Auch in Bußgeldsachen höhlen stete Tropfen die Steine, die den Verkehrsteilnehmern in die Wege gelegt werden.
Es hat ein paar Jahre gedauert, aber es ist nun kein Thema mehr: Der Betroffene kann nicht zum Erscheinen in der Verhandlung „gezwungen“ werden, wenn er sich gegen einen Bußgeldbescheid vor dem Gericht verteidigen will. Den Termin kann der Verteidiger im Alleingang für ihn erledigen.
Denn wenn die Fahrereigenschaft klar ist und wenn kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist, muss der Betroffene von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden werden. Das ärgert den einen oder anderen Richter, der glaubt, dass es (für ihn) von Vorteil ist, wenn er direkt auf den Betroffenen einwirken kann.
Problematisch konnte es bisher aber noch werden, wenn der Betroffene kommen wollte, es aber nicht schafft oder den Termin schlicht vergisst. Das trieb dem Verteidiger, der dann einsam vor dem Saal wartet, manchmal Tränen in die Augen.
Nun hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2.2.2012, 2 RBs 13/12) klar gestellt, dass auch einem Antrag auf Entbindung von der „Erscheinenspflicht“ stattgegeben werden muss, wenn dieser erst nach Aufruf der Sache gestellt wurde.
So lassen sich einige Fälle elegant retten und der Vorwurf kann in der Sache verhandelt werden.
… und notfalls sogar mit selbst unterzeichneter Vollmacht. ;-)
Hallo Herr Kollege, Sie wollen doch nicht etwa sagen, dass Sie darauf erst die Entscheidung des OLG Düsseldorf gebracht hat? :-) Ist m.E. ein alter Hut. Schauen Sie mal die Fundstellen – OLG Hamm schon 2006 ;-). Allerdings: Die Rechtsprechung scheint noch nicht bei allen AG angekommen zu sein. ;-)
Dann müssen (es) eben die Kollegen aus der Elholzstraße richten ;-)
[…] über den Entbindungsantrag noch in der HV, vgl. auch hier […]