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Butter bei die Fische

Rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden fiktiv, d.h. auf Basis eines Gutachtens ab, lässt eine Reparatur tatsächlich aber nicht durchführen, z.B. weil er das Geld anderweitig einsetzen möchte, stutzen die gegnerischen Versicherungen das vom Geschädigten eingereichte Gutachten seines freien Sachverständigen gern unter Verweis auf eigene „Prüfgutachten“ zurecht. Sehr beliebt sind dabei Positionen wie die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten, Verbringungskosten oder Ersatzteilaufschläge. Dem Geschädigten wird dann auch gleich eine Alternativwerksatt empfohlen, die unschlagbar günstig mindestens genauso gut repariere, wie eine Markenfachwerkstatt.

Die Versicherungen berufen sich dabei auf das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH (Urteil vom 29.04. 2003, VI ZR 398/02). In dieser Entscheidung hatte der BGH der Praxis der Versicherer die gutachterlich festgelegten Stundenverrechnungssätze von Markenwerkstätten zu kürzen und die Geschädigten auf einen abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze einer Region zu verweisen, zwar eine Absage erteilt. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass ein Geschädigter, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich wegen seiner Schadenminderungspflicht auf diese verweisen lassen muss.

Als die Versicherungen daraufhin anfingen, den Geschädigten sog. „Partnerwerkstätten“ vorzuschlagen, bestätigte der BGH in einer weiteren Entscheidung nochmals, dass der Geschädigte sich an eine günstigere, gleichwohl gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse, aber nur, wenn die dortigen Preise nicht auf Sondervereinbarungen der Versicherung mit der Werkstatt beruhen (BGH, Urteil vom 22. 6. 2010 – VI ZR 337/09). Die „Partnerwerkstätten“ hießen danach „freie Fachwerkstätten“ und die Versicherungen kürzten munter weiter.

Maßgeblich ist allein die Frage der Gleichwertigkeit der Reparatur, welche die Versicherungen darlegen und beweisen müssen. In den Klageverfahren werden dann bunte „Expertisen“ eingereicht, wonach es sich bei dem Alternativwerkstätten um Meisterbetriebe handelt (was gesetzliche Notwendigkeit ist), die Originalersatzteile verwenden (was denn bitte sonst?) und so weiter und so fort. Das sind Selbstverständlichkeiten. Die z.B. gern als „Qualitätsmerkmal“ angeführte Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bietet lediglich Anhalt dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können. Ebenso nichtssagend für die Gleichwertigkeit ist, ob die Werkstätten die Eurogarant-Qualitätsnorm erfüllen und Mitglied im Identifica Verbund sind.

Zur Frage welche Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung denn nun gelten sollen, gibt es unzählige Amts- und Landgerichtsentscheidungen, die entweder zu dem Ergebnis kommen, der Geschädigte müsse sich auf eine konkrete und günstigere Möglichkeit einer technisch einwandfreien Reparatur verweisen lassen oder könne auch bei einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu Grunde legen.

Jetzt gesellt sich eine Entscheidung des Amtsgericht Mitte dazu, dass sich von den bunten Expertisen erfreulicherweise nicht hat blenden lassen, sondern von der Versicherung genauer wissen wollte, woraus sich denn die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur ergebe. Nachdem die Versicherung das nicht konnte oder wollte und zur Zahlung verurteilt wurde, legte man erfolglos Berufung ein. Der 42. Kammer beim Landgericht Berlin war der Vortrag der Versicherung auch zu bunt, sie wollte kein Prüfgutachten, sondern ein konkretes Angebot der Werkstatt sehen.

Nach der von der Berufungsklägerin selbst genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – Rn. 6 f., zit. nach juris = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte – und so auch der Berufungsbeklagte – entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturrnöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).

Diese Darlegung ist die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung ihres Prüfgutachtens (…) schuldig geblieben. In dem Gutachten wird unter Hinweis auf die Eigenschaft als .Identica-Fachbetrieb“ bzw. „zertifizierter KFZ-Fachbetrieb“ die Qualifikation eines Betriebes umschrieben, ohne dass dabei mit der erforderlichen Mühelosigkeit deutlich würde, welche Qualitätsstandards darunter zu verstehen sind. Im Übrigen werden lediglich nach Art eines Textbausteins bestimmte Eigenschaften des Betriebes umschrieben, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres (i.e. ,mühelos“), die Gleichwertigkeit der Werkstatt herleiten lässt.

Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot vorzulegen, wohingegen es dem Geschädigten möglich sei, das Angebot einzuholen, greift diese Argumentation nicht durch. Streitig waren allein die höheren Stundenverrechnungssätze bzw „Lohnkosten“ (…) und nicht die sonstigen Arbeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsklägerin kein konkretes Angebot vorlegen konnte.

LG Berlin, Beschl. v. 16.01.2013, 43 S 136/12
AG Mitte, Urt. v. 04.07.2012, 110 C 3390/11

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