Der Mandant sitzt seit längerer Zeit schon in einer Klinik für forensische Psychiatrie. Ein Gutachten aus dem Jahre 2007 diagnostizierte eine unheilbare psychische Erkrankung.
Eine Diagnose, mit der sich weder der Mandant, noch ich als sein Verteidiger und antragsgemäß dann auch die Strafvollstreckungskammer auf Dauer nicht zufrieden geben wollten.
Es gab dann im Rahmen der turnusgemäßen Überprüfung (§ 67e StGB) ein weiteres Gutachten, diesmal von einem anderen Sachverständigen. Das liegt nun vor …

… und wartet auf die Durcharbeitung. 218 Seiten, prall gefüllt mit psychiatrischen Problemen und Diagnosen.
Verteidigungen im Vollstreckungsverfahren sind Mandate, bei denen der Stundensatz des Verteidigers denen eines Mc-Jobs in nichts nachsteht – wobei die Kosten der Kanzlei allerdings in unbeeindruckter Höhe weiterlaufen. Trotzdem werden solche Mandate übernommen. Wer hilft den Menschen dort sonst, wenn nicht ein Verteidiger.
Die Hoffnung, daß dann irgendwann ein anderer Job in die Kanzlei kommt, der den Durchschnittslohn des Verteidigers wieder auf ein akzeptables Niveau anhebt, liefert einen weiteren Teil der Motivation, sich mit solcher Arbeit das Wochenende um die Ohren zu schlagen.