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Monatsarchive: März 2010
Freispruch für Christoph T. erwartet
Das Verfahren vor dem Berliner Landgericht gegen Christoph T. dürfte wohl – ebenso wie das Verfahren gegen Alexandra R. – mit einem Freispruch enden.
Erst hatte das Landeskriminalamt (LKA) in den Resten des abgebrannten Autos keine Brandbeschleuniger gefunden. Deswegen wurde das Bundeskriminalamt (BKA) mit der Spurensuche beauftragt. Aber auch die Jungs vom BKA hatten das von der Staatsanwaltschaft aus generalpräventiven Gründen so sehr gewünschte Erfolgserlebnis nicht. Und wo kein Brandbeschleuniger gefunden wird, kann eine Selbstentzündung eben nicht ausgeschlossen werden.
Daß Christoph T. in der Nähe des Brandortes angetroffen wurde, ist auch kein Beweis dafür, daß er gezündelt hat. Jedenfalls für alle, außer für die Staatsanwaltschaft.
Und die paar kleinen „Kohlenwasserstoff-Fraktionen“ (vermutlich Lampenöl) in den Klamotten von Christoph T., reichen auch nicht aus für einen knackigen Tatnachweis.
Das war also wieder nichts mit der abschreckenden Wirkung einer hohen Freiheitsstrafe, die sich die Staatsanwaltschaft vorgestellt hatte.
Ich ahne, wer das auszubaden hat. Ein Freispruch, über den ich mich nicht uneingeschränkt freuen kann.
Regierender Müllmeister
Signalfarbe
Es ist zum Verzweifeln. Bereits bei der Urteilsverkündung hatte mitgeteilt, daß ich den Mandanten auch in der Strafvollstreckung verteidige; der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und auch der Protokollführer des Gerichts haben dies jeweils notiert.
Weil ich die Wege und die Arbeitsweise in Moabit in langen Jahren kennen gelernt habe, war ich mir nicht zu schade, die Vertretungsanzeige dann doch noch einmal per Fax an das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Sicher ist sicher, habe ich mir so gedacht.
Letzte Woche ruft mich der Mandant aus der Haftanstalt an und fragt mich, ob ich denn auch zu dem Termin vor der Strafvollstreckungskammer kommen würde. Ich war ahnungs- und fassungslos: Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Strafvollstreckungskammer haben mich über diesem Termin informiert. Wir haben dann bei den Geschäftsstellen ermittelt, wann genau und in welchem Saal der Termin stattfinden soll.
Als ich dann den Saal betrat – außen hing deutlich der Hinweis: Nicht-öffentliche Sitzung – wurde ich erstaunt gefragt, was ich denn hier wolle; die Sitzung sei doch nicht öffentlich. Der Richterin habe ich dann persönlich mitgeteilt, daß ich nur der Verteidiger sei, sie müsse sich nicht fürchten. Gut, daß der Mandant auch schon anwesend war, so daß ich wenigstens nicht nach der Vorlage einer Vollmacht gefragt wurde.
Damit ich dann wenigstens bei künftigen Terminen die Chance habe, benachrichtigt zu werden, habe ich dann ein weiteres Mal mitgeteilt, daß ich den Mandanten auch jetzt noch vertrete.
Rotes Papier ist eigentlich die Farbe für Haftbefehle. Ich hoffe, damit errege ich Aufmerksamkeit. Sonst hilft wirklich nur noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen jeden, der die Akte in der Hand gehalten hat.
Patentierte Wanne
Die Wanne wurde patentiert.
Besten Dank für die Unterstützung bei der Eintragung an die Kanzei Sevriens & Wolff-Marting, 10405 Berlin.
Die Auflösung – Wie würden Sie bestrafen
Ich hatte über einen bemerkenswerten Fall berichtet, in dem es um einen mehrfach vorbestraften Mandanten ging, der vier Bewährungsstrafen „offen“ hatte.
Nun stand er erneut vor Gericht wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt. In der ersten Instanz hatte die Sitzungsvertreterin eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung beantragt.
Da es nach mehrstündiger Verhandlung, in der drei Zeugen vernommen und der Betreuer des Mandanten angehört wurden, mehrere „Gespräche außerhalb des Protokolls“ gegeben hatte, konnte ich auf einen konkreten Antrag verzichten. Ich ahnte, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht akzeptieren werde und wollte mir auf diesem Wege alle Optionen der Verteidigung in der Berufungsinstanz offen halten.
Der Mandant wurde im August 2009 zu einer Geldstrafe verurteilt. 50 Tagessätze. Bingo! Aber ich brauchte keine Glaskugel, um zu erkennen, daß das Urteil nicht halten wird.
Aus den Gründen:
Der 33 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist zu 50 % geistig behindert und steht unter Betreuung. Er arbeitet 35 bis 38 Stunden wöchentlich in einer Behindertenwerkstatt in Kleinstadt und erhält hierfür 119,00 Euro monatlich. Die Einkäufe für den täglichen Bedarf erledigt er gemeinsam mit seinem Einzelfallhelfer. Wöchentlich stehen ihm hierfür 50,00 Euro zur Verfügung. Seit dem Jahr 2008 nimmt er an einer Gruppentherapie der Suchtberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Kleinstadt teil. Der regelmäßige Besuch der Gruppensitzungen ist für ihn allerdings mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden, weil er über 15 km von Kleinstadt entfernt wohnt und öffentliche Verkehrsmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Er versucht derzeit, in eine andere Therapiegruppe, die sich jeweils Freitags abends trifft, zu wechseln, weil er das Wochenende frei hat. Die Therapie hat ihm geholfen, seinen Alkoholkonsum zumindest zu reduzieren.
Soweit zu den persönlichen Verhältnissen. Zur Strafzumessung schrieb das Amtsgericht:
Das Gesetz sieht für vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat die Strafe nach § 21 StGB in Vernehmen mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Damit ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten oder Geldstrafe.
Zwischenbemerkung:
Mit ihrem Antrag hatte die Staatsanwaltschaft also die Höchststrafe gefordert. Dazu muß man aber wissen, daß die Sitzung von einer Referendarin vertreten wurde. Sie hatte die Weisung von ihrem Ausbilder erhalten, eine solche Strafe zu beantragen; der kannte aber eben nur die Akte. Und nicht den Menschen, der hier vor Gericht stand.
Weitere Gesichtspunkte zur Strafzumessung:
Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen und einsichtig gezeigt hat.
Die Erklärung des Angeklagten in seinem Schlusswort, er werde auch weiterhin versuchen, sich zu ändern, ist glaubhaft, zumal seit der Tat, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, keine weiteren Straftaten bekannt geworden sind.
Auch unter Berücksichtigung der zum Teil einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung und des Umstandes, dass der Angeklagte die Straftat während der laufenden Bewährungszeit begangen hat, erschien dem Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je [einstellig] Euro als ausreichend und tat- und schuldangemessen. Denn trotz seiner zahlreichen Vorstrafen ist eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten heute nicht mehr erkennbar.
Zwar hat er in Kenntnis der Strafbarkeit seines Tuns erneut am Straßenverkehr teilgenommen, nachdem er zuvor erhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Angeklagte in einem Konflikt befindet, weil er einerseits auf die Nutzung seines Fahrrades als Fortbewegungsmittel angewiesen ist, um die täglichen Wege zu seiner Arbeit, die er sehr ernst nimmt und gewissenhaft erfüllt, zurückzulegen, und es ihm anderseits noch nicht gelungen ist, seine Alkoholsucht wirksam zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Schuld gering. Insgesamt ist das Bemühen des Angeklagten zu erkennen, sein Leben in den Griff zu bekommen und nicht mehr straffällig zu werden.
Es kam erwartungsgemäß die Berufung der Staatsanwaltschaft, ich habe „Anschlußberufung“ eingelegt und es folgten zwei Termine vor der Berufungskammer des Landgerichts. Die Staatsanwaltschaft war vertreten durch einen ausgewachsenen und erfahrenen Staatsanwalt, das Gericht besetzt mit zwei Schöffinnen, die – ebenso wie der Mandant – Tierhalter waren (was im Rahmen der Einlassung des Mandanten – Hundehalter (!) – eine wesentliche Rolle gespielt hat. ;-) ). Also insgesamt eine ideale Besetzung.
Ich hatte ein paar Schriftstücke vorgelegt und ansonsten den Mandanten reden lassen. Er hat es auf seine Art geschafft, die Türen offen zu halten.
Allein sein Vortrag, er habe seit über 2 Monaten keinen Alkohol mehr getrunken und sei nun festen Willens, dies auch künftig nicht mehr zu tun, wollten ihm der Staatsanwalt und der Vorsitzende Richter nicht so richtig glauben. Meinem entsprechenden Beweisantrag folgend wurde für zweiten Verhandlungstag dann der Betreuer als Zeuge geladen, der all das, was der Angeklagte mit seinen ganz einfachen Worten geschildert hatte, als völlig zutreffend bestätigte.
Es hat ein wenig gedauert, bis das Gericht nach den Schlußvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wieder aus dem Beratungszimmer zurück kam – beide hatten eine Bewährungsstrafe beantragt: sechs Monate der Staatsanwalt, ich habe eine Freiheitsstrafe beantragt, die zur Bewährung ausgesetzt wird, und deren Höhe ich in das Ermessen des Gerichts gestellt habe.
Herausgekommen sind am Ende 3 Monate Freiheitsstrafe, die für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Mandant bekommt einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt, der ihm helfen soll, 30 Stunden Sozialdienste zu leisten.
Der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte erklären den Verzicht auf Rechtsmittel. V.u.g.
steht als letzter Satz im Sitzungsprotokoll.
Ich finde, diese Chance hat der Mandant verdient. Und ich bin überzeugt, daß er sich bewähren wird.
Nebenbei:
Meine Anträge in den beiden Instanzen hatte zur Folge, daß die Landeskasse einen Teil der Kosten des Angeklagten übernimmt.



