Ein Mann braucht ein Ziel. Erst Recht in dem Alter!
Und das Beste daran: Es wird in jener Augustwoche nicht regnen!
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Und das Beste daran: Es wird in jener Augustwoche nicht regnen!
Kann ein Suizidversuch eigentlich strafbar sein? Wenn man dem Urteil des Amtsgericht München vom 27.06.2014 – 122 C 4607/14 – folgen möchte, dann kann sowas durchaus eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:
Eine 23-jährige Frau warf sich vor die S-Bahn. Dadurch kam es zu einem Unfall, den die Frau überlebte. Die Triebwagenführerin erlitt aufgrund dieses Erlebnisses einen erheblichen psychischen Schock und leidet seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Das reichte der Zivilrichterin für einen Schadensersatzanspruch der Lokführerin gegen die Lebensmüde. Dazu heißt es in der Pressemitteilung 20/15 vom 24. April 2015:
Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte durch ihren Suizidversuch bei der Klägerin eine Körperverletzung verursacht hat. Die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die Zugführerin sei eine ganz typische Reaktion auf Unfälle dieser Art und durch das Ereignis ausgelöst. Für die Beklagte sei vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie bei dem Sprung vor den einfahrenden Zug bei dem Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.
Diese Feststellung begründet obendrein zumindest einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen sollte; denn eine zivilrechtliche Körperverletzung hat sehr große Ähnlichkeit mit einer strafrechtlichen.
Mich würde es nicht überraschen, wenn irgendein bayerischer Staatsanwalt nun auf die Idee käme (gekommen ist?), und tatsächlich auf einen roten Akten-Deckel den Namen der Überlebenden schreibt. § 229 StGB – die fahrlässige Körperverletzung – wäre sicherlich eine Option für die Strafverfolgung; aber warum eigentlich dann nicht gleich auch – billigend in Kauf nehmen – den Vorsatz unterstellen, § 223 StGB? Und hinterlistig ist so ein Sprung vor eine S-Bahn bestimmt auch, § 224 I Nr. 3 StGB. Für die Verkehrsstrafrechtler ist auch noch etwas dabei: §§ 315, 315a StGB. Da ist sicher noch einiges zu machen …
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Bild: „S Bahn Muenchen“ von Usien
In seinen Lichtenrader Notizen berichtet Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke über die 16. Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG), das Berliner Polizeigesetz:
Auffällig ist die vorgesehene Verdachtsinverwahrnahme von Bürgern auf Grund richterlicher Anordnung für einen Zeitraum bis zu 4 Tagen gemäß §§ 30 Absatz 1 Nr. 2, 33 Absatz 1 Nr. 3 ASOG auf Grund richterlicher Anordnung.
Anders als die Regeln der Strafprozeßordnung (StPO), die – repressiv – angewandt werden, nachdem möglicherweise eine Straftat begangen wurde, findet das ASOG Anwendung, um – präventiv – Straftaten zu verhindern, bevor sie begangen werden. Deswegen heißt es in der Begründung:
Die Neuregelung ist unerlässlich, um die bevorstehende Begehung von Straftaten, insbesondere im Umfeld von länger andauernden Großlagen (wie beim 1. Mai oder Staatsbesuchen), Versammlungen, (sportlichen) Großveranstaltungen (wie der Kirchentag oder bei Fußballspielen) oder äußerst gewaltbereiten Gruppierungen (z.B. im Rockermilieu) zu verhindern.
Also, liebe Kirchentagsbesucher; immer präventiv eine Zahnbürste mit sich führen, man weiß ja nie … und vier Tage sind dann unter den gegebenen Umständen eine lange Zeit.
Um sinnvolle Entscheidungen treffen zu können, braucht ein Gericht eine gesicherte Informationsbasis. Dem Amtsgericht Fürth kennt sich dort aus, wo es beheimatet ist; und das was in Bayern paßt, muß auch in Berlin so hinhauen. Mir san mia.
Bei erwachsenen Angeklagten entscheidet in der Regel (mit einigen Ausnahmen) das Gericht, in dessen Sprengel der Tatort liegt. Strafsachen gegen einen Heranwachsenden werden dort verhandelt, wo er seinen Wohnsitz hat, § 42 JGG.
Das war in dem vorliegenden Fall ein Problem, mit dem die Bayern in Fürth schlecht zurecht kamen. Unser Mandant war nämlich so frei, einfach von Bayern wieder nach Berlin zurück zu kommen. Für den Richter in Fürth ist sowas eigentlich nicht vorstellbar, deswegen kam ihm auch nicht in den Sinn, sich nach gut zwei Jahren, in denen das Verfahren vor sich hindümpelte, mal nach dem aktuellen Wohnsitz zu erkundigen.
Über die Frage der Zuständigkeit hat sich dann eine Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Gericht entwickelt, die zu einem – erwartungsgemäß nicht „erfolgreichen“ – Ablehnungsgesuch führte.
Die Argumentation der Bayern ist selbstbewußt. Das reicht aus, Sachkenntnis ist dann entbehrlich:
Richtig ist, daß es in Berlin mehrere Amtgerichte gibt, unter anderem auch ein Amtsgericht Spandau. Für Strafsachen sind die Spandauer aber nicht zuständig, auch dann nicht, wenn der Angeklagte direkt im Gericht wohnen würde.
Gut, das ist einem Berliner Strafverteidiger bekannt. Aber die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten für alle Strafsachen, die in Berlin verhandelt werden, ist kein Geheimwissen. Ein Blick ins Internet – hier oder hier – erleichtert die Rechtsfindung, auch einem bayerischen Amtsrichter. (Für Fortgeschrittene gibt es die Verordnung zur Umsetzung der Neustrukturierung der Amtsgerichte vom 25. Januar 2010 GVBl. Seite 25.)
Bayern sama, Bayern bleima, uns kennt die ganze Welt …
Das Ermittlungsverfahren begann mit reichlich und großem Getöse im Jahr 2010. Ziemlich schnell hatte die Staatsanwaltschaft allerlei Gerät beschlagnahmt, auf denen sie Daten vermuteten, die den Beschuldigten u.a. eines gewerbsmäßigen Betruges überführen sollten. Die Rechner und Datenträger genügten den Strafverfolgern aber nicht, sie beschlagnahmten daher auch gleich ein paar Kontenguthaben. Runde 2,5 Millionen Euro.
Das war vor rund 5 Jahren. Seitdem ist nicht allzuviel passiert. Die Anklage wurde zwar (aber nur knapp) zum Hauptverfahren vor der Strafkammer zugelassen, es wurde auch ein paar Tage verhandelt und dann stockte das Verfahren. Es wurde im Rahmen der beginnenden Beweisaufnahme zunehmend deutlich, daß der Staatsanwaltschaft es nicht gelungen war, den Sachverhalt so auszuermitteln, daß die Strafkammer damit arbeiten konnte. Die Verteidigung tat das, was eine Verteidigung tun muß: Finger und Salz in offene Wunden.
Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft bekam ein paar Hausaufgaben. Das war irgendwann im Jahre 2014. Genützt hat es nichts:
Der dingliche Arrest wurde nun aufgehoben; die Pfändungsmaßnahmen sind durch den Wegfall der Arrestgrundlage unwirksam geworden. Der Beschuldigte ist wieder liquide.
Nicht nur normale Menschen unterscheiden sich von Juristen, was die Sprache angeht. Sondern auch Juristen untereinander.
Benedikt Meyer berichtet in seinem ZPO-Blog über die Risiken eines Adhäsionsantrags im Strafverfahren und zitiert eine Entscheidung des des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.
Im dem zugrunde liegenden Fall erhoffte sich der Geschädigte einer Körperverletzung ein Urteil des Strafrichters, in dem er den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtete. Das ist aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich ein relativ bequemer und kostengünstiger Weg, einen Ausgleich für seinen (Personen-)Schaden zu erhalten.
In diesem Fall machte der Geschädigte – aus meiner Sicht als Strafverteidiger – aber gleich zwei grobe Fehler:
1.
Er rief keine konkrete Zahl auf und überließ es so dem Strafrichter, die Höhe zu beziffern. Das mag im Zivilprozeß sinnvoll sein. Wenn dort jemand 10.000 Euro fordert und er bekommt nur 5.000 Euro, bleibt er auf der Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Ein vergleichbares Risiko besteht im Adhäsionsverfahren nicht.
2.
Noch schlimmer ist aber, daß der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsanwalt den Mund nicht aufgemacht hat. Warum fragt er den Richter nicht einfach rechtzeitig, welcher Betrag am Ende hinten rauskommen wird? Im Strafprozeß ist es üblich, über das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens offen zu sprechen. Hätte eine solche Kommunikation stattgefunden, wäre es dem Rechtsanwalt des Geschädigten möglich gewesen zu reagieren, wenn der Richter nicht so will, wie er es wünscht. Zum Beispiel hätte er den Adhäsionsantrag schlicht und ohne böse Kostenfolgen zurücknehmen können, § 404 Abs. 4 StPO. Dann kann er seinen Anspruch vor einem Zivilgericht erneut verfolgen. Hier hat der Strafrichter jedoch abschließend entschieden, und damit ist der Deckel zu, wie der BGH zutreffend entschieden hat.
Vielleicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn Zivilisten im Strafprozeß und Strafverteidiger im Zivilprozeß sich entweder vom jeweiligen Spezialisten beraten ließen. Oder einfach nicht in fremden Teichen zu fischen versuchen. Das Risiko, den jeweils anderen nicht (richtig) zu verstehen, ist groß.
Ob das Sprichwort mit dem Schuster und seinen Leisten hier zutrifft, wird die Strafverteidigerin, Sprichworttesterin und Damenschuhspezialistin Kerstin Rueber bestimmt irgendwann mal prüfen.
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Bild: © CFalk / pixelio.de
Ganz zu Beginn meiner Karriere als Strafverteidiger und als Kanzleigründer hat mich mal ein erfahrender Kollege „gewarnt“: Jetzt noch bist Du Jäger, irgendwann wirst Du zum Gejagten.
Der RAV bildet am 25.4.15 von 10:00 – 18:00 Uhr neue Jäger aus, die fit gemacht werden für den Kampf um’s Recht.
Diese Fortbildung richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die einen Einstieg in die Strafverteidigung wünschen, sowie auch an Referendarinnen und Referendare.
Anhand zahlreicher Fälle und typischer Probleme aus der Praxis will sie einen ersten Einblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung aufzeigen, wobei es dabei nicht um abstrakte Theoriediskussionen gehen wird.
Referentin/Referenten
Christina Clemm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
Hannes Honecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Ulrich v. Klinggräff, Rechtsanwalt
Die drei Gejagten bieten Gewähr für eine spannende Unterhaltung mit soliden Erfahrungsberichten, und das für kleines Geld. Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.
Die Nutzung der neuen Medien hat ein ernormes Suchtpotential. Das ist schon länger bekannt. Heise Online berichtet 2004 bereits:
Immer mehr Menschen in Deutschland sind […] einer krankhaften SMS-Sucht verfallen. Der Psychotherapeut und Buchautor Andreas Herter aus Hannover schätzt die Zahl der Menschen, die zwanghaft Handy-Kurzmitteilungen verschicken und empfangen, auf 380.000.
Seit dieser Zeit hat sich das wohl eher nicht gebessert. Im Gegenteil. Jetzt simsen nicht nur pubertierende Schüler im Unterricht, sondern neuerdings wird auch auf der Richterbank gedaddelt – während laufender Hauptverhandlung.
Aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 059/2015 vom 15.04.2015:
Nach dem Revisionsvortrag hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung eine besitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Die abgelehnte Richterin räumte die Nutzung ihres Mobiltelefons „als Arbeitsmittel“ ein, gab aber an, nur zwei Kurzmitteilungen versandt zu haben; einen zuvor eingegangen Anruf habe sie nicht angenommen. Die Befangenheitsgesuche richteten sich außerdem gegen den Vorsitzenden Richter, der das Verhalten der Beisitzerin bemerkt, aber nicht unterbunden habe. Das Landgericht hatte die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sei die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Mobiltelefons nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen.
Die Entscheidung – in dieser Sache findet der Hauptverhandlungstermin am 17. Juni 2015 statt – wird in Schülerkreisen mit Spannung erwartet. Das Ergbnis ist allerdings vorhersehbar.
Bei Heise heißt es weiter:
Viele Patienten seien auch am Arbeitsplatz auffällig geworden. Bei den Erwachsenen seien häufig allein stehende und einsame Menschen oder so genannte „soziale Absteiger“ betroffen, sagte Herter.
Ich denke, selbst nach einer für die Richterin günstigen Entscheidung wird die Karriere der Richterin am Landgericht Frankfurt am Main eher nicht steil nach oben zeigen.
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Bild: © Paul-Georg Meister / pixelio.de
Wenn Neuköllner Beamte um 11 Uhr Pause machen, gehen sie in’s Rathaus-Casino:
Dort wird man mit einem freundlichen „Mahlzeit!“ begrüßt. Was nicht – wie im Süden – „Guten Appetit“ bedeutet, sondern ein fröhliches „Herzlich Willkommen zur Mittagspause!“ in einer 60er Jahre-Atmosphäre. Gefällt mir, gerne wieder.
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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