Fortbildungshinweis: Das Recht der Befangenheit

772540_web_r_by_birgith_pixelio-deEs gibt ja immer mal wieder was Neues. Diesmal sollen es ein paar Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sein, die für die Verteidigung nützlich sein können.

Um welche es sich handelt und wie man sie im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen (§ 24 StPO) im Strafverfahren „fruchtbar“ machen kann – darüber referiert am morgigen Samstag, den 19.11.2017, der geschätzte Kollege Stefan Conen auf dem GLS-Campus in Berlin Prenzlauer Berg.

Veranstalter ist der RAV. Wer sich am Samstag also nicht über das Novemberwetter ärgern möchte, kann sich hier noch anmelden.

Ich freue mich auf eine spannende Veranstaltung.

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Bild: © birgitH / pixelio.de

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Der Rechtsanwalt als eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“

366836_web_r_b_by_thommy-weiss_pixelio-deEine Begegnung der ganz besonderen Art hatte der Berliner Kollege Dr. Martin Manzel. Er traf am Flughafen Tegel auf die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungshüter der Bundespolizei.

Und nun trifft er sich vor dem Verwaltungsgericht mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland. Am 24.11.2016 um 9:30 Uhr, in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin Moabit (Save the date!), um das erste Treffen juristisch aufarbeiten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Manzel hat einen offenen Brief an uns Anwälte geschrieben, den ich mit seiner Zustimmung nachfolgend veröffentliche:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich verklage die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Eingriffs der Bundespolizei in meine anwaltliche Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung für die Tätigkeit von Anwälten. Ich bitte Euch:

Kommt zur Verhandlung und zeigt Präsenz.

Die Verhandlung findet am 24.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt (9.30 Uhr, Paul Martin Manzel ./. Bundesrepublik Deutschland). In dem Verfahren verklage ich als Anwalt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei.

1. Hintergrund des Verfahrens …
… ist die Abschiebung einer Mandantin am 15.12.2014 in der Ausländerbehörde Berlin. Medien berichteten über den Fall, da innerhalb des Verfahrens – wir beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung – ein „Gutachterskandal“ der Berliner Ausländerbehörde aufflog. (Dazu die Berichte aus der Berliner Zeitung und auf Proasyl.de.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 25.02.2015 (VG 24 K 14.15 – juris) die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festgestellt und betont, dass eine derartige Art der Abschiebung sogar gegen die Menschenwürde verstoßen kann. Die Mandantin war ohne jede Ankündigung in die Türkei abgeschoben worden; auch das Besorgen der notwendigsten Dinge (Geld, Kleidung, Kreditkarte, wichtige Unterlagen etc.) wurde ihr verwehrt, freilich hatte man sie vorher noch unter Medikamente gesetzt und keinerlei Vorbereitungsmaßnahmen in der Türkei getroffen.

2. Bei der Abschiebung …
… wurde ich durch eine Täuschung von meiner Mandantin getrennt und diese direkt zum Flughafen Tegel gebracht. Am Flughafen verlangte ich Zugang zu meiner Mandantin, um sie abschließend persönlich beraten zu können. Dies wurde mir verwehrt – ich erhielt sogar einen formellen Platzverweis durch die Bundespolizei.

Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt die Beklagte dieses Vorgehen und verweist darauf, dass mein Verlangen, die Mandantin zu beraten, eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ dargestellt hätte. Es sei zu befürchten gewesen, dass ich versuchen werde die rechtswidrige Abschiebung zu verhindern. Wörtlich heißt es:

    „Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG ist Gefahr im Sinne des § 38 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach §§ 1 bis 7 BPolG obliegen…Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar…Hiervon ausgehend durfte die Beklagte ein Betretensverbot für die Diensträume aussprechen…Aufgrund dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers insgesamt auch künftig darauf ausgerichtet sein würde, die Durchführung der Abschiebung zu be- oder verhindern und somit eine Gefahr für die Aufgabendurchführung der Beklagten bestand.“ (Hervorhebung durch mich.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn Anwälte zu einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ werden, sollten wir alle hellhörig werden. Wenn dieses Beispiel Schule macht, bedroht das die unabhängige Anwaltschaft in unserem Rechtsstaat.

Ich bitte Euch daher um Eure Unterstützung! Je mehr Kollegen kommen, desto größer ist die Wirkung des Verfahrens. Die Berliner Anwaltschaft darf sich dieses Vorgehen nicht gefallen lassen. Für den 24.11.2016 sind umfassend Zeugen geladen worden, wir erwarten eine große Beweisaufnahme. Für Eure zahlreiche kollegiale Unterstützung wäre ich euch sehr dankbar!

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Martin Manzel
Lutherstraße 12, 13585 Berlin

Angesichts des Verhaltens dieser Bundespolizeibeamten sehe ich ganz woanders die Gefahr. Und die geht zum einen nicht von Anwälten, sondern von den Bundesbeamten aus. Gefährdet scheint zum anderen nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern der Rechtsstaat im Ganzen. Unglaublich, was in den Köpfen solcher Polizisten vorgeht!

Ich bitte nicht nur die Kollegen um zahlreiches Erscheinen, sondern auch die Medienvertreter, denen hier auch einmal ein spannendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geboten wird. (Ich bin leider wegen eines angeblichen Kupferkabeldiebstahls verhindert.)

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Bild: © Thommy Weiss / pixelio.de

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Verquaste Aufgaben des Richters am Finanzgericht

Im Zusammenhang mit einer Steuerstrafsache konnte ich es nicht vermeiden, Kontakt mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufzunehmen. Das Finanzamt hat in seiner bescheidenen Art eine Rechtsansicht vertreten, die im Widerspruch zu der von mir vertetenen Ansicht steht. Es ging schlicht um den Umfang einer Vollmacht, nicht um steuerrechtliche Probleme.

Ich habe dann im Auftrag meines Mandanten um Hilfe gerufen, nämlich beim zuständigen Finanzgericht. Dort ist man bemüht, den von beiden Seiten vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei soll ich nun mithelfen. Das ist erst einmal und grundsätzlich in Ordnung; auch ein Strafverteidiger hilft gern wo er kann.

Nun erreichte mich ein Fax aus Cottbus:

aufgabenverteilung

Hey, warum muß mir der Richter, der mich um Vorlage einer Urkunde und Mitteilung einer internen Information bittet, einen Brief in dieser völlig verquasten Sprache schreiben? Kann der Mann (oder ist es eine Frau, ich weiß es nicht) mich nicht persönlich anreden, mich nicht bitten, statt mir was von oben herab aufzugeben, und den Brief nicht selbst namentlich unterschreiben? Warum gibt er (oder sie) mir mit diesem Sprachmüll das Gefühl, ich sei verpflichtet, nach seiner Obrigkeitpfeife tanzen zu müssen?

Was sind das für Leute da in der Finanzgerichtsbarkeit? Sind die alle so übel drauf? Und warum „geben die mir auf“, Mandatsgeheimnisse auszuplaudern?

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Flug LH181

Meine Reisevorbereitungen – Einchecken und Bordkarten erstellen, um in die JVA Frankfurt zu fliegen – haben mich stutzig werden lassen:

lh-181

Flug Nr. LH 181

Ich hatte plötzlich dieses Bild von der „Landshut“ aus dem Oktober 1977 wieder im Kopf:

lh-181-landshut

Die selbe Flugnummer hatte die am 13. Oktober 1977 durch vier Pälestinenser entführte „Landshut“ (Boeing 737-200 der Lufthansa) im heute so genannten „Deutschen Herbst“. Die GSG-9 hat die Passagiere am 18. Oktober 1977 in Mogadischu körperlich nahezu unverletzt befreit.

Eine kurze Übersicht der damaligen Ergeignisse findet man auf Wikipedia; Peggy Hoschling hat ein 6-teiliges Video mit dem Titel „Die RAF – Der Herbst des Terrors Reportage über die RAF“ auf Youtube veröffentlicht.

Manche Zahlen vergißt man auch nach fast 40 Jahren nicht.
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Bild: Video-ScreenShot / © ARD

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Laternengarage

Es wird Herbst und das Winterlager steht bevor. Noch relativ knapp vor der Einmottung hat der Kreuzberger Maler William Wires die Wanne entdeckt und mir dieses Photo geschickt.

laternengarage

Gern veröffentliche ich weitere „Abschieds-Photos“ von der Wanne, wenn sie noch jemand entdeckt.

Nebenbei:
Bill hat die Wanne nicht nur mit dem Photoapparat eingefangen, sondern auch mit dem Pinsel. Besten Dank auf diesem Weg …

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Bild: © William Wires

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Unsere monatliche Telekomrechnung

Die Rechnung der Telekom ist eingetroffen:

telekom

Man spart, wo man kann.

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Eine nicht geringe Menge getrocknete Schlafmohnkapseln

764563_web_r_k_b_by_rosel-eckstein_pixelio-deWas alle und jeder bisher schmerzlich vermißt haben … Das Warten hat ein Ende:

Mit Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15 – setzt der Bundesgerichtshof (BGH) den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest. Endlich!
 
 

Aus der Pressemeldung des BGH Nr. 199/2016 vom 08.11.2016:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein. 15 Kilogramm hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten U. erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte G. konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte U. nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt somit insgesamt etwa 507 Gramm Morphinbase.

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und rechtsfehlerhaft auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen der Angeklagten diese Grenzwertfestsetzung beanstandet, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen setzt der Senat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 1987 (1 StR 612/87) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt hat.

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat es den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben.

Bei dem Angeklagten U. führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Und hier gibt es eine Übersicht über nicht geringe Mengen Betäubungsmittellieferanten, die von Richtern und Staatsanwälten sowohl in Nürnberg, als auch teilweise auch in Karlsruhe immer wieder gern mal angesprochen werden. Ein Prosit!

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Bild: © Rosel Eckstein / pixelio.de

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Was für ein Blödsinn

Wie man nicht auf eine freundliche (!) Abmahnung, mit der keinerlei Kostenfolge verbunden war, reagieren sollte, zeigt dieser Fall.

Der PR-Manager eines PKW-Teile-Händlers schickt uns eine eMail, in der er mich um die „Präsentation unseres Projektes“ auf der Kanzlei-Website bittet.

Kann man so machen, aber dann isses halt Spam.

Und dafür habe ich unseren bewährten Minutenbaustein, den ich ihm dann zurück geschickt habe. Statt darauf kleinlaut (oder zumindest überhaupt nicht) zu reagieren, haut er eine freche Antwort raus:

wasfuereinbloedsinn-01

Das war am 2. November, also vor einer Woche. Gestern hatte ich das hier in der Post:

wasfuereinbloedsinn

Ich weiß nicht, was sich manche Leute vorstellen, wenn sie zuerst irgendwelchen unerwünschten Müll in der Gegend herumschicken, um sich anschließend anzumaßen, die Rechtslage besser zu kennen als jemand, der seit zwei Jahrzehnten seinen Lebensunterhalt mit der Klärung von Rechtsfragen verdient hat.

Irgendjemand scheint da an intellektueller Mangelernährung zu leiden. Denn warum sonst bittet ein „PR-Manager“ (Hört! Hört!) eines Autoersatzteilhändlers einem Strafverteidiger, Werbung für sein Zeug zu machen??

Besten Dank an Rechtsanwalt Bert Handschumacher, der mich in dieser Zivilsache einmal mehr erfolgreich vertreten hat.

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Die Berufung und das Verschlechterungsverbot

Wenn das Amtsgerichts in einer Strafsache ein Urteil spricht, kann man das mit der Berufung angreifen. Dann muß das Landgericht die Sache noch einmal be-urteilen.

naziaerscheDas ist so in dem Verfahren gegen den tätowierten Nazi Brandenburger NPD-Politiker Marcel Zech abgelaufen. Zech hatte sich die Silhouette des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau und den Spruch „Jedem das Seine“ vom Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald auf die Fettpolster den unteren Rücken tätowieren lassen. Und mit diesem Arschgeweih-Ersatz ist er dann durch’s Spaßbad stolziert.

Dafür hat er sich vor dem Amtsgericht Oranienburg eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gefangen, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Und nun hat das Landgericht Neuruppin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den NPD-Kommunalpolitiker zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde also erhöht; verbösert, wie die Strafjuristen sagen.

Es stellt sich nun die Frage: Darf ein Berufungsgericht die Strafe erhöhen, wenn der erstinstanzlich Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat?

Grundsätzlich gilt das Verschlechterungsverbot; das heißt, der Verurteilte soll nicht davon abgehalten werden, ein Rechtsmittel einzulegen, „nur“ weil er damit das Risiko eingeht, daß es am Ende noch schlimmer wird. Und das ist auch gut so.

Wenn aber – und jetzt kommt die Ausnahme – auch die Staatsanwaltschaft „in Berufung geht“, darf die Strafkammer beim Landgericht noch nachlegen. Dann gilt die Grenze der ersten Instanz nicht mehr.

So war es hier: Zunächst hatte Marcel Zech die Berufung eingelegt, um sein Verteidigungsziel, den Freispruch, auch im Rechtsmittel noch zu verfolgen.

Aber auch die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Ergebnis des ersten Durchgangs unzufrieden gezeigt; dort hatte man sich 10 Monate „pur“, das heißt: ohne Bewährung, vorgestellt. Deswegen kam das Rechtsmittel – die Berufung – auch von der Anklagebehörde.

Wenn also beide Seiten – Verteidigung und Staatsanwaltschaft – „ins Rechtsmittel gegangen“ sind, ist das Ergebnis nach unten und nach oben völlig offen. Hier hat es den arschgeweihten NPD-Kreistagsabgeordneten erwischt: Er wird dann wohl – zumindest einen Teil – der 8 Monate absitzen müssen … wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.

Denn auch jetzt noch gibt es ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, das wiederum sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft einlegen können.

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Die Wanne bei der SOKO Wismar

Noch ist es nicht soweit, daß den Beschuldigten in der Vorabendserie ein Strafverteidiger zur Seite gestellt wird. Trotzdem haben wir schonmal geübt und zumindest das Kanzleifahrzeug entsprechend positioniert:

die-wanne-bei-der-soko-wismar

Es ist allerdings noch viel Überzeugungsarbeit vonnöten, damit die Verantwortlichen beim ZDF es zulassen, daß die Wismarer Kriminalhaupt- und oberkommissare von einem querulatorischen Rechtanwalt bei ihrer Arbeit gestört werden.

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Bild: © Dr. Hendrik Wieduwilt

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