Akteneinsicht für 30 Euro

Oft kommt sie ungelegen, die Mitteilung der Polizei, daß ein bis hierher unbescholtener Bürger ins Visier der Fahnder geraten ist. „Ihnen wird zur Last gelegt …“ liest man auf dem grauen Altpapier. Und etwas weiter unten steht dann das Furcht einflößende Wort „Vorladung„. Was genau die Polizei von dem Bürger will, bleibt meist im Dunkeln.

Es bieten sich nun verschiedene Varianten, wie man auf so ein Schreiben reagiert.

Man könnte der Vorladung folgen und die vielen Fragen der Polizei beantworten. Das wäre die schlechteste aller denkbaren Möglichkeiten. Denn solange man den Hintergrund der Fragen nicht kennt, können (werden!) die Antworten in aller Regel falsch verstanden werden.

Man könnte gar nicht reagieren. Das ist auch nicht ratsam, weil man dann die Möglichkeit aus der Hand gibt, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen. Im schlimmsten Fall bekommt man dann ein paar Wochen später nochmal Post; das könnte dann ein Strafbefehl oder die Anklageschrift sein.

Man könnte der Polizei schriftlich(!) absagen und gleichzeitig selbst Akteneinsicht beantragen. Das ist schon sinnvoller, aber ein wenig kompliziert, wie man hier nachlesen kann.

Man könnte sofort einen Strafverteidiger beauftragen und sich von ihm beraten lassen. Das ist die optimale Reaktion auf die Mitteilung, daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Allerdings ist das mit Kosten verbunden, die man nicht unbedingt (jetzt schon) ausgeben möchte.

Es gibt gab(*) eine weitere sinnvolle Möglichkeit, die unsere Kanzlei nun im Jahr 2008 anbietet angeboten hatte. Die Akteneinsicht für 30 Euro. Wie das geht, was man damit erreicht und was man dafür tun muß, habenhatten wir auf unserer Website zusammen gefaßt.

  • (*) Anmerkung:
    Dieses Angebot haben wir eingestellt; es hat sich insbesondere für unsere Mandanten nicht bewährt. crh
Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

5 Antworten auf Akteneinsicht für 30 Euro

  1. 1
    dpms says:

    Also, lieber Carsten, wundere Dich nicht, wenn wir Dich zukünftig häufiger beauftragen werden, Aktenauszüge in Untervollmacht anzufertigen.

    Dreibändige Akten mit jeweils 120 Seiten für eine Pauschale von € 30,00 zu kopieren, ist ein echtes Schnäppchen.

    Wenn ich bedenke, dass für 300 Kopien nach RVG VV Nr. 7000 bereits € 62,50 abgerechnet werden könnten, wirkt dieses Angebot umso günstiger.

  2. 2

    Du kennst die (zivilrechtliche) Figur der „invitatio ad offerendum“ und die vielfältigen Möglichkeiten einer Reaktion darauf? ;-)

    BTW:
    Wenn Du einmal persönliche Post vom PolPräs bekommst, sag mir Bescheid. Ich mache Dir dann ein SuperSonderAngebot für Deine Verteidigung. Die Kopien bekommst Du natürlich kostenlos. Versprochen! 8-)

  3. 3
    dpms says:

    Hehe, gut gekontert. Habe schon lange keine Post mehr vom PolPräsi Berlin bekomnmen, aber ich danke Dir für das gute Angebot.

    Wer weiß…

  4. 4
    RA JM says:

    Aus dem „Kleingedruckten“: „Wir bieten Ihnen diese Akteneinsicht für 30,00 Euro. Zusätzlich fallen nur noch 12 Euro Gerichtsgebühren … an“ – insgesamt also tatsächlich 42.-Teuro und somit immerhin 40 % mehr als die plakativ herausgestellten 30.- Teuro (übrigens, incl. oder excl. MwSt.?).

    Also, Wettbewerbsrecht ist zwar eher nicht meine Baustelle, aber Bedenken könnte man schon haben, oder? ;-)

  5. 5
    Christian says:

    Hallo!

    Also, Wettbewerbsrecht ist meine Baustelle. Deshalb erlaube ich mir mal, den Kommentar meines Vorredners zu konkretisieren.

    Das Angebot dürfte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, wonach gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz -und der liegt bereits wegen der einseitigen Verwendung der Internetseite vor – der Preis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss. Das ist zwar der Fall – die Gerichtskosten sind nicht Bestandteil der Dienstleistung und müssen daher nicht mit angegeben werden -, es fehlt jedoch der Hinweis auf diesen Umstand. So lange daher nicht neben den Betrag geschrieben wird, dass er sich „inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ verstehe, ist das Angebot wohl wettbewerbswidrig.

    Eine Irreführung liegt dagegen eher fern, da der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Mandant davon ausgehen wird, dass der Preis sich auf die Kosten des Anwalts, nicht aber auf Gerichts- und/oder Verwaltungskosten bezieht. Man könnte an eine Irreführung durch Unterlassung denken, aber auch das dürfte ausscheiden – über die anfallenden Gerichtskosten wird ja schließlich informiert.

    Also: „30,00 € inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ und die Welt ist in Ordnung.

    So, ich leg mich wieder hin. Allen Beteiligten ein frohes Neues und allseits gute Besserung,

    Christian