Ich hatte von einer Bulgarien-Reise berichtet, die durch eine „ausgelagerte“ Beweisaufnahme erforderlich wurde. Einer der Verteidiger hatte beantragt, einen Vorschuß auf die Reisekosten festzusetzen und an ihn auszuzahlen.
Die freundliche Rechtspflegerin, die für diesen Antrag zuständig ist, schrieb ihm:
… werden Sie bzgl. Ihres Antrags auf einen Reisekostenvorschuss um Mitteilung gebeten, wer die Reise durchführen wird. Der Antrag ist von demjenigen, der den Vorschuss in Anspruch nehmen möchte, schriftlich zu stellen bzw. genügt der schriftliche Hinweis, dass Sie persönlich reisen werden.
Es bestehen keine Bedenken, einen Vorschuss in Höhe von 500,00 € pro Person festzusetzen. Nach Durchführen der Reise sind die tatsächlich entstandenen Kosten durch Einreichen der Originalbelege abzurechnen.
Der Antrag stammte vom 29. März 2011. Der Flieger nach Sofia startete von Tegel am 13. April 2011 um 10:05 Uhr (Flugnummer: FB 0320). Auf dem Schreiben der freundlichen Rechtspflegerin war oben rechts zu lesen:
Die Mühlen der freundlichen Rechtspflegerin brauchen eben ihre Zeit.
Nebenbei – soviel Zeit muß sein:
Kosten für Frühstück oder andere Mahlzeiten werden durch das Tagegeld abgegolten und können nicht abgerechnet werden.
Aber wehe, wenn das Gehalt der freundlichen Rechtspflegerin nicht pünktlich am Monatsersten auf ihrem Konto ist.