Steuerstrafrecht – die humorlosen Tarife

„Jeder Beteiligte wird […] nach seiner Schuld bestraft.“ So liest man es in § 29 StGB. Der gilt überall, aber nicht im Steuerstrafrecht. Dort wird jeder nach der Höhe der hinterzogenen Steuern bestraft, teilte mir heute so ein Beamter der Straf- und Bußgeldstelle (StraBu) des Finanzamtes mit:

Fünf Tagessätze pro 500 Euro hinterzogener Steuern. Oder ein Tagessatz pro 100 Euro. Oder zehn Tagessätze pro 1.000 Euro.

Beim Versuch rechnen Sie bitte mit drei Tagessätzen pro 500 Euro

Daß Strafrecht keine reine Lehre der Mathematik ist, scheint bei der Finanzverwaltung noch nicht angekommen zu sein. Die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB sind dort offenbar völlig unbekannt.

Aber es geht im Steuerstrafrecht auch nicht um Schuld und Sühne. Sondern beinhart um die Kohle. Deswegen läßt die Steuerfahndung auch lieber einen „Vergleich“ nach § 153 a StPO platzen, als daß die Auflagenzahlung an eine gemeinnützige Organisation geht.

In Steuerstrafsachen haben wir die strikte Anweisung, daß die Zahlung an die Landeskasse zu gehen hat.

Irgendwie sind die Gespräche mit den Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaften für Sexualstrafsachen erfreulicher als die mit den humorlosen Beamten bei der StraBu.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

Eine Antwort auf Steuerstrafrecht – die humorlosen Tarife

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    ben says:

    Tja, ich hab nach Abschluss der Ermittlungen mit der StA Kontakt aufgenommen.
    Zitat des Sachbearbeiters: “ Er soll sich eine gemeinnützige Einrichtung aussuchen. Sie schicken mir den Zahlungsbeleg. Ich mach mir eine Wiedervorlage in 3 Monaten.“
    Die StraBu will nach meiner Erfahrung in erster Linie die rückständigen Steuern haben. Was die StA dann mit dem Strafverfahren macht, ist denen relativ Schnuppe.