
Angesichts des Theaters um eine Berliner Opernaufführung:
Nicht witzig!
Quelle: Tagesspiegel Karrikaturen

Angesichts des Theaters um eine Berliner Opernaufführung:
Nicht witzig!
Quelle: Tagesspiegel Karrikaturen
und Frau Merkel ist müde.
Ich bin froh, nur ein kleiner Strafverteidiger zu sein, der nicht befürchten muß, jeden Moment von irgendeinem dahergelaufenen Paparazzi abgelichtet zu werden.
Aus einer Werbe-eMail eines Mopped fahrenden Schlagzeugers:
Wir machen Rockmusik die wirklich jung und alt hören kann. Also fernab von kreischendem Punk oder finsterer Metalmusik. Ansonsten können Sie ja auch bei uns auf der Hp vorbeischauen www.10miles.de
Die Rocker machen Musik am 30.9. (Magnet Club – für Ossis) und am 9.10. (Juncion-Bar – für Wessis). Hier gibt es weitere Infos.
Ich höre mir an den beiden Tagen – neben fröhlichem Punk und Heavy Metal – das sonore Brummen eines Boxers in den Dolomiten an. Das ist auch was für alt und jung, nur schneller. ;-)
Eine Idee übernommen hat jetzt der beliebte bayerische Verbraucherschutzminister Werner Schnappauf. Nach den Gammelfleischskandalen der letzten Zeit hat sich Bayerns oberster Verbraucherschützer gestern für Rückrufaktionen von Lebensmitteln ausgesprochen.
Dann sollte der Herr Minister aber auch konsequent sein und die Idee ganz übernehmen: Er sollte sein Büro zur Verfügung stellen, damit wir ihm bei der erstbesten Rückrufaktion für Gammelfleisch den Schreibtisch vollkotzen können.
Quelle: taz
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten gebilligt. Damit können Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten künftig leichter entzogen werden. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten.
„Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb abgeschöpft werden und den Opfern zugute kommen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Vermögensabschöpfung in den vergangenen Jahren zunehmend nachgegangen – und hat damit auch die Organisierte Kriminalität, die insbesondere durch ihr Gewinnstreben gekennzeichnet ist, effektiv bekämpft. Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz sind die Instrumentarien weiter verbessert worden“, sagte Zypries.
Kernstück des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem sie ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.
Beispiele:
* Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.
* Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen „ergaunert“, etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um „Schwarzgeld“ (unversteuerte Einnahmen) handelte.
Lösung:
Bisheriges Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden.
Neue Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).
Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber den Ansprüchen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z. B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält das neue Gesetz zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.
Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Newsletter vom 22. September 2006
Das hört sich für den unbefangenen Betrachter erst einmal nicht schlecht an. Der Kundige aber weiß, daß hinter diesen wohlklingenden Worten eine Menge Sprengstoff steckt: Für die Arrestierung von sämtlichen Bankkonten eines Beschuldigten brauchen die Strafverfolger lediglich einen kleinen Anfangsverdacht, an den weit weniger Anforderungen gestellt werden, wie beispielsweise an eine Wohnungsdurchsuchung. Erst nach 9 Monaten muß sich der Verdacht verdichtet haben. Bis dahin ist jeder Beschuldigter beim Sozialamt und vielleicht auch bei der Treberhilfe vorstellig geworden.
Die Rechtsnormen für diese einschneidenden Maßnahmen sind eigentlich schon uralt. Sie werden aber erst in den letzten paar Jahren extensiv angewandt. Deswegen hat sich auch erst jetzt herausgestellt, was damit angerichtet werden kann. Eine Korrektur dieser Existenzvernichtungs-Normen hält das BMJ allerdings nicht für nötig.
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen haben heute im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens vorgelegt.
„Bei den Vorschlägen der Länder handelt es sich um alte, lediglich neu verpackte Vorschläge zur Justizentlastung. Solange die Länder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in der Justiz einsparen wollen, ist das Projekt zum Scheitern verurteilt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Effektiver Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger muss das oberste Gebot aller Reformüberlegungen sein. Veränderungen in diesem Bereich müssen sich immer an dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Das gilt im besonderen Maß bei Grundrechtseinschränkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht. Deshalb lehne ich die Pläne der fünf Bundesländer ab.“
* Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagessätzen vorsehen, kann das Berufungsgericht nach geltendem Recht die Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze will der Länderentwurf auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde der Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen gerichteten Urteile – sprich etwa 80 % aller nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteile – massiv beschnitten.
* Die vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und des beschleunigten Verfahrens auf eine Strafandrohung von 2 Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint rechtsstaatlich bedenklich. Die Besonderheiten und Beschränkungen dieser Verfahrensarten sind auf Fälle der kleineren Kriminalität zugeschnitten, passen aber nicht für eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalität hineinreicht. Besonders zweifelhaft erscheint, wie in diesen Verfahrensarten bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die nur ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden darf, die notwendige Erforschung von Persönlichkeit und Tat betrieben werden soll.
Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz, Newsletter vom 22. September 2006
Wo sie Recht hat, hat sie Recht.
Ein Wiesbadener Lotto-Tipper will von der hessischen Lotto-Gesellschaft Einsätze über 250.000 Euro zurück und beruft sich dabei auf seine angebliche Spielsucht. Also erst Lotto spielen, dann verlieren und das Geld zurückfordern – so geht’s nicht! Das meinte auch das Wiesbadener Landgericht und lehnte die Klage ab. Wir empfehlen eine viel bessere Lösung: einfach im Lotto gewinnen!
Quelle: taz
Mich würde interessieren, wie es dem Anwalt dieses Phantasten gelungen ist, den Rechtsschutzversicherer von den Erfolgsaussichten der Klage zu überzeugen. Chapeau!
Oder hat der Spieler weise mit seiner Klage nur darauf hinweisen wollen, daß Rechtssprechung auch nur ein Glücksspiel ist? Dann bin ich auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gespannt.
Soeben erhalte ich die Nachricht, daß jemand einen „dringenden“ Rat braucht.
Dieser Jemand hat über unsere Notrufnummer um 20:30 Uhr angerufen und bittet mich nun um Rückruf unter 0160-***; er habe einen Vertrag unterschrieben für eine Seminarteilnahme am Wochenende und möchte davon zurücktreten. „Ist das möglich?“
Eine Seminarteilnahme deutet eigentlich darauf hin, daß der Anrufer über eine gewisse Bildung verfügt. Der Anruf läßt daher eigentlich nicht auf mangelhaften Verstand schließen.
Andererseits ist es doch eher unüblich, einen Strafverteidiger um diese Zeit mit zivilrechtlichen Problemen angehen zu wollen.
Naja, ich lege die Rückrufbitte dann in die Ablage – zu den anderen unverschämten Beratungsschnorrern.
Die R 1200 GS war vor drei Monaten zwei Jahre alt geworden. Die erste Hauptuntersuchung war also schon überfällig. Außerdem mußte der Transporter repariert und gewartet werden. Zwei Fliegen mit einer Klappe: Das Mopped in den Vito und ab damit in die Werkstatt. Auf dem Hof stand schon der Dipl. Ing. im blau-grauen Kittel.
Die offene Heckklappe offenbarte den Blick auf den fetten 180er.
TÜV: „Das ist aber nicht original!“
Moppedfahrer: „Nö, aber alles eingetragen! Auch das 17-Zoll-Vorderrad!“
T: „Sie fahren aber ganz schön schräg damit!“
M: „Naja, was eben so geht. Das Gummi an den Kanten ist bezahlt, also sollte man es doch auch nutzen. Oder?“
Der Blau-Grau-Kittel greift durch die geöffnete Seitentür zum Zündschlüssel. Nicht, wie befürchtet, um die Q im Transporter zu starten; den Kilometerstand wollte er ablesen.
Und dann war da noch der Schalldämpfer.
T: „Der ist aber auch nicht original!“
M: „… hat aber eine ABE. Wollense mal sehen?“
T: „Nö, is schon gut. Aber nun mal ehrlich: Macht der Krawall?“
M: „Selbstverständlich nicht!“
T: „Dann bin ich beruhigt.“
Die Kellermänner und die nicht eingetragene Reifenmarke (Bridgestone statt Metzeler) waren kein Thema. Stempel, Unterschrift und neuer Aufkleber auf’s Kennzeichen.
T: „Gute Fahrt. Und fallen Sie nicht auf die Nase.“
M: „Danke, ich paß schon auf …“
Wer meckert hier eigentlich über die TÜVer?
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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