Bedenken?

§ 43 Bundesrechtsanwaltsordnung:

Der Rechtsanwalt hat […] sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Oder § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.

Kritisch war das schon: Ein kultiges Polizeiauto zum Kanzleifahrzeug umzuwidmen. Verboten wurde einem Kollegen zuvor noch, gemeinsam mit Autowerkstätten auf Werbetafeln vor einer Tankstelle für sich zu werden.

Nun ja, wen sollte ich aber fragen? Die seriösen Damen und Herren Kollegen von der Rechtsanwaltskammer. Dann hätt‘ ich’s ja gleich lassen können. Oder schlimmer noch: Irgend ein Vorstandsmitglied hätte mir die Idee gestohlen (man weiß ja nie, wie seriös die Herrschaften wirklich sind ;-)).

Also: Versuch macht kluch. Als das Projekt endlich verwirklicht war und ich die Wanne einem Vorstandsmitglied zur (nachträglichen) Begutachtung vorführte, wollte der Kollege doch gleich eine Probefahrt machen.

Bisher habe ich aber auch nicht eine einzige kritische Bemerkung erhalten. Die Idee fand Anklang.

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