Schlips überflüssig

Rechtsanwälte müssen nicht grundsätzlich einen Schlips tragen, wenn sie ihren Mandanten vor Gericht verteidigen.

Quelle: Landgericht Mannheim, Urteil vom 27.01.2009 (4 Qs 52/08) via Beck Aktuell

Yaeh!

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung veröffentlicht.

15 Antworten auf Schlips überflüssig

  1. 1
    Pascal says:

    Wo genau ist eigentlich das Problem, eine Krawatte oder Fliege zu tragen?

  2. 2

    Du stellst die Frage falsch herum: Wo genau ist das Problem, keine Krawatte oder Fliege zu tragen? :-)

  3. 3
    RA JM says:

    Dummerweise kommt die Betonung nicht mit: Nicht grundsätzlich oder nicht grundsätzlich – unter Juristen bekanntlich ein Unterschied.

    Die erstere Variante wäre in Verbindung mit „nicht“ allerdings fast ein Pleonasmus. ;-)

  4. 4
    RA JM says:

    Das ganze Drama findet sich hier.

  5. 5

    Wenn ich mir dieses Sitzungsprotokoll anschaue, frage ich mich, ob dieser Strafrichter tatsächlich an der richtigen Stelle sitzt. Aber vielleicht hatte er auch nur eine schwierige Kindheit …

  6. 6
    jj says:

    erinnert mich an die „klapp-deinen-polohemd-kragen-runter-du-nase“-diskussion… ;-)

  7. 7
    Fridolin says:

    Finden Sie es nicht auch problematisch, wenn ein Anwalt lieber seinen Mandanten im Stick lässt, als sich den von einem Kollegen angebotenen Schlips umzuziehen? Für meine Begriffe ist der Anwalt hier der deutlich schlimmere Prinzipienreiter (ähnlich wie die bundesweit ca. vier Strafverteidiger, die sich auf Risiko ihrer Mandanten einen Spaß daraus machen, auf der nichtbestehenden Vollmachtsvorlagepflicht herumzureiten – aber das ist eine andere Baustelle …).

    Im übrigen hat das LG Mannheim keineswegs die Krawattenpflicht als solche verneint. Es hat es nur für unverhältnismäßig gehalten, einen Nebenklägervertreter deshalb rauszuschmeißen.

  8. 8

    @Fridolin:

    Hinsichtlich der Schlips-Diskussion gebe ich Ihnen grundsätzlich Recht. Deswegen habe ich stets einen Notfallschlips dabei.

    Notfallschlips

    Das ist nur im Winter ein Problem, weil ich regelmäßig einen schwarzen Pullover trage. :-)

    In Bezug auf die Vollmachtsvorlage reden Sie offenbar wie der Blinde vom Sehen.

    Und ob nun Krawattentragepflicht oder nur unverhältnismäßiger Rausschmiß ist für die Praxis ohne Belang.

  9. 9
    doppelfish says:

    Die Notkrawatte können Sie ja jetzt in den Schrank hängen.

  10. 10
    Das Ich says:

    Au man…mal wieder lauter Kohle zum Fenster rausgeworfen, weill ein Amtsrichterlein sich für so wichtig nimmt…Man sollte ihn mal zur Richter MPU schicken…ob er noch tauglich ist das Richteramt auszuüben.
    Lustig ist auch, dass die Diskussion darüber geht, dass man sich ja als Organ der Rechtspflege im Gerichtssaal vom Mop abheben tue wnn man die Kutte und den Schlips trägt. Hey, ich hab schon aus Spass ne Kutte getragen obwohl ich kein Anwalt bin. Hat keine Sau interessiert. Muss auch nicht. Ich hatte da nie behauptet das ich Anwalt sei. Sorum gehts also… Naja, was solls. Is ja nochmal gut gegangen.
    Le Isch

  11. 11
    studiosus juris says:

    die frage, abseits der juristischen prinzipenreiterei ist doch, ob man nicht einfach mal etwas „gut“ finden darf. juristisch gesehen also das „einfache volksempfinden“.

    die richter am BVerfG würde sicherlich keinen schlechteren job leisten, wenn sie einen beschluss in jeans und t-shirt verkünden würden.
    trotzdem würde man sich, vorsichtig ausgedrückt, doch wundern, wenn ein RiBVerfG sich einfach mal weigert, die schmucke rote Robe zu tragen.
    um die argumentation der anti-schlips-fraktion aufzugreifen, könnte man hier doch genauso sagen:
    man merkt, wer der richter ist. durch position im saal nebst den dazugehörigen kompetenzen.

  12. 12
  13. 13
    RA JM says:

    @ Fridolin:

    „bundesweit ca. vier Strafverteidiger“ und andere!!!

    „Krawattenpflicht als solche verneint“ – deswegen ja die Überlegungen zu dem Wort „grundsätzlich“

  14. 14
    Fridolin says:

    @ crh: Sie meinen „ob nun Krawattentragepflicht oder nur unverhältnismäßiger Rausschmiß ist für die Praxis ohne Belang“.

    Nicht dass ich die anderen denkbaren Ordnungsmaßnahmen (zB Ordnungsgeld) bzw. standesrechtlichen Maßnahmen hier befürworten würde – aber „belanglos“ sind sie ja wohl nicht.

    Im übrigen: Sehen Sie eigentlich nicht den Zusammenhang zur Vollmachtvorlagediskussion? Die brauchen Sie bislang nicht vorzulegen, weil Gesetz und Rechtsprechung Sie als „Organ der Rechtspflege“ ansehen. Sie dagegen legen offenbar mehr Wert darauf, als stundenweise zu mietender bedingungsloser Interessenvertreter des Angeklagten angesehen zu werden.

    Gut – das mag Ihrem Selbstverständnis entsprechen und Ihrem Portemonnaie guttun, und in der Tat sind dann auch Robe und weißer Schlips nicht mehr einzusehen. Aber warum die Justiz Ihren Versicherungen dann noch besonderes Vertrauen entgegenbringen sollte, ist dann eben auch nicht mehr einzusehen.

  15. 15

    Ok, lieber Fidolin, ich habe Ihr komplexes Weltbild verstanden. Mit Schlips: Vertrauenswürdig. Ohne Schlips: Höchst suspekt.

    Nachhilfe:
    Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ordnungsgeld und Ordnungshaft) gegen Verfahrensbeiligte (Staatsanwälte, Verteidiger …) sind unzulässig. ;-)