Monatsarchive: April 2012

Die Wanne als Tarnung

Selbst außer Dienst ist die Wanne für die Polizei noch hilfreich. Und wenn es auch nur um ein Versteckspiel geht:

Da hatte ein Polizeibeamter – offensichtlich ausgestattet mit reichlich Humor – eine pfiffige Idee: Er parkt sein Auto einfach vor die Wanne, packt häßliches Gerät aus und stellt es heimlich auf den Bürgersteig.

Für den herannahenden Verkehr ist das technische Equipment teils gar nicht, teils nur schwer zu erkennen.

„Zur Rede gestellt“ meinte der freundliche Meßbeamte, diese Wanne sei bereits so bekannt, daß die Autofahrer nichts Böses mehr befürchten, wenn sie in Sichtweite erscheint. Der verkehrsberuhigende Effekt der geparkten Wanne soll sich den grün-weißen Angaben zu Folge weitestgehend neutralisiert haben.

Ganz schön frech, finde ich. ;-)

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Starrsinnige Grenzüberschreitung

Einmal mehr hat sich Alice Schwarzer einen Satz heiße Ohren gefangen:

Abermals wurde gerichtlich bestätigt, dass Frau Schwarzer mit ihren Äußerungen nicht nur die Grenze des gerade noch Zulässigen austestet, sondern diese immer wieder bewusst überschreitet.

berichtete die Kanzlei Höcker am 26.04.2012, die Herrn Jörg Kachelmann medienrechtlich vertritt.

Ich weiß nicht, was diese Frau geritten hat, immer wieder auf’s Neue dummes Zeug zu verbreitenin nicht hinzunehmender Weise das Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann“ zu verletzen.

Und ich weiß auch nicht, wie lange die alte Frontkämpferin in Sachen Frauenbewegung das finanziell durchsteht. Für einen Schnäppchenpreis sind solche Geschichten, die das Landgericht schreibt, ganz bestimmt nicht zu bekommen.

Ist das der Altersstarrsinn, den wir alle mit zunehmendem Alter erwarten müssen?

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… ein heiteres Turnier ohne Zwischenfälle

… von Gewaltenteilung, von unabhängiger Justiz und Gesetzgebung und einer zuverlässigen Polizei keine Rede mehr sein“, bemängelte der ältere der beiden Klitschko-Brüder.

Hauptsache ist aber, daß man dort ganz toll Fußball spielen kann.

Quelle: Süddeutsche

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Schau mal Dieter …

Dieter Streisand Bohle hat mit dem merkantilen Minderwert seiner Persönlichkeit ein Problem. Ein Drogenhändler karikiert diesen Unterschichtsclown. Das geht ja nun gar nicht. Und deswegen schießt das Supertalent aus allen Rohren der Kanalisation.

Der Kollege Markus Kompa, der offenbar schon einmal Kontakt mit dem Titanoid hatte schreibt in seinem Blog:

Nun also […] jammert [Bohlen] vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rum, obwohl man sich dort um wichtigere Angelegenheiten als die Eitelkeit eines Subjekts kümmert, das selbst die Persönlichkeitsrechte seiner Mitmenschen nur suboptimal achtet.

Ich würde je auch gern mal was zum Dieter schreiben, aber wenn der wegen so einer Kleinigkeit schon knapp davor ist, das jüngste Gericht anzurufen …

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ARAG – versenkt

Das Landgericht Hamburg schreibt der ARAG nun schon zu zweiten Male ins Gesangbuch, daß der Versicherer es unterlassen möge, wettbewerbswidrige Schleichwerbung zu betreiben.

Bereits am 3. Januar 2012 erging im Wege einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg – 312 O 715/11 – an die Marketing-Abteilung der ARAG der gerichtliche Hinweis, daß diese Art der Werbung in der seriösen Geschäftswelt eher unerwünscht ist:

„Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.“

Über diesen groben Unfug des Rechtsschutzversicherers hatte ich bereits im RSV-Blog berichtet.

Die Versicherungsfritzenjuristen, die sich von der ARAG bezahlen lassen, fanden diesen Kommentar aber völlig in Ordnung so. Offenbar bewegt sich das „Know-how unserer Rechtsexperten“ auf einem Niveau, das sich durchaus noch ein wenig anheben läßt.

Deswegen haben sich die Richter am Landgericht Hamburg noch ein weiteres Mal bemüht, dem Versicherer zu erklären, daß diese Werbung nicht gut fürs Geschäft ist:

Keines der ARAG-Argumente konnte die Robenträger jedoch überzeugen, so dass das Gericht (LG Hamburg, Urt. v. 24.04.2012 – Az.: 312 O 715/11) die einstweilige Verfügung inhaltlich voll bestätigte.

berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der diese Fortbildungsmaßnahme des Hamburger Landgerichts kompetent unterstützt hat.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die unsere Kanzlei mit diesem Laden Versicherer gemacht hat und immer wieder auf’s Neue macht, dürfte das Seminar für die gelb-schwarzen „Rechtsprofis“ noch fortgesetzt werden.

Über die naheliegende Vermutung, daß der Versicherer die Prämien seiner Kunden lieber in sinnlose Blogkommentare und Rechtsstreitigkeiten versenken könnte, statt die vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen, muß ich nochmal nachdenken, bevor ich sie hier äußere.

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Je später am Abend …

… ein Staatsanwalt hier anruft, desto schöner das Strafmaß. Gestern Abend, 18:30 Uhr:

Man habe einen „Dritten Mann“ gefunden. Was das bedeute, könne ich mir vorstellen, feixte der Ermittler.

Wenn ich heute Vormittag in der Untersuchungshaftanstalt dem Mandanten den wenig erfreulichen § 30a BtMG vorlese, sollte ich reichlich Taschentücher mitnehmen.

Das gibt feuerrote Tropfen …

Bild: Martin Jäger / pixelio.de

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Einzige Abhilfe: WLAN aus

Der Telekom-Router Speedport W 921V hat wohl hinten ein offenes Scheunentor:

Ein Angreifer, der die Standard-PIN im Internet findet und ein wenig technische Erfahrung mitbringt, kommt […] ohne Weiteres in das WLAN des Speedport W 921 V.

Heise online empfiehlt daher, den Stecker zu ziehen – zumindest soweit das Funknetz betroffen ist.

Strafverteidiger sollte den Speedport im Blick halten, wenn man ihren Mandanten „was Kriminelles“ im Internet vorwirft.

Update:
Es gibt ein Update, schreibt heise online am 27.04.2012, mit dem das Tor geschlossen werden könne.

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Strategie für einen Zivilprozeß

Eine spannende zivilprozessuale Strategie wird derzeit auf der Mailingliste der Rechtsanwälte erörtert. Ein Kollege berichtete von einem Verfahren vor einem Landgericht für Zivilsachen.

Die Parteien haben Streit bekommen über die Höhe der Bezahlung einer Arbeit, die einer der beiden in Auftrag gegeben hatte und deren Ergebnis dem anderen nicht gefiel. Ein Fall, der in der täglichen Praxis einer zivilrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzlei zum Standardprogramm gehört.

Je nach Temperament der Beteiligten kann so ein Verfahren durchaus auch schon einmal hohen Unterhaltungswert haben. Besonders Bauunternehmer sind unter diesem Aspekt die Favoriten unter den Mandanten. Hier sind gleich zwei dieser Sorte aufeinander getroffen.

Der Richter hatte den beiden in der sogenannten Güteverhandlung einen Vergleich übergestülpt vorgeschlagen. Vergleiche in Zivilsachen haben zur Folge, daß keine der beiden Parteien mit dem Ergebnis zufrieden ist und der Richter sich freut, daß er die Sache vom Tisch hat, ohne ein Urteil schreiben zu müssen.

Der Vergleich platzte, und einer der beiden hatte eine ganz tolle Idee. Wer das war, wird sich im weiteren Verlauf noch heraus stellen.

Jedenfalls schrieb die eine Seite an das Gericht, die andere Seite hätte telefonisch mitgeteilt, daß er es vorzöge, dem Richter und seinem Gegner eine Kugel in den Kopf zu schießen, statt auch nur einen halben Cent zu zahlen.

Das war dann der Startschuß für das volle Programm: Personenkontrollen im Zivil(!)-Gericht, ein Ermittlungsverfahren wegen Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), eines wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) und die Frage, ob der Richter nun befangen sein könnte. Ein schnelles Urteil dürfte eher nicht zu erwarten sein.

Man sieht, auch Zivilrechtler haben manchmal Mandate, mit denen sie auf einer Party die Gäste unterhalten können.

Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

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Von Engeln und dem Teufel

Der Präsident des Landgerichts Potsdam in einem Strafverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels untersagt,

an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, […]; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.

Die Verteidigung hatte diese Sicherungsverfügung als Verletzung von Grundrechten gerügt und Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde als unbegründet verworfen.

Es liegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) vor noch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

… ist in der Pressemitteilung Nr. 25/2012 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2012 zum Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – zu lesen.

„Wenn es der Rechtsfindung dient …“ hatte vor 44 Jahren mal der Teufel gesagt. Vielleicht hilft dieser Gedanke auch den Engeln, wenn sie in den Verhandlungen gegen ihre Brüder nur ohne Kutte auf der Galerie Platz nehmen dürfen.

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Ernsthaft professionell

Die Staatsanwaltschaft wirft meinem Mandanten vor, eine Marihuana-Plantage betrieben zu haben. Und zwar auf professionell hohem Niveau, behauptet der Staatsanwalt:

Das Ganze wirkte auf mich nicht sonderlich professionell, jedenfalls sah ich auf den Bildern, die die Polizei von den Räumen gemacht hatte, noch reichlich Möglichkeiten zur „Optimierung“. Da hat so mancher Strafverteidger schon Besseres gesehen.

Eine ernst gemeinte Anlage sieht tatsächlich anders aus. Hier ist zum Beispiel eine, die von polnischen Drogenspürhunden Ermittlungsbehörden entdeckt wurde:

Für so etwas gibt es bei uns bereits Freiheitsstrafen, die man nicht mal so einfach auf dem Haftsack absitzt. Ich möchte nicht wissen, was die polnischen Gerichte dafür aufrufen. Im übrigen ist der Aufenthalt in einem polnischen Knast nach den mit zu Ohren gekommenen Berichten eher nicht zur Steigerung der Lebensfreude geeignet.

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