Jahresarchive: 2010

Urlaubende Geschädigte

So ist das nun mal: Erst machen die Kollegen in Vertretung einer angeblich Geschädigten mit zivilrechtlich ausgefeilten Schriftsätzen nebst fein säuberlich sortierter Anlagen die Akten dick: Eine Strafanzeige gegen den Mandanten, die sich liest, wie die Begründung einer Klage. Schließlich haben sie ja nun mal den Auftrag, möglichst für einen Geldeingang bei ihrer Mandantschaft zu sorgen. Dabei soll dann auch die Strafjustiz helfen, weil diese Zivilisten es mit ihren Mitteln nicht auf die Reihe bekommen.

Aber als es dann darauf ankommt, daß die Geschädigte dem Gericht persönlich schildern soll, was und wann passiert ist und warum sie sich denn nun als geschädigt betrachtet, kneift sie.

Vor Erstattung einer Strafanzeige sollte man sich eben genau überlegen, ob man sich den Mühen eines Strafprozesses unterziehen will. Geld gibt es ohnehin beim Strafrichter nicht.

Die Zeit arbeitet jedenfalls für den Angeklagten …

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Spannende Berufungsverhandlung

Bei der Vorbereitung der morgigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stelle ich soeben fest, daß man das Urteil der ersten Instanz weder dem Verurteilten, noch seinem Betreuer und auch nicht seinem Verteidiger zugestellt hat. Nur die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft ist hier angekommen.

Reichlich Verhandlungsmasse für die Verteidigung. Das wird echt spannend.

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Feierabend

Für heute reicht’s.

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Gewesene Richter

Das Amtsgericht Oranienburg (Volksgericht) verhandelte gegen Richter und andere Angeklagte.

Diese öffentliche Bekanntmachung findet sich in einem Schaukasten im (neuen) Amtsgerichtsgebäude.

Neben diesem Schaukasten hängt dieses Türblatt

Ob das eine mit dem anderen in einem Zusammenhang steht, ist mir nicht bekannt.

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Katzen-Kontent

Mahlzeit!

Wie bereitet man am besten eine Hauskatze zu? Geht es nach dem italienischen TV-Koch Beppe Bigazzi, legt man das Tier drei Tage in Quellwasser ein und lässt es dann im eigenen Saft schmoren. „Eine Köstlichkeit“ sei das, schwärmte der 77-Jährige am vergangenen Mittwoch in der Sendung „Prova del cuoco“ („Die Kochprüfung“) beim Sender Rai Uno.

Quelle: SPON

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Möchten Sie etwas trinken?

Ich hatte dem jugendlichen Mandanten bereits in einer Fortbildungsveranstaltung in seiner Schule mitgeteilt, daß er gegenüber der Polizei nicht aussagen muß und sollte.

Trotz theoretischer Kenntnis dieses Schweigerechts lies er sich ein paar Monate später nicht davon abhalten, einer Ladung der Polizei zu folgen, auszusagen und sich dabei um Kopf und Kragen zu reden. Mit viel Verteidigerarbeit ist es dann gerade nochmal gut gegangen. Ich habe dem Mandanten das mit dem Schweigerecht dann noch einmal ganz individuell erklärt …

Wiederum ein paar Monate später folgt er erneut der Ladung eines Polizeibeamten. Und sagt wieder aus. Und wieder gibt es Arbeit für mich. Das Verfahren läuft noch und es sieht so aus, als wäre seine Aussage wenigstens relativ unschädlich gewesen. Wegen des Schweigerechts haben wir uns dann ein weiteres Mal unterhalten.

Gestern rief mich ein Polizeibeamter ziemlich angesäuert an; er drohte mir, meinen Mandanten aber bei nächsten Mal zu verhaften und mit auf die Wache zu nehmen. Der Polizeibeamte war zu einer Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen gerufen worden. Und hatte meinen Mandanten ein paar Fragen gestellt.

Ich bin mir sicher, daß der Mandant es endlich gefressen hat: Fragen von Polizeibeamten sollte man nur dann beantworten, wenn sie einem damit ein Glas Wasser anbieten wollen. Alle anderen nicht.

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Staatsbürgerliche Pflichten

Ich hatte in einem Beweisantrag die Ladung und Vernehmung eines Zeugen erwünscht. Dem Antrag hat das Gericht auch stattgegeben und den Zeugen geladen. Es stellte sich allerdings heraus, daß der Zeuge – für die Post unbekannt – verzogen war. Die Richterin hatte daher verfügt, beim zuständigen Meldeamt nachzufragen, wohin der Zeuge sich denn umgemeldet hat. Und ist dann erst einmal in den Urlaub gefahren.

Die Urlaubsvertretung der Richterin bekam die Antwort des Meldeamtes auf den Tisch und hat dann kurzer Hand den Zeugen für den nächsten Termin geladen.

Zu diesem Termin – morgens früh um 9 Uhr – im schönen Lande Brandenburg war der Zeuge dann auch angereist. Aus dem noch schöneren Lande Hessen; Südhessen, um genauer zu sein. Am Vortag, um in einem noch viel schöneren Hotel der brandenburgischen Kleinstadt zu übernachten, damit er auch pünktlich ist. Bei diesem Winterwetter weiß man es ja nie …

Allerdings hatte die urlaubende Richterin mit dem Staatsanwalt und mir vereinbart, daß an diesem Termin keine Zeugen vernommen werden sollten. Weder der Ermittler noch ich waren daher auf die Vernehmung des Zeugen vorbereitet. Im übrigen war für diesen Tag eine Verhandlung von 30 Minuten geplant, was für das umfangreiche Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört werden sollte, nun überhaupt nicht ausreichte; für den Zeugen brauche ich allein schon fast einen ganzen Verhandlungstag.

Der Zeuge wurde also pünktlich um 9 Uhr in den Saal gebeten, damit die Richterin ihm mitteilen konnte, daß er sofort wieder ins schöne Hessen zurück fahren dürfe. Er wurde dann aber zum nächsten Termin in drei Wochen (wieder um 9 Uhr) mündlich geladen. Aber nicht, ohne ihn auf die ganz häßlichen Folgen hinzuweisen, die ihn treffen werden, wenn er nicht erscheint.

Ich bin mir ganz sicher, daß der Zeuge richtig gut gelaunt wieder nach Hause gefahren ist. Und mit noch besserer Laune in drei Wochen wieder durch die Republik reisen wird. Zumal er meinen Mandanten auch ohne diesen Ladungs-Blödsinn nicht mehr so richtig lieb hat.

So sind sie eben, die Pflichten eines Zeugen. Gnadenlos.

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Verrechnet

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Haftungsquote von 70% bisher eher knapp bemessen ist. Dieses sollte im Rahmen einer gütlichen Einigung entweder dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten 80% auf sämtliche Schadenspositionen zahlen oder aber 70%, allerdings dann ausgehend von der Schmerzensgeldforderung des Klägers. Beides würde zu Nachzahlungen der Beklagten von mehr als 3.000,00 € führen, wenn sich das Gericht nicht deutlich verrechnet haben sollte.

Quelle: Einzelrichter Dr. H., Zivilkammer 43 beim Landgericht Berlin

Das ist die Qualität der Rechtsprechung in Verkehrsunfallsachen, wie ich sie mir wünsche. Um sich zu trauen, so etwas (und ähnliches auf demselben Niveau) in ein Sitzungsprotokoll zu schreiben , muß man schon promoviert und unabhängig sein.

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Telefon-Falle

Den Zeugen hat’s erwischt. Und zwar doppelt sowie ziemlich übel.

Er hat telefoniert. Mit einem guten Bekannten. Sie haben gemeinsame Pläne für die Zukunft erörtert. Etwas über zwanzig Minuten lang. In einer Sprache, die den Beamten vom Bundeskriminalamt (BKA) nicht unbedingt geläufig war. Das BKA hatte das Telefon des Bekannten abgehört und damit auch sein Gespräch mit dem Zeugen. Am Ende wurde das überwachte Gespräch von der Staatsanwaltschaft als konspirativ eingestuft.

Dieser Wertung ist das Gericht dann bei der Vorbereitung der Beweisaufnahme gefolgt. Die Richter haben das Gespräch auch nicht so richtig verstanden. Deswegen wollten sie den Zeugen hören; er wurde zur Vernehmung geladen. Für 9.00 Uhr.

Um 10.00 Uhr wurde ihm mitgeteilt, daß es noch ein wenig dauern würde. Um 11.00 Uhr hat es eine kurze Unterbrechung gegeben, die bis kurz vor halb 12 gedauert hat. Dann endlich konnte der Dolmetscher dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten das aufgezeichnete Telefonat vorspielen und Detailfragen zu seiner Übersetzung beantworten. Seine Übersetzung unterschied sich wesentlich von der Deutung des BKA. Also gab es Nachfragen, Mißverständnisse, Diskussionen …

Um 13.00 Uhr wurde der Zeuge in den Saal gebeten. Ihm wurde mitgeteilt, daß seine Vernehmung heute nicht stattfinden könne. Dazu sei es nun zu spät.

Er wurde erneut geladen für einen Terminstag eine Woche später. Und darauf hingewiesen, daß er mit Ordnungsgeld und Zwangsmitteln rechnen müsse, wenn er nicht oder unpünktlich erscheinen würde.

Der Zeuge versucht gerade, sich auf seiner neuen Arbeitsstelle beliebt zu machen.

Es wird gebaut im Gericht … auf dem Gerichtsflur ist es zugig und kalt.

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Akteneinsicht

Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.

Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:

Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:

Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht.

Ich bringe den Unterschied mal auf den Punkt: Im Strafverfahren, in dem es um die Ermittlungen von Mord, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Drogenhandel oder ähnliches geht, gibt der Staat grundsätzlich vollständigen Einblick in seine Arbeit. Geht es hingegen um Steuern, wurschtelt der Fiskus unter Ausschluß der Beteiligten.

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