Die Staatsanwaltschaft schickt uns die Ermittlungsakten:
Soweit, so erfreulich. Wenn man sich dann aber mal anschaut, daß die Siebentakte die siebte Kopie von sechs Leitzordnern darstellt, wird das mit der Frist von drei Tagen für die Rückgabe verdammt eng.
Meinen Vorschlag, die Akten auf der Behörde einzuscannen und den Verteidigern eine CD zu übermitteln, beantwortete der Staatsanwalt in einem Brief:
Eine digitalisierte Akteneinsicht kann, was ich bedauere, nicht gewährt werden. In der Sache ist es richtig, dass eine Akteneinsicht im Wege der Übersendung von Datenträgern mit eingescannten PDF-Dateien gerade in Umfangsverfahren der Wirtschaftskriminalität für alle Seiten eine sinnvolle Erleichterung darstellen würde. Nach der für die Staatsanwaltschaft Potsdam und die anderen Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg verbindlichen Rechtsauffassung sind jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Art der Akteneinsicht noch nicht gegeben, weshalb es mir versagt ist, diese Vorgehensweise zu wählen.
Auch in Hamburg, Berlin, Hessen und Niedersachsen gibt es keine rechtlichen Voraussetzungen für digitalisierte Ermittlungsakten. Gleichwohl ist man (zumindest) in diesen Bundesländern pragmatischer: Sie bieten den Verteidigern die elektronische Akteneinsicht an und die (meisten) Verteidiger akzeptieren dies. Ganz ohne rechtliche Grundlagen. Aber die Brandenburger waren schon immer was ganz Besonderes.
Wenn der Bundesgesetzgeber dann irgendwann einmal mit einer Rahmen-Regelung in der StPO fertig ist, damit anschließend die Landesgesetzgeber die Details regeln können, ist die digitale Akteneinsicht mit Sicherheit veraltet und die derzeit lebenden Verteidiger arbeiten beim jüngsten Gericht.
Update
Fertig!