Monatsarchive: Juni 2006

Alkoholisierter Rollerfahrer rammt Polizeiwagen

Genützt hat es nichts:

Ein 33-jähriger Rollerfahrer ist heute früh gegen 1 Uhr 35 in Reinickendorf schwer verletzt worden, als er auf der Flucht mit Vollgas einen Polizeiwagen rammte. Polizisten einer Zivilstreife wollten den 33-Jährigen wegen seiner auffälligen Fahrweise in der Bornholmer Straße kontrollieren. Der Fahrer flüchtete über den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung in die Tegener Straße, bei der es sich jedoch um eine Sackgasse handelt. Im Wendekreis der Sackgasse flüchtete der auf dem Roller sitzende Sozius über einen Zaun.

Die Polizisten sperrten mit ihrem Wagen die Zufahrt zur Straße. Als sie auf den Rollerfahrer zugingen, gab er Gas. Dabei beschädigte er nicht nur einen geparkten Pkw sondern streifte einen Polizisten im Vorbeifahren an der Hand. Schließlich fuhr er mit Vollgas auf den Polizeiwagen zu und stieß frontal dagegen. Der 33-Jährige kam zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus. Auch sein 18-jähriger Sozius konnte kurze Zeit später gestellt werden. Der Polizeibeamte erlitt Verletzungen an der Hand und musste vom Dienst abtreten.

Quelle: Polizeiticker auf Berlin.de

Betrunkene Zweiradfahrern (jedenfalls die motorisierten) sind eigentlich eher selten anzutreffen. Dieser hier wird Bedarf nach einer engagierten Verteidigung haben.

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Neuwertige Schutzkleidung – Kein Abzug neu für alt

Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 23.08.05; 24 C 436/04) hatte folgenden Fall zu entscheiden.

Der Motorradfahrer beanspruchte vom Unfallgegner und seinem Versicherer Schadensersatz für seine Schutzkleidung (BMW Sport-Integralhelm, Rückenprotektor, Goretex-Stiefel, Kradhose, Kradjacke und Lederhandschuhe, welche zwischen dem 06.02.2004 und dem 26.03.2004 angeschafft wurden). Der Verkehrsunfall hatte sich 24.07.2004 ereignet, die Sachen waren demnach zwischen 4 und 5 Monate alt. Gleichwohl wollte der Versicherer einen Abzug „neu für alt“ vornehmen,

da es sich um Gebrauchskleidung handele, die rapide an Wert verliere und zum Zeitpunkt des Unfalls mit Sicherheit auch bereits Gebrauchsspuren aufgewiesen habe.

Diesen Argumenten erteilte die Essener Richterin eine Absage:

Ein Abzug neu für alt ist hingegen nicht vorzunehmen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue dies zu einer Werterhöhung beim Geschädigten führen kann. Dazu muss sich aber die Werterhöhung für den Geschädigten günstig auswirken (Palandt, BGB, Kommentar, 63. Auflage, vor § 249, Rdnr. 146 m.w.N.). Berücksichtigt man hier die lange Lebensdauer von Motorradkleidung einerseits und die kurze Besitzdauer beim Kläger andererseits, dann würde sich der Ersatz von langlebiger Motorradkleidung nach rund 5 Monaten nicht günstig für ihn auswirken, da die Kleidung bis dahin zur Überzeugung des Gerichtes nicht meßbar an Wert verloren hatte.

Ich bedanke mich bei Herrn Rechtsanwalt Tim Windgassen aus Wuppertal, der diese günstige Entscheidung für den Moppedfahrer erstritten hat und so freundlich war, mir das Urteil zuzusenden. Dafür einen sonnigen Gruß vom Landwehrkanal an die Wupper!

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Baustelle

Die website www.motorradrecht.de wird gerade überarbeitet. Ich bitte um ein paar Tage Geduld, dann sieht das hier wieder ganz ordentlich aus. ;-)

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Mandant vermißt – neues Mandat

Rechtsanwalt Udo Vetter berichtet in seinem LawBlog unter dem Titel „Falsch investiert“ über einen vermißten Mandanten.

Sowas ähnliches ist uns vergangene Woche auch passiert. Es ging in einer Bußgeldsache um ein Fahrverbot. Alle waren beim Termin, nur der Mandant nicht. Den hatte ein wenig aufmerksamer Autofahrer auf dem Weg zum Gericht von seinem Mopped geholt.

Wir haben auf den Wiedereinsetzungsantrag verzichtet. Der Mandant braucht in den nächsten zwei Monaten seinen Führerschein nicht. Rollstühle und (später) Krücken sind nicht fahrerlaubnispflichtig.

Dafür haben wir aber den Auftrag bekommen, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Mandanten durchzusetzen. So hangelt man sich von Mandat zu Mandat. ;-)

Gute Besserung, lieber M.!

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Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unre-pariert- mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Quelle: BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05

Das ist immer wieder ein Streitpunkt mit den Versicherern. Das Beispiel aus der Praxis (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) sieht so aus:

Die Reparaturkosten liegen bei 8.000 Euro.
Der Wiederbeschaffungswert des Moppeds liegt bei 9.000 Euro.
Der Restwert des Moppeds liegt bei 4.000 Euro.

Der Versicherer will „freiwillig“ nur 5.000 Euro zahlen. Mehr als dieser sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert 9.000 Euro abzüglich Restwert 4.000 Euro ) sei nicht drin. So ist auch in Berlin die gängige Rechtsprechung – gewesen(!).

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben: Wenn der Kradler das Mopped auf Dauer (mindestens sechs Monate) weiter nutzen will, sind der Unfallgegner und sein Versicherer in der Pflicht, die vollen Reparaturkosten zu zahlen, auch wenn das Krad (ganz oder teilweise) unrepariert bleibt oder in Eigenregie instand gesetzt wird. Danach hat der Geschädigte auch ohne Reparaturnachweis einen Anspruch auf Ersatz der vollen 8.000,00 Euro.

Einzige Voraussetzung laut BGH: Der Kradler muß sein Spielzeug noch mindestens sechs weitere Monate lieb haben. Und das sollte doch gelingen, zumindest wenn es ein
Schoenes Mopped
besonders schönes Mopped ist. ;-)

(Besten Dank an Pixelrace.de für das Foto)

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Ferrari für Weicheier

Ferrari aus Wolle
Studentin strickt kuschelweichen Ferrari

Ferrari aus Wolle

Lauren Porter hat sich ihren Abschluss an der Universität von Bath im wahrsten Sinne des Wortes erstrickt. Die britische Kunststudentin verarbeitete rund 16 Kilometer rote Wolle, um ihren Professoren schließlich einen maßstabgetreuen Ferrari 355 zu präsentieren – komplett mit gestrickten Reifen, Seitenspiegeln, Logo und selbstverständlich auch den Scheibenwischern.

Quelle: Krone.at

Das wäre dann ja auch mal was für die Öko-Fraktion. Zumal die Strickerin versucht hat,

männliche Symbole und weibliche Handarbeit in eine neue Beziehung zu stellen. Statt hartem Stahl also kuschelweiche Baumwolle…

So sind’se, die Autofahrer. ;-)

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Rumtrödeln gilt nicht

Der Strafgefangene wollte sich wehren. Gegen eine Maßnahme der Anstaltsleitung. Die hatte nämlich gegen ihn ein einwöchiges Fernsehverbot als disziplinarische Maßnahme ausgesprochen. Das Gericht, das der Gefangene angerufen hatte, schickte seine Beschwerde auf dem Dienstweg an die Anstaltsleitung zur Stellungnahme und setzte eine Frist von zwei Wochen. Die Stellungnahme der Leitung erschöpfte sich darin, daß sich die Sache bereits durch Zeitablauf erledigt habe. Die Woche Sperre war bereits vorbei. Folgerichtig wurde der Antrag des Häftlings zurück gewiesen.

Das Ganze wiederholte sich ein weiteres Mal, als gegen den selben Gefangenen eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.

Gericht und Anstaltsleitung ließen den Grundrechtsträger am ausgestreckten Arm der Justiz verhungern. So geht das nicht, meinte dazu das Bundesverfassungsgericht, das der Häftling dann mit einer Verfassungsbeschwerde angerufen hat.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gerichtlicher Rechtsschutz hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Das Anbringen eines Eilantrags gegen eine sofort vollziehbare Disziplinarmaßnahme bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer führt zwar nicht ohne weiteres zur Aussetzung der Maßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu werden. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden (§ 104 Abs. 1 StVollzG), ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen Vorgabe zur Geltung gebracht werden.

Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen wird. Da Disziplinarmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz
in der Regel sofort vollstreckt werden, lag die Annahme nahe, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens – wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per Telefax unter Bestimmung einer kurzen Frist zur Stellungnahme – ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post übersandten Verfügung der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen beziehungsweise – im zweiten Verfahren – zehn Tagen gesetzt und das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Einmal mehr zeigt das Verfassungsgericht den Richtern und den Justizvollziehern, daß auch Häftlinge Grundrechte haben, die zu berücksichtigen sind. Mir wäre es als Richter äußerst peinlich, wenn ich mir diese Selbstverständlichkeit wie ein Jurastudent im zweiten Semester erst durch Dritte erklären lassen müßte.

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Geistesblitz eines Strafverteidigers?

newsclick.de – Braunschweiger Zeitung, Wolfsburger Nachrichten, Salzgitter-Zeitung fragt:

Meteorit bei Braunschweig eingeschlagen?

Braunschweig (dpa) – Ein Meteorit ist nach Einschätzung von Wissenschaftlern möglicherweise im Großraum Braunschweig auf die Erde gestürzt. Inzwischen hätten sich 13 Zeugen gemeldet, die am Abend des 11. Juni eine «Feuerkugel» am Himmel gesehen haben, sagte Torsten Poppe vom Institut für Geophysik und Extraterrestrische Physik der Technischen Universität Braunschweig.

«Wir sind sicher, dass es sich um einen Meteoriten handelte», meinte Poppe am Dienstag und bestätigte damit Medienberichte. Nun suchten die Forscher nach einem möglichen Einschlagort.

Und ich bin ganz sicher, daß es der ultimative Geistesblitz des Braunschweiger Strafverteidigers Werner Siebers war, was da am Firmanent geleuchtet hat.

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„Toller“ Service bei Mobile.de

Irgendein Gauner hatte bei mobile.de einen PKW zum Verkauf angeboten. Zu einem Superschnäppchenpreis. Allerdings hat er unsere Kanzleirufnummer angegeben. Reichlich Interessenten haben dann hier auch angerufen. Auch übers Wochenende, an dem wir eine kostenintensive Anrufweiterschaltung installiert hatten. Kurzum: Der hier entstandene Schaden wurde fast dreistellig.

Ich habe dann am Montag bei mobile.de die Sperrung der Anzeige veranlaßt. Das ging auch recht flott. Gleichzeitig wollte ich die Daten des Veranlassers haben, um meine Ansprüche bei ihm anmelden zu können. Das war am 27. Februar 2006.

Heute am 21. Juni 2006 – also knapp 4 Monate später – erhalte ich die Antwort von mobile.de: Die Daten werden nur vier Wochen nach der Sperrung vorgehalten, danach werden sie gelöscht.

Ich sage dazu jetzt ‚mal nichts weiter … jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit.

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Alles ganz normal bei der Staatsanwaltschaft

Um ein wenig Schwung in die Sache zu bekommen und um die schleppende Bearbeitung einer Strafsache zu beschleunigen, habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Daraufhin bekomme ich folgende Nachricht von der Dienstaufsicht:

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gibt mir keine Veranlassung, die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zu beanstanden.

1. Die erforderlichen Ermittlungen sind entgegen Ihrer Annahme in Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. März 2006 zeitnah durchgeführt worden. So hat der Zeuge schon in einem Vermerk vom 26. März 2004, also kurz nach Anzeigeerstattung, niedergelegt, keine genauen Erinnerungen mehr an den Inhalt der Aussagen der beiden Beschuldigten zu haben. Die Ermittlungen wurden auch im Übrigen mit der gebotenen Zügigkeit geführt. Verzögert hat sich lediglich die abschließende Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft.

Nach nachvollziehbarer Darlegung der Dezernentin war ihr infolge einer erheblichen arbeitsmäßigen Belastung ein früherer Verfahrensabschluss nicht möglich. Sie habe zunächst noch ältere Verfahren und solche von höherer Priorität vorrangig in die Bearbeitung genommen.

2. Dass Ihre Sachstandsanfrage vom 14. September 2005 nicht beantwortet worden ist, beruht nach Angaben der Dezernentin auf einem Versehen, zumal das Verfahren zu dieser Zeit nur vertretungsweise bearbeitet worden ist. Ihre weitere Sachstandsanfrage vom 7. November 2005 ist zunächst aus nicht ersichtlichen Gründen an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Wann diese zu den Akten gelangt ist, lässt sich nicht ersehen, ebensowenig, ob Ihr Schreiben überhaupt der Dezernentin vorgelegt worden ist. Ihre dritte Sachstandsanfrage vom 23. Februar 2006 ist der zuständigen Dezernentin am 2. März 2006 zur Kenntnis gelangt, worauf diese die abschließende Verfügung gefertigt hat.

Ich vermag daher Ihren Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zu entsprechen.

Nur nebenbei: Es ging um ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte.

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