Für 136 Euro

Vor dem Amtsgericht Burg hatten wir Erfolg: Freispruch. Und zwar einer mit einer erheblichen Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle. Doch danach fing die Arbeit erst an, denn:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen trägt die Landeskasse.

So lautete der zweite Satz des Urteils. Also: Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht. Gefühlte 100 Jahre später bekommen wir die Stellungnahme der Bezirksrevisorin dazu: Angeblich haben wir viel zuviel beantragt, es wurde also gekürzt. Deswegen haben wir uns beschwert, beim Landgericht Stendal.

Das hat nun entschieden und auf sechs Seiten begründet, warum wir 136 Euro nicht bekommen. Für den, der es lesen mag, habe ich den Beschluß veröffentlicht. Ich nutze meine Zeit lieber für das Schreiben eines Blogbeitrages.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht veröffentlicht.

13 Antworten auf Für 136 Euro

  1. 1

    „Die Datei ist beschädigt und kann nicht repariert werden“, sagt mein Adobe Reader. :-(

      Bei mir funktioniert’s einwandfrei, allerdings mit dem „Acrobat 9 Pro“, mit dem die Datei erstellt wurde. Hmmm. crh
  2. 2
    Lexus says:

    Vielleicht wollten die Richter einfach die schöne Summe von 1,337 Euro nicht zerstören?

  3. 3
    Johannes says:

    Sieh beschweren sich über eine Kürzung von knappen 140 Euro Ihrer Forderung.
    Zu Recht, denn ich habe schon öfters erlebt, dass man in dieser Beziehung seinem Geld hinterherlaufen muss.

    Die – in meinen Augen – zynische Kritik in Ihrem Beitrag könnte man allerdings auch Ihnen vorwerfen.

    Der Revisor hat anscheinend (ich gebe zu, den Beschluss nicht gelesen zu haben, ich konnte diesen nämlich auch nicht öffnen) mit sehr vertretbaren Gründen gekürzt.
    Wenn Sie dagegen dann vorgehen und das LG begründet weiter, dann beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz.

    Aber vllt steht ja in dem Beschluss auch völliger Blödsinn und man muss sich darüber lustig machen.

  4. 4
    BV says:

    Was soll das Gericht denn machen? Es muss doch über die Beschwerde befinden, ganz unabhängig vom Streitwert, der dem Gericht ja auch egal sein kann.

  5. 5
    klabauter says:

    Urteil 26.3.2010
    Antrag 7.4.2010
    Ihre Stellungnahme zur Auffassung der BRin: 10.07.2010

    = gefühlte hundert Jahre?

    Und hätte sich der Zeit- und Kanzleiaufwand gelohnt, den Sie für die Stellungnahme zur Auffassung der BRin und für die Beschwerde hatten?

  6. 6
    RA JM says:

    Sehr nett auch die Rechtsmittelbelehrung:

    Diese Entscheidung ist in der Hauptsache mit einem nach der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht anfechtbar.

    Kommen evtl. nach der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Rechtsmittel in Betracht (Keule, Briefbombe etc.) ?

  7. 7
    Alan Shore says:

    Auf so etwas lasse ich mich nicht ein. Dem Mandanten wird von vornherein gesagt, daß ich mehr koste als die Staatskasse im Falle des Freispruchs zu erstatten bereit ist, da Richter und Bezirksrevisoren diesbezüglich zwischen den Polen „betriebswirtschaftliche Ahnungslosigkeit“ und „Futterneid“ schwanken.

    Ich sehe nicht ein, weshalb ich für eine hochqualifizierte Dienstleistung weniger nehmen dürfen soll als ein Handwerker. Daß Richter im Vergleich ebenfalls völlig unterbezahlt sind, ist kein Argument, Anwälte unter Wert zu bezahlen. Es steht jedem Beamten/Richter frei, sich am freien Markt als Anwalt zu behaupten.

    Für 140,- Euro kann ich eine Hauptverhandlung nicht vernünftig vorbereiten und gestalten. Das liegt doch auf der Hand. Und wenn ich mangels Vorbereitung dann eine schlechte Verteidigung, geballte Ahnungslosigkeit und ein gestottertes Plädoyer abliefere, heißt es: „Mehr als 140,- Euro hat er dafür auch nicht verdient.“. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

  8. 8
    luDa says:

    Auf die Akteneinsicht ist Umsatzsteuer zu nehmen, es sei denn Sie waren in eigener beruflicher Angelegenheit tätig. Noch ein schwerwiegender Fehler in einer Angelegenheit die insgesamt an Dramatik kaum zu überbieten scheint ;)

  9. 9
    Red Tape says:

    Das ist fiskalischer Schwachsinn, auf die Akteneinsichtsgebühr USt. erheben zu wollen. Eine Behörde stellt dafür Kosten in Rechnung, ohne USt. Die Akten fordere ich ja nicht für mich, sondern in Namen un Vollmacht des Mandanten an. Und das ist dann ein durchlaufender Posten, auf den ich keine USt abzuführen habe. Wenn ich allerdings dem Mandanten die Tätigkeit für das Anfordern der Akte zusätzlich bereechnen würde, wäre es mit USt. Aber wenn dem Staat das Geld ausgeht, ist jedes Mittel recht.

  10. 10

    […] Kollege Hoenig aus Berlin mokiert sich (zu Recht) über einen 6seitigen Beschluss des LG Stendal zur Kürzung seiner Pflichtverteidigervergütung um 136 Euro. […]

  11. 11

    Ich kanns hier auch nicht öffnen. Aber @Alan Shore: ich habs auch nie verstanden, weshalb zur Terminsgebühr eine (ordentliche) Vorbereitung nicht dazugehören soll sondern laut Kommentarliteratur (zumindest in der für die sozialrechtliche Terminsgebühr) die Vorbereitung zum Termin zum Verfahren gehört und damit denklogisch irgendwie immer anfällt, auch wenn kein Termin stattfindet.


      Ich habe die PDF überarbeitet, sie sollte sich nun – so hoffe ich – öffnen lassen. crh
  12. 12
    Dr. Pagels says:

    Der Beschluss ist jedenfalls insoweit interessant, als das eine durchschnittliche Dauer der amtsgerichtlichen HV mit 60 bis 90 Min. angegeben wird, so dass dann alles über 100 min. überdurchschnittlich ist.

  13. 13
    egal says:

    Die meisten Verhandlungen hier am hiesigen AG dauern interessanterweise nur 30 min (was meist völlig ausreicht). Gebührenkürzung also? ;)