Strafverfolgungswahn

Dem Angeklagten droht eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 10 Jahren. Es gibt u.a. einen Zeugen, der ihn schwer belastet. Eben dieser Zeuge sitzt bei seiner Vernehmung ca. 3 Meter entfernt von dem Angeklagten.

Irgendwann in einer Vernehmungspause, in der sich Strafkammer und Verteidigung über Verfahrensfragen austauschen, entsteht ein mittlerer Tumult. Die beiden Kontrahenten haben sich „unterhalten“. Er sei ein „Hurensohn“, lies der Angeklagte – wie später berichtet wurde – lautstark in Richtung des Zeugen vernehmen.

Sofort schaltet sich die Staatsanwältin ein und beginnt erkennbar einen Vermerk zu schreiben; sie fragt die anderen Beteiligten, ob sie das gehört hätten und den Zeugen, ob er einen Strafantrag stellen würde.

Der Verteidiger schlägt die Hände vor die Augen und schüttelt mit dem Kopf. Bei einer zweistelligen Straferwartung nun noch ein Ermittlungsverfahren wegen einer Beleidigung einzuleiten, die eigentlich Ausdruck einer szenetypischen Umgangsform ist, grenzt nun wirklich an Irrsinn.

Unter den Verfahrensbeteiligten jedenfalls scheint ein geheimnisvoller Virus die Hörfähigkeit vorübergehend stark beeinträchtigt zu haben … gehört hat das böse Wort wohl niemand so richtig.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

6 Antworten auf Strafverfolgungswahn

  1. 1
    RA JM says:

    Staatsanwältin eben. :-(

  2. 2
    RA Neldner says:

    Die Staatsanwältin soll doch ihren Vermerk schreiben. Anschließend wird sie noch die nahezu zwingende Einstellungsverfügung schreiben. Ergebnis: Neues Aktenzeichen angelegt, Straftat aufgeklärt, Verfahren abgeschlossen. Bessert die Statistik auf dem Weg zur OStAin auf, bringt dem Verteidiger mit viel Glück ein paar zusätzliche EUR und dem Angeklagten dürfte es auch nicht wirklich schaden. Einziger Leidtragender ist der Steuerzahler, der diesen Unsinn bezahlt.

  3. 3
    Das Ich says:

    Sie wollen sich wohl dem Gesetzte verweigern? Tststs…

  4. 4
    Das Ich says:

    Verdammt…is noch zu früh;-) Ich meinte „Gesetze“

  5. 5
    Kand.in.Sky says:


    „szenetypischen Umgangsform“

    Hauptschuhle?

    #k.

  6. 6
    doppelfish says:

    Das Einleiten von Strafverfahren in solchen Situationen gehört doch quasi auch zu den szenetypischen Umgangsformen.