Der Mandant bittet um Rückruf. Er habe soeben ein Fax geschickt und möchte gern wissen, ob es angekommen ist.
Ja. Irgendwie schon. Nur verkehrt rum. Gut, daß er der Sicherheit halber angerufen hat.
Der Mandant bittet um Rückruf. Er habe soeben ein Fax geschickt und möchte gern wissen, ob es angekommen ist.
Ja. Irgendwie schon. Nur verkehrt rum. Gut, daß er der Sicherheit halber angerufen hat.
Die Schlußvorträge nach der Beweisaufnahme werden oft überbewertet. In vielen Fällen werden Plädoyers als Reden für die Galerie oder zum Fenster hinaus betrachtet. Ich bin auch der Ansicht: Wenn man es in der Beweisaufnahme nicht geschafft hat, die Argumente für seinen Standpunkt in’s Gehör des Gerichts zu implementieren, gelingt das im Schlußvortag eher selten.
Dennoch, es gibt Fälle, da sollte der Verteidiger der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Staatsanwalt etwas entgegen halten. Gerade nach zahlreichen Verhandlungstagen wird schon einmal gern das eine oder andere Detail vergessen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Schöffen an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Grundsätzlich plädiert der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zuerst. Im Nachgang dann hat der Verteidiger die Chance, auf diese Rede zu reagieren und die Perspektive der Verteidigung darzustellen (Ganz am Ende darf dann noch der Angeklagte reden.) Die Reihenfolge – zuletzt die Verteidigung – hat auch ihren Aufhänger in dem Prinzip des fairen Verfahrens – das was zuletzt gehört wird, bleibt eher haften.
Dieses Prinzip gilt allerdings in der Praxis nicht, wenn in der Berufung plädiert werden soll. Dort ist der Berufungsführer zuerst an der Reihe. Das heißt: Wenn nur die Verteidigung ins Rechtsmittel gegangen ist, darf der Staatsanwalt seinen Schlußvortrag nach dem Verteidiger halten.
Dagegen gibt es aber ein Mittelchen – die Replik des Verteidigers. Ich spare mir in diesen Fällen dann einen Teil meines Vortrags für diese Replik auf und suche in dem Plädoyer des Staatsanwalts einen Aufhänger, an dem ich diesen Teil festmachen kann. Um eben diesen Haftungs-Effekt zu erhalten.
In einem Fall hatte mich der Sitzungsvertreter – ein altes erfahrenes Schlachtroß (als das er sich selbst bezeichnete) – aber durchschaut. Im Sitzungsprotokoll sieht das dann so aus:
Die Stimmung wurde durch dieses Ping-Pong-Spielchen aber entscheidend verbessert, was sich dann am Ende in der Entscheidung der Berufungskammer bemerkbar gemacht hat.
Ich frage mich, was passiert, wenn ein Strafverteidiger aus der Schweiz seine Stellungnahme zum Tatvorwurf an einen Staatsanwalt schickt und den Briefumschlag mit dieser „Sondermarke für spezielle Anlässe“ frankiert:
Es gibt Briefmarken, die die Korrespondenz per eMail oder Fax vergessen lassen können.
Es war ein entspanntes Wochenende. Erst die Fortbildung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger von Freitag auf Samstag in Bad Saarow – inklusive An- und Abreise per Fahrrad. Dann ein trödeliger Sonntag mit Freunden auf den Mountainbike durch den Grunewald. Die harte Konsequenz: Leerer Kühlschrank, denn zum Einkaufen kommt man ja nicht.
Egal; wir leben ja in der Hauptstadt, im quirligen Nordneukölln. Der Plan für’s Abendessen: Eine Flasche Wein vom Türken im Späti und ein paar halbe Hähnchen aus dem CITY CHICKEN am lauen Sommerabend auf dem Balkon. Aber da hatte ich die Rechnung ohne die Verwaltung gemacht.
Sonntags haben die Läden nämlich geschlossen zu sein. Auch Spätis. Basta! Ich habe mich dann mühsam durch fröhliche Menschen geschlängelt, die vor den Kneipen gegessen und getrunken haben. Bis zur Tankstelle. Dort habe ich dann die letzte (!) Flasche Wein (naja, es stand jedenfalls Wein auf dem Etikett) aus dem Regal genommen, habe nach 5 Minuten Wartezeit vor der Kasse zahlen können (die anderen Kunden vor mir haben sich ebenfalls mit Alk und sonstigen Lebensmitteln versorgt) und bin zum Araber, der die Grill-Hähnchen verkauft. Wieder durch die Menschenmengen vor Kneipen und Cafés.
Im Geflügelrestaurant habe mich dann in die Schlange eingereiht, um 20 Minuten später das Grillgut mit den Beilagen in der Tüte entgegen nehmen zu können. Die Leute, die hinter der Theke herumwuselten, konnte ich nicht zählen, es waren zuviele, ca. zehn oder mehr.
Alles lebt hier in der Stadt, sonntagsabends um 20 Uhr. Deswegen lebe auch ich gern hier. Der einzige Laden, der geschlossen hat, ist der Spätkauf. Das muß so sein, sagt der BerlLadÖffG-Geber.
Anmerkung:
Über die Hintergründe berichtete 2012 die Berliner Zeitung
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Bild: © Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de
Die Justiz ist knapp bei Kasse. Deswegen muß gespart werden. Zum Beispiel bei den Auslagen, die Verteidigern durch das Kopieren von Ermittlungsakten entstehen.
Hier mal ein Einblick in eine Sparmaßnahme:
Insgesamt hat Arbeit der Justizinspektorin zur Minderbelastung der Justizkasse in Höhe von 26,95 Euro geführt. Inklusive 19% Umsatzsteuer. Macht 22,65 Euro netto. Da kann man schonmal einen halben Tag lang für Seiten umblättern.
Ich prüfe nun, ob ich gegen diese Kürzung ein Rechtsmittel einlegen soll. Nicht, daß mir diese gut 20 Euro irgendwo ernsthaft fehlen würde. Aber ich möchte gern verhindern, daß man für die Inspektorin und die anderen Justizbediensteten sonst nichts mehr zu tun hat.
Aus dem Beschluß eines Amtsgerichts, mit dem die Durchsuchung von Geschäftsräumen und einer Wohnung begründet wurde:
Die Parole „kriminalistische Erfahrung“ ist ein deutlicher Hinweis auf massive Vorurteile, denen es an konkreten Anknüpfungs-Tatsachen mangelt. Wenn man sonst nichts in der Hand hat, muß man eben danach suchen, was man so im Gefühl hat. Und das liest sich dann so:
Die Durchsuchung dient der Auffindung weiterer Beweismittel. Als solche kommen insbesondere Geschäftsunterlagen der Graf Gottfried von Gluffke GmbH ab 2010 in Betracht.
Das war 2012. Gute drei Jahre später wurde das Verfahren dann nach § 170 II StPO eingestellt. Die GmbH, deren 2010 noch gesundes Betriebsvermögen sowie die 15 Arbeitsplätz gibt es nicht mehr. Aufgrund „kriminalistischer Erfahrung“.
Damit ich mich künftig mit Gerichten und Kollegen elektrisch unterhalten kann:
Bald kann’s losgehen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Ich bin gespannt, wie insbesondere die Gerichte das hinbekommen werden. Bisher ist das Faxgerät immer noch der sicherste Weg, mit Strafgerichten und Staatsanwaltschaften zu korrespondieren. Jetzt müssen sie sich bald doch noch mit dem elektronischen Teufelszeug beschäftigen. Wenn das mal gutgeht …
Die Bestellung der Signaturkarte jedenfalls klappte reibungslos.
Aus einer Anklageschrift:
Es gibt (nicht wenig) Momente, in denen mir Polizeibeamte Leid tun. Trotzdem: Die Formulierung dieses unhöflichen Vortrages in einer Anklageschrift mutet schon etwas seltsam an, wenn man sich die Jungs anschaut, die nun wegen Beleidigung und Bedrohung vor dem Strafrichter stehen.
Auf einem Portal, das Rechtsanwälte und Rechtsuchende zueinander bringen möchte, wird dem Besucher angeboten:
1. Rechtsfrage kostenlos stellen.
2. Kostenlose telefonische Ersteinschätzung von Anwälten aus Ihrer Region erhalten.
Ihr Vorteil:
schnell, transparent und kostenfrei
Eine Mutter hat dieses Angebot genutzt und folgende Anfrage gestellt:
Ich denke mal laut nach:
Es wird eine Dienstleistung – die der BVG – „kostenlos“ genutzt. Zweimal (mindestens).
Die Reaktion der BVG ist hinreichend bekannt: Es gibt jeweils eine Rechnung über das erhöhte Beförderungsentgelt. Dieses wird erst einmal nicht bezahlt. Erst als die BVG den Mahnlauf startet (und damit weiteren Aufwand hat), wird das Beförderungsentgelt überwiesen. Den Aufwand, den die BVG mit der Mahnung hatte und der durch die Nichtzahlung entstanden ist, möchte man aber nicht zahlen.
Statt dessen möchte man die Dienstleistung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Kostenlos selbstverständlich.
Sehe nur ich in dem Verhalten dieser Ratsuchenden ein Problem?
Der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. bietet einmal mehr eine spannende Fortbildungsveranstaltung an:
Die Verteidigung des/der betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten
Mit einem Input aus der Praxis der Drogenberatung sowie der Möglichkeit, vor Ort Einblicke in die Angebote einer Therapieeinrichtung zu nehmen
Referent/Referentin:
Zeit:
Ort:
Die Devise des Seminars lautet: Keine Verteidigung eines/r betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten ohne die genaue Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“.
Die Fortbildungsveranstaltung befasst sich umfassend mit den Voraussetzungen und Möglichkeiten der Rückstellung der Strafe bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten/Verurteilten. Die grundlegenden Kenntnisse des Regelwerks der §§ 35, 36 BtMG und deren Verhältnis zum Maßregelvollzug nach § 64 StGB sind unerlässlich für eine effiziente, möglichst haftvermeidende Verteidigung von betäubungsmittelabhängigen Mandant_innen. Es ergeben sich in der täglichen Praxis oftmals ungeahnte Möglichkeiten, die sichere Haft und Bewährungswiderrufe hinsichtlich der Brutto-Vollstreckungsdauer entweder enorm zu verkürzen, wenn nicht sogar die Haft zu vermeiden. Dies erfordert von Verteidiger_innen allerdings frühzeitige Tätigkeit bereits im Ermittlungs- und im Bewährungswiderrufsverfahren, beziehungsweise wenn dieses droht. Ebenso erforderlich ist hierzu eine vertiefende Betrachtung der Voraussetzungen des § 64 StGB, um die beiden Regelungen im Sinne des/der Mandant_in in das bestmögliche Verhältnis, je nach Anwendbarkeit, zu setzen.
Das Seminar zeigt die systematischen Voraussetzungen der Rückstellung der Strafe nach § 35 BtMG auf und befasst sich überdies auch mit der „verwaltungstechnischen“ Frage der Erlangung der hierzu erforderlichen Kostenzusage. Die Teilnehmer_innen erhalten Informationen zum Thema „Drogenabhängigkeit als Krankheit“ und den damit einhergehenden Problemstellungen, sowie einen Überblick über weiterführende Behandlungsmöglichkeiten. Neben der Veranschaulichung des Suchthilfesystems geht es zentral um Aufgaben und Angebote der Drogenberatung sowie Möglichkeiten der Kooperation.
Die Teilnehmer_innen erhalten einen Arbeitsplan, in der die Rückstellung der Strafe dargestellt ist. Die Veranstaltung soll sensibilisieren, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für diese Vorgehensweise bereits im Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung der Verteidigung zu schaffen. Die Fortbildungsinhalte werden an praktischen Fallbeispielen erarbeitet.
Das Seminar eignet sich sowohl zur Auffrischung als auch zum Neueinstieg.
Teilnahmebetrag (jew. incl. MwSt.)
Anmeldungen
nimmt der RAV gern per Post, Email oder Fax in der Geschäftsstelle des RAV entgegen. Den Vordruck dazu gibt’s hier (PDF).
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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