Der Mandant wollte seiner Tochter etwas Gutes tun. Es fehlte aber das Geld. Deshalb ging er ohne solches in ein Kaufhaus, schaute sich ein Kleidchen für das Kind an und entfernte das (sichtbare) Sicherungsetikett. Trotzdem schlug die Diebstahlswarnanlage am Ausgang lautstark an. Es gab eine für ihn unsichtbare zweite Sicherung. Das war das erste, womit er nicht gerechnet hatte.
Überrascht suchte er das Weite, aber der Kaufhaus-Detektiv war schneller. Und besser trainiert. Bei dem nachfolgenden Gerangel hatte er trotz heftiger Bemühungen keine Chance.
Der Haftrichter erklärte ihm dann später den Tatvorwurf. Räuberischer Diebstahl. Aber kein einfacher, sondern ein besonders schwerer Fall. Weil der Mandant ein Taschenmesser in der Hosentasche bei sich geführt hat. Als der Richter ihm dann auszugsweise den § 250 Abs. 1 StGB vorlaß, wurde ihm schwindelig – wegen des Taschenmessers könnte das heißen: Mindestfreiheitsstrafe 3 Jahre! Auch damit hatte er nicht gerechnet.
Ich hoffe, es wird mir gelingen, das Gericht davon zu überzeugen, daß hier nur ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Das gibt dann „nur“ mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe – für ein Kleid im Wert von 49 Euro.
Liebe Ladendiebe: Laßt Eure Taschenmesser zuhause, wenn Ihr klauen geht. Und wenn Ihr dabei erwischt werden, gebt Euch gewaltfrei geschlagen. Er lohnt nicht, für ein bisschen Stehlgut ein paar Jahre aus dem Blechnapf zu frühstücken.