Eingestellt. Punkt.

So sieht es aus,

  • wenn jemandem vorgeworfen wird, seine eigene Frau getötet zu haben,
  • wenn er im Ermittlungsverfahren massiv und unfair unter Druck gesetzt wird,
  • z.B. mit dem Hinweis darauf, daß er doch an seine kleine Tochter denken solle,
  • wenn seine gesamte (insbesondere die angeheiratete) Verwandtschaft gegen ihn aufgebracht wird,
  • mit dem Ziel, daß auch diese ihn unter Druck setzt,
  • wenn versucht wird, ihn von seinem Verteidiger zu trennen,
  • wenn dem Verteidiger Teile der Akten vorenthalten werden,
  • wenn der Verteidiger von einem Ermittler hintergangen wird
  • wenn ein Unschuldiger durch all das in eine behandlungsbedürftige Depression getrieben wird,

und sich dann herausstellt, daß der Vorwurf nicht zutrifft:

eingestellt

… wurde eingestellt. Punkt. Ende. Aus.

Ziffer 88 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) lautet:

Mitteilung an den Beschuldigten

In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen.

Mit dieser Vorschrift werde ich diesen Herrn Staatsanwalt nun mal näher bekannt machen. Und dann rede ich auch noch mal mit diesem Herrn K. vom LKA.

Bei allem Verständnis und Respekt für die äußerst schwierige Arbeit in der Mordkommission und in der Kap-Abteilung der Staatsanwaltschaft: Menschenverachtung ist widerwärtig.

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

19 Antworten auf Eingestellt. Punkt.

  1. 1
    Werner D says:

    Ziffer 88? Da muss man in Deutschland aber höllisch aufpassen.

  2. 2

    Naja, wie stellen Sie sich das vor? Sollten die Ziffer 18 und 88 gestrichen werden? Dann vielleicht – aus Sicht der Rockerdezernate – die 81 auch noch?

    Mal abgesehen davon: Es gibt nicht viele aus der 18er / 88er Ecke, die bis drei zählen können. Meinen Sie nicht?

  3. 3
  4. 4
    egal says:

    Ist „Mitteilung an den Beschuldigten“ der Mitteilung an seinen Verteidiger gleichzusetzen oder bekommt der Beschuldigte ein eigenes Anschreiben noch?

  5. 5

    In diesem Fall wurden beide (Mandant und Verteidiger) im selben Umfang gesondert informiert. Der Mandant hat ein wortlaut-identisches Schreiben erhalten.

  6. 6
    Bert Grönheim says:

    Ich nehme Ihre persönliche Betroffenheit sehr ernst. Trotzdem: ich überblicke einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren. Sowohl das (Fehl-)verhalten des ermittelnden Beamten wie die lapidare Formulierung der Einstellungsmitteilung sind nicht neu. Ich weiss nicht, wie Belastungen für den Beschuldigten sowie möglicherweise Verwandte oder sein soziales Umfeld und die Ermittlungen, jemals auch nur einigermassen „erträglich“ in Einklang gebracht werden können.

  7. 7

    Eben weil solch ein Ermittlungsverfahren erheblich belastend ist, gebietet es der menschliche Anstand, am Ende ein paar entschuldigende, zumindest aber erklärende Sätze an den Mann zu richten, nachdem sich der böse Verdacht nicht bestätigt hat.

    Dazu bedürfte es eigentlich keiner Vorschrift, wenn der Herr Staatsanwalt irgendwann einmal eine Erziehung genossen hat.

  8. 8
    studiosus juris says:

    das hatte je nach arbeitsbelastung des staatsanwalts vielleicht auch zeitökonomische gründe?

  9. 9
    egal says:

    Textbausteine sind doch gerade aus zeitökonomischen Gründen entstanden; eine Standardentschuldigung für die verschenkte Lebenszeit wäre da wohl nicht verkehrt, auch wenn ich kurze, prägnante Texte von Behörden besser finde als lange schwulstige Ausführungen, die keinem helfen und sicherlich auch von vielen falsch und unehrlich aufgefasst werden würden.

    Wobei man natürlich auch sagen muss, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz ermitteln und ermitteln muss, so dass sie sich eigentlich auch nicht für Ermittlungen entschuldigen muss, denn sie hatte ja keine Schuld, wenn sie nach pflichtgemäßen Ermessen handelte.

    Nunja, es bleibt wohl dabei: Für den emotionalen und erklärenden Mandantenkontakt bleibt der Anwalt und nicht der Staatsanwalt ;-)

  10. 10

    @ studiosus juris

    Dem praktizierenden Juristen mag § 170 II StPO geläufig sein. Dem gestressten Betroffenen aus einer Besprechung mit seinem Anwalt vielleicht auch. Eine derartige Einstellungsverfügung erfordert aber mehr als nur die routinemäßge Einfügung eines öden Textbausteins durch die Schreibstube wie vom Kollegen Hoenig bereits erwähnt. Ziff. 88 der RiStbV (2008) ist hier richtig zitiert. Freilich weiss ich nicht genau, warum nach § 170 II StPO eingestellt wurde. Bestehen denn noch objektiv Zweifel? ( Eine Antwort erwarte ich nicht)
    Der Rückzug auf „Zeitökonomie“ ist nicht mehr als ein vertrocknetes Feigenblatt. Im Zweifel ist eine Einstellungsverfügung nach § 170 II StPO deutlich zeitaufwändiger als eine nach § 153 StPO oder gar eine Anklage.

    @ egal: Schon richtig, dass der Anwalt hier Beistand leistet oder leisten soll: Dem Bürger bleibt es aber unbenommen sich selbst zu verteidigen: In diesem Fall steht er mit der trockenen Verfügung alleine da und hat vor allem das Problem seiner Umwelt zu erklären, was diese Verfügung nun wirklich zu bedeuten hat. Fünf Polizisten im Haus hinterlassen eben einen anderen Eindruck bei den Nachbarn als eine für den Laien unerklärliche Einstellungsverfügung. Entsprechend die Regelung in der RiStbV.

  11. 11
    Gulia says:

    Zu viel Ungerechtigkeiten, zu viel Kinder Tötung, oder andere, erst Deutschland eine Drogen Land, unten Drogen immer die Tötung und Kinderschändel und noch anderes, Germany in erste Platz, ich will genaue sagen wegen Privatisierung, versuchen alles ausmachen Gesetzlich, und Kontrole, habe auch viel gehört: wenn jemand umbringen, bekomst Du kostenlose Rechtsanwalt.
    Ich niemanden nicht umgebracht, mich langsam töten SozialSystem, und bekome auch kein Rechtsanwalt, hier gibt kein Menschenschutz, normale Mensch kann nicht jemand umbringen, Und alle Verfahren- faire Verfahren.
    Ich habe Verklagt wegen Unterhal für mein Kind, welche war ohne leistungen so Längere Zeit- 53 Monat,
    und wo ist Recht? in der Hose, in der Hose Taschen.

  12. 12
    studiosus juris says:

    @Andreas Reichhardt:

    dem wortlaut des § 170 II StPO entnehme ich nur, dass eine benachrichtigung zu erfolgen hat. eine verpflichtung zur begründung der einstellung lese ich nicht heraus. habe allerdings keinen stpo-kommentar zur hand.

  13. 13

    @ studiosus juris:

    Sie brauchen keinen StPO-Kommentar, wenn Sie meinen Beitrag gelesen haben. Dort habe ich aus den RiStBV zitiert. Schauen Sie da mal rein, das ist eine echte Fundgrube! Es handelt sich dabei um – für den Staatsanwalt – verbindliches Recht.

  14. 14
    studiosus juris says:

    @ RA Hoenig:

    ah ja, danke für den hinweis.

  15. 15
    egal says:

    Kann sich denn ein Bürger auf die RiStBV überhaupt berufen bzw. ein Verhalten danach einfordern?

  16. 16
  17. 17
    Collega says:

    CRH tut so, als stehe fest, dass gegen den Mandanten „kein begründeter Verdacht (mehr) besteht“.

    Aus dem hier Mitgeteilten ergibt sich das aber nicht (sondern nur, dass kein die Anklageerhebung rechtfertigender Tatverdacht bestand).

  18. 18

    […] wird böse ermittelt, dann wird eingestellt. Eine Begründung für die Einstellung wird nicht geliefert. Obwohl dies allein aus Gründen des Respekts vor dem vormals Beschuldigten dringend geboten […]

  19. 19
    Rockafella says:

    Hat denn hier die Polizei böse ermittelt oder der Staatsanwalt? Ich denke mal, zu Gunsten des StA hat die Polizei Knüppel aus dem Sack gespielt, der StA bekommt dann die Akte und schüttelt nur den Kopf und stellt ein. Kann es so nicht auch gewesen sein?