Unfall auf der Rennstrecke – Haftung?

Wir bearbeiten einen Unfall, der sich auf dem Lausitzring zugetragen hat. Am Ende der Zielgeraden beim Anbremsen und Einlenken der ersten Linkskurve kommt es zwischen zwei Moppeds zum ungewollten Kontakt; einer der beiden stürzt, der andere rettet sich knapp vor einem Umfaller. Keine wesentlichen Verletzungen, nur der übliche Sachschaden.

Beide Fahrer waren Teilnehmer eines Renn-/Fahrertrainings. Auf der Strecke waren Fahrer unterschiedlicher Leistungsklassen unterwegs – also Anfänger, Gewohnte und Fortgeschrittene durcheinander.

Hier die Aufzeichnung zweier Überwachungskameras:

Was sagen die rasenden Ferndiagnostiker dazu? Wer hat „Schuld“?

Bitte keine Kommentare, die irgendwelche Hinweise auf die Beteiligten geben. Wir wissen, wer sie sind.; und andere müssen es nicht wissen. Thx. crh

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Postkartenträger

Unsere neuen Postkarten, die ich vergangene Woche vorgestellt hatte, sind auch für den normalen Trinker erhältlich.

Nämlich hier:

Wannenkartenständer

Interessenten werden gebeten, sich in den genannten Kneipen zu betrinken. Nicht-Trinker und Couch-Potatoes können die Karte aber auch per eMail anfordern, wenn uns die Postanschrift mitgeteilt wird.

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Autsch – Revision der Nebenklage unzulässig

Warum der Staatsanwalt „Hängt ihn höher!“ schreiben darf – nicht aber der Hinterbliebene

Die Überprüfung eines Urteils durch die Revisionsinstanz ist seitens des Angeklagten relativ einfach zu bewerkstelligen. Auf die rechtzeitig erhobene „pauschale“ Rüge, das materielle Recht sei verletzt worden, muss sich das Revisionsgericht (mehr oder minder sorgfältig) mit diesem Vorwurf auseinandersetzen.

Wenn Hinterbliebenen ein Urteil missfällt – z.B. weil es Ihrer Meinung nach zu milde ausgefallen ist – gilt es jedoch noch eine Besonderheit:

Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird …

heißt es in § 400 StPO.

Daher hat der BGH auch völlig zu Recht durch Beschluss vom 03.05.2013 (1 StR 637/12) [PDF] die Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach als unzulässig verworfen und den Nebenklägern die Kosten aufgedrückt.

Aus den Gründen:

Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden.

Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L.M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 4 StR 266/97, NStZ – RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H.(vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.“

Zu der Trauer um den Angehörigen und dem Ärger über das „milde“ Urteil gesellt sich nun also noch der Ärger über die Verfahrenskostenrechnung in der Revisionsinstanz, die größtenteils aus den Gebühren der Verteidiger der vier Angeklagten bestehen wird.

Na hoffentlich zeigen sich die Kollegen der Nebenklage

    a)
    einsichtig bedröppelt und verbuchen ihre eigenen Gebühren für diese „missglückte“ Revision intern als Fortbildungskosten sowie

    b)
    umsichtig kreativ und rechnen gegen die Forderung der Angeklagten auf.

Die Kosten der Nebenklage vor dem Landgericht werden von den Angeklagten zu tragen sein und die Kosten der Revisionsinstanz deutlich übersteigen. Der Erstattungsanspruch der Nebenklage, welcher in den meisten Fällen gegen Angeklagte derartiger Delikte uneinbringlich sein dürfte, erweist sich hier hoffentlich doch noch als ganz nützlich – wenn die Kollegen denn daran denken …

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung stellt sich aber die Frage, ob es denn „richtig“ ist, dass Nebenklageberechtigte kein eigenes Anfechtungsrecht haben, wenn sie eine (härtere) Bestrafung des Angeklagten erstreben.

Die Fähigkeit trotz einer engen emotionalen Beziehung zum Opfer eine rationale Entscheidung – auch in Bezug auf das Strafmaß – zu akzeptieren oder anzufechten, wird den Angehörigen damit per se abgesprochen.

Eine derartige Bevormundung kann ich aus meiner Praxis nicht nachvollziehen. Oft erlebe ich Opfer oder Angehörige, die durchaus in der Lage sind, eine differenzierte und ausgewogene Entscheidung aufzunehmen und damit zu leben. Teilweise werden allerdings auch – gerade in Umfangsstrafsachen – durch verfahrensverkürzende Absprachen „günstige Ergebnisse“ für Angeklagte erzielt, die den Geschädigten und deren Angehörigen schwer vermittelbar sind und auch in Bezug auf die Rechtsfolgen überprüft werden sollten.

Die oben genannte Verurteilung zu lebenslanger Haft bzw. 9-jährige Jugendstrafe gehört zumindest auf den ersten Blick allerdings nicht in diese Kategorie …

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Beschränkung der Verteidigung?

Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.

Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.

Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.

Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.

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Staatsanwaltschaft prüft Urteile aus Eisenhüttenstadt

Als Reaktion auf den Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013, auf den ich bereits am Freitag hingewiesen hatte, hat nun die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) den Sprengel betreten. Agenturmeldungen zufolge prüft die Strafverfolgungsbehörde, ob die Urteile des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt strafrechtlich relevant seien.

Gegenstand dieser Prüfung auf strafbare Inhalte seien demnach die Entscheidungen, die die Richterin Petzoldt in so genannten Schnellverfahren gegen Asylsuchende gefällt hat. Menschenrechtsorganisationen thematisierten rassistische Entgleisungen in den Urteilsgründen.

Im Kern wird es aber weniger um „strafbare Urteile“ gehen, sondern um die Frage, ob sich die Richterin in den Verfahren und bei der Abfassung der Urteile strafbar gemacht haben könnte.

Ich kann mir gut vorstellen, daß die ansonsten als burschikos auftretende Richterin in den kommenden Verhandlungen mit erkennbar weniger Selbstbewußtsein verhandeln wird.

Und vielleicht gelingt es jetzt dem Kollegen Rechtsanwalt Volker Gerloff, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung zulasten der Richterin ermittelt, weil er in eine Berufungsbegründung geschrieben habe (Zitat aus der Pressemeldung vom 05.07.2013 (PDF)):

Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen.

den Wahrheitsbeweis nach § 190 StGB anzutreten. Ich wünsche ihm aber, daß seine engagierte Verteidigung nicht erst durch ein ernsthaftes Strafurteil gegen ihn gekrönt werden muß. Denn er hat schließlich mit dazu beigetragen, daß die umstrittene Praxis des Gerichts in „Hütte“ einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.

Eine Stellungnahme zu den Vor-Ermittlungen war vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt nicht zu bekommen, berichten die Medien. Ein Sprecher des Gerichts teilte mit, man werde sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Das geht in Ordnung. Auch das Personal eines Strafgerichts hat das Recht zu schweigen, wenn es beschuldigt wird. Und mit Strafverfahren kennt man sich in Eisenhüttenstadt ja bestens aus.

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Eine psychisch kranke Vernehmung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, sich in einem Spätkauf ohne Bezahlung mit Zigaretten zu versorgen.

Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll.

Antwort:
Ich will hier nur soviel sagen: Ich wollte niemandes etwas Böses. Das habe ich der Frau auch zweimal gesagt. Ich hatte nur eine Spielzeugwaffe.

Frage:
Warum haben Sie auf die Polizei gewartet?

Antwort:
Ich will nichts mehr dazu sagen.

Frage:
Möchten Sie generell nichts mehr dazu sagen oder möglicherweise später nach Rücksprache mit einem Anwalt?

Antwort:
Ich will nichts mehr dazu sagen. Fertig aus.

Frage:
Es ist für die Beurteilung ihrer Person und der Straftat durchaus von Interesse wie und mit welcher Einstellung Sie diese Tat begangen haben. Was Sie vorher gemacht haben und was Sie persönlich dabei dachten und fühlten. Möchten Sie dazu vielleicht noch etwas sagen?

Antwort:
Nein. Ich will dazu nichts mehr sagen.

Frage:
Ist es Ihnen denn egal was jetzt mit Ihnen passiert?

Antwort:
Nein. Ich will nichts dazu sagen.

Frage:
Haben Sie einen Beruf?

Antwort:
Nein. Ich habe eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur abgebrochen. Ich weiß nicht mehr in welchem Lehrjahr. Es war zu schwer für mich.

Frage:
Haben Sie sonstige Straftaten in der Vergangenheit begangen? Auch dazu hätten Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.

Antwort:
Ich verweigere. Sie kriegen das schon raus.

Frage:
Heißt das Sie haben Straftaten begangen für die Sie noch nicht belangt wurden?

Antwort:
Nein, habe ich nicht.

Frage:
Haben Sie in Deutschland schon einmal eine DNA-Probe abgegeben?

Antwort:
Nein.

Frage:
Wären Sie bereit auf freiwilliger Basis eine DNA-Probe zu geben und der Untersuchung und Speicherung zuzustimmen?

Antwort:
Ja, na klar.

Frage:
Sie haben angegeben, nach [Ausland] zu wollen. Was hat es damit auf sich?

Antwort:
Nein, das habe ich nur so gesagt. Ich will in Deutschland bleiben.

Frage:
Sie haben das schon einmal gegenüber einem Polizeibeamten angegeben.

Antwort:
Das stimmt. Ich habe das geschauspielert. Wäre das denn möglich?

Frage:
Nach [Ausland] im Moment wahrscheinlich eher nicht. Möchten Sie denn in ein anderes Land, wo Sie möglicherweise Familie haben?

Antwort:
Nein. Ich will nicht mehr reden. Ich will zurück in die Zelle, eine rauchen.

Frage:
Eine letzte Frage: Über wieviel Geld verfügen Sie monatlich?

Antwort:
380 Euro vom Jobcenter.

Frage:
Stehen Sie unter rechtlicher Betreuung?

Antwort:
Ja, sein Name ist Gottfried Gluffke.

Der Beschuldigte ist deutlich erkennbar psychisch krank. Die Art und Weise der Tatbegehung trägt bereits klare Hinweise auf eine dringend behandlungsbedürftige Psychose. Ihm gelingt es gleichwohl, sieben(!) Mal deutlich zu machen, daß er nicht weiter aussagen möchte. Dem Vernehmungsbeamten ist das alles völlig Wurscht, er arbeitet stur sein Programm ab und fragt munter weiter.

Sieben Mal wurde protokolliert, wie der gnadenlos überlegene Polizeibeamte sich rücksichtslos über ein elementares Grundrecht eines Beschuldigten hinwegsetzt. Wie oft wohl wurde es während dieser Vernehmung nicht protokolliert?

Der Beschuldigte kann sich an die Vernehmung nicht mehr erinnern. Zur Zeit der Vernehmung war er auf Psychopharmaka- und Nikotin-Entzug. Jetzt wird er im Justizvollzugskrankenhaus behandelt.

Der Polizeibeamte ist weiter im Dienst.

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Das Geheimnis der Emily

Aus der Reihe Ohne-Arbeit-an-das-Geld-anderer-Leute-kommen-wollen.

Hallo,

Ich kann nicht mehr halten das Geheimnis, das mich reich gemacht. Ich verdiene so viel Geld mit sich, dass ich jetzt teilen es mit anderen Menschen. Seine einfache, Sie nicht besondere Kenntnisse des Internets muss noch keine Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen.

Finden Sie heraus, wie SIE GLEICH JETZT dasselbe tun können!

Klicken Sie auf den unterstehenden Link, um das geheim, mit dem ich mein Haus, meine Urlaube und die Ausbildung meiner Kinder finanziert habe! [Ich bin eine alleinerziehende Mutter]

mit beste Grüße,
Emily Hughes

Den Link veröffentliche ich hier nicht. Der ist geheim. 8-)

Nur so viel: Es ist derselbe Link, den man anklicken soll

Um aus unserer Mailingliste austragen

Tolle Idee, reich werden und gleichzeitig kein Spam mehr kommen. Wir leben in einer wunderbaren Welt.

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Todesstrafe in Bayern und Sachsen-Anhalt denkbar?

459028_web_R_by_Rolf Handke_pixelio.deConstantin Baron van Lijnden befragte einen US-Strafverteidiger über seine Arbeit im Todestrakt. Das sehr empfehlenswerte Interview ist in der Legal Tribune Online (LTO) vom 05.07.2013 zu lesen.

Anläßlich der 500. Todesstrafe Hinrichtung vorsätzlichen Totschlagung in der vergangene Woche, die seit 1976 in Texas im Auftrag des Staates durchgeführt wurde, zeigen die beiden Gesprächspartner die – gar nicht so großen – Unterschiede auf zwischen den Verhältnissen in dem US-Bundesstaat und der Bundesrepublik:

Wenn das Strafrecht in Deutschland auf Länderebene geregelt würde, fände ich es gar nicht so unvorstellbar, dass zum Beispiel Sachsen-Anhalt oder Bayern über eine Einführung der Todesstrafe nachdenken würden.

Prof. Andrew Hammel, LL.M. (Harvard), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf via LTO.

Ja, und ich mag sie auch nicht, die Art und Weise, wie die Justiz in Bayern auftritt.

Bild: Rolf Handke / pixelio.de

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Eisenhüttenstadt – hatten wir doch schon mal?

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt steht einmal mehr im Focus kritischer Berichterstattung. Und wie es so ist mit der Kritik, wird sie nicht gern gesehen. Jedenfalls nicht von den Kritisierten. Und von kritisierten Richterinnen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt erst Recht nicht.

Eisenhüttenstadt

Apropos sehen:
Das hier sollte man sich einmal genauer anschauen, knapp 10 Minuten, in denen man sorgsam aufpassen sollte, daß einem keine Federn wachsen: Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013. (Bitte erst anschauen, dann weiterlesen!)

Danach lohnt diese Lektüre der

PM 2013-07-05

Landgericht Frankfurt (Oder) schützt Entgleisungen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt

[Frankfurt (Oder)/Berlin] Die Fernsehsendung „Report Mainz“ thematisierte am 02.07.2013 u.a. rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt. Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende – die von der Richterin als „Asyltouristen“ bezeichnet werden – Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des „Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, „um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich „durch weitere Straftaten entladen“ würden.

Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung „Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.

Rechtsanwalt Volker Gerloff, der Betroffene dieser Urteile vertritt, schrieb daraufhin in einer Berufungsbegründung: „Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen. Der (ehemalige) Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder), Dirk Ehlert, stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. In einem Berufungsverfahren gegen eines der besagten Urteile konnte auch die Richterin am Landgericht, Frau Cottäus, die Empörung gegen das Urteil nicht verstehen – die Verurteilung wurde bestätigt, das Strafmaß jedoch auf eine geringe Geldstrafe reduziert. Die Revision dagegen ist anhängig.

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ), der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisieren dieses Vorgehen der Justiz. Es kommt immer wieder vor, dass versucht werde strafrechtlich gegen engagierte Rechtsanwälte vorzugehen. In einem demokratischen Rechtsstaat müsse die Justiz Kritik ernst nehmen und Missstände in den eigenen Reihen aufarbeiten, anstatt gegen die Kritiker vorzugehen. „Das Vorgehen gegen Rechtsanwälte, die sich für ihre Mandanten und gegen Menschenrechtsverletzungen engagieren, mit den Mitteln des Strafrechts, ist den Betroffenen meist aus ihren Herkunftsländern bekannt.

Es muss aufhören, dass sie ähnliches nun auch in Deutschland erleben müssen!“, sagt Rechtsanwalt Dieter Hummel, Vorsitzender der VDJ.

Die VDJ, der RAV und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV verwahren sich entschieden gegen derartige Angriffe gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Organisationen weisen aber auch darauf hin, dass es vor allem darum gehen muss, den betroffenen Flüchtlingen einen Zugang zum deutschen Asylverfahren zu garantieren und ihre Rechte in diesem Verfahren effektiv zu schützen.

Weitere Informationen:

Den in der Mitteilung genannten Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013 habe ich für meine eigenen privaten Zwecke lokal gesichert.

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Unfallregulierung ist Privatsache

Nach seinem Urlaub fuhr ein Assistenzarzt am Abend mit dem Auto los, um am nächsten Morgen pünktlich seinen Dienst im Krankenhaus antreten zu können. Auf der A 5 kam es kurz vor Mitternacht zu einem Unfall, als der Arzt bei einem Spurwechsel einen Mitsubishi übersah.

Während das Auto vom Arzt äußerst rechts auf einem Ausfahrtstreifen zu einer Tankstelle zum stehen kam, ragte der Mitsubishi in den mittleren Fahrstreifen hinein. Beide Fahrer hatten ihre Fahrzeuge verlassen und beratschlagten, was zu tun sei. Der Mitsubishifahrer machte sich auf in Richtung Tankstelle, um die Polizei zu benachrichtigen, während der Arzt am Seitenstreifen neben dem Mitsubishi stehen blieb. Unmittelbar danach fuhr ein Transporter frontal gegen das Heck des Mitsubishi, der Arzt wurde von dem herumschleudernden Transporter erfasst und tödlich verletzt.

Die Familie des Arztes hatte nicht nur den Tod des Ehemannes und Vaters zu beklagen, die Berufsgenossenschaft verweigerte dazu noch sämtliche Hinterbliebenenleistungen. Denn es habe sich hier nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Mit dem Verlassen seines Pkw habe der Arzt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Während das Sozialgericht Freiburg noch feststellte, dass der Tod des Arztes selbstverständlich Folge eines Arbeitsunfalls war, wies das Baden-Württembergische Landessozialgericht auf die von der Berufsgenossenschaft eingelegte Berufung die Klage der Familie ab.

Zwar sei der Arbeitsweg grundsätzlich mitversichert, allerdings nur, wenn sämtliches Handeln auf diesem Weg allein dem Zweck dient, entweder zur Arbeit oder von dort nach Hause zu gelangen. Als der Arzt aus dem Auto ausstieg, um sich mit dem Mitsubishifahrer abzusprechen, ob die Polizei gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden sollte, habe er seinen Arbeitsweg mehr als geringfügig unterbrochen.

Bei dem Aussteigen aus dem eigenen Pkw, dem Zurücklegen von ca. 40 m zum Wagen des A., dem Gespräch mit A. und dem Warten auf die Polizei handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 SGB VII fortbestand. Eine Unterbrechung ist dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 17.2.2009, B 2 U 26/07, m.w.N.). Eine geringfügige Unterbrechung liegt jedenfalls beim Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 40 m zum Unfallgegner, einem Gespräch mit dem Unfallgegner und dem Warten auf die – zum Zwecke der Unfallaufnahme gerufenen – Polizei nicht vor. Dies umso mehr, als hier – auch aufgrund des Schadensbildes am PKW des K. – in zeitlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres davon auszugehen war, dass dieser die Fahrt zum Arbeitsort alsbald hätte fortsetzen können, sei es mit dem eigenen PKW oder auf andere Weise.

(…) Dieses Verhalten ist – nach dem (…) Urteil des BSG vom 17.2.2009 – dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. So hat das BSG im Urteil vom 17.2.2009 – entgegen zahlreicher Literaturmeinungen – entschieden, dass übliche Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall, der Austausch von Personalien mit dem Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung, grundsätzlich nicht im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg stehen. Ein Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass ein Versicherter den durch §§ 34 StVO und 142 StGB auferlegten Verhaltenspflichten nachkomme. Er lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Versicherte einer Gefahr erlegen sei, der er wesentlich infolge des Zurücklegen des versicherten Weges ausgesetzt gewesen sei. Ein den Anforderungen der §§ 34 StVO und 142 StGB genügendes Verhalten diene nicht objektiv der Ermöglichung oder Förderung des allein versicherten (späteren) Zurücklegens des Weges. Diese Vorschriften schützten das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs und damit auch die Anspruchssicherung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein Versicherter die Verletzungen nicht ohne das Zurücklegen des versicherten Weges erlitten hätte. Seine Schädigung sei nicht auf die betrieblich veranlasste Fortbewegung, sondern sein eigenwirtschaftliches Handeln mit dem Ziel, den Unfallgegner aufzusuchen und mit diesem einen unfallregulierendes Gespräch zu führen, entstanden.

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.5.2013, L 9 U 2788/11 (im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 26/07SozR 4-2700 § 8 Nr. 32)

Wie man als Anwalt ein solches Urteil den Hinterblieben erklärt? Ich habe keine Ahnung.

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