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Monatsarchive: November 2012
Bundesanwaltschaft: No risk – no fun?
Das Verfahren gegen Beate Zschäpe berge Risiken für die Anklage, denn die Beweislage sei schwierig, berichten Barbara Hans, Birger Menke und Benjamin Schulz auf SPON.
Die Bundesanwaltschaft hat am 8. November 2012 – symbolträchtig (oder als show-Einlage) exakt ein Jahr, nachdem Frau Zschaebe sich den Strafverfolgern gestellt hatte – Anklage erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) München beantragt.
Auf nahezu 500 Seite wirft die Bundesanwaltschaft der Angeschuldigten Zschaepe vor,
sich als Gründungsmitglied des „NSU“ mittäterschaftlich an der Ermordung von acht Mitbürgern türkischer und einem Mitbürger griechischer Herkunft, dem Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte in Heilbronn sowie an den versuchten Morden durch die Sprengstoffanschläge des „NSU“ in der Kölner Altstadt und in Köln-Mülheim beteiligt zu haben. Darüber hinaus ist sie hinreichend verdächtig, als Mittäterin für 15 bewaffnete Raubüberfälle verantwortlich zu sein. Ferner wird ihr in der Anklageschrift zur Last gelegt, die Unterkunft der terroristischen Vereinigung in Zwickau in Brand gesetzt und sich dadurch wegen eines weiteren versuchten Mordes an einer Nachbarin und zwei Handwerkern und wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 211, 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, §§ 251, 253, 255, 306a Abs. 1 Nr. 1, 3, § 306b Abs. 2 Nr. 2, §§ 306c, 308 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB)
Was ist an diesen (abstrakten) Anklagesätzen riskant? Worin besteht für die Anklageverfasser das Risiko?
Es ist nicht so, daß dem Generalbundesanwalt die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt und vom Gehalt abgezogen werden, wenn die Anklagevorwürfe im Laufe des Verfahrens sich ganz oder teilweise nicht bestätigen.
Vielmehr liegt die Vermutung nahe, daß es sich bei dieser Anklageschrift um eine so genannte Vorratsanklage handelt: Alles, was nicht völlig fern liegt, wird erst einmal hineingepackt, um dann zu sehen, was am Ende hinten rauskommt. Diese „Technik“ ist erfahrenen Strafverteidigern (und Richtern) nicht unbekannt.
Was soll denn passieren, wenn sich der eine oder andere Vorwurf nicht bestätigen sollte? Das Strafprozeßrecht bietet eine Menge Möglichkeiten, die angesammelten Vorwürfen Schicht für Schicht beiseite zu legen: Irgendwas zwischen Abtrennung und Einstellung durch Beschluß oder Teil-Urteil einerseits und Teil-Freispruch andererseits wird dabei herauskommen.
An der Rechtsfolge für Frau Zschaepe wird das kaum etwas ändern: Länger als LL (lebenslang) geht nicht. Ein Freispruch oder auch nur eine zeitige Freiheitsstrafe liegt wohl – aus Sicht der Medien und der Anklagebehörde – eher nicht im Bereich des „Risikos“. Und die Kostenfrage dürfte für die Angeklagte auch kein Problem darstellen, über das sie sich den Kopf machen müßte.
Ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß sich zumindest ein paar (wenige) Journalisten künftig um eine saubere und fundierte Berichterstattung in diesem Mammutverfahren bemühen werden. Der hier zitierte Artikel hätte insoweit noch reichlich Platz für eine Optimierung gehabt.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Der Mandant hatte uns mitgeteilt, daß die Kosten für seine Verteidigung von seinem Rechtsschutzversicherer übernommen würden. Es gibt so etwas wie (erweiterten) Strafrechtsschutz, deswegen haben wir den Versicherer – die Advocard – um seine Deckungszusage gebeten und ihm den Sachverhalt geschildert.
Zunächst reagierte die Advocard nicht. Auf unsere Bitte, in die Puschen zu kommen, schreibt der Versicherer unsem Mandant:
Einen Tag später bekommen wir Post von der Advocard:
Wenn das Risiko der Strafverteidigung gegen einen Betrugsvorwurf nicht versichert ist, gibt es eben auch keine Kostenzusage. Das ist völlig in Ordnung. Aber warum werde ich dann gebeten, mich gleichwohl „erneut mit uns in Verbindung“ zu setzen? Haben die Advocarden Langeweile?
Ich denke nicht, daß ich Gefallen daran finden werde, Brieffreundschaften mit überforderten Versicherungs-Sachbearbeitern zu pflegen.
Sprechzeiten des Gerichts
Ein Anruf am Freitag:

Die Anruferin teilt also mit, daß sie nicht mehr angerufen werden kann.
Sinn für Humor haben sie ja, die Beschäftigten in der Justiz.
Pressemitteilung: Strafverfahren gegen türkische Rechtsanwälte
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. hat am Mittwoch, den 7. November 2012, die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Massive Rechtsverletzungen im Großverfahren gegen 46 Anwältinnen und Anwälte in der Türkei – Prozessbeobachtung durch RAV und DAV
„Das, was wir heute im Gerichtssaal erlebt haben, zeigt einmal mehr, dass es dem Gericht ganz offensichtlich nicht um die Aufklärung der angeklagten Taten geht, sondern um einen politisch motivierten Prozess, der jegliche Verteidigungstätigkeit ad absurdum führt und die Menschenrechte verletzt“, so Rechtsanwältin Antonia von der Behrens. Sie beobachtet den Prozess für den RAV zusammen mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und rund 40 weiteren
Vertretern europäischer Anwaltskammern- und Organisationen.Anklagevorwurf ist die angebliche Mitgliedschaft der Kolleginnen und Kollegen in der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK). Dieser Vorwurf knüpft nahezu ausschließlich an ihre anwaltlichen Tätigkeiten an. 26 von ihnen befinden sich seit fast 1 Jahr in Untersuchungshaft.
Der Strafprozess hatte am 16. Juli 2012 begonnen, wurde nach 3 Verhandlungstagen auf den 6. November 2012 vertagt. Gestern wurde faktisch nur 2 ½ Stunden verhandelt. Dann gab der Vorsitzende die Vertagung bis zum 3. Januar 2013 bekannt. „Dies stellt erneut einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Denn auch die Türkische Strafprozessordnung sieht vor, dass die Hauptverhandlung bei inhaftierten Angeklagten nicht länger als 30 Tage unterbrochen werden darf“, so Rechtsanwältin von der Behrens.
Das sind nicht die einzigen Einschränkungen der Verteidigung und Verstöße gegen türkisches Recht:
- Auch in dem größeren Gerichtssaal fanden nicht alle Verteidiger_innen Platz.
- Der Kontakt zu ihrer Mandantschaft wurde ihnen durch eine Polizeikette im Saal verwehrt.
- Der Verteidigung wurde durch das Gericht nur eine beschränkte Redezeit eingeräumt, bei Überschreitung wurde ihnen das Mikrofon abgeschaltet.
- Den Angeklagten wurde das Recht verwehrt, sich in ihrer kurdischen Muttersprache zu den Vorwürfen zu äußern, obwohl im Türkischen Parlament bereits ein Gesetzesentwurf vorliegt, der Angeklagten die Verteidigung auf Kurdisch ermöglichen soll.
Das Gesetzesvorhaben ist eine Reaktion auf die Forderungen von rund 6.500 kurdischen politischen Gefangenen, die sich zum Teil bereits seit 56 Tagen im Hungerstreik befinden.
Die Verteidigung stellte den Antrag, die Verhandlung bis zur Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes zu unterbrechen und die Angeklagten solange freizulassen. Als auch dieser Antrag abgelehnt wurde, verließen sämtliche Verteidiger den Gerichtssaal.
Das Gericht setzte die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die Türkische Strafprozessordnung ohne die Verteidigung fort und befragte die Angeklagten auf Türkisch.
Rechtsanwältin von der Behrens: „Der Vorsitzende beantwortete dann die von ihm gestellten Fragen selbst. Dies war eine groteske Situation. Nach einer halben Stunde verkündete er schlussendlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 3. Januar 2013 bei Aufrechterhaltung der Haftbefehle“.
Der RAV ist angesichts dieser massiven Einschränkung von Verteidigungsrechten höchst besorgt und fordert die umgehende Freilassung der inhaftierten Kolleginnen und Kollegen. Eine derartig lange Untersuchungshaft, verknüpft mit der Unmöglichkeit, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, kommt einer Strafe ohne Urteil gleich.
Berlin, 7.11.2012
Das Verfahren in der Türkei zeigt, daß wir hier in Deutschland bei aller – teils erheblicher – Mangelhaftigkeit unserer Strafverfahren noch eine Justiz haben, die vergleichsweise akzeptabel ist. Deutlich wird aber auch, daß die Türkei noch ein gutes Stück Weg vor sich hat, bis die dortige Justiz einen Standard erreicht, mit dem wir als Bürger Europas leben könnten.
Die Bundesjustizministerin war erschrocken
Die Deals im Strafprozess waren heute Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Darüber berichtet die Legal Tribune Online und untertitelt den Artikel.
Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität
Weitere Zitate in diesem Beitrag, aus dem Zusammenhang gerissen:
Bei der Verhandlung über Absprachen im Strafprozess haben Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der BGH-Präsident und der Generalbundesanwalt Skepsis gegenüber derartigen Absprachen gezeigt.
Ich frage mich, wie weit weg von der Realität der Elfenbeinturm steht, in dem diesen Herrschaften zu residieren scheinen. Hier noch so eine Wundertüte:
Die Bundesjustizministerin war erschrocken über die Deal-Praxis, die ein Richter am LG als „exzessiv“ bezeichnete.
Daß diese Dealerei seit Jahren gängige Praxis ist … hat man davon in jenen Kreisen wirklich nichts mitbekommen?!
Es wird berichtet, daß 60 % der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen „informell“ träfen. Das hinterfragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.
Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?
Jaha! Genau das ist das korrekte Adjektiv für diese Mauscheleien.
Es wird berichtet, die dealsüchtigen Richter
gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.
Da umgehen diese Richter das Gesetz und werden dafür auch noch belohnt. Winkelrichter, darf man das zu denen sagen?
Verfassungsrichter Herbert Landau soll gefragt haben:
Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?
Genau da liegt der Hund begraben. Das Gesetz und die Verfassung sehen vor, daß der Angeklagte – im Falle des Nachweises seiner Schuld – zu einer angemessenen (gerechten?) Strafe verurteilt wird. Das ist der Normalfall. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, bekommt er den entsprechenden Rabatt, einen Bonus.
In der heute gängigen Praxis ist es aber so, daß der Normalfall das Geständis und der Deal sind. Verweigert der Angeklagte – aus welchen Gründe auch immer, zum Beispiel, weil er „unschuldig“ ist – das Geständnis, verhindert er damit den Deal und besteht er auf einem fairen Prozeß de lege artis, dann bekommt er einen Zuschlag, den Malus. Das hat mit einem rechtstaatlichen Verfahren nur am Rande zu tun.
Ich bin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts gespannt. Und darauf, wie sich die Praxis dieser „Hinterhofwerkstätten“ der Justiz dazu dann verhalten wird.
„Wer auffährt, hat immer Schuld!“
Ob das denn so richtig sei, möchte ein Leser des Blogs von uns wissen und ob wir mal was dazu schreiben könnten. Machen wir natürlich gern.
Die Auffassung ist ebenso verbreitet, wie falsch. Gegen einen Auffahrenden spricht lediglich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, in der konkreten Situation zu schnell war oder es einfach an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Nach Verkehrsunfällen geht es darum, wer wem welchen Schaden zu ersetzen hat. Zahlen muss derjenige, der den Unfall verschuldet hat, bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Manchmal haben beide Beteiligte nicht aufpasst, dann wird nach dem Grad des Verschuldens eine Quote gebildet. Dabei muss immer derjenige, der seinen Schaden ersetzt verlangt, das Verschulden des anderen nachweisen.
Lediglich bei bestimmten Konstellationen, wie z.B. einem Auffahrunfall, wird das Verschulden des Unfallgegners vermutet. Der Geschädigte hat es durch die Umkehr der sonst üblichen Beweislast einfacher, Schadenersatz zu erhalten.
Ist der Auffahrende der Meinung, er hat den Unfall nicht verschuldet, muss er den Anscheinsbeweis widerlegen. Vielfach wird dann behauptet, der Vorausfahrende habe abrupt und ohne erkennbaren Grund gebremst. Ohne entsprechende Nachweise, z.B. Zeugen, reicht das aber nicht aus, um sich der Haftung zu entziehen.
In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg z.B. hatte der Auffahrende Glück, dass der Vorausfahrende so ehrlich war und zugab, dass er die Kupplung mit der Bremse verwechselt hatte. Es handelte sich damit nicht um einen typischer Auffahrunfall, weil man mit so einer grundlosen Vollbremsung des Vordermanns nicht rechnen muss (AG Freiburg, Urteil vom 19.07.2007, Az: 55 C 958/07).
Lediglich 40 % seines Schadens bekam ein Rollerfahrer beim Amtsgericht Köln ersetzt, der auf ein plötzlich haltendes Taxi auffuhr. Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar. Aber auch der Rollerfahrer hätte damit rechnen müssen, dass so ein Taxi plötzlich bremst und seine Fahrweise darauf einrichten müssen (AG Köln, Urteil vom 08.05.2008, Az: 264 C 408/07).
Ein Taxifahrer, der sich in die Fahrspur des dann Auffahrenden gedrängelt hatte, ging beim Landgericht Berlin leer aus. Der Anscheinsbeweis griff nicht ein, da kein typischer Auffahrunfall vorlag und der Auffahrende nicht damit rechnen musste, dass jemand in seinen Sicherheitsabstand hinein fährt und dann bremst. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Kammergericht zurück (KG, Beschluss vom 10.09.2008, Az: 12 U 239/07).
Die Entscheidungen zeigen zum einen deutlich, dass ein wirklich atypischer Auffahrunfall vorliegen muss und zum anderen, dass der Auffahrende die Beweislast dafür trägt. Nicht immer hat man das Glück, dass der Vorausfahrende das plötzliche Abbremsen auch einräumt oder Zeugen den Unfall beobachtet haben, so dass der Auffahrende in aller Regel für den Schaden gerade zu stehen hat.
RA Thomas Kümmerle
Wehe, wenn sie losgelassen …
Im law blog war am Mittwoch ein Beitrag zu lesen, in dem Rechtsanwalt Udo Vetter über einen losgelassenen Anwalt berichtete.
Im Spiegel stand heute eine Geschichte mit einem vergleichbaren Tenor:
Der […] Verteidiger, den ich nur deshalb zu Gericht gehen ließ, weil er mir am Morgen vor der ersten Verhandlung offiziell zugewiesen worden war, hatte von mir keinen Auftrag, so unsinnig zu argumentieren, wie er das offenbar getan hat; ich habe ihn deshalb mit sofortiger Wirkung von seinem Mandat entbunden.
Die Kommunikation zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten – oder zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger – ist ein hervorragendes Mittel, um zu einem Ergebnis zu kommen, was dem Willen des Auftraggebers zumindest nahe kommt.
In den beiden beschriebenen Fällen scheint sich der jeweilige Strafverteidiger ein wenig zu viel falsche Vorstellungen von seinem Auftrag gemacht zu haben. Und den Mandanten sei angeraten, ihrem Auftragnehmer ein wenig mehr auf die Finger zu schauen. Gute Verteidiger freuen sich über aktive Mandanten.
Bild: Gabi Schoenemann / pixelio.de
… aus einem Beweisantrag
Strafverteidiger sind manchmal auch Poeten:
… sondern dokumentiert die hinterhältige Gerissenheit des Zeugen, mit der er auch auf diesem Wege versucht hat, sich mit fremden – seriösen – Federn zu schmücken, um sich auf betrügerische Weise als Schaf im Wolfspelz darstellen zu können.
Quelle: Verrate ich nicht.
Des Preisrätsels Lösung: Ein Handy-Telefonat
Vergangenen Donnerstag habe ich den geneigten Leser eine Preisfrage gestellt: Was wirft man ihm vor? Hier nun die Lösung:
§ 17 OWiG; § 25 Abs. 2 StVG; § 23 Abs. la StVO, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
In nur wenig besser verständlichen Worten:
Also: Dem Betroffenen wird vorgeworfen, beim Autofahren mit dem Handy telefoniert zu haben. Deswegen soll er nun 80 Euro (plus Kosten) zahlen und einen Monat lang den öffentlichen Personenverkehr nutzen.
Hintergrund
Der Blick in das Kundenkonto bei der Bank in Flensburg läßt ahnen, daß sich der Sachbearbeiter auf der Bußgeldbehörde ein paar Gedanken gemacht haben könnte, bevor er das Fahrverbot verhängte:

Seit 2008 gab es drei Mobiltelefonate und viermal Geschwindigkeiten im roten Bereich, davon einmal im dunkelroten. Bei dem Betroffenen handelt es sich um eine Art „Wanderarbeiter“, da kommt schon mal was zusammen, an jährlicher Fahrtstrecke … und eben an Verstößen.
Ermessensfrage
Auf den Punkt gebracht: Wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, daß er als Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt hat, ist dann das Fahrverbot gerechtfertigt?
Hat ein Betroffener unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann darauf mit einem Fahrverbot reagiert werden. Hier geht es sicherlich nicht um Grobheit, sondern um Beharrlichkeit. Auch die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots – bis zu drei Monaten! – auszulösen. Dazu gehört auch das alltägliche Telefonieren während der Fahrt.
Lerneffekt
Was sagt uns das nun? Die Law-And-Order-Fraktion wird problemlos eine Freisprecheinrichtung oder – wie immer – Schlimmeres vorschlagen. Den anderen fällt vielleicht ein, auch Bußgeldbescheide, die nur 40 Euro und einen Punkt festsetzen, sollte man nicht ungeprüft rechtskräftig werden lassen.
Es gibt bekanntlich reichlich (und gern auch phantasievolle) Möglichkeiten, sich – mit Hilfe eines Verteidigers – erfolgreich gegen den Vorwurf zu verteidigen, man hätte beim Fahren mit dem Handy telefoniert. Auch dem Anstieg des Kontostands in Flensburg muß man nicht tatenlos zusehen.
Nur: Die Chancen, die gegeben werden, müssen auch genutzt werden.
Ach so, wer ist nun Gewinner der ausgelobten Flasche Rotwein?
Nun, die (vollständig) richtige Lösung hatte niemand der Kommentatoren. Aber zwei lagen jeweils mit je einer Hälfte dicht dran:
bartdude hat als Erster richtig erkannt, daß es etwas „wiederholt Geringwärtiges“ sei. Und Handyman erkannte dann noch den „Telefonverstoß„.
Ich werde nun zwei Flaschen Rotwein öffnen, sie jeweils zur Hälfte selbst austrinken und den Rest dann an die Gewinner schicken. Handyman und bartude bitte ich um Mitteilung ihrer paketzustellungsfähigen Anschrift. Und dann überlege ich mir das auch nochmal mit dem Halbleertrinken.
Bild: Nick Herbold / pixelio.de


