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Monatsarchive: Juni 2008
Korrektes Essen
Mc Donalds gibt es immer noch in Kreuzberg. Der szenige Kreuzberger geht jedoch dort nicht essen. Sondern hier:

Mahlzeit.
Kommentare deaktiviert für Korrektes Essen
Was macht man denn mit so einem?
Der Gegner soll an meinen Mandanten die Kosten des Verfahrens zahlen. Runde 2.000 Euro. Der Gegner schreibt, er hätte aber kein Geld. Er will Raten zahlen. Das lehne ich im Auftrag meines Mandanten ab.
Dann beauftragt der Gegner einen (ersten) Anwalt, der mir kollegialiter mitteilt, daß der Gegner kein Geld habe. Ich solle doch meinem Mandanten raten, auf die Forderung zu verzichten. Das lehne ich im Auftrag meines Mandanten ab.
Nun beauftragt der Gegner einen weiteren Anwalt. Der schlägt meinem Mandanten erneut eine Ratenzahlung vor. 20 (zwanzig) Euro monatlich. Ich habe ziemlich deutlich geschrieben, was wir von diesem Vorschlag halten. Der Anwalt bettelt dann noch ein zweites Mal darum, seinen 20-Euro-Vorschlag anzunehmen. Das lehne ich im Auftrag meines Mandanten ab.
Vor drei Wochen ruft dann dieser Anwalt nun bei meinem Mandanten an und versucht mit ihm direkt die Ratenzahlung zu vereinbaren.
Der Kundige weiß, daß der Herr Rechtsanwalt auf der Rasierklinke tanzt. Denn § 12 Absatz 1 der Berufsordnung der Rechstanwälte (BORA) ist insoweit recht eindeutig:
Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
Das habe ich dem Herrn Kollegen dann auch mit allgemein verständlichen (vulgo: ganz deutlichen) Worten erklärt. Seine Reaktion? Er schreibt direkt an meinen Mandanten:
… wir kommen zurück auf das mit Ihnen vor einigen Wochen geführte Telefonat, in dem Sie uns eine Rückmeldung innerhalb weniger Tage zusagten. Bedauerlicherweise ist eine Rückmeldung Ihrerseits nicht erfolgt. Wir dürfen Sie daher höflich um Mitteilung bitten, ob Sie der seitens unseres Mandanten angeregten Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen.
Ja, hallo?! Mir fällt dazu wirklich nichts mehr ein. Was mache ich denn mit so einem Kerl?
Nur nebenbei: Wohin so ein blödsinniges Verhalten des gegnerischen Kollegen führt, zeigt diese Mitteilung des für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gerichts.
Einer so, der andere anders
Die einen wollen raus, und zwar so schnell wie möglich. Die hier wollen lieber drin bleiben.

Naja, jeder nach seiner Façon.
Ahndungsfähig
Aus einer Ermittlungsakte, die nach einem Verkehrsunfall angelegt wurde:
Das geringe Untersuchungsergebnis seines Blutes von einer BAK 0,17 %o ist nicht ahndungsfähig.
Es ist immer wieder eine helle Freude, Polizeibeamten beim Verquasen der deutschen Sprache zuzuschauen.
Sarrazin – find‘ ich gut
Die Amtsanwaltschaft hatte dem Gericht vorgeschlagen, das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 153 a Abs. 2 StPO einzustellen, wenn er bereit ist, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Das ist für den Mandanten grundsätzlich akzeptabel, nur: Er hat keine Zeit zum gemeinnützigen Arbeiten und würde lieber zahlen. Deswegen habe ich heute an das Gericht geschrieben:
Ich schlage daher vor, die Einstellung von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 Euro abhängig zu machen. Bei der Höhe der Auflage habe ich einerseits den Vorschlag der Amtsanwaltschaft (30 Stunden) und andererseits den Vorschlag unseres Herrn Finanzsenators Sarrazin (er würde für 5 Euro arbeiten) zugrunde gelegt.
Ich bin auf die Reaktion gespannt.
Gute Besserung, Frau Kommissarin!
Liebe Frau Kommissarin S.
Eine Erkrankung ist etwas, daß jeden einmal trifft; den einen mehr, den anderen weniger. Sie kommt meist auch zu unpassenden Zeiten und kündigt sich nur selten an.
Ich freue mich aber, daß es Ihnen noch gelungen ist, Ihre Kollegen im Amt zu benachrichtigen, daß Sie heute nicht zum Dienst erscheinen konnten. Sicherlich waren Sie dann nicht mehr imstande, auch noch bei uns in der Kanzlei anzurufen und unsere Verabredung für heute morgen abzusagen. Und Ihre Kollegen hatten unsere Rufnummer nicht. Oder so.
Deswegen habe ich mich heute morgen pünktlich um 9.00 Uhr nett mit der Wachtmeisterin am T-Damm unterhalten und bin dann unverrichteter Dinge wieder zurück in die Kanzlei gefahren.
Übrigens: Gegen plötzliche Erkrankung kann man in gewissem Umfang vorbeugen. Sport ist dazu ein bewährtes Mittel. Zum Beispiel Radfahren. Deswegen schlage ich vor, sie nehmen sich – nach Ihrer Rekonvaleszenz – ein Dienstfahrrad, rollern den Mehringdamm runter bis zum Landwehrkanal, dort rechts bis zur Kottbusser Brücke und bringen mir die Asservate meines Mandanten in die Kanzlei am Paul-Lincke-Ufer.
Sie betätigen sich sportlich und ich muß nicht noch einmal meine Zeit am T-Damm vertrödeln. Einverstanden?
Bis dahin verbleibe ich
mit den besten Wünschen für Ihre baldige Genesung
Carsten R. Hoenig
Der urlaubsbedingte Deal
Die Vorsitzende Richterin hatte es angekündigt, in zwei Wochen werde sie zweieinhalb Wochen Urlaub machen. Ob man das Verfahren nicht durch eine Abrede bis dahin beenden könne. Die Verteidiger der drei Angeklagten waren mit dem Angebot des Gerichts und der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, deswegen wurde mit der Beweisaufnahme und schweigenden Angeklagten begonnen.
Nach zwei Hauptverhandlungsterminen stand fest: Die Akten wurde von der Polizei nicht so geführt, daß man damit sinnvoll arbeiten konnte. Beweismittel wurden den Angeklagten falsch zugeordnet. Das bei dem einen sichergestellte Bargeld stand plötzlich auf der Asservatenliste des anderen. In dem Auto wurden (gefälschte) Ausweise gefunden, die man weder dem einen, noch dem anderen Angeklagten zuordnen konnte. Die Polizeibeamten bericheten von bedeutsamen Telefonanrufen und -gesprächen, die in dem ansonsten vollständigen Speicher des Telefons nicht zu finden waren. Dafür fand man in dem Telefonspeicher tatrelevante Anrufe zu einer Zeit, in der der Angeklagte bereits in Haft und das Telefon nicht mehr in seinem Besitz war.
Insgesamt steuerte das Verfahren auf eine zweistellige Zahl von Hauptverhandlungsterminen hinaus. Vor dem Hintergrund des § 229 Abs. 1 StPO („Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.“) wurde es eng mit dem Urlaub der Vorsitzenden.
Die Richterin lud die Verteidiger zum Rechtsgespräch und unterbreitete ein neues, deutlich verbessertes Angebot. Das Verfahren wurde am selben Tag noch (nachdem der Staatsanwalt und drei Verteidiger binnen zehn Minuten plädiert hatten) mit einem höchst erfreulichem Ergebnis beendet.
So funktioniert der urlaubsbedingte Rechtsstaat.
Kein Feiertag
Heute ist ein ganz normaler Werktag. Schade eigentlich. Ausschlafen am 17.6.? Oder gar streiken? Demonstrieren? Das war einmal.
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Die Angels sind kein Angelverein
Aus einer Ermittlungsakte:
Der Betroffene WILHELM BRAUSE wurde in einer größeren Gruppe von Personen vor dem Clubhaus der Berliner „HELLS ANGELS MC“ angetroffen und überprüft.
Der WILHELM BRAUSE ist ein Prospect (=Anwärter) des HELLS ANGELS MC BERLIN, wodurch der Betroffene nach außen manifestiert, dass er gerade beabsichtigt, ein vollwertiges Mitglied des HELLS ANGELS MC mit allen damit verbundenen Verpflichtungen, wie oben beschrieben, zu werden.
Ein etwaiger sozial anerkannter Zweck oder eine Art der Brauchtumspflege treffen hier ebensowenig zu wie die mögliche Zugehörigkeit zu einem Angelverein oder einem Katastrophenschutz- oder Rettungsdienst.
Ja-nee, is klar.
Erfolgshonorar beim Strafverteidiger
Das lawblog bringt es auf den Punkt:
Was Haufe.de noch schreibt, liest sich eher so, wie der Rechtsanwalt erfolgreich Erfolgshonorare vermeidet.
Andreas Kunze (statt des urlaubenden(?) Udo Vetter) zitiert aus einem Aufsatz auf Haufe Recht, in dem es um die höchst komplizierten Voraussetzungen der wirksamen Vereinbarung eines Erfolgshonorars geht. Dort sind wohl ausschließlich zivilrechtliche Mandate gemeint.
Wir Strafverteidiger haben es da wesentlich einfacher: Der Verteidiger vereinbart mit seinem Mandanten ein Honorar, nimmt von ihm aber keinen Vorschuß. Und schon handelt es sich um ein Erfolgshonorar. ;-)