Monatsarchive: November 2012

OLG Düsseldorf entspannt Verteidiger

Auch in Bußgeldsachen höhlen stete Tropfen die Steine, die den Verkehrsteilnehmern in die Wege gelegt werden.

Es hat ein paar Jahre gedauert, aber es ist nun kein Thema mehr: Der Betroffene kann nicht zum Erscheinen in der Verhandlung „gezwungen“ werden, wenn er sich gegen einen Bußgeldbescheid vor dem Gericht verteidigen will. Den Termin kann der Verteidiger im Alleingang für ihn erledigen.

Denn wenn die Fahrereigenschaft klar ist und wenn kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist, muss der Betroffene von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden werden. Das ärgert den einen oder anderen Richter, der glaubt, dass es (für ihn) von Vorteil ist, wenn er direkt auf den Betroffenen einwirken kann.

Problematisch konnte es bisher aber noch werden, wenn der Betroffene kommen wollte, es aber nicht schafft oder den Termin schlicht vergisst. Das trieb dem Verteidiger, der dann einsam vor dem Saal wartet, manchmal Tränen in die Augen.

Nun hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2.2.2012, 2 RBs 13/12) klar gestellt, dass auch einem Antrag auf Entbindung von der „Erscheinenspflicht“ stattgegeben werden muss, wenn dieser erst nach Aufruf der Sache gestellt wurde.

So lassen sich einige Fälle elegant retten und der Vorwurf kann in der Sache verhandelt werden.

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Verbrauchende Beleidigung

Der klassische Freispruch ergeht, wenn dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn er ein Alibi hat.

Es gibt weitere Möglichkeiten, die zu einer freundlichen Beendigung des Verfahrens vor dem Strafrichter führen müssen. Eine Variante ist der Strafklageverbrauch. Damit hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12) beschäftigen müssen.

Gegenstand der rechtsrheinischen Entscheidung war ein Standardfall. Der Betroffene, also Wilhelm Brause, wurde von einem Polizeibeamten, Bulli Bullmann, gebührenpflichtig verwarnt, weil er – Brause – zu schnell gefahren war. Bullmann gab Brause einen entsprechenden Zettel.

Das gefiel Brause nun gar nicht, er belegte Bullmann mit ehrkränkenden (hier nicht zitierfähigen) Titeln und schmiss dabei den Zettel in die Gegend. Bullmann schrieb weitere Zettel, die Brause dann mit der Post bekam: Eine Strafanzeige wegen Beleidigung, die von einer Verunreinigung der Straße begleitete wurde – eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit.

Allerdings wurden daraus zwei Verfahren gemacht – wohl wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren wegen der Straßenverunreinigung lief zügiger und wurde vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung eingestellt.

Mit dieser Verfahrenseinstellung war dann aber auch die Beleidigung erledigt, es war Strafklageverbrauch eingetreten.

Die bösen Worte und die Knolle fielen in einem Rutsch. Es handelt sich dabei um eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Das Wegwerfen des Köllchens ist untrennbar mit der Beleidigung verbunden, sozusagen ein homogener Lebenssachverhalt.

Hat nun ein Richter abschließend über diese (eine) Tat entschieden, kann ein anderer Richter diese (selbe) Tat nicht noch einmal be- oder verurteilen, nur weil er sie jetzt aus einer anderen Richtung betrachtet. Das hat nun kein Strafverteidiger erfunden, sondern das steht im Gesetz: § 84 II OWiG.

Der Verteidiger muß in solchen Konstallationen nur darauf achten, daß das „billigere“ Verfahren schneller durch einen Richter beendet wird. Das heißt im vorliegenden Fall: Gas geben vor der Bußgeldbehörde wegen der Verunreinigung und gleichzeitig Bremsem bei der Staatsanwaltschaft wegen der Beleidigung.

In der Düsseldorfer Entscheidung ist Brause trotz begangener „Umweltverschmutzung“ und „Beamten-Beleidigung“ ohne gekrümmte Haare aus dem Verfahren gekommen. Clever gemacht !

Ausführlicher über diesen Fall berichtet Carsten Krumm im Beck-Blog.

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Staubige Schwerpunktabteilungen

Aus einer Ermittlungsakte:

Der Tatzeitraum im dortigen Verfahren umfasst den 9.01.2012 bis zum 12.02.2012. Im hiesigen Verfahren soll der Beschuldigte die Tat nach § 303b StGB im Zeitraum ab Mitte November 2009 begangen haben.

In zeitnaher Vollstreckung des hier am 01.09.2010 erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts konnten mehrere Datenträger, darunter Festplatten, sichergestellt werden.

Die Auswertung der Datenträger scheiterte zunächst an fehlenden polizeilichen Kapazitäten.

Externe Sachverständige konnten nicht gefunden werden.

Selbst die IT-Schwerpunktabteilung konnte mir keinen externen Sachverständigen empfehlen.

Nunmehr liegen die Akten und Datenträger zur Auswertung dem Landeskriminalamt vor. Gegenwärtig ist nicht bekannt, wann mit einer Gutachtenerstattung zu rechnen ist.

Der Vermerk trägt ein Datum aus dem Sommer 2012.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gegen den Geschädigten einen DDoS-Angriff veranlaßt zu haben. Als Grundlage diente der Staatsanwaltschaft, die den Antrag auf Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses gestellt hat, der Kaffeesatz des Geschädigten. In diesem Kaffeesatz war zu lesen, daß die Kristallkugel des Providers angezeigt habe, es könnte (vielleicht?) der Beschuldigte gewesen sein, der (unter Umständen?) „in Rußland, der Ukraine oder in China“ (oder sonstwo?) ein Botnetz gemietet haben könnte …

Nun verstauben die Datenträger in irgendeinem dunklen Keller Ostdeutschlands. Und zwar bei einer „Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Kriminalität im Bereich der Informationstechnologie (IT-Schwerpunktabteilung)„.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 26

Heute:

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Udo for President!

Wenn das mal gut geht:

Aber wenn Sie 18 Jahre lang Strafverteidiger waren, werden Sie im Bundestag bestimmt auch keine Magengeschwüre mehr kriegen.“

Ich drücke Udo Vetter für das Gelingen seines neuesten Projekts sämtliche Daumen. Trotzdem würde ich es bedauern, wenn uns auf diesem Wege ein guter Strafverteidiger und Blogger an die Politik verloren ginge.

Nun, irgendeiner muß aber auch mal für Ordnung da im Reichstag sorgen. Man kann ja nicht alles selber machen.

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Gesucht: Rechtsanwalt mit Klammerbeutel

Ok, daß man es bei Leuten versucht, die – sagen wir mal – im Wirtschaftsleben nicht besonders routiniert auftreten, ist nachvollziehbar. Aber daß die Frau Maria Sanchez [zent@btcl.net.bd], oder wer auch immer hinter dieser Anmache steckt, sich an unsere Kanzlei-eMail-Adresse wendet, also an einen Strafverteidiger, der den Betrugstatbestand nachts um 2 Uhr, wenn er geweckt wird, rückwärts singen kann, enttäuscht ja nun doch:

Guten Tag!

Mein Name Maria Sanchez, arbeitete ich als Rechtsanwalt in der Madrider Gesellschaft IBERICA-ASESORIAS in Spanien. In der Tat fand ich Ihren Namen in das Suchfeld Computer-System. Ich hoffe, dass Sie zuverlässige und vertrauenswürdige Persone sind. Mein verstorbener Client, Herr Gorski, der in Spanien für mehr als 10 Jahre vor seinem Tod lebte, starb mit seiner ganzen Familie am 29 Dezember 2004.

Bevor ich weiter erkläre, muss ich erst für diese unerwünschten E-Mails bei Ihnen entschuldigen. Ich bin mir bewusst, dass dies sicher nicht vorhersehbarer Weise zu nähern bauen ein Vertrauensverhältnis Ich hatte keine Wahl, weil die Umstände und die Dringlichkeit mit dem Fall verbunden.

Vor der Tod mein Kunde gab ein Mandant Storage Box / Diplomatic Personal Schatz im Wert von US $ 14800000 ($ 14.800.000), der Sicherheitsdienst in Spanien. Und so, in der Sicherheits-und persönlichen Gründen kann ich nicht verraten den genauen Inhalt der diplomatischen tsenostey Lagerung und welche Art Sicherheit Firma, die sie sind. Als Anwalt meines verstorbenen Klienten, fragte der Sicherheitsfirma mir, die Mitglieder der Familie (Erbe / Erbin) einzuführen, um das Erbe meiner verstorbenen Kunden oder Lagerung geben wird beschlagnahmt und mitgenommen werden dem Bureau von Diplomatic Sicherheit als unzustellbar.

Die Suche nach den Angehörigen des Verstorbenen ist Erfolgloss gelaufen. Auf dieser Grundlage schlage ich Ihnen, Sie als Verwandte von gestorbener Herr vorstellen. Ich weiß, Sie können nicht in irgendeiner Weise mit meinem verstorbenen Client verbunden sein, aber mit einigen Modalität in meinem Platz, ich kann garantieren, dass, wenn Sie meinen Anweisungen (Rechtsstaatlichkeit) folgen, können wir Ihre Verwandtschaft mit meinem verstorbenen Client beweisen und ohne Probleme zu erben.

Denken Sie daran, dass diese Transaktion 100% ohne Risiko bei diesem Geschäft verbunden ist, wie ich alle Bedingungen entwickelt wurden, um den Betrieb effektiv und erfolgreich abzuschließen. Sobald der Schatz (die Erbe) zu Ihnen geliefert wird, müssen wir den Inhalt im Verhältnis von 50% Aktien für Sie, 50% für mich.

Wenn Sie zur Zusammenarbeit zustimmen, antworten Sie bitte auf meine persönliche E-Mail-Adresse, können Sie uns auch anrufen oder schicken Sie mir ein Fax zur weiteren Klärung.

Mit freundlichen Grüßen,

Anwalt: Frau Maria Sanchez
ab.mariasanchez@yahoo.com

Vielleicht findet sich aber trotzdem irgendein Kollege, der mit dem Klammerbeutel gepudert wurde, um der Senhora zu helfen.

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Der Zeugenbericht im Jugenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht hat viele Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Erwachsenen-Strafrecht; dazu gehört auch die Strafprozeßordnung (StPO), jedenfalls nach herrschenden Ansicht.

Zu den Besonderheiten im Jugendstrafrecht gehört nach meiner Erfahrung, daß sich Jugendstrafrichter oft so ihre eigenen Verfahrensregeln basteln. Und die weichen dann auch schon mal von der StPO ab. Ein schönes Beispiel für

  • „Wie das Verfahren hier läuft, bestimme ich, Herr Verteidiger!“
  • „Nein, das bestimmt das Gesetz, Frau Vorsitzende!“

möchte ich hier schildern. Die Richterin hatte mich ohnehin aufgefordert, Belege für meine Ansicht (s.o.) beizubringen, die sie nachlesen kann. Also: Here we go.

Der Mandant – Wilhelm Brause – wird durch die Aussage der Anzeigeerstatterin – Berta Groll – belastet. Als Entlastungszeugin wurde die Schwester – Wilhelmine Brause – geladen. Wilhelmine war im Ermittlungsverfahren zwar als Beteiligte bekannt, ist aber nicht vernommen worden.

Die Richterin gab der Wilhelmine das Beweisthema bekannt. So weit, so gut, so vorgesehen in § 69 I S. 2 StPO:

Die Vorschrift enthält die Grundregel, nach der bei der Vernehmung des Zeugen zur Sache verfahren werden soll: Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung […]

liest man im Karlsruher Kommentar zur StPO, § 69 Rdz. 1.

Dann begann das Schwesterchen recht flüssig zu erzählen, woran sie sich erinnerte. Es dauerte etwa 15 Sekunden, da unterbrach die Richterin die Zeugin mit der ersten Nachfrage; nach weiteren 10 Sekunden des Wilhelminischen Vortrags erfolgte die nächste Unterbrechung. So weit, so schlecht, so nicht (vgl. KK a.a.O.) vorgesehen:

[…], sodann zusammenhängender Bericht des Zeugen (Abs. 1 S. 1), […]

Dieser ununterbrochene Zeugenbericht ist ein wesentliches Element, das unter anderem auch Aufschluß darüber gibt, woran sich der Zeuge, also hier die Wilhelmine, aus sich heraus erinnert. Es soll deutlich werden, was dem Berichterstatter wichtig war/ist und welche Details er sich merken konnte. Zwischenfragen verwässern den Boden, auf dem anschließend die Werthaltigkeit der Aussage beurteilt werden soll. Gefährlich wird’s, wenn die Zwischenfragen den Zeugen in eine Richtung (ab-)lenken könnten oder gar sollen.

Im vorliegenden Fall kommt es ganz entschieden auf eine solide Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Wilhelmine an. Sie ist die Schwester des Angeklagten, ihre Aussage steht im diametralen Gegensatz zur Aussage der Bertra Groll, die ihren Bruder Wilhelm im Ermittlungsverfahren massiv belastet hat.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß am Ende der Beweisaufnahme jemand zwischen zwei roten Deckeln eine Notiz macht: „Die Zeugin hat das Gericht belogen.“ Ob diese Zeugin nun Berta oder Wilhelmine sein wird, muß bewertet werden – von der Richterin, der Staatsanwältin und vom Verteidiger.

Letzterer reklamiert daher die Unterbrechungen und Nachfragen – worauf die Richterin wie oben beschrieben reagierte. Es kam zu einem längeren Monolog der Inhaberin der Prozeßleitung Danach dann aber doch noch zu einem erfreulich prozeßordnungsgemäßen Zeugenbericht: Ununterbrochen, mit reichlich Details, kleinen Erinnerungslücken und weiteren nützlichen Kriterien, die am Ende die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage leichter beantworten lassen. Diese „Kleinigkeiten“ hätten mit großer Wahrscheinlichkeit bei fortgesetzter (Zer-)Störung des Zeugenberichts durch die Richterin gefehlt.

Wenn das Gericht noch Fragen hat, folgt (KK a.a.O.):

danach (vgl BGHSt 3, 281, 284) „nötigenfalls“ Verhör (Abs. 2)

Dieser störungsfreie Zeugenbericht ist unter Strafjuristen eigentlich auch kein Thema. Herr Carl Pfeiffer sieht das in seinem Kommentar zur Strafprozeßordnung (§ 69 Rdz. 1) genau so und liefert die von der Richterin verlangten Belege:

Sodann ist der Zeuge zu einem Bericht zu veranlassen (Abs. 1 S. 1); er hat Anspruch darauf, sein „Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen“ (BVerfGE 38, 117 = NJW 1975, 104), also unbeeinflusst von Fragen. Dies ist eine zwingende Vorschrift; […]. Ist trotz Bemühungen eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erlangen, muss der Richter zur Vernehmung durch Vorhalte und Fragen übergehen; […]

Also erst wenn und nachdem der Zeuge das Stottern beginnt oder ihn größere Erinnungslücken plagen, darf das Gericht nachhaken. Zentraler Teil der Zeugenaussage ist der so genannte „Sachbericht“, nicht das „Verhör“.

Das „Verhör“ nach § 69 Abs 2 StPO dient der Vervollständigung und Überprüfung des Berichts. Lücken in der Darstellung sollen geschlossen, Unklarheiten beseitigt, etwaige Widersprüche geklärt und vor allem soll erforscht werden, ob der Zeuge eigenes Wissen oder von Dritten Erfahrenes wiedergegeben oder statt Wahrnehmungen Schlussfolgerungen bekundet hat. Gegebenenfalls wird auch zu erfragen sein, von wem fremdes Wissen erworben wurde. Die Fragen, die vielfach in der Form von Vorhalten gestellt werden, sind erst zulässig, nachdem deutlich geworden ist, was der Zeuge ohne einen solchen Verneh­mungsbehelf zu bekunden vermag.

Schöner als Herr Christian Monka, Oberstaatsanwalt beim BGH, im Beck’schen Online-Kommentar StPO, Hrsg: Graf, Stand: 01.10.2012, Edition: 15, § 69, Rn 2 – 6
hätte ich es auch nicht formulieren können. ;-)

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 25

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Hochbezahlter Strafverteidiger

Ganz frisch aus unserem Spamfilter:

Derjenige, der sich für diesen Job oder einen vergleichbaren interessiert, sollte bei seiner Kalkulation des zu erwartenden „hohen Nebeneinkommens“ die Kosten für den nachfolgenden Strafprozeß berücksichtigen. Denn es ist ziemlich sicher mit der sehr kurzfristigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche zu rechnen, sobald die erste Barabhebung erfolgt ist.

Ob sich dann aber die „hochbezahlte“ Geldwäsche noch lohnen wird, glaube ich eher nicht. Zumal das Honorar für den Strafverteidiger besser nicht aus dieser Quelle stammen sollte.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 24

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