Monatsarchive: November 2012

Regionale Internetwerbung

Spammer nerven. Auch die Cold Caller, die uns hier immer wieder von der Arbeit abhalten. Liebe Werbetreibende: Wer hier anruft, um uns irgendwas aufzuschwatzen, bekommt statt Umsatz einen auf die Mütze. Und das geht so:

Ein „Regionale Internetwerber“ hatte eine tolle Idee. Der Schwätzer fragte unsere Mitarbeiterin, ob wir noch Kapazitäten für neue Mandate frei hätten; er könne uns solche säckeweise liefern. Er wolle unbedingt mal mit den Chef sprechen.

Höflich wie unsere Mitarbeiterinnen nun mal sind – sie sind eben den Umgang mit Räubern, Totschlägern und Betrügern gewohnt – wird mitgeteilt: Groooßes Interesse, aber telefonieren ist gerade gaaaaanz schlecht:

Schicken Sie dem Chef doch schnell mal eine eMail.

Die kam dann tatsächlich ein paar Minuten später:

Sehr geehrter Herr Hoenig,

wie eben mit Ihrer Mitarbeiterin besprochen, sende ich Ihnen Informationen zur Mandantengenerierung mit ***Local zu. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass diese Infos sehr kurz gehalten sind, daher würde ich mich sehr freuen, wenn ich Ihnen das Geschriebene anhand einer Online-Präsentation näher bringen darf.

Damit Sie möglichst viele, qualifizierte Kontakte von neuen Mandanten aus Berlin und Umgebung erhalten, leisten wir mit unserer Kontakt-Kampagne folgendes:

1) Wir sorgen dafür, dass Sie von den Suchenden bei Google gefunden werden, indem wir Google AdWords Anzeigen für Sie schalten.

2) Wir sorgen dafür, dass die Suchenden anschliessend direkt mit Ihnen in Kontakt treten, indem wir eine kontakt-optimierte Website (Landingpage) für Sie betreiben.

3) Wir messen den Rücklauf Ihrer Marketing-Investition, indem wir eingehende Anrufe über eine messbare Telefonnummer aus Ihrem Ortsnetz laufen lassen. Sie haben so Transparenz über den Erfolg Ihrer Kampagne und uns ist es dadurch möglich, die Kampagne auf Kontakte zu optimieren.

Gerne fasse ich weitere Eckdaten zusammen:

[… BlaBlaBla …]

Für Fragen stehe ich Ihnen natürlich sehr gern zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihr Feedback und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Höflich wie ich bin, habe ich dem Laden ein ensprechendes Feedback geliefert – in Form eines kleinen Textbausteins mit dem Arbeitstitel „Telefonterroristenabmahnung“.

Fristgecht (etwa 2 Stunden vor Ablauf) trudelte dann ein Fax hier ein:

Formvollendet, das muß man den Spammern lassen. Die scheinen sich mit sowas auszukennen.

Mir juckt es ja in den Fingern, dieser Hamburger Bude mal zu zeigen, wie Internetwerbung auch geht. Aber ich traue mich nicht so richtig, den Klarnamen hier öffentlich zu nennen.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 29

Heute:

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Thüringer Polizeiaufgabengesetz verfassungswidrig

Die Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 ist mit der Thüringer Verfassung überwiegend nicht vereinbar. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21.11.2012 hervor.

Durch das Änderungsgesetz vom 16. Juli 2008 wurden insbesondere die Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten neu geregelt. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise der Einsatz verdeckter Ermittler, das Abhören von Telefonaten sowie die optische und akustische Überwachung von Wohnungen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei diese Mittel ergreifen darf, um erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder bestimmte schwerwiegende Straftaten zu verhüten.

Mit der Verfassungsbeschwerde wurde – erfolgreich – gerügt

  • die unklare Reichweite dieser Befugnisse und
  • die Unzulänglichkeit der Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.

Aus der Pressemitteilung 7/12 des Thüringer Verfassungsgerichtshofs:

Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet. Den angegriffenen Vorschriften lassen sich die Voraussetzungen und die Reichweite der jeweiligen Grundrechtseingriffe nicht eindeutig entnehmen.

Insbesondere bleibt unklar, inwieweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers Berufsgeheimnisträger von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen. Ebenso unzureichend sind die Befugnisse zu heimlichen Datenerhebungen geregelt, die der Verhütung von Straftaten dienen. Hier reicht es nicht aus, auf einen Katalog von Strafrechtsnormen zu verweisen.

Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt insoweit, dass diese polizeilichen Befugnisse das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen.

Der durch die Menschenwürde gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist lückenhaft ausgestaltet worden. Bei der Überwachung der Telekommunikation und der Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln (z. B. beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb einer Wohnung) fehlt eine umfassende und eindeutige Vorschrift, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abzubrechen ist.

Ebenso hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Polizei zu verpflichten, die Tatsache der Erfassung und die Löschung aller kernbereichsrelevanten Daten zu protokollieren. Die Dokumentation ist für den Betroffenen unabdingbar, um eine Verletzung seiner Rechte vor den Gerichten geltend zu machen.

Zudem ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden, soweit er die nachträgliche Benachrichtigung über heimliche Überwachungen geregelt hat. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben der Polizei, von der Unterrichtung abzusehen, wenn sie den weiteren Einsatz einer verdeckt ermittelnden Person (z. B. eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson) beabsichtigt. Diese Regelung lässt außer Acht, dass jeder, der von einer heimlichen Überwachung betroffen ist, einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat, nach Beendigung der Maßnahme von dem Eingriff in seine Privatsphäre informiert zu werden. Ausnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermöglichen.

Die Übergriffe des Gesetzgebers waren eindeutig, so daß die Verfassungsrichter kein Problem damit hatten, zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen:

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Vormerken sollte man sich in Thüringen nun den 30. September 2013. Bis zu diesem Datum haben die thüringischen Rechtsbrecher Gesetzgebungsorgane Gelegenheit, ihren Laden wieder auf Vordermann zu bringen.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die mit der Thüringer Verfassung unvereinbaren Normen nach Maßgabe der Urteilsgründe weiter angewandt werden.

Thüringen. Ist das nicht das Land, in dem der NSU ziemlich aktiv war? Waren es die nicht u.a. die thüringer Polizeibehörden, die dort vertuscht ermittelt haben?

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BGH: Versicherungsrecht meets Strafrecht

Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht ist nicht nur aus strafrechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, auch zivilrechtlich kann Ungemach drohen.

Allein die Tatsache, dass man den Unfallort einfach verlässt, führt als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit z.B. gegenüber der Vollkasko zur Leistungsfreiheit. Es besteht dann kein Versicherungsschutz und ein Schaden am eigenen Fahrzeug wird nicht bezahlt. Der Grund für diesen rigorose Leistungsverweigerung findet sich in § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherungen (AKB).

Danach hat man sich mit Abschluss einer Fahrzeugversicherung mit dem „Kleingedruckten“ verpflichtet, alle Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und den Unfallort nicht zu verlassen, ohne dass die notwendigen Feststellungen getroffen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Automatismus jetzt ein wenig relativiert und entschieden, dass nicht jede Verkehrsunfallflucht automatisch zur Leistungsfreiheit einer Fahrzeugversicherung führt.

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Beamten-Miete

Wenn man mal wissen möchte, was es kostet, sich einen Brandenburger Landesbeamten zu mieten, kann das jetzt in der Gebührenordnung MBJS – GebOMBJS nachlesen.

Abgestuft nach Laufbahnrichtungen kann man ermitteln, wieviel der stundenweisen Einsatz der Beamten kosten kann.

Das sind doch Beträge, bei denen sich auch ein Durchschnittsverdiener noch einen eigenen Beamten leisten kann … zumindest zeitweise. Gern genommen werden auch die Pauschalangebote, die im Anhang dieser GebOMBJS „geregelt“ sind.

Da fällt mir ein, bald ist doch Weihnachten; es wäre doch eine tolle Geschenkidee, einem guten Freund mal so einen echten Beamten …

Danke an RJF für den Hinweis auf die Preisliste.

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Fachbuch mit Rechtsanwältin Kerstin Rueber

Wir unterbrechen unsere Bloggerei und machen eine kurze Werbepause:

Kerstin Rueber, Rechtsanwältin in Koblenz, Fachanwältin für Strafrecht und eine der Vier Strafverteidiger, gibt einen Teil ihres umfassenden praktischen Wissens und theoretischen Könnens preis. In diesem Buch …

… schreibt Kerstin Rueber über Befangenheit von Richtern und die Besetzung von Gerichten, wobei sie dem Leser – also dem Strafverteidiger – zeigt, wie mit entsprechenden Schriftstücken die richtigen Anträge gestellt und erfolgreiche Rügen erhoben werden können.

Auch der „Rest“ des Buches, also das, was die anderen Kollegen, die ebenso wie Rechtsanwältin Rueber aus der Praxis für die Praxis geschrieben haben, ist super.

Sehr bedauerlich ist allerdings, daß Kerstin Rueber überhaupt nicht bereit ist, Raubkopien der CD zu verteilen. ;-)

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Auftragskiller nach clubinternen Streitigkeiten?

Die Gosse im Axel-Springer-Hochhaus kolportiert, der Hells Angel André S. sei im Auftrag von zwei ehemaligen Mitgliedern des Clubs angeschossen worden. Der Pistoleiro stamme aus Osteuropa und sollte eine angeblich ungerechte Behandlung zumindest eines rockero non grato rächen.

Was dran ist an diesem Gerücht, das aus einem Leck in der Küche der Berliner Staatsanwaltschaft stammen sollte, wird dann eine Beweisaufnahme außerhalb dieser Hobbydetektivenzone der Zeitungsentenhüter ergeben.

Jedenfalls sind erst einmal zwei Jungs mehr in Haft, die irgendwann einmal rot-weiße Farbe auf der Kutte getragen haben sollen.

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Seinem Gutachter darf man blind vertrauen, selbst wenn der nicht rechnen kann

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechnete der vom Geschädigten beauftragte Gutachter den Fahrzeugschaden und kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten knapp zweitausend Euro unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Ein Reparaturfall also. Alles klar, dachte der Geschädigte und gab seiner Werkstatt den Auftrag loszulegen.

Nachdem das Fahrzeug zerlegt war, fiel in der Werkstatt auf, dass der Schaden wohl doch größer war, als zunächst veranschlagt. Der Gutachter musste nochmal kommen. Vielleicht hatte er seine Brille nicht auf oder der Bleistift zum rechnen war nicht angespitzt. Trotz Hinweis der Werkstatt, dass sich die Reparaturkosten nicht unerheblich erhöhen würden, erteilte der jedenfalls die Reparaturfreigabe. Letztendlich lagen nach Abschluss der Reparatur die Kosten rund 144% über dem Wiederbeschaffungswert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beträgt die Obergrenze, bis zu der man sein Fahrzeug reparieren lassen darf, 130 % des Wiederbeschaffungswertes (sog. Integritätsinteresse). Dies aber auch nur dann, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt und das Fahrzeug tatsächlich weiternutzt wird. Übersteigen die Reparaturkosten diese Obergrenze, handelt es sich definitiv um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Man bekommt dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt.

Die Versicherung des Unfallgegners sah also nicht ein, soviel zahlen zu müssen, rechnete auf Totalschadenbasis ab und harrte der Klage. Das Landgericht wies diese ab, so dass das Oberlandesgericht Saarbrücken sich mit der Sache befassen musste. Mit Erfolg, denn die Versicherung musste zahlen.

Der Geschädigte darf sich, so das OLG, auf das Urteil eines Sachverständigen verlassen. Jede Schadenschätzung stellt lediglich eine Prognose dar. Das Risiko einer falschen Prognose, selbst ein Verschulden des Sachverständigen oder der Werkstatt, kann aber nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Der hatte alles Notwendige Fachleuten übertragen, mehr musste er nicht tun.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012, Az: 4 U 112/11 – 34

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Abschießender Staatsanwalt

Dem Staatsanwalt war es erkennbar bereits schon lästig, daß der Geschädigte – mein Mandant – mit einem Rechtsanwalt – also mit mir – vor der Jugendstrafkammer erschien. Er hielt sich aber noch bedeckt, als der Vorsitzende über meinen Antrag auf meine Beiordnung als Zeugenbeistand entschied.

Mein Mandant ist bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vernommen worden. Dort hatte ihn jeweils kein Rechtsanwalt begleitet. Aus den Vernehmungsprotokollen ergeben sich (daher?) massive Widersprüche. In der ersten Vernehmung war keine Rede von einem Stockeinsatz; dieser Stock tauchte erst in einem späteren Verhör auf. An diesen letzten Auftritt beim Landeskriminalamt hatte der Geschädigte noch ziemlich üble Erinnerungen.

Es gab weitere problematische Details – Messer/kein Messer und Pistole/keine bzw. „spätere“ Pistole – in den verschiedenen Protokollen.

Außerdem gab es ein weiteres, nicht abgeschlossenes Strafverfahren, das ein paar spannende Bezüge zu dem hiesigen Verfahren hatte; auch dort spielt der Mandant eine Rolle, allerdings nicht als Geschädigter.

Er sollte nun als Zeuge von drei erfahrenen Berufsrichtern, einem – eben diesem besagten – Staatsanwalt, vier kernigen Strafverteidigern und zwei Sachverständigen (erneut) vernommen werden. Es bestand also ein ernst zu nehmendes Risiko, daß sich der noch nicht volljährige Mann um Kopf und Kragen redet. Selbst dann noch, wenn ich neben ihm sitzen bleibe und aufpasse. So ein Zeugenbeistand hat nicht allzu viele Möglichkeiten, in eine Beweisaufnahme einzugreifen.

Aber für diese Problemfälle hat sich der Gesetzgeber eine Norm ausgedacht, den § 55 StPO. Der besagt ungefähr, daß niemand eine Aussage machen muß, wenn die Gefahr besteht, daß wegen dieser Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Ein vielleicht reicht dabei schon.

Deswegen habe ich meinem Mandanten dazu geraten, sich genau auf diese Vorschrift zu beziehen und die Auskunft auf alle Fragen zu verweigern. Der Geschädigte war aber nun mal der Hauptbelastungszeuge, und den wollten weder das Gericht, noch der Staatsanwalt einfach so „laufen“ lassen. Es gab eine länger andauernde Diskussion, ich habe ein paar Anträge gestellt und es wurden reichlich Argumente hin und her geschickt.

Der Staatsanwalt verstieg sich dazu, das Gericht aufzufordern, mich als Zeugenbeistand wieder zu entpflichten. Ich sei nicht vorbereitet, kenne die Akten nicht und überhaupt wolle ich nicht mitteilen, von wem ich mein spärliches Wissen um die Details denn habe.

Unterstützung bekam mein Mandat selbstredend auch von den vier Verteidigern. Und der Staatsanwalt ärgerte sich zunehmend darüber, daß ich als Zeugenbeistand ihm als Inquisitor die „Beweisführung“ verhageln wollte. Es ist dann wohl seinem jugendlichen Elan zuzuschreiben, daß ihm – bei voll besetzter Galerie – rausrutschte:

So einen Zeugenbeistand sollte man besser abschießen.

Das Gericht lies sich von diesem postpubertären Verhalten des noch heranwachsenden Strafverfolgers nicht sonderlich beeindrucken, schloß sich meiner Ansicht an und die Beweisaufnahme war ohne die Vernehmung des Geschädigten beendet.

Bild: magicpen / pixelio.de

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Rocker und Gendarm

Zwei Nachrichten aus dem Bereich der Engel.

Erst die eine:

Die Rocker verpflichten ständig Nachwuchs, bei uns gibt es einen Personalstopp. Wer da am Ende den längeren Atem hat, ist doch klar. (S. 218)

Dann die zweite:

Die größe und schlagkräftigste Vereinigung Deutschlands mit nahezu unbegrenzten finanziellen und logistischen Ressourcen und über 265.000 Männern und Frauen unter Waffen ist und bleibt die Polizei. (S. 304)

Welche die gute und welche die schlechte Nachricht ist, muß jede Seite für sich entscheiden. Hilfreich für interessierte Unbeteiligte ist dabei das Buch von Stefan Schubert; Hells Angels: Wie die gefürchteten Rocker Deutschlands Unterwelt eroberten, aus dem die beiden Zitate stammen.

An dieser Stelle, weil es gerade paßt: Entgegen anders lautender Berichte gehen die Hells Angels nicht gegen die Inhalte des Buches vor. Sie tragen eine Kennzeichenverletzung vor und wehren sich gegen die Verwendung des oberen Teils (Top Rocker) des Hells-Angels-Abzeichens auf dem Buchdeckel.

Zum Inhalt:
Eine Menge Daten und Fakten trägt Schubert da zusammen. Ein „Enthüllungbuch“ ist es jedoch nicht, jedenfalls nicht für diejenigen, die sich in der Szene ein wenig auskennen. Aber wer die Geschichte und Entwicklung der Angels von Hollister im Jahr 1947 bis zur Selbstauflösung des Hells Angels Charter Hannover im Juni 2012 kennen lernen möchte, ist mit diesem Buch ganz gut bedient.

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