Ab heute steht ein 94-jähriger Mann vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Detmold. Er war erst Sturmmann, kurze Zeit später SS-Unterscharführer. Und er war eingesetzt als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz. Ihm wird Beihilfe zum Mord in 170.000 Fällen zur Last gelegt. Die Tatzeit liegt ein Dreivierteljahrhundert in der Vergangenheit.
Muß das sein?
Nach so langer Zeit einen Greis noch mit so einem Verfahren zu überziehen? Dessen Verhandlungsfähigkeit zweifelhaft ist bzw. war. Ein Arzt hat ihm attestiert, daß der den Belastungen zwei Stunden am Tag gewachsen sei.
Und wie sieht es denn nach einer Verurteilung aus? Dann stellt sich die Frage nach der Haftfähigkeit. Darf man ein Verfahren führen, bei dem (nahezu) sicher ist, daß eine Strafe gar nicht mehr verbüßt werden kann?
Die Würde des Menschen, Art. 1 Grundgesetz. Dieses Recht gilt für auch Mordgesellen. Was einen Rechtsstaat ausmacht, zeigt sich deutlich am Umgang mit Straftätern.
Also:
Darf ein solches Verfahren noch geführt werden? Es fällt mir schwer, die Frage hier abschließend zu beantworten.
Denn:
„Weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung gebe es eine Altersgrenze.“ Ok, das ist jetzt die knackige Antwort eines Staatsanwalts, der vorträgt, daß seine Arbeit keine politische sei. Er verfolge Mörder, keine Nazis. Und: Mord verjährt nicht, sagt er zutreffend. Das ist das rein formelle Gleis.
Und:
„Wir sind es den Angehörigen der Opfer und den Opfern schuldig, das zu verfolgen.“ Gerade dieses moralische Argument trifft es.
Aber:
Ist das nicht ein bisschen spät? Zu spät?
In den Jahren 1945 bis 1950 durften die deutschen Staatsanwälte und deutschen Richter die Nazi-Verbrechen nicht verfolgen und ahnden. Das wollten die Alliierten lieber selber machen. Nach 1950 durften die deutschen Juristen, aber sie wollten nicht.
Bis weit in die siebziger Jahre saßen Kriegsrichter wie Erich Schwinge als Professoren an den juristischen Fakultäten und bildeten den Nachwuchs aus. Oder schrieben als Gesetzeskommentatoren des Militärstrafrechts der 1930er Jahre ihre Gutachten in Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher.
In den Uni-Bibliotheken standen die Bücher von Ernst Forsthoff (dem Zauber Hitlers erlegen), Theodor Maunz (Die Worte des Führers bilden die Rechtsgrundlage der Polizei), Karl Larenz (Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.) und vielen anderen (ehemaligen?) Nazijuristen.
Sie alle, die Juristen wie die anderen Straftäter, hatten (zunächst) nichts zu befürchten. Denn damals verjährte Mord nach 20 Jahren – spätestens 1965 sollte also der Verjährungshammer fallen. Erst später wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre an- und schließlich ganz aufgehoben.
Und selbst, nachdem die kapitalen Straftaten, die im zwölfjährigen Reich begangen wurden, nicht mehr verjähren konnten, kamen die wie oben beschrieben ausgebildeten Strafverfolger nicht in die Gänge. Engagierte Staatsanwälte wie Fritz Bauer wurden gemobbt, weil sie sich dem Trend entgegen stellten. Bauer lebte in der Justiz „wie im Exil.“ und wenn er sein Dienstzimmer verließ, betrat er „feindliches Ausland.“
Das war der Zustand der bundesdeutschen Justiz in den Jahrzehnten nach diesen unsäglichen Verbrechen.
Deswegen:
Nein, es ist nicht zu spät, diese Verfahren jetzt noch zu führen. Die würdelose Behandlung der Greise durch die heutige Justiz ist die eine Seite. Aber das ist eben auch eine Folge der Prozeßverschleppung und -verhinderung durch ehemalige Nazijuristen.
Und nochwas:
Auch mit dem Schwurgerichtsverfahren in Detmold wird ein Signal gesetzt: Irgendwann kriegen wir Euch alle. Auch wenn es dauert und sich die Justiz jetzt nur noch mit den kläglichen Überresten der damaligen Zeit auseinandersetzen kann.
Mir tut nur der alte Mann da Leid. Trotz allem.