Was sein muß, muß sein.

Es ging (nur noch) um den Nutzungsausfall für eine Honda Goldwing. Der Motorradfahrer konnte die „Einbauküche“ in der Zeit vom September 2003 bis Januar 2004 nicht fahren, weil ein paar Ersatzteile nicht lieferbar waren. Auf der Gegenseite war die Trans/telcon, verteten durch eine Kanzlei aus Leipzig. Das OLG Dresden hat den Versicherer in der Berufungsinstanz zur Zahlung von rund 4.100 Euro verurteilt, das war deutlich mehr als die Hälfte unserer Klageforderung.

Das ist die dazugehörige Akte:

akte.jpg

Wie man sieht, gibt es zwei „Abteilungen“ in der Akte. Der obere Teil betraf die Auseinandersetzung um den Nutzungsausfallschaden.

Der untere Aktenteil beinhaltete den Streit um die Kosten für den Rechtsstreit, wovon der größte Anteil nur die Frage betraf, wer die Kosten für unsere Zwangsvollstreckung in die Konten des Versicherers TRANS/telcon zu tragen hatte.

Aus mir völlig unbekannten Gründen waren die Leipziger Kollegen irgendwie nicht damit einverstanden, daß wir dem Versicherer die Konten dicht gemacht hatten, nachdem der ausgeurteilte Schadensersatz nebst Zinsen erst nicht rechtzeitig und dann nicht vollständig von dem Versicherer bezahlt wurden. Zum Schluß ging es noch um schlappe 50 Euro Zinsen, die zur Kontenpfändung führten. Gnnhihhi.

Nebenbei: Das weitaus meiste Papier in der Akte stammt aus Leipzig (wir drucken unsere Schriftsätze meist nicht aus, sondern speichern sie schlicht zur elektronischen Akte).

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5 Antworten auf Was sein muß, muß sein.

  1. 1
    cen says:

    ich finde es eigentlich nicht sehr kollegial, sich ueber die Kollegen so ein bisschen lustig zu machen. Die muessen sich dann vor dem Klienten rechtfertigen. Und ob sie nicht doch irgendwelche guten Gruende hatten, dass bleibt ja dahingestellt.

  2. 2
    Tom says:

    Erstaunlich, dass im RSV-Blog so gut wie nie von Kontenpfändungen bei Versicherern mit „Zahlungsstörungen“ nach erfolgter Deckungszusage zu lesen ist…

  3. 3

    @cen: Wenn Sie wüßten, was die Kollegen da so alles in die umfangreichen Schriftsätze gepackt haben, hätten Sie diesen Einwand sicherlich nicht erhoben. Wer andern in den Wald ruft, sollte nicht im Glashaus sitzen, möchte ich noch an die Kollegen aus Leipzig nachschieben.

    @Tom: Eine Kontenpfändung setzt einen rechtskräftigen Titel und einen Zahlungsvollzug voraus. Die RSV sind im Zweifel nicht so dämlich, die Zwangsvollstreckung in die Konten zu riskieren.

  4. 4
    RA JM says:

    und noch was @cen:

    Eine Zwangsvollstreckung kann man ganz zwanglos dadurch verhindern, dass man den titulierten Betrag einfach zahlt, mag einem der Titel nun passen oder nicht.

    Es ist nun einmal ein häufiger zu beobachtendes Phänomen, dass Versicherer anscheinend die Zinsrechnung nicht beherrschen (wollen) – und das, wo doch sehr gute Zinsrechner kostenlos im Netz stehen. ;-)

  5. 5
    doppelfish says:

    Den Straftatbestand der „fahrlässigen Gürteltierzucht“ gibt es ja nicht. Sollte es aber! :)