Monatsarchive: Januar 2007

Gasgeben und Bremsen in der Fahrschule

Der Fahrlehrer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrschüler (hier: 1,59 m große Frau auf Motorrad) keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht bewältigen kann, weil sie dessen Ausbildungsstand oder Fähigkeiten (noch) nicht entsprechen.

Diese Pflicht ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Fahrlehrer in der 4. Doppelstunde ein anderes, etwas größeres Motorrad (Yamaha Virago statt bisher Honda Rebel) als Schulungsfahrzeug auf einem Übungsgelände einsetzt, dessen Bedienungshebel für Kupplung und Bremse kaum messbare Unterschiede in ihren Abmessungen aufweisen.

In einem solchen Fall muss es sich dem Fahrlehrer – auch nicht nach Mitteilung des Schülers, er komme mit den Hebeln der größeren Maschine schlechter klar – aufdrängen, dass der Schüler allein wegen der geringen Abweichungen nicht in der Lage sein würde, das Motorrad nach einer kurzen Fahrt (10m – 40m) das Motorrad ordnungsgemäß anzuhalten; er haftet daher nicht für die Folgen eines Sturzes, der dadurch verursacht wurde, dass der Schüler statt zu bremsen plötzlich Gas gegeben hat.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 224/04

Die Erfahrenen unter den Fahrern sollten nicht vergessen, wie aufregend die ersten Stunden auf dem Mopped waren. Daß man da schon mal versehentlich dreht statt zieht, kann passieren. Ein guter Fahrlehrer weiß das.

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Verwarnt

… und das nur, weil ich heute mal richtig früh in der Kanzlei sein wollte.
Verwarnt

Für 42 km/h in einer 30er-Zone.

Der Moppedfahrer mit seiner K 1200 RS, der mich kurz vorher überholt hatte, mußte/durfte nicht vor Ort zahlen. Bei 76 km/h gibt es Post vom PolPräs. Und eine Visitenkarte vom Leidensgenossen. :-)

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Zentralabitur für Fachanwälte

Aus dem aktuellen Newsletter des „DeutscherAnwaltVerein“:

Der für die Fachanwaltschaften zuständige Ausschuss der Satzungsversammlung hat konkrete Vorschläge für eine Qualitätsprüfung erarbeitet. Unter dem Schlagwort „Zentralabitur“ gibt es Pläne, eine Zentralprüfung mit bundeseinheitlichen schriftlichen Klausuren für den Fachanwalt zu fordern. Zugleich sehen die Überlegungen vor, auf einen obligatorischen Fachanwaltslehrgang zu verzichten. Für die Umsetzung des Konzepts müsste die BRAO geändert werden.

Ich finde auch, daß man es den jungen Kollegen nicht mehr so einfach machen sollte. Ein drittes Staatsexamen mit mehreren Klausuren und mündlicher Prüfung wäre da sicherlich sehr sinnvoll; Ausbildungs- und Prüfungsgebühren in vierstelliger Höhe; Zulassung nur nach 10-jähriger praktischer Ausbildungstätigkeit bei einem Fachanwalt. Es muß ja nicht gleich jeder … den Titel führen dürfen.

Nur gut, daß ich meinen Titel schon habe. Genau wie diejenigen Kollegen, die sich nun heftige Gedanken über die Zugangsbeschränkungen machen, nachdem man ihnen den Fachanwaltstitel hinterher geworfen hat.

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Berliner Strafverteidiger gegen Mikado-Rasterfahndung

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat eine Presseerklärung zum Thema Mikado herausgegeben:

Auch bei Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie darf der Zweck nicht die Mittel heiligen

Der als Schlag gegen die Kinderpornografie gefeierte Fahndungserfolg der Staatsanwaltschaft Halle begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ich habe den vollständigen Wortlaut der Presseerklärung im Weblog der Vier Strafverteidiger zitiert.

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Ein Kuchenblech für die Harley

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied im Mai 2006:

Kein Anspruch auf verkleinertes Saisonkennzeichen für Fahrer einer Harley Davidson

Der Halter einer Harley Davidson kann bei Platzmangel an seinem Motorrad keine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen verlangen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die vorrangige Pflicht des Halters eines Motorrades, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen vornehmen zu lassen, damit ein Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden kann. Nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sei, könne eine Ausnahme von den vorgegebenen Mindestmaßen gemacht werden.

Das Urteil stammt vom 15.05.2006 und trägt das Az.: 4 K 1442/05.KO.

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Gerichtliche Überprüfung der Mikado-Rasterfahndung

Dem Düsseldorfer Verteidiger Udo Vetter ging das wohl zu weit, daß man seine Kreditkarten dahingehend überprüft, ob er damit den Bezug von kinderpornografischen Bildern und Videosequenzen bezahlt hat.

Deswegen hat er gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, um feststellen zu lassen, daß die Staatsanwaltschaft nicht einfach mal eben so in seine Grundrechte eingreifen kann, weil ihr augenscheinlich gerade nichts Besseres einfällt, als die halbe Menschheit unter Verdacht zu stellen. Die Antragsschrift hat Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem LawBlog veröffentlicht.

Der Zweck – unzweifelhaft ein guter – heiligt aber nicht das Mittel der de-facto-Abschaffung des Rechtsstaates bzw. wesentlicher Teile von ihm – zum Beispiel das der Würde des Menschen (Art. 1 und 2 Grundgesetz) entwachsene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ich habe den Hinweis des Kollegen, seine Antragsschrift sei frei von seinen Rechten, verstanden und im eigenen Namen einen ähnlichen Antrag beim Amtsgericht Halle gestellt. Denn auch ich mag es nicht, wenn man mir de facto einfach mal so unterstellt, ich hätte eine Straftat begangen, um an meine Daten heranzukommen.

Ich habe daher beantragt,

im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht

festzustellen, dass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle bei bundesdeutschen Kreditkarten und Abrechnungsunternehmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „Mikado“ rechtswidrig war.

Mir ist bekannt, daß das Prozeßrecht für diese Art der Verfahren grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht. Unzulässig aber wäre eine öffentliche Gerichtsverhandlung sicherlich auch nicht. Vielleicht hat das Gericht ja den Mut dazu, dieses Thema in der Öffentlichkeit zu diskutieren. Dafür fahre ich dann auch gern einmal nach Halle.

Besten Dank an den Kollegen Vetter für die Vorlage.

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Das lohnt sich für den Anwalt nicht …

Aus dem Urteil eines Landgerichts:

Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten ein Betrugsvorsatz offensichtlich nicht in einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar ist.

Dafür war für die Kammer zunächst maßgeblich, dass es sich das Gericht vernünftigerweise nicht vorstellen kann, dass der Angeklagte als eingesessener Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege für einen relativ geringen Geldbetrag von 94, – Euro einen (versuchten) Prozessbetrug vor dem Verwaltungsgericht begeht. Der Verteidiger hat dies etwas überspitzt, aber richtig, in der Hauptverhandlung dahin formuliert, dass dieser Geldbetrag etwa der Summe entspricht, den er für sein Anwaltsbüro mit allen laufenden Kosten in einer halben Stunde aufbringen muss.

Der Herr Staatsanwalt sieht das anders und ist ins Rechtsmittel gegangen.

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Die linke und die rechte Hand bei ARCOR

Die Dame mit dem (ersten) Formular hat heute hier noch einmal angerufen. Meine Änderungen beinhalteten nicht alle erforderlichen Angaben, sie hätte da noch die eine oder andere Frage …

Auf meine Gegenfrage, ob ihr denn bekannt sei, daß ich diese Fragen bereits auf dem zweiten Formular vor ein paar Tagen beantwortet hätte, teilte sie mir mit: „Das zeigt das System nicht an.“

Ich warte dann noch ein paar Wochen, bis sich die Spezialisten bei dem Dienstleister geeinigt haben, wer für was und wann zuständig ist. Vielleicht wird das ja noch was … das Jahr ist ja noch jung.

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Die Justiz in Essen

Am 2. Oktober 2006 habe ich beim Landgericht Essen einen Eil-Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht hielt sich wegen des Streitwerts für unzuständig und verweist die Sache auf die Ebene der Amtsgerichte. Dort gibt es interne Kompetenzrangeleien hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.

Bis heute – mehr als ein Vierteljahr später – habe ich noch nichts wieder gehört. Über den Eil-Antrag wurde bislang nicht entschieden. Ich bin gespannt auf die Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts, die die Dienstaufsicht führt.

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Bedienung der Digitalkamera aus dem RTL Shop

Neues vom Teleshopping:

Wenn Sie sehen, dass jegendeinr Nachricht oder ein merkwürdiger Geruch aus die Kamera herauskommt, stellen Sie es sofort ab. Zunächst machen Sie es gut, entfernen Sie nicht mit Ihren Fingern die Batterie aus der Kamera oder Stecker der Energie von Wechselstrom herausziehen.

Quelle: STIFTUNG WARENTEST

Die Tester empfehlen:

Wer die Digitalkamera IVL 109 bereits im RTL-Shop gekauft hat, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach Kauf ohne Angabe von Gründen an die RTL Shop GmbH in 44280 Dortmund zurückschicken. Das erstattete Geld reicht in jedem Fall für eine ordentliche Kamera …

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