Motorradrecht

Italiener am Steuer

Fabrizio ...

Fabrizio





Rossi ...:

Rossi





Biaggi ...:

Biaggi





Schettino ...:

Schettino

Danke an Ralfinho für die Collage.

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Kieler Engel verboten

Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen wurde hier bekannt,  daß heute der Innenminister Schleswig-Holsteins Klaus Schlie den Hells Angels MC Charter Kiel mit sofortiger Wirkung verboten hat. 25 in Kiel lebende Member des MC erhielten heute die entsprechenden Verbotsverfügungen von stets freundlichen Polizeibeamten in die Hand gedrückt.

Schlie greift durch im hohen Norden: Das ist nun bereits das dritte Verbot eines MC seit Frühjahr2010. Die Flensburger Hells Angels und die Neumünsteraner Bandidos hat’s bereits auf diesem Wege erwischt.

Ganz nebenbei haben sich die Ermittler in sieben Wohnungen und im „Sansibar“, der Szene-Kneip im Kieler red light destrict, umgeschaut. 300 Polizisten und ein paar Leute vom Spezialeinsatzkommando (SEK) - wohl wegen der teilweise verschlossenen Türen - waren unterwegs. Ziel war insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, diesmal also nicht die Ermittlung von angeblichen Straftaten.

Das war’s dann erst einmal mit den Kieler Engeln, die es bereits seit September 1994 gibt. Ob die Bandidos und die Mongols nun eine Party veranstalten, wird zwar nicht überliefert, scheint aber angesichts der für Rocker in Kiel dünn gewordenen Luft eher unwahrscheinlich.

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Angeklopft?

Bei den Bandidos in der Provinzstraße in Berlin-Reinickendorf wurde in der vergangenen Nacht angeklopft. Die Polizei läßt vermelden, es seien mehrere Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe abgegeben worden, die Einschusslöcher hinterlassen haben. Nun sucht man im Dunkeln.

Über die Hintergründe des Schusswechsels ist bislang nichts bekannt.

liest man in der Berliner Morgenpost.

Von einem Austausch von Kanonenkugeln („Schußwechsel“) war in der Pressemeldung der Polizei nichts zu lesen, das wird sich der Reporter ausgedacht haben, um die Seite zu füllen. Auch die Andeutung des Morgenpostlers, es könne ein Angel geschossen haben, dürfte einem Blick in die Kristallkugel entsprechen.

Ein Zusammenhang mit dem heute gestarteten Verfahren in Frankfurt (Oder) wurde auch (noch) nicht konstruiert. Das kommt dann wohl noch ...

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Onepercenter und der § 55 StPO

Vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) beginnt heute das Hauptverfahren gegen zwei Rocker. Den Angeklagten wird vorgeworfen, im Juni 2009 in Eberswalde/Finowfurt einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung begangen zu haben.

Die Angeklagten und weitere Beschuldigte sollen Bandidos gewesen sein, die Geschädigten Hells Angels. Als Tatwerkzeuge werden unter anderem eine Machete und ein Baseballschläger genannt, es soll Stich-Schnittverletzungen und den offenen Bruch einer Kniescheibe gegeben haben.

Vor dem Hintergrund, daß einige Banditen später ihr Colour gewechselt haben und zu Engeln wurden, wird das Aussageverhalten der Angeklagten und der Geschädigten, die als Zeugen geladen sind, mit einiger Spannung erwartet.

Naheliegend dürfte sein, daß die Angeklagten sich durch Schweigen verteidigen. Problematisch ist die Lage allerdings für die Zeugen, die grundsätzlich zur Aussage verpflichtet sind. Es sei denn, ihnen stehen die Rechte beispielsweise aus § 55 StPO zur Seite.

Die Möglichkeit, sich als Onepercenter durch eine Aussage der Gefahr auszusetzen, „wegen einer Straftat verfolgt zu werden“, ist nicht fernliegend.

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Update: Infos zum Motorradrecht

Um an diesem verlängerten Feiertagswochenende nicht den Eindruck entstehen zu lassen, unsere Kanzlei gibt sich dem Müßiggang hin, haben wir unsere Informationen über das Rechtsgebiet „Motorradrecht“ aufgearbeitet.

Es ist zwar immer noch eine Bleiwüste, aber auch ohne bunte Bilder (die ohnehin nur vom Wesentlichen ablenken ;-) ) können sich die Seiten sehen lassen. Meine ich.

Was meint das verehrte Publikum?

Die Seiten zum Tätigkeitsbereich „Motorradrecht“ ...


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Roller gehören verboten

Das jedenfalls meinen die Grünen nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung.

Naja, nicht alle Roller, nur die mit einem Verbrennungsmotor. Diese hier:

Ciao Vespa

Roller mit einem Elektroantrieb will die Ökopartei aber noch zulassen. Also solche mit Motoren, die mit der Energie betrieben werden, die z.B. aus Atomkraftkraftwerken stammen.

Nachdem man die Heizpilze in Kreuzberg schon verboten hat und nun die Roller dran sind, wird das schon noch klappen mit dem Klimawandel.

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Motocross aus Sicht der Staatsanwaltschaft

Aus einer Anklageschrift, in der einem Motocrosser eine fahrlässige Körperverletzung in mehreren Fällen vorgeworfen wird:

Der Angeschuldigte Wilhelm Brause war am 30.02.2010 um 10.30 Uhr als Teilnehmer der Motocrossveranstaltung des MC Bullmannsdorf beim ersten Lauf zum „Bullmans-Pokal 2010″ auf der Strecke Krummer Weg 14 in Bullmannsdorf mit einem Motocross-Gespann mit KTM-Motor unterwegs. Im Beiwagen befand sich der Zeuge Gottfried Gluffke.

Am Streckenpunkt 8, einer Berganfahrt mit anschließender 180 Grad Rechtskurve, verkannte der Angeschuldigte aus Unachtsamkeit die Notwendigkeit, vor der Biegung die Geschwindigkeit rechtzeitig zu drosseln.

Dies hatte für ihn vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass er ungebremst mit dem Gespann geradeaus weiterfuhr und am Kurvenbeginn links den Folienzaun durchbrach und in die Gruppe der dahinter stehenden Zuschauer raste, wodurch vier Zuschauer und der Beifahrer Gluffke verletzt wurden.

Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß die Staatsanwaltschaft zum Beweis dieser Behauptung eine höhere zweistellige Anzahl an Zeugen benannt hat. Eben die Zuschauer und einige Fahrer. Und natürlich wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, um die Frage zu klären, ob das KTM-Gespann irgendwelche Mängel hatte.

Das dürfte wohl ein spektakuläres Verfahren vor dem kleinen Amtsgericht werden, in dem die örtliche Staatsanwaltschaft ihre Kompetenz auf dem Gebiet des Motorsports und den dort geltenden Regeln unter Beweis stellen darf. Wilhelm Brause jedenfalls kann auf gut zwei Jahrzehnte aktiven und international erfolgreichen Motorsport zurückblicken. Und er hat zwei Verteidiger, die wissen, wie man sich bei einer Berganfahrt im Gerichtssaal bewegt.

Ich befürchte nur, daß man in diesem Nest auch ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung einleitet, wenn sich zwei mit Turnhosen bekleidete Männer in einem Boxring gegenseitig auf die Nase hauen.

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Der Preis der frischen Luft

Weniger Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung, so urteilte der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (12 U 29/09).

Der Fall

Es ging um einen Unfall, der sich so ähnlich schon vor einigen Jahren ereignet hatte. Ein Klassiker, der sich aber immer wieder in unterschiedlichen Varianten wiederholt:

Unmittelbar nach dem Aufwachen fällt Wilhelm Brause ein, daß ihm das zweit- und drittwichtigste in seinem Leben fehlt: Tabak und Kaffee.

Noch völlig im Tran greift er nach seinem Jethelm, steigt auf die V-Max und brezzelt los zur nahegelegenen Tankstelle. Für die kurze Strecke in die Kombi? Vergiß es! Boxershorts und Muscleshirt reichen ebenso wie die Badelatschen. Es gelingt Wilhelm, trotz Nikotin- und Koffeinentzug heil an der Tankstelle anzukommen, bezahlt wird - wie im Werbefernsehen - mit der Karte, nur nicht so lasziv. Ein kurzer small talk mit dem Tankwart, dann schlurft Brause noch rauchend zum Mopped.

Er genießt die frische Luft auf der Haut und tuckert gemütlich vor sich hin, als von links Bulli Bullmann mit seinem 30 Tonner auf die Hauptstraße einbiegt. Durch die überlange Nachtfahrt völlig übermüdet, sieht Bullmann den vorfahrtsberechtigten Moppedfahrer nicht. Brause gelingt es so eben gerade, einen Zusammenstoß mit dem Truck zu verhindern, überbremst aber dabei das Vorderrad und rutscht auf seinem eigenen Hinterteil hinter der V-Max her und knapp am LKW vorbei. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: In der Poliklink, wo man ihm den Splitt aus dem Gesäß operiert, beide Knie- und beide Ellenbogengelenke ruhig stellt sowie diverse andere Blessuren an Händen und Füßen verarztet.

Die Tränen sind noch nicht ganz getrocknet, als Brause auch nach Verdienstausfall, Ersatz der von ihm zutragenden Heilungskosten und Schmerzensgeld von Bullmanns Haftpflichtversicherer schreit.

In der Entscheidung, die das OLG Brandenburg zu treffen hatte, ging es „nur“ noch um das Schmerzensgeld. Der materielle Schaden war bereits reguliert. Und

Die Lösung

Das brandenburgische Gericht meint, wer sich nicht schützt, obwohl er sich schützen könnte, bekommt eben weniger. Die Mithaftung aufgrund Mitverschuldens an den erlittenen Schmerzen führt zum Abzug, und zwar mit folgender Begründung:

Schließlich ist auch in gewissem Umfang [...] ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u. a. mit der Sicherheit und im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung. Entsprechende Empfehlungen findet man z. B. beim ADAC, beim Institut für Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlicht hat, wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa 80 % liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. Letztgenannter hat im Jahre 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein vielfaches höheres Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (so auch - allerdings ohne Begründung - OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 f).

Vorliegend hat der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen (Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die Verletzungsgefahr am Größten ist, verzichtet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Riss-wunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte.

Soweit das hohe Gericht, wie ich finde, mit einem nachvollziehbaren Standpunkt.

Die Anmerkung

Ich weiß nicht, ob eine solche Entscheidung zum Tragen von schwerem Leder in der Stadt bei sommerlichen Temperaturen motivieren kann. Allerdings wissen wir, neben dem üblichen Risiko, das unser Hobby so mit sich bringt, lauern weitere Gefahren auf uns, wenn man die Protektoren ablehnt.

Und wenn sich diese Gefahren realisieren, sollte man nicht jammern. Das ist eben der Preis für die frische Luft auf der - dann ehemaligen - Haut.

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Kein Rennen!

Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.

Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.

Der Fall:

Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.

Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!

Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.

Die Lösung:

Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:

Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.

Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:

Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.

Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.

Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:

Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.

Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.

Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.

Anmerkung:

Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.

Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.

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Abzug „Neu für Alt“

Die Auffassung, dass Motorradkleidung keinerlei Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegt, so dass der nach dem allgemeinen Schadensrecht anerkannte Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ generell nicht greift, teilt der Senat nicht. Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

urteilte das OLG München am 01.07.2010 (1 U 5424/09)

Aus Sicht des geschädigten Motorradfahrers nicht erfreulich, aber in der Praxis ein Standard.

BTW: Ich habe noch ein paar gebrauchte Stiefel zu verkaufen. 8-)

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