Der Wanderwagen

Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Die falsche Angabe eines Vorbesitzers statt in Wirklichkeit dreier beim Gebrauchtwagenhandel stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. So entschied es das OLG Naumburg.

Der Kläger hatte bei einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen gekauft und zunächst erfolglos versucht, den Wagen wieder loszuwerden mit der Behauptung dieser hätte Vorschäden. Erst mit dem Argument, der Händler habe nicht über sämtliche Vorbesitzer des Fahrzeuges aufgeklärt, fand er beim Gericht letztlich Gehör.

Im Kaufvertrag war nur ein Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief aufgeführt, im Fahrzeugbrief war auch nur ein Halter eingetragen. Neben dem Datum der Erstzulassung war im Fahrzeugbrief dann aber vermerkt: „Anzahl der Vorhalter 2“.

Das Fahrzeug hatte eine bewegte Geschichte hinter sich. Der Erstbesitzer hatte es an ein Autohaus verkauft. Von dort wurde es, da ein Schaden am Turbolader vorlag, an eine Werkstatt weiter gereicht. Nachdem die Werkstatt den Schaden repariert hatte, kaufte es der nun verklagte Autohändler, der es wiederum an den Kläger verkaufte. Das Autohaus und auch die Werkstatt waren nicht in den Fahrzeugbrief eingetragen worden.

Das LG Dessau-Roßlau gab der Klage überwiegend statt. Die Berufung des Autohändlers blieb ohne Erfolg.

Maßgeblich war eine Entscheidung des BGH vom 16.12.2009 (VIII ZR 38/09 [NJW 2010, 858]) wonach der Händler über sämtliche Vorbesitzer aufklären muß.

(Es) liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst – wie hier – kurz zuvor von einem ´fliegenden Zwischenhändler´ erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet.

Für das OLG Naumburg machte es auch keinen Unterschied, dass es sich anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall um keinen sog. „fliegenden Zwischenhändler“ unbekannter Identität handelte, sondern um namentlich bekannte und möglicherweise greifbare Unternehmen. Allein entscheidend war, dass die Angabe zur Anzahl der Halter laut Fahrzeugbrief im Kaufvertrag objektiv falsch war, weil sich aus dem Fahrzeugbrief selbst wenigstens zwei weitere Halter ergaben. Der Käufer konnte demnach vom Vertrag zurück treten.

OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, 1 U 35/12 (VRR 2013, 183 f. mit Anmerkung von RA Kümmerle, Berlin)

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Filzverschonung

Nur kurz eine kleine Ergänzung zur Lage der bayerische Justiz:

Nach Ansicht der Justiz hat die Münchner Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen zur Bayerischen Landesbank führende CSU-Politiker geschont. Das Landgericht München schreibt in einem Beschluss vom Mittwoch, es sei „nicht nachzuvollziehen“, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Debakel der BayernLB bei der österreichischen Hypo Alpe Adria Vorwürfen gegen einzelne Verwaltungsräte der Landesbank nicht nachgegangen sei, aber alle damaligen Vorstandsmitglieder angeklagt habe.

Die bayerische Interpretation der Unschuldsvermutung eben: Es kann nicht sein, daß Mitglieder einer CSU-Regierung von Edmund Stoiber eine Straftat begangen haben.

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Keine Auslandszustellung auf dem Ponyhof

Es gibt Zeugen, der nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Gerichts wohnen. Auch solche Zeugen müssen förmlich geladen werden, z.B. weil die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und ohne den Zeugen nicht auszukommen ist.

Die Zustellung einer Ladung kann aber nicht durch eine deutsche Behörde erfolgen, sondern wird in der Regel auf dem Wege der Amtshilfe erledigt. Das bedeutet, die deutsche Behörde bzw. das deutsche Gericht beantragt (sic!) bei der ausländischen Behörde die entsprechende Zustellung.

Wie das im Einzelnen funktioniert, ist in den meisten Fällen den Gerichten nicht bekannt; sie fragen daher beim Bundesamt für Justiz – Referat Auslieferung, vollstreckungs- und Rechtshilfe, Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen – nach.

Nachfolgend ein Auszug aus einer Antwort des Bundesamtes, die über das Landesjustizministerium an das Amtsgericht übermittelt wurde:

Könnten Sie das AG unterrichten, dass die zustellungsdauer in Indien zwar nicht genau beziffert werden kann, aber mindestens mit mehreren Monaten (weit über 6) bis Jahren zu rechnen ist?

Der Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ist im Moment so gut wie zum Erliegen kommen. Alle übersandten Zustellungsersuchen aus dem Jahr 2011 wurden zwar zeitnah zurückgesandt, aber angeblich aufgrund ungenauer Adressangabe nicht erledigt.

Sollte das AG ein Ersuchen ins Auge fassen, so ist zu beachten, dass bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken die volle Anschrift (Angabe des Wohnsitzes/des Wohnortes des Zustelladressaten sowie dessen Telefonnummer [der Arbeitstelle und MobiltelefonnummerJ angegeben werden muss, die Postfachnummer allein reicht nicht.

„Schnelle“ Erfolgsaussichten für eine Zustellung sind somit in beiden Ländern nicht gegeben.

Soweit der Standardtextbaustein. Es gibt weitere Erläuterungen der deutschen Botschaft in Abu Dhabi:

In den vereinigten Arabischen Emiraten gibt es kein postleitzahlensystem und nur eingeschränkt Straßennamen und Hausnummern. Für eine erfolgreiche zustellung ist daher eine möglichst genaue Beschreibung der Empfängeradresse, inkl. stadtteil, Gebäudenamen, stockwerk, Appartment Nr. und ggf. nahe gelegenem Orientierungspunkt (z.B. Bank. Supermarkt, Moschee etc.) erforderlich.

Zustellungen an P.O. Boxen (postfächer) sind nicht möglich. Eine Telefonnummer des Empfängers kann die Arbeit des Gerichtszustellers erleichtern.

Besser kann man es nicht beschreiben. Es wir zwar hier für die zukunft angedacht, ein postalisches system mit Adressen einzuführen, aber das ist noch nicht spruchreif, ob es überhaupt umsetzbar sein wird. Entsprechende Studien werden derzeit durchgeführt. Festzuhalten bleibt, dass man hier nur durch physische zusätzliche Beschreibung des zustellungsortes etwas erreichen kann.

Zustellungen im Ausland – insbesondere außerhalb Europas – sind etwas für Erwachsene. Mit allen Vor- und Nachteilen für alle Prozeßbeteiligte. Sie stellt an das Strafgericht erhebliche Anforderungen. Als Verteidiger muß man die Probleme sehen und im Einzelfall entscheiden, ob mit Beweisanträgen, die den Auslandszeugen zum „Gegenstand“ der Beweisaufnahme machen wollen, der Ponyhof verlassen werden soll … oder besser doch nicht.

In dem Fall, aus dem ich diese Zitate entnommen habe, konnte der Vortrag der Verteidigung nicht widerlegt werden. Hier führte der Antrag aus Sicht des Angeklagten zum Erfolg.

Nebenbei:
Die selben Anforderungen gelten auch für die Zustellung einer Ladung des Angeklagten. Aber das ist ein (höchst spannendes) Thema, auf das ich noch an anderer Stelle zu sprechen kommen werde.

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Honorarvereinbarung und Schinken

Der Mandant hat ein Problem in einer Sache, die sich zu Beginn dieses Jahrtausends abgespielt hat. Der Versuch, das Problem in der Zwischenzeit zu lösen, scheiterte aus unterschiedlichen Gründen. Seitdem gibt es einen häßlichen roten Zettel, auf dem das Problem notiert ist.

Haftbefehl

Nun möchte er die Sache noch einmal angehen und braucht dafür konkrete Informationen, Ansprechpartner und den Vorschlag eines Strafverteidigers.

Das Problem ist nicht kleiner geworden dadurch, daß er sich an mich gewandt hat. Denn irgendwie möchte er gern meine Leistung mit seiner Gegenleistung in Einklang bringen. Allein: Seine Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt.

Wir einigten uns daher und formulierten gemeinsam wie folgt:

  1. Der Verteidiger stellt dem Mandanten einen kompletten Kopiesatz der Ermittlungsakte zur Verfügung, berät ihn ausführlich über die Sach- und Rechtslage und stellt ihm ein Verteidigungskonzept vor.
  2. Der Mandant zahlt dafür an der Verteidiger eine pauschale Vergütung in Höhe von [kleine Zahl] Euro.
  3. Zusätzlich zu dieser Zahlung liefert er den geilsten Schwarzfussschweinschinken von einem ausschliesslich mit Eicheln ernährten Schwein, den er finden kann.

Es stellt sich nun die Frage, ob ich verpflichtet bin, die 19% Umsatzssteuer in Scheiben oder am Stück an das Finanzamt abzuführen.

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Wer nichts zu verbergen hat …

… sollte sich mal das hier anschauen:

Eine nett gemachte Erläuterung, die das Problem mit der Totalüberwachung prägnant und im Großen und Ganzen zutreffend auf den Punkt bringt.

Danke an Lucy für den Hinweis.

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Wohnen in Neukölln

Wie jede Gentrifizierung beginnt:

Wohnen in Neukölln

Ich schaue heute Abend da nochmal vorbei, ob die Couch Potatoes sich dann auch die klassische Wohnzimmer-Stehlampe nebens Sofa gestellt haben.

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Der Focus gratuliert uns!

Wir haben Post bekommen. Vom Focus:

Focus

Dann bin ich ja mal gespannt auf diese Oktober-Ausgabe; zumindest mich hat der Product Manager Merchandising überzeugt, das „FOCUS SPEZIAL“ zu kaufen. ;-)

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Weder Flucht, noch Vertreibung

Es ist immer wieder enttäuschend, wie wenig differenziert und anspruchslos manche Medienvertreter an eine Sache herangehen, wenn sie eine „Story“ wittern.

Statt hilfreiche Beratungsangebote von Strafverteidigern anzunehmen, schreiben einige Journalisten (und ich rede jetzt noch nicht einmal von den Vögeln auf der nördlichen Seite der Rudi-Dutschke-Straße) munter drauf los, obwohl eine solide Informationsbasis eine wesentliche Voraussetzung für Qualität darstellt. Einer fängt an, Unsinn zu schreiben, den andere dann ungeprüft und nicht hinterfragt übernehmen.

Ich gebe an dieser Stelle die Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. vom 31. Juli 2013 zum Kanzleiwechsel von Rechtsanwältin Anja Sturm in vollem Wortlaut wieder:

Die Umstände des Wechsels der Kollegin Anja Sturm in eine Kölner Strafrechtskanzlei waren in den letzten Tagen Gegenstand umfangreicher Presseberichterstattung. In zahlreichen Artikeln wurde dabei der Eindruck vermittelt, Frau Sturm sei in der Berliner Anwaltschaft isoliert, weil sie die Verteidigung von Beate Zschäpe im Münchener NSU-Prozess übernommen habe. Wegen dieses vermeintlichen „Killermandats“ werde sie stark kritisiert und habe keinen Platz in einer Berliner Anwaltskanzlei gefunden, so dass sie schließlich habe nach Köln gehen müssen.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger stellt hierzu klar:

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger steht für das Recht auf Verteidigung eines jeden Menschen. Die Forderung, bestimmte Personengruppen sollten aus politischen Gründen nicht verteidigt werden, liegt ihr fern. Sie hat Frau Rechtsanwältin Sturm nicht dafür kritisiert, dass sie die Verteidigung von Beate Zschäpe übernommen hat und würde einer solchen Kritik auch jederzeit entgegentreten. Der unterschiedslose Anspruch auf effektive Verteidigung ist eines ihrer zentralen Anliegen. Er gilt selbstverständlich auch für Beate Zschäpe.

Sofern der Umstand, dass Anja Sturm bei der letzten Vorstandswahl im Januar 2013 von den Mitgliedern nicht in den Vereinsvorstand gewählt worden ist, in der Presse als Indiz für die Annahme herangezogen wird, dort herrsche die Meinung vor, die Verteidigung von Neonazis gehöre sich nicht, so entbehrt diese Schlussfolgerung jeder Grundlage.

Anja Sturm ist bei der Wahl nicht als einzige Kandidatin und auch erst nach mehreren Wahlgängen gescheitert. Von den drei Kandidaten, die es nicht in den Vorstand geschafft haben, erhielt sie die meisten Stimmen. Es gab bei ihrer Vorstellung vor etwa 120 anwesenden Mitgliedern zwei kritische Äußerungen, die sich auf das Zschäpe-Mandat bezogen, aber auch unterstützende Stimmen. Ob und ggf. wie sich die Diskussion auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, lässt sich objektiv nicht feststellen. Jede Äußerung hierzu wäre Spekulation. Anja Sturm selbst ging kurz nach der Wahl jedenfalls nicht davon aus, dass ihr knappes Scheitern auf das Zschäpe-Mandat zurückzuführen sei, wie sie laut Artikel vom 29. Januar 2013 gegenüber der TAZ erklärte. Bei der Vorstandswahl handelt es sich demnach um einen normalen demokratischen Vorgang, der mit Ausgrenzung oder gar Mobbing nicht das Geringste zu tun hat.

Den Hintergrund des Ausscheidens von Anja Sturm aus ihrer Berliner Kanzlei vermag die Vereinigung mangels Kenntnis der Kanzleiinterna ebenso wenig zu beurteilen wie die GrUnde einzelner Kollegen, sie nicht in ihrer Kanzlei zu beschäftigen. Dass es für eine Absage eine Fülle von Gründen geben kann, die mit der Verteidigung von Beate Zschäpe überhaupt nichts zu tun haben, versteht sich allerdings von selbst. Eine ideologische Grundhaltung der Berliner Anwaltschaft, die die Übernahme bestimmter Mandate verbietet, lässt sich hieran nicht festmachen.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger kennt Anja Sturm als engagierte Kollegin. Er bedauert ihren Wechsel nach Köln ausdrücklich.

Frank Jansen vom Tagesspiegel mißversteht (bewußt?) Mitteilungen eines erfahrenen Kollegen; vielleicht weil sie nicht in sein Konzept der Sensationsberichterstattung passen. Hannelore Crolly von der Welt dreht in ihrem Artikel überdies noch auf der Glatze eine Locke:

Nach heftiger Diskussion senkte sich der Daumen über Sturm. […] Das Zschäpe-Mandat galt offenbar als degoutant.

Hätte Frau Crolly sauber recherchiert, hätte sie erfahren, daß ein einziger Kollege, der rüpelhaftes Auftreten zu seiner Marke gemacht hat, in seiner ihm eigenen Art begonnen hatte, erst Stimmung zu machen gegen einen honorigen Verteidiger, der einen Polizeibeamten (Wie kannst Du so einen bloß verteidigen!?) vertritt. Seine von mir als schiere Pöpelei empfundenen Wortmeldungen setzten sich unter Beibehaltung des Tenor fort, als Anja Sturm von Kollegen zur Wahl für den Vorstand vorgeschlagen wurde. Dann gab es noch einen an sich verträglichen Altlinken, der diesen Mist jedoch mit abseitiger Dogmatik zu untersetzen versuchte. Das war es aber auch schon.

Wenn Frau Crolly bei der Mitgliederversammlung anwesend gewesen wäre, oder sich zumindest profund darüber informiert hätte, wäre aus ihrem Beitrag sicher auch etwas Vernünftiges geworden. Vorhandene Informationen wurden durch den Wolf gedreht, damit sie die Form der Sensation passen; was nicht vorhanden war, wurde aus der der Boulevard-Schublade (von der Nordseite, s.o.) ergänzt.

Schade, daß Anja Sturm unsere Stadt verlassen hat; ich freue mich aber für sie, daß sie in Köln und im Rheinland herzlich willkommen ist. Sie ist weder vertrieben worden, noch ist sie geflüchtet. Sie ist dort und hier stets willkommen (… und sei es „nur“, um in Kreuzberg mal einen leckeren Caffè zu trinken. ;-)).

Ich danke dem Vorstand für die klarstellende Presseerklärung. Gleichwohl bedauere ich die verpaßte Chance; die Wahl einer Kollegin, die auch und gerade „so eine wie Frau Zschäpe“ verteidigt, in den Vorstand einer unabhängigen Strafverteidigervereinigung, hätte ein gutes Beispiel dafür liefern können, für was wir uns eigentlich einsetzen: Ein rechtsstaatliches Verfahren ohne Ansehung der Person.

Auch gefährliche Dumpfbacken müssen in einem Rechtsstaat engagiert verteidigt werden. Menschen vom Schlage Mutter Theresas brauchen keinen Verteidiger, meint nicht nur Rechtsanwalt Jacques Vergès.

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Persönlich-Vertraulich

Wir haben Post bekommen. Von einem freundlichen Kollegen, der etwas Persönliches vertraulich mitzuteilen hatte und zwar …

… nur per Telefax:

Persönlich-Vertraulich

Nur gut, daß alle Leute bei uns, die an den Faxverteiler angeschlossen sind, wissen, was man mit einer – persönlich / vertraulichen – Mitteilung nicht machen darf. Davon ist der Kollege sicher auch ausgegangen.

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Bagatellartiger Welpenschutz

435671_web_R_by_Sabine Holzke_pixelio.deEin Kollege hatte reklamiert, daß der Polizeibeamte seinen Mandanten belogen habe. Bei einer Verkehrskontrolle hatte der Polizist dem Autofahrer wahrheitswidrig mitgeteilt, er – der Beamte – sei aufgrund eines richterlichen Beschlusses zur Anordnung der Blutentnahme berechtigt. Es gab schlicht keinen solchen Beschluß. Trotzdem wurde dem Mandanten gegen seinen ausdrücklichen Willen Blut abgenommen.

Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Polizeibeamten ab. Die Beschwerde des Kollegen gegen diese Ablehnung hatte keinen Erfolg.

Aus der Begründung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg:

Die von Ihnen beanstandete Täuschung über das Vorliegen einer richterlichen Anordnung nach § 81 a StPO kann unter dem Gesichtspunkt eines strafprozessualen Verwertungsverbots und auch unter dem einer Dienstpflichtverletzung bedeutsam sein, erfüllt aber keinen Straftatbestand.

Die Entnahme der Blutprobe selbst lässt an eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB denken. Es erscheint aber bereits fraglich, ob ein so geringer Eingriff wie der Einstich einer Kanüle das Merkmal der körperlichen Misshandlung erfüllt.

Selbst wenn das so gewertet werden könnte, hätte sich ein die Entnahme einer Blutoprobe anordnender Polizei beamter nicht strafbar gemacht, denn zu dem bagatellartigen körperlichen Eingriff wäre es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Beteiligung eines Richters gekommen.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie rührend sich Staatsanwälte um ihre Hilfsbeamten bemühen.

Moral ist ganz wichtig. Gut, wenn man sie doppelt hat.

Bild: Sabine Holzke / pixelio.de

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