Hasspsychose

In meiner Auseinandersetzung mit Drango, dem Telefon-Junkie der Gothaer, hat er mich über § 926 ZPO gezwungen, Klage zu erheben, nachdem er die Entscheidung der Gerichte des Eilverfahrens durch drei „Instanzen“ hindurch nicht akzeptieren wollte. Auf meine knappe Klage (ich konnte ganz gut auf die Urteilsgründe des Amts- und des Landgerichts verweisen) hat Drango nun erwidert:

Im Laufe der Verfahren hat sich beim Kläger eine Hasspsychose entwickelt, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass er über ein übertriebenes Mitteilungsbedürfnis verfügt und jedwede Prozesshandlung der bisherigen Verfahren im Internet auf seiner Homepage publiziert und den Verlauf der Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich macht, auch das polemische und unsachliche Schreiben (zum Beispiel das vom 16.04.2008) belegt, dass der Kläger einen persönlichen Krieg gegen den Beklagten führen will.

Die Klageerwiderung ist auch im übrigen recht spannend zu lesen. Für den Kundigen: Die Argumentation mit § 5 BORA ist echt schick.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

20 Antworten auf Hasspsychose

  1. 1
    Bert says:

    Niemand muss Straftaten dulden, könnte § 238 StGB nicht einschlägig sein?

  2. 2

    Schöner Gedanke, das mit dem Stalking.

    Aber ich bin mir ziemlich sicher, daß Drango meine Lebensgestaltung nicht schwerwiegend beeinträchtigt oder meine Gesundheit schwer schädigt. Als Strafverteidiger hält man dann doch schon einiges aus. ;-)

  3. 3
    Bert says:

    Oben hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen, gemeint ist der link zum § 238 StGB.

    Fixed! Danke. crh

    Das ist beruhigend zu lesen, dann gehe ich davon aus, dass § 238 Abs. II und Abs. III StGB auch nicht einschlägig sind. ;-)

    Manchmal ist es wirklich aufwändig, sich Menschen zu entziehen, mit denen man nicht umgehen möchte, schon privat, beruflich und nun auch juristisch. Es bleibt also interessant zu lesen, wenn das Umgangsrecht (Ein Sorgerecht ist von dort wohl nicht auch beabsichtigt?) nicht zugesprochen wird.

  4. 4
    Norbert says:

    Wäre ich Kunde bei der Gothaer Versicherung, wäre mir jetzt klar, welcher Aufwand vonnöten sein kann, eine berechtigte Forderung bei dieser Versicherung erfüllt zu bekommen.

    Wer möchte bei so einer Hardliner-Versicherung zahlender Kunde sein?

  5. 5
    Christian says:

    Zitat in der Klageerwiderung: „Sie [die Beeinträchtigung durch unerwünschte Telefonanrufe] stellt keine sozial adäquate […] Belästigung dar.“

    Freud’sche Fehlleistung? ;-)

    Wenn ich schon Fremdwörter gebrauche, dann auch richtig.

  6. 6
    Malte S. says:

    Vielleicht sollte man darüber mal ne Glosse schreiben – nur damit zahlende Kunden und Anteileigner auch mitbekommen, wohin ihr Geld vrschleudert wird.

  7. 7
    AlterEgo says:

    Wie wärs mal mit ner psychologischen Therapie-Sitzung? Scheint mir mehr bei beiden Parteien zu helfen als das Treffen vorm Gericht ;-)

    Mal ne andere Frage: Das kann doch eigentlich nur eine üble Geschichte sein mit dem Segen des Vorstands der Versicherung. Niemals würde ein einzelner Mitarbeiter doch so ausrasten und sogar gerichtlich fast schon mutwillig auf seinen Standpunkt beharren. Für mich ist es eher wahrscheinlich, dass hier einfach ein unliebsamer Anwalt mit unsinnigen Aktionen so genervt werden soll, dass er keinen Kontakt mit der genannten Versicherung mehr betreiben soll.

  8. 8
    John says:

    Kontakt mit namhaften Medien könnte sich empfehlen, die Story ist zu gut.

  9. 9
    Das Ich says:

    Ich verwirrt.)
    3 Instanzen schon? Was kann denn da noch kommen? Können die Gericht nicht diesem Schwachsinn den Riegel vorschieben?
    Jeder Zivilprozess mit Streitwert bis 600(?) € ist nach der ersten Instanz zu Ende…
    Sagen Sie, hat der sich einen externen Anwalt genommen , oder macht das die Rechtsabteilung der Gothaer?
    Ich zumindest habe gerade, auch aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters der Gothaer, aus Solidarität, meine Haftpflicht da gekündigt.

    Halten sie uns auf dem laufenden !!!

  10. 10

    3 Instanzen schon? Was kann denn da noch kommen?

    Nochmal drei, im schlimmsten Fall. Der erste Durchgang war das Eilverfahren. Nun läuft das Ganze nochmal durch das Hauptsacheverfahren.

  11. 11
    Donnerkatze says:

    Hmmmm, es wurde doch bereits geurteilt:
    „Ausdrücklich unerwünschte Anrufe eines Versicherungs-Mitarbeiters in einer Rechtsanwaltskanzlei sind auch dann rechtswidrig und daher zu unterlassen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regulierung eines Versicherungsfalls stehen.“

    Was ist das für ein Top-Anwalt, der nun auf 6 Seiten trotz allem, auf einem „toten Pferd“ herum diskutiert. Da hat wohl jemand zu viel „Ja,aber…-Gen“ in sich.

    Leider erklärt so etwas dann auch, warum andere Verfahren teilweise ewig brauchen, bis sie (endlich) verhandelt werden. Belegt dies hier vielleicht auch, da so schnell verhandelt, das es sehr eindeutig ist?

    Tja, vielleicht wäre „einfach auflegen“ (analog zu „Ausweis vorzeigen“) ;-) Streß freier? Oder wollen Sie ein Buch schreiben?

    Grüße ;-)

  12. 12

    Zu der Zeit, in der Drango es nicht lassen konnte, hier anzurufen, hatte ich keine andere Wahl, als ihm das mit Hilfe des Gerichts zu untersagen. Danach und jetzt hatte und habe ich – wegen der irrwitzigen Rechtsmittel – keine andere Wahl, als den Weg zu gehen, über den ich hier berichte.

    Das Buch über Drango und die Gothaer ist in Arbeit. ;-)

  13. 13
    deranwalt.at says:

    Selbst auf die Gefahr hin, mich hier etwas unbeliebt zu machen:
    Ich kann bei allem Verständnis für die Klägerseite den Argumenten des Beklagten schon auch einiges abgewinnen, insbesondere auch dem Aspekt, daß im Rahmen eines Anwaltsmandats die Kommunikationsmöglichkeiten der Gegenseite nicht willkürlich und schikanös eingeschränkt werden sollten (so à la: „Ich werde von Ihnen nur mehr noch Einschreiben zur Kenntnis nehmen.“); allerdings sehe ich eine solche willkürliche oder schikanöse Einschränkung im konkreten Fall nicht (hatte der Kläger hier doch gute Gründe für die Gesprächsverweigerung und der Beklagte ausreichende Handlungsalternativen), mich spricht nur das Argument an.

  14. 14
    deranwalt.at says:

    Soweit nämlich aus der einstweiligen Verfügung ersichtlich, sollte dem Beklagten fortan jegliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger untersagt werden, es sei denn, dieser habe zugestimmt oder es könne von seiner Zustimmung ausgegangen werden.
    Letzteres ist aber derart unbestimmt, daß es auf eine Verpflichtung zur gänzlichen Unterlassung jeglicher künftiger Anrufe, egal in welchem Zusammenhang (also etwa auch in künftigen Schadensfällen oder wenn es um wirklich Formloses wie eine bloße Terminverschiebung odgl. ginge), hinauslaufen könnte – was dem von mir so sehr verehrten Argument, bzw. auch der vom Beklagten vorgenommenen Differenzierung nach dem Anlaß der Anrufe, dann doch wieder zu etwas Beachtlichkeit verhelfen könnte.

    Oder anders gesagt: Es gibt zwar keine positive Norm, die Anwälte im Rahmen ihrer Mandate zu telefonischer Erreichbarkeit verpflichten würde; aber wenn sie dies sind, wäre es doch bedenklich, wenn sie die Möglichkeit dazu gegenüber Gegenparteien anlaßlos und unbeschränkt ausschließen könnten.

    (Es gab hier in Österreich zB eine Zeitlang die gesetzliche Möglichkeit, der Zustellung rechtserheblicher Schriftstücke mittels Telefax vorab zu widersprechen. Das hatte im Hinblick auf technische Probleme, die zum Verlust des Schriftstückes etwa bei einem Papierstau führen könnten, durchaus Sinn, wurde aber von Anwaltsseite natürlich nach Kräften mißbraucht, etwa um aus Verfristungen Vorteile für die Klientel zu gerieren. Die betreffende Bestimmung wurde dann sehr rasch geändert und lautet nun dahingehend, daß derjenige, der sich für Eingaben der Telekopie bedient, damit auch Zustellungen auf demselben Wege zustimmt. Somit bleibt uns nur mehr noch, das Faxgerät überhaupt vom Netz zu nehmen, wenn wir Last-Minute-Zustellungen vermeiden möchten … quid pro quo …)

  15. 15

    In der Vielzahl der Veröffentlichungen ist es vielleicht untergegangen:

    Drango hat sich – aus meiner Perspektive – mehrfach unredlich verhalten. Der Inhalt zweier Telefonate widersprach dem späteren Inhalt der Akte. Um nicht in Beweisnot zu geraten, was denn nun tatsächlich vereinbart wurde, war ich gezwungen, ausschließlich den Schriftweg zuzulassen.

    Das galt auch und insbesondere für Terminsvereinbarungen, weil ein geplatzter Termin in der konkreten Situation des Mandats durchaus als Obliegenheitsverletzung hätte interpretiert werden können.

    Eine „Zugangsvereitelung“, wie Sie vorsichtig andenken, lieber Herr Kollege, war es auch nicht; Drango hätte die Möglichkeit gehabt, mich jederzeit per eMail zu erreichen. Diesen Weg hat er zuvor ja auch bereits mehrfach genutzt.

  16. 16
    deranwalt.at says:

    Ich bin natürlich ohnehin auf Ihrer Seite ;-)

    Den genauen Anlaß-Sachverhalt hatte ich tatsächlich auch nicht mehr so parat; Ihnen eine „Zugangsvereitelung“ auch nur zuzutrauen, wäre mir indes vollends undenkbar.

    Aber trotzdem :

    Das Unterlassungsbegehren ist, was den Ausnahmetatbestand der „anzunehmenden Zustimmung“ anlangt, sehr unbestimmt.

    Vergangenes rechtswidriges Verhalten mag nun zwar im allgemeinen ein weitreichendes, auch völliges Verbot gleichartigen künftigen Verhaltens zu tragen.

    Das Spezielle dieses Falles ist aber darin gelegen, daß Kläger und Beklagter beruflich Positionen bekleiden, in denen nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, daß sie wieder einmal aneinander geraten und daß dabei auch eine telefonische Kontaktaufnahme „sozialadäquat“ ;-) sein könnte.
    Ich wüßte nun aber auch nicht, wie man/frau das Unterlassungsbegehren anders formulieren könnte, damit es nicht zu weit reicht.

    Oder anders gefragt:

    Ist nicht generell eine nicht-schriftliche Kommunikation (nicht nur) zwischen Prozeßgegnern riskant, was (auch angesichts des -zumindest bei uns herrschenden- Verbots einer Aufzeichnung von Telefonaten ohne Zustimmung des anderen) die spätere Beweisführung anlangt ?

    Wenn ja – muß dann aber dieses Risiko im allgemeinen nicht hingenommen werden, schon weil ein gänzlicher Verzicht auf die Telefonie im rechtserheblichen Verkehr lebensfremd und insgesamt eher nachteilig wäre ?

    Ergo: Reicht Ihr Unterlassungsbegehren in dieser Hinsicht nicht zu weit (wenn auch wohl unbeabsichtigt) ?

    Ich hatte einen ähnlichen Fall vor ungefähr zehn Jahren. Ein Haftrichter notierte nach einem Telefonat mit mir tatsachenwidrig in den Akt, ich hätte die Zurückziehung der Haftbeschwerde erklärt. Aktenvermerke von Behörden oder Gerichten liefern bei uns von Gesetzes wegen den -wenn auch widerleglichen- Beweis des Gesprächsinhaltes; der Gegenbeweis ist mir damals natürlich nicht gelungen, weil für das Obergericht -natürlich- kein Grund ersichtlich gewesen sei, weshalb der Richter am Freitagnachmittag nicht noch rasch die Haftprüfungsfrist hätte einhalten wollen sollen, und weil das Telefonat ja unbestritten stattgefunden habe.
    Ich wäre aber trotzdem nie auf die Idee gekommen, aus diesem Erlebnis die Schlußfolgerung zu ziehen, mit diesem Richter nicht mehr zu telefonieren oder gar ihm weitere Anrufe zu untersagen. (Er wurde wenig später aus gesundheitlichen Gründen abberufen, sodaß es auch nicht mehr so weit zu kommen brauchte; allerdings hätte ich bei künftigen Telefonaten das Telefon laut gestellt, einen Mithörenden vorgeschützt oder die Aufzeichnungstaste gedrückt – laut unserem Obersten Gerichtshof dürfen nämlich unzulässig angefertigte Telefon-Mitschnitte bei Beweisnotstand sehrwohl verwendet werden.)

    Und weiter :

    Wenn schon im konkreten Fall subjektiv ein Risiko bestehen mag, daß der Gesprächspartner ein unredliches Verhalten an den Tag legt – was spricht denn dagegen, den Inhalt telefonischer Besprechungen deshalb schriftlich festzuhalten und „der Ordnung halber“ dem Gesprächspartner zu übermitteln ?
    Wir praktizieren das mit unseren Hauptfeinden, den Mandanten, schon seit jeher so, und konnten anhand dieser Korrespondenzen regelmäßig in Honorarprozessen den „hab ich nicht gewußt“, „Sie haben aber gesagt“ bzw. „hätte ich das gewußt“-Einwand entkräften.

    Den Prozeßgegner aus einem, wenn auch subjektiv berechtigten oder durch gegnerisches Verhalten gar noch genährten, Mißtrauen heraus in seinen Kommunikationsmöglichkeiten zu beschneiden, hat doch etwas den Anruch des ansatzweise Uferlosen und damit aber auch potenziell Willkürlichen, weshalb ich (zugegeben ohne jedoch die Begründungen der bisher ergangenen Entscheidungen noch präsent zu haben) den Argumenten in Drangos obigem Schriftsatz doch etwas abgewinnen kann.

    Oder etwas überspitzter gesagt:

    Natürlich hätte Drango Ihnen auch schreiben können – aber warum sollte ER die Konsequenzen IHRES Mißtrauens tragen müssen ?

    Das erinnert nämlich auch vom Gedanken her ein kleinwenig an eine bereits vor längerem in Vetters LawBlog veröffentlichte Entscheidung, die sich darum drehte, daß das Opfer eines Einbruchs vom später überführten Einbrecher -erfolglos- den Ersatz der Kosten der nach diesem Einbruch installierten Einbruchssicherung verlangt hatte. Ich habe auch die Begründung dieser Entscheidung nicht mehr im Kopf, aber sinngemäß lautete der Sukkus, daß selbst erwiesenes rechtswidriges Verhalten noch keineswegs die Überwälzung künftiger gleichgelagerter Lebensrisiken rechtfertige …

    Nichts für ungut; da ich Ihnen natürlich den Sieg wünsche (schon weil Ihre Niederlage gemessen am Anlaß einer Täter-Opfer-Umkehr gleichkäme und damit eine Chuzpe wäre), darf ich nun umso gespannter der Rechtsmittelentscheidung harren.

  17. 17
    doppelfish says:

    Offenbar ist CRH’s Misstrauen gegenüber Drango durch o. g. zwei Fälle wohlbegründet.

    Das Vorgehen war wohl nur möglich, da der Inhalt der Kommunikation per Telefon später nicht nachzuweisen ist (es sei denn, wir leihen uns kurz den Obersten Gerichtshof aus Österreich aus – dürfen wir? Nur kurz? :) ).

    Da ist es doch nur verständlich, daß CRH die Kombination von diesem Kandidaten und diesem Kommunikationsweg nicht mehr akzeptiert, nicht zuletzt zum Wohle seines Mandanten. Und viel spezifischer kann man die Forderung doch nicht formulieren; daß § 5 BORA hier nicht mehr zieht, haben schon zwei Gerichte übereinstimmend festgestellt.

    Aber vielleicht kommt ja doch noch § 238 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zum Zuge – schließlich muß CRH womöglich nochmal zu den Zivilisten :P

  18. 18
    Henriette says:

    Jemandem, der sich derart besonders und auffällig zu verhalten scheint, würde ich im privaten und im Rechts-Verkehr nicht trauen, daher auch max. schriftlich korrespondieren, dies zudem auf eine Minimum zu beschränken versuchen. Da auch der Arbeitgeber das Verhalten des Mitarbeiters als normal zu erachten scheint, würde ich mit dieser Versicherung wohl grds. ebenfalls nur noch schriftlich verkehren.

  19. 19
    deranwalt.at says:

    Vielleicht sollte dieser „Drango“ ja auch nur von der Verkehrsunfalls- in die Rechtsschutzabteilung wechseln, um beliebter zu werden ?

    Verdichtet rechtsbewußte Mandanten führen ja immer wieder Beschwerde darüber, wie unerträglich resistent ihre Rechtsschutzreferenten gegen kreative Rechtsauslegungen sind …
    (dies gleichzeitig als Antwort an Norbert)

  20. 20
    Svantje says:

    Vielleicht braucht das Unternehmen auch einfach etwas PR, denn wie sagt man, auch schlechte PR ist PR.