiebstahl? Beleidigung? Ohrfeige?

Nein. Fahrlässige Tötung eines Polizeibeamten durch einen über 70-jährigen Autofahrer, der sich – ärztlich attestiert und glaubhaft – an den Verkehrsunfall nicht mehr erinnert.

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Gerichtssprache

Neulich, vor der Strafkammer, Fragen zu einem Chat-Protokoll.

Vorsitzende Richterin:
Herr Brause(*), Sie sind der Wixxer?

Wilhelm Brause:
Ja.

Keinen hat’s gestört, alle sind ernst geblieben.

(*): Name geändert

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Die Richterin und ihre Haftbefehle

In einer Verhandlungspause unterhielten sich die Richterin und der Staatsanwalt über den nachfolgenden Termin. Es ging um einen Haftbefehl, den die Richterin vor einiger Zeit gegen den „nachfolgenden“ Angeklagten verhängt hatte.

Richterin:
Was mich aber wundert: Das Landgericht hat meinen Haftbefehl diesmal gar nicht aufgehoben.

Staatsanwalt:
Naja, aber wenigstens ist Haftverschonung angeordnet worden.

Richterin:
Selbst das ist eher ungewöhnlich.

Ich habe der „nachfolgenden“ Verteidigerin von diesem Gespräch berichtet. Und rechne damit, daß sie der Richterin ein virtuelles Kantholz in Kreuz schlägt.

Haftbefehle, die eine Richterin in Hinblick darauf erläßt, daß sie ohnehin vom Landgericht wieder aufgehoben werden (wenn – und nur wenn – der Betroffene sich dort beschwert), sind ein klarer Beleg dafür, daß die Richterin nicht auf ihren Stuhl gehört.

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Neuköllner Ansicht

Freiheit in Neukölln

Und dann? Was machen wir dann mit dem Leerstand im Knast? Und denkt Ihr denn nicht an die Wachtmeister und ihre Familien?

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Verboten: Hells Angels Pforzheim

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat entschieden, dass das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot des Vereins der „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ (HAMC Borderland) mit Sitz in Pforzheim voraussichtlich rechtmäßig ist. In der Entscheidung vom 09.01.2012 (1 S 2823/11) hat der VGH Mannheim den vom Innenministerium angeordneten Sofortvollzug bestätigt und den Antrag des Vereins auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt.

Trotzdem: Optimismus unter der Adresse www.hellsangels-borderland.de

Wenn man sich so umsieht, wer oder was so alles nicht verboten wird, könnte man ein wenig nachdenklich werden.

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