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Einschluss oder Ausschluss

Eine interessante Fallkonstellation, die massive Auswirkungen haben kann auf die Gestaltung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, liegt zur Zeit auf einem Tisch in Karlsruhe.

Zwei Strafvollzugsbediensteten wird eine fahrlässige Tötung vorgeworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u. a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Landgericht hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten.

Das Landgericht Limburg hat die beiden Wachtmeiser zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden (Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16). Nun wird im Herbst der 2. Senat des Bundesgerichtshofs darüber entscheiden, ob das Urteil in Ordnung geht (2 StR 557/18).

Ich meine, dass allein schon das Verfahren bis hierher dazu führen wird, dass die Entscheidung über Lockerungen im Strafvollzug eher nicht „pro libertate“ getroffen werden. Sondern aus Risikoausschlussgründen dem Einschluss der (geschlossene) Vorzug gegeben wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 103/2019 vom 02.08.2019

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