Entspannungsübungen auf ’ner Einbahnstraße

Ein richtig schöner Motorradausflug in den Bergen; weiß jemand, wo das ist? So eine nette Ablenkung vom Alltagsstress käme jetzt echt gut.

(Danke an Karsten für den Link. crh)

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Erfahrener Strafverteidiger gesucht

Auf der Mailingliste für Rechtsanwälte suchte ein Anwalt für seinen Mandanten einen „einen Kollegen für Strafrecht“.

Angeklagt war der Mandant wegen einer Körperverletzung. Der Anwalt schilderte knapp, es habe sich um eine relativ harmlose Rangelei gehandelt. So harmlos, daß sie im Ermittlungsverfahren bereits einmal nach § 170 II StPO eingestellt wurde. Also eigentlich aus Sicht des Mandanten ein Spitzen-Ergebnis, das der Anwalt wohl mit leichter Hand erreicht hatte.

Aus nicht weiter mitgeteilten Gründen wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Mandanten Anklage. Im Rahmen der Hauptverhandlung eskalierte die Sache, und zwar im dritten (!) Fortsetzungstermin. Plötzlich stand nicht mehr eine Körperverletzung im Raume, sondern eine räuberische Erpressung. Also ein Verbrechen, für das nach §§ 255, 249 StGB grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorgesehen ist.

Bevor es nun im vierten Hauptverhandlungstermin an’s Eingemachte geht, zieht der Kollege die Notbremse; er will die Sache an einen erfahrenen Strafverteidiger abgeben:

Bin selbst weit zu unerfahren im Strafrecht.

Das ist ein klassisches Beispiel für die Fälle, die ich häufiger angetragen bekomme. Meist allerdings erst nach der Verurteilung, um dann im Rechtsmittel zu retten, was noch zu retten übrig geblieben ist.

Der vorgetragene Fall soll eine Warnung darstellen – in zwei Richtungen:

Zum ersten an den Beschuldigten:
Wenn es um den Vorwurf einer Straftat geht, sollte sich der Beschuldigte grundsätzlich in jedem Fall an einen Strafverteidiger wenden und nicht an einen Rechtsanwalt, der sich vielleicht früher einmal im Scheidungsverfahren als Spitzenjurist erwiesen hat.

Zum zweiten an den Rechtsanwalt, der kein Strafverteidiger ist:
Wenn ein Mandant ihn mit einer Verteidigung beauftragen möchte, sollte er ihn sofort – und nicht erst, wenn das Kind im Porzellanladen auf die Schnauze gefallen ist – einen Strafrechtler verweisen.

Wie der Fall zeigt: Am Ende einer kleinen Rangelei könnte die Vernichtung der gesamten Existenz stehen. Für die räuberische Erpressung liegt die gesetzliche Obergrenze bei 15 Jahren Freiheitsstrafe.

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Bahnreisen

Zum Landgericht nach Frankfurt (Oder) fahre ich mit der Bahn. Zurück auch. Wenn auch heute mit Hindernissen.

Der Zug um 14.54 Uhr fuhr pünktlich los. Als wir mit der Taxe am Bahnhof um 14:53 Uhr ankamen, hatten wir keine Chance mehr …

Dafür fuhr der Zug um 15:33 Uhr gar nicht. Ausgefallen stand an den Anzeigetafeln.

Aber dafür kam der Zug um 15:54 Uhr einigermaßen pünktlich im Bahnhof an. Allerdings dauerte es, bis er losfahren konnte. Weil die doppelte Menge an Bahnreisenden einsteigen wollte.

Schön, daß nach der Hälfte der Strecke wenigstens wieder Sitzplätze frei waren. Trotzdem: Der Schaffner, der meinem Begleiter noch eine Fahrkarte verkaufen sollte, schaffte es nicht mehr bis zu uns in den Wagen.

Ich würde ja gern mal richtig meckern, aber es gibt einfach keine sinnvolle (wirtschaftlich vertretbare) Alternative zu diesem elenden Chaosbetrieb.

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Herzlichen Glückwunsch, nachträglich

Gestern im Angebot:

Man findet im Osten Deutschlands, hier in Burg, immer noch Perlen. ;-) Deswegen machen die auswärtigen Verteidigungen auch immer wieder neue Freude.

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Wasserdichte Belehrung

Der Beschuldigte muß „belehrt“, also über seine Rechte informiert werden, die er hat, wenn er vernommen werden soll. Ob er und – wenn ja – dann auch richtig belehrt wurde, ist sehr oft sehr streitig.

Eine unterbliebene oder falsche Belehrung hat nämlich meist zur Folge, daß die Inhalte der Vernehmung nicht mehr verwertet werden dürfen. Und das ist für den Vernehmungsbeamten der Super-GAU. Die korrekte Belehrung kann für die Frage „Haft oder Nicht-Haft“ entscheidend sein.

Auch wenn die Polizeibeamten gut ausgebildet und entsprechend trainiert sind, unterlaufen ihnen Fehler, die von findigen Verteidigern ihrerseits entsprechend verwertet werden können. Dagegen hat die Polizei Berlin nun ein Kraut wachsen lassen – im Garten des § 114b StPO:

Wenn der Beschuldigte dieses Formular ausfüllt und unterschreibt, braucht sich sein Verteidiger keine Gedanken mehr zu machen. Der Zug mit dem Namen „Belehrungsrüge“ ist dann für alle Zeiten abgefahren.

Deswegen der Hinweis: Ein Beschuldigter muß weder aussagen, noch irgendwas bestätigen. Ausweis zeigen und Schweigen. Mehr muß er nicht. Einen Verteidiger anrufen, sollte er aber schon. Damit der Verteidiger ihn belehrt. Und nicht ein Ermittlungsbeamter.

 

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Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise

Sich mal eben in sein Auto zu setzen und loszufahren, geht nicht. Jedenfalls nicht, wenn man Oberstaatsanwalt ist. Erstmal muß ein Antrag gestellt werden. Und dieser Antrag – ein zweiseitiges Formular – erfordert eine ausführliche Begründung:

Die Anreise mit privatem Pkw ist dienstlich erforderlich wegen Mitnahme der Akten, Rücktransport des gesuchten Unterlagen, Beweglichkeit am Durchsuchungsort [auswärtige Großstadt] und evtl. notwendigen Folgemaßnahmen. Ein Dienstwagen steht nicht zur Verfügung.

Wie geschrieben: Das macht ein Oberstaatsanwalt und nicht der Pförtner. Aber dafür bekommt er am Ende ja auch die Fahrtkosten erstattet. Wenn er sie beantragt. Auf einem Formular.

Reisekostenrechnung ggf. Feldaufwandvergütung

Zweiseitig.

Danach wird die Notwendigkeit geprüft: Der Dienstreise an sich und dann der Einsatz des Privatwagens. Die Auszahlung der 200-irgendwas-Euro wurde geprüft (Sachbearbeiter 1), angewiesen (Sachbearbeiter 2) und freigegeben (Sachbearbeiter 3).

Ich sach da jetzt besser nichts zu … und fahre mal eben formlos nach Magdeburg.

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Pokern im Hyatt – Glück gehabt

Deutschlands größtes Pokerturnier in Berlin ist am Sonnabendnachmittag überfallen worden. Die maskierten und bewaffneten Täter hätten Geld erbeutet und seien damit geflüchtet, sagte eine Polizeisprecherin.

Darüber berichtete die Berliner Morgenpost.

Alle hatten Glück: Die Räuber entkamen mit einer unbekannten Summe Bargeld, ernsthaft verletzt wurde niemand und das Pokerturnier konnte fortgesetzt werden. Und das Hyatt steht im Rampenlicht.

Jetzt müssen die Ermittlungsbehörden nur noch die Räuber erwischen (die angeblich einen (Groß-?)Teil ihrer Beute verloren haben sollen). Dann ist alles wieder gut.

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Kontonummer – was ist das?

Neulich, bei Amazon:

Ich frage mich gerade, zu welcher Bildungsschicht die Kunden von Amazon gehören.

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Der Neuling beim JobCenter

Es geht mal wieder um angeblichen Sozialversicherungsbetrug. Diese Verfahren werden augenscheinlich nach Schema F eingeleitet.

Ein Mitarbeiter des JobCenters meint in einer Akte festzustellen, daß etwas faul ist. Reflexartig schreibt er einen Bericht, schickt ihn zusammen mit der Sozialamtsakte (oder wie immer das Ding heißen mag) an die Staatsanwaltschaft und stellt Strafantrag.

Bei der Staatsanwaltschaft sitzen Strafrechtler, die keine Ahnung vom Sozialrecht haben und davon ausgehen, daß die Sozialamtsmitarbeiter schon wissen, was sie tun. Deswegen wird dem Bezieher der Sozialleistungen – 70 Jahre alt, nicht bestraft – kurzer Hand eine Anhörung zugeschickt (§ 163a StPO), in dem ihm mitgeteilt wird, daß er ein gewerbsmäßiger Betrüger sein könnte. „Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben …“

Der vermeintliche Betrüger wendet sich im konkreten Fall – glücklicherweise – an einen Strafverteidiger. Nun sitzt hier auch kein Sozialrechtler, aber ich kenne einen, der sich mit dem Zeug auskennt. Herr Rechtsanwalt Siegfried Eidinger berät den Mandanten und mich. Er erklärt mir das Problem und ich entwickele mit seiner Hilfe eine Verteidigungsschrift.

Der Staatsanwalt versteht wieder nur Bahnhof und schickt meine Stellungnahme zum Sozialamt JobCenter. Es dauert eine Weile, bis man dort überhaupt ‚mal reagiert (da scheinen wohl ein paar unfreundliche Worte des Staatsanwalts angekommen zu sein). Die Reaktion entfällt recht kleinlaut aus:

Es war dem Neuling also nicht „bewußt“. Aber Strafanzeigen schreiben, das kann dieser [censored] Neuling bereits am ersten Tag.

Und der betagte Mandant läuft seit Monaten wie ferngesteuert herum, weil er mit einem solchen Vorwurf – Mindestfreiheitsstrafe 6 Monate! – nicht klarkommt.

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Die Sachkunde und der Vollrausch

In der ersten Instanz ging das Gericht davon aus, daß Wilhelm Brause zur Tatzeit zwar eingeschränkt schuldfähig war, eine Strafmilderung gleichwohl nicht in Betracht komme:

Da bei dem Angeklagten eine Blutentnahme nicht durchgeführt wurde, konnte es das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, denn immerhin muß aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte alkoholisch beeinflusst war.

Eine Strafmilderung hat das Gericht insoweit aber nicht durchgeführt, da der Angeklagte seit vielen Jahren Alkoholmißbrauch betreibt und er um die Wirkungen bei ihm durchaus weiß.

Die Verteidigung wollte zur Frage der Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen lassen; schließlich war/ist Brause schwerst alkoholkrank und zudem Konsument von Betäubungsmitteln. Das hat der Richter abgelehnt. Eigene Sachkunde und die Zeugenberichte wären ausreichend, lies man verlauten; daher brauche man keinen Gutachter.

Als die Akte dann auf dem Tisch des Berufungsgerichts lag, reichte ein knappes Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Verteidiger, um einen Sachverständigen noch vor der Berufungsverhandlung mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, die in der ersten Instanz überaus „sachkundig“ bereits vom Richter beantwortet wurde.

Das schriftliche Vorgutachten dieses Sachverständigen endet mit den folgenden Worten:

Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass Herr Wilhelm Brause zwar einsichtsfähig in das Strafbare des angeklagten Handelns ist, seine Steuerungsfähigkeit aber trunkenheitsbedingt zumindest erheblich gemindert war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sogar eine dem Vollrausch gleichzusetzende Mischintoxikation vorlag.

Übersetzt in eine verständliche Sprache heißt das: Brause war vermutlich so knüppel-dicht, daß er nicht wußte was er tat. Das läuft darauf hinaus, daß das Berufungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgehen wird. Brause wird dann nicht wegen der angeklagten Tat verurteilt werden können.

Schauen wir mal, was in der Berufungsinstanz herauskommt. Ich rechne mit einer Verurteilung wegen vorsätzlichem Vollrauschs gem. § 323a StGB. Und mit einer Halbierung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe.

Das wird dann wieder nichts mit der Generalprävention.

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