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Jahresarchive: 2012
Verwaltungsgericht: Frauen können nicht einparken
In einer Grundsatzentscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 20. September 2007 – Az. 11 A 884.06 – festgestellt, daß Frauen nicht einparken können.
Kein Lkw-Fahrer oder vernünftiger Pkw-Fahrer würde hier bei der konkreten Situation (einer schmalen Straße mit Straßenbahnverkehr) auf die Idee kommen, einen Lkw dort abzustellen oder den Pkw über die Markierung hinaus zu parken, weil allzu offensichtlich ist, was dann in der Folge geschehen würde. Dass der Klägerin ein derartiges Vorstellungsvermögen offensichtlich fehlte, führt keineswegs dazu, einen Verkehrsverstoß zu verneinen oder gar die eindeutige Verantwortlichkeit anderen zuzuschieben.
Ich fasse zusammen: Lkw-Fahrer und vernünftige Pkw-Fahrer – jeweils männlich – parken dort nicht. Die Klägerin – weiblich – kann sich das nicht vorstellen.
Wie die Fotos eindrucksvoll belegen, hat die Klägerin bei ihrem Parkvorgang leichtfertig Raum von mehr als 25 cm zum Bordstein verschwendet, weswegen es überhaupt zu einer Behinderungssituation gekommen ist. Hätte die Klägerin auch nur einen Bruchteil der Zeit, den sie für dieses Klageverfahren aufwandte, in einen vernünftigen Parkvorgang investiert, wäre es nicht zu der Umsetzung gekommen.
Statt vernünftig, also wie ein Mann, zu parken, erhebt die Frau unvernünftig eine Klage. Das geht ja nun gar nicht. Meint die 11 Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, zur Zeit besetzt mit 3 Männern. Die wissen, wie mann einparkt.
Entscheidung gefunden über Jurabilis, die mit einem anderen, aber auch sehr netten Schwerpunkt über diese wegweisende Entscheidung der richterlichen Verwalter berichten.
Geklaute-Daten-Ankauf-Verboten-Gesetz (GDAVG)
Die Bundesregierung macht eine ganz neue Erfahrung:
Daten haben im Internetzeitalter einen unermesslichen Wert. Sie sind begehrt und werden auch illegal erworben, mit ihnen werden Geschäfte gemacht.
Aha! Deswegen macht die Bundesjustizministerin jetzt ein Strafgesetz.
§ 1 GDAVG: Wer geklaute Daten erwirbt, wird 14 Tage lang am Pranger gefesselt auf der Promenade am Zürichsee ausgestellt.
§ 2 GDAVG: Art. 46 Abs. 2 Grundgesetz und die entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen gelten nicht, soweit es um Straftaten nach § 1 GDAVG geht.
§ 3 GDAVG: § 2 GDAVG gilt insbesondere in Nordrhein-Westfalen und anderen von den Sozis mißhandelten regierten Bundesländer.
Zur Begründung führt die Bundesjustizministerin aus:
Der Rechtsstaat nimmt langfristig Schaden, wenn der Pranger nur am Unterbacher See in Düsseldorf stünde.
Graffiti – Kommissariat
Die Polizeibeamten hatten Einwände gegen die Farbgestaltung ihres Autos durch eine 16-jährige Göre, die nach ihrer Verschönerungsaktion festgenommen wurde. In der Pressemitteilung der Polizei heißt es:
Das Polizeifahrzeug war großflächig an der rechten Seite, auf der Motorhaube sowie auf der Heckscheibe beschmiert worden. Das Mädchen hatte drei Sprühdosen dabei, die die Polizisten beschlagnahmten. […] Das für Graffiti zuständige Kommissariat beim Landeskriminalamt hat die Ermittlungen übernommen.
Und wenn die Spezial-Ermittler damit fertig sind, könnten sie anschließend hier weiter machen:
Wenn die Schmierfinken von der Polizei erwischt würden, ginge es deutlich komfortabler für sie zu, als wenn ich sie [zensiert].
Deutsches Steuergeld in der Geldwäscherei
Die Schweizer Ermittlungsbehörden lassen nicht locker und werden dabei von den Österreichern unterstützt:
Das Geld, das Nordrhein-Westfalen einem Mittelsmann für die Lieferung von Bankkundendaten der CS auf ein Konto in Österreich überwies, wird auf gerichtliche Anweisung beschlagnahmt.
berichtet die Neue Züricher Zeitung.
Das sind etwa 850.000 Euro aus der Kasse der deutschen Steuerzahler, die den Erben des Datendiebs bzw. -hehlers nun weggenommen wurden.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte das Geld nach Österreich überwiesen; das führte dann zu einer Strafanzeige durch die Vorarlberger Sparkasse wegen des „Verdachts auf Geldwäscherei“.
Es bleibt abzuwarten, bis die ersten Spitzenpolitiker aus NRW per Haftbefehl gesucht werden. Meinen Segen haben die Schweizer.
Viereckiger Mond in Moabit
Eine Terminsverlegung am Amtsgericht in einer Bußgeldsache zu bekommen, weil der Verteidiger verhindert ist, stellt – jedenfalls in dem Molloch Moabit – de facto die Quadratur des Mondes dar. Vor allem, wenn der Wunsch nach Verlegung erst etwa 2 Stunden vor dem Termin geäußert wird. „Das hätten Sie sich früher überlegen müssen, das ist kein Fall der notwendigen Verteidigung, es gilt das Beschleunigungsgebot und was weiß ich noch alles für Gründe werden angeführt, um den Termin auf Teufel komm raus durchzuziehen. Auf so etwas hatte ich mich schon eingestellt.
Um 11:40 Uhr sollte der Termin losgehen, um 10 Uhr war ich bei der Richterin und bat sie darum, den Termin zu verlegen. Der verteidigende Kollege sei verhindert, habe ich mitgeteilt.
Na klar, kein Problem, verschieben wir, ich rufe heute Nachmittag in der Kanzlei an und dann kann ein neuer Termin vereinbart werden; die Geschäftsstelle wird versuchen, die Zeugen noch zu erreichen, um ihnen abzusagen.
Nein, ich habe nicht mit einer abgesägten Schrotflinte vor der Richterin gestanden. Sondern mit meinem Telefon, auf dem ich der Richterin die SMS gezeigt habe, die mir der Kollege kurz zuvor geschickt hatte:
Der Kleine ist da! Mutter und Kind sind wohlauf! :-)
… nun richte ich richterliche Grüße an den glücklichen Verteidiger aus. Man muß also nur ein Kind in die Welt setzen, und schon klappt es sogar in Moabit mit der Terminsverlegung. ;-)
Das Unterschichtsfernsehen per eMail
Ein Ich-bin-wichtig-ich-bin-vom-Fernsehen meldet sich per eMail. Es geht um ein Verfahren, in dem unter anderem die Frage geklärt werden soll, ob der Betrieb eines Softwareportals den Tatbestand des Betruges erfüllt oder nicht. Das Landgericht, bei dem diese Frage erörtert wurde, kam zu dem Schluß: Jawohl, das ist Betrug. Mit dieser Problematik und ob das tatsächlich so ist, wird sich demnächst der Bundesgerichtshof beschäftigen.
Das hindert den privaten Fernsehmacher aber nicht daran, das Süppchen auch weiter medial am Kochen zu halten:
Ich möchte keinen Beitrag produzieren, in dem es wieder um die „armen, unwissenden User“ geht. Ich möchte den Internetnutzern den Spiegel vorhalten und zeigen, dass sie einfach viel zu sorglos, gar dumm mit diesen Angeboten umgehen und sie deshalb auch selbst schuld sind.
Dazu suche ich jmd. der Erfahrungen in in dieser Branche gemacht hat und mir diese mitteilen kann.
Natürlich 100% Anonym. Ohne echten Namen und Stimme.
Den privaten Sendern wird vorgehalten, sie seien ein „Unterschichtsfernsehen“. Ich finde den Begriff eigentlich ganz passend – aber nicht für die Zuschauer, sondern eher für die Macher, die „durch die aufregende Welt des modernen Lebens“ führen und die „die Beweggründe hinter den Schlagzeilen“ zeigen.
Update:
Der Herr vom Fernsehen scheint auch anderenorts erfolglos die Klinken zu putzen.
Bildquellenangabe: sigrid rossmann / pixelio.de
Technikmuseum
Auf dem Weg zum Technikmuseum hat der Kollege Tibor Schober offenbar eine Kamera dabei gehabt. Im Museum ist das Fotografieren verboten, nicht aber davor.
Danke für den Schnapsschuß, Kollege!
Selbstverteidigung auf legaler Bühne
Die Legal Tribune ONLINE, genauer: Constantin Baron van Lijnden weist freundlich hin auf „juristische Basics per E-Mail-Kurs vom Anwalt„. Er bemüht dazu einen Sponti-Spruch, der in bewegten Zeiten die Welt verändern sollte und auch heute noch – auf jeden Fall im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden – seine uneingeschränkte Richtigkeit hat: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Van Lijnden beschreibt einmal mehr unseren kostenlosen eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.
Nachdem der Kurs nun bereits mehrfach in den (professionellen) Medien erwähnt wurde, fehlt jetzt noch das Zitat durch ein Oberlandesgericht in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung. Schade, daß Herr Burhoff – als Richter – außer Dienst ist. ;-)
Besten Dank, Herr van Lijnden.
Kommentare deaktiviert für Selbstverteidigung auf legaler Bühne
Keine Terminsverlegung? Richter befangen!
Wo gehobelt wird fallen Späne. Wir haben einen Gerichtstermin für den falschen Tag notiert. Etwa eine Woche vor dem Termin, also noch rechtzeitig, ist dieser Fehler bemerkt worden. Unser Problem bestand nun darin, dass der Verteidiger an dem eigentlichen Terminstag an einem anderen (auswärtigen) Gericht zu verteidigen hatte.
Das Haupt voller Asche stellten wir einen kleinlauten Verlegungsantrag, der durch das Gericht barsch ohne Begründung abgelehnt wird. Auch nach nochmaligem ausdrücklichen Wunsch erhielten wir keine Begründung dafür, warum keine Verlegung erfolgt, um die Kollision zu beheben.
Ein Gericht, das sich so verhält, ist befangen, stellte das AG Brandenburg mit Beschluß vom 21.08.2012 auf unser Ablehnungsgesuch hin fest:
Ein derartiger Grund (der Befangenheit) liegt hier darin, dass die Richterin den begründeten Terminsverlegungsantrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, ohne dies zu begründen und dadurch den Eindruck erweckt hat, sie würde ohne Berücksichtigung der Belange des Betroffenen zu dessen Lasten und damit einseitig zugunsten der raschen Beendigung des Verfahrens entscheiden.
Denn:
Es kann offen bleiben, ob einem derartigen Verlegungsantrag stattzugeben ist. Jedenfalls erscheint der Verlegungsantrag derart begründet, dass unter den Grundsatz des fairen Verfahrens fur seine Ablehnung wenigstens ein kurzes Stichwort als Begründung erwartet werden konnte, zumal ansonsten die Ausübung des richterlichen Ermessens auch nicht ansatzweise nachvollzogen oder gar überprüft werden konnte. So konnte der Eindruck entstehen, dass die Richterin ohne nähere Prüfung und Abwägung den Termin in jedem Fall halten wollte.
Und:
Verstärkt wurde dieser Eindruck noch dadurch, dass die Richterin auf die ausdrückliche Bitte um einen begründeten und rechtsmittelfahigen Beschluss die Begründung bis zur Terminsstunde nicht nachgeholt hat.
Fehler machen wir alle. Auch Strafverteidiger und deren Mitarbeiterinnen. Aber der Mandant ist nicht derjenige, der Fehler seines Verteidigers ausbaden soll. Das ist guter Brauch. Wenigstens hätte die Richterin mitteilen sollen, warum sie sich über diese sinnvolle Regelung hinweg setzen wollte.
Schade, denn ansonsten sind wir aus Brandenburg freundlichere und stets faire Entscheidungen gewohnt.
… bedauert Rechtsanwalt Tobias Glienke.
Fünf gegen einen
Aus einem Polizeibericht:
Über Funk erhielten wir den Auftrag „Schlägerei, mehrere Personen“. Mein Kollege PK B*** und ich, fuhren daraufhin mit freigegebenen Sonderrechten zum u.g. Ort. Dort (zeitgleich mit dem EWA 11/7) angekommen stellte sich die Situation für uns so dar: Der Besch. befand sich auf dem Gehweg in einem Handgemenge mit einer männlichen Person. Beim Heraneilen an die beiden Personen schrie die andere männliche Person, dass der hier geführte Besch. ein Messer hat.
Daraufhin ergriffen PK B*** und ich die Oberarme des Besch. Dieser versuchte sich durch Herumschlagen der Arme und massiven Einsetzen seines stämmigen Körpers Herauszudrehen.
Plötzlich umfaßte der Besch. mein Mehrzweckstock und wollte diesen aus dem Holster ziehen. Aufgrund dessen schlug ich dem Besch. mit der rechten Faust in die linke Seite seines Oberkörpers. Gleichzeitig setzte der PK *** eine sog. FUßsichel an, um den Besch. zu Fall zu bringen.
Zusammen mit den Beamten POK H*** und POM A*** brachten wir den Besch. zu Boden.
Hier wurde dem Besch. durch POK H*** die Handfessel angelegt. Selbst hier versuchte der Besch. sich anfangs noch Herauszudrehen. PK B***, POM A*** und ich hielten den Besch. so lange auf dem Boden fest. Danach wurde er in eine Sitzposition, bis zum Eintreffen des GeTrKw, verbracht.
Anlaß dieser Aktion war eine erregte … naja Besprechung konnte man es nicht mehr nennen …. in einer Eckkneipe; der „Besch.“ hatte sich also schon ein wenig warm gelaufen. Nur mal so zu Ehrenrettung der vier engagierten Polizeibeamten.
Zwei Tage später wurde der Besch. dann auch aus dem Krankenhaus entlassen und sechs Wochen später waren seine Rippenbrüche weitestgehend ausgeheilt.