Vertragsfallenrevision erfolglos

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter „Abo-Fallen“ im Internet

Über die Frage, ob (u.a.) der kostenpflichtige Routenplaner aus dem Hause eines Hessischen Unternehmers eine strafbare Verletzung von Verbraucherschutzregeln ist, hat der 2. Senat des Bundesgerichtgshofs (BGH) am 5. März 2014 ein Urteil (2 StR 616/12) gesprochen. Darüber berichtet heute am 06.03.2014 die Pressestelle des BGH in der Mitteilung Nr. 043/2014:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

  • Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
  • Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
  • Wir werden uns die Urteilsgründe, sobald sie uns vorliegen, genau anschauen. Soweit unserer Kanzlei die Details aus diesem Hessischen Verfahren bekannt sind, kann die Entscheidung keineswegs eins-zu-eins auf andere Modelle dieser (ehemaligen) Internet-Angebote übertragen werden. In den noch offenen Verfahren mit vergleichbaren Inhalten, insbesondere vor den Landgerichten in Köln und Hannover/Hildesheim, werden wir die Unterschiede herausarbeiten.

    Unserer Ansicht geht nach die Entscheidung des 2. Senats zu weit. Verbraucherschutz geht in Ordnung, aber bitte nicht mit der Keule des Strafrechts, mit der auf Tatbestände geschlagen wird, die erst bei mühsamer Interpretation des Wortlauts des § 263 StGB für Spezialisten erkennbar werden. Die Entscheidung scheint hier – wie bereits die des Landgerichts Hamburg – getragen zu sein, von dem Gedanken „Das geht doch nicht, sowas muß doch bestraft werden!“ und nicht von dem Grundsatz „Nulla poena sine lege.“ Aber darüber reden wir noch an anderer Stelle.

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    Nahrungsergänzung – zufällig gefunden

    388559_web_R_K_by_Joachim Berga_pixelio.deBulli Bullmann hatte ungebetenen Besuch. Irgendeine Petze hatte behauptet, er sei an einem Raub beteiligt gewesen. Die vier Polizeibeamten wollten sich bei Bullmann nach dem Verbleib der Beute erkundigen. Sie fanden aber lediglich eine Bordkarte der Lufthansa, aus der sich ergab, daß Bullmann so ziemlich am anderen Ende der Welt war, als der Raub geschah. Außerdem lag da noch eine Zeitung in englischer Sprache herum, mit einem Bild von Bullmann im Sportteil, das am Tattag aufgenommen wurde. Damit war diese Sache geklärt.

    Jene Zeitung lag allerdings in unmittelbarer Nähe einer Plastiktüte. Deren Inhalt löste folgenden Textbaustein auf dem Computer der Staatsanwaltschaft aus:

    Der Angeschuldigte verwahrte gege 7.00 Uhr des Tattages in seiner Wohnung Graf-Gottfried-von-Gluffke-Str, 74, 12345 Berlin in einem Regalfach seiner Schrankwand 4 gefüllte Fläschchen des Dopingmittels „Testoviron 10 ml“ nebst diversen Einwegspritzen uud Kanülen.

    Der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff Testosteron Enantat enthielt insgesamt 7199 mg freies Testosteron und überschritt damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge i.S.v. § 6a Abs.2a AMG von 632 mg um das 11,39-fache.

    Der Angeschuldigte nahm die Überschreitung der straflosen Besitzmenge zunindest billigend in Kauf. Er beabsichtigte, die Substanzen zu Dopingzwecken im Sport zu verwenden.

    Vergehen, strafbar nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a, 98 AMG, DmMV.

    Auch die Körpermaße von Bullmann sind eher garnicht dazu geeignet, dem Tatvorwurf erfolgreich entgegen treten zu können, um noch mit einem Freispruch aus der Sache herauszukommen. Ich denke, das dürfte eher auf eine Strafmaßverteidigung hinauslaufen.

    Bild: Joachim Berga / pixelio.de

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    Unterschrift per Notruf

    Gestern Abend, um 21:15 Uhr, ging folgender Notruf ein:

    Herr Gottfried Gluffke bittet DRINGEND um Rückruf; unbedingt noch heute. Es geht um eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Er hat alles selbst formuliert, er benötigt nur eine Unterschrift vom Rechtsanwalt. Die Frist endet 0 Uhr.

    470015_web_R_by_Rike_pixelio.deIrgendjemand wird Herrn Gluffke schon noch erläutern, welche Funktion die Unterschrift eines Rechtsanwalts hat. Auch mitten in der Nacht. Die 160 Zeichen einer SMS reichen nur für eine schlichte Absage.

    Bild: Rike / pixelio.de

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    Guter Cop – böser Cop: Radfahren verboten

    Seit gefühlten 100 Jahren fahre ich mit dem Fahrrad immer dieselbe Strecke in die Kanzlei. Es ist ein wunderschöner Weg entlang des Neuköllner Schiffahrtskanal in Richtung Lohmühlen-Dreieck, den auch andere Radfahrer, Fußgänger, Jogger, Hundesausführer und Kinderwagenschieber für den Weg von Neukölln nach Kreuzberg nutzen. Ärger hat es, solange ich da her fahre, nie gegeben.

    Am vergangenen Dienstag wurde ich beim In-die-Kanzlei-trödeln jedoch gestört. Ziemlich genau auf der Hälfte der kleinen Allee sprangen zwei Mitarbeiter des Ordnungsamts aus dem Gebüsch, mir vor’s Rad und nötigten mich zum Anhalten.

    Die beiden hatten ihre Aufgaben klassisch verteilt: Der 1966 in Lüdenscheid geborene Ordnungsbeamte zeigte sich sehr interessiert an meinem Eigenbau und wir haben uns auch noch freundlich über unsere gemeinsamen Erinnerungen an das Sieger- und Sauerland unterhalten. Und wie schrecklich das doch im Winter hier in Berlin sei.

    Währenddessen kontrollierte die Ordnungsbeamtin – vom Typ Traktoristin – im preußischen Tonfall meinen Ausweis und wies mich knarrend darauf hin, daß das Fahren in geschützten Grünlagen verboten sei und ob ich das nicht wisse!? Und daß das jetzt 10 Euro koste.

    Ich habe dem bösen Cop gesagt, sie könne mich … ähm … mir das Zeug nach Hause schicken, wenn sie es nötig habe, und mich freundlich vom guten Cop verabschiedet.

    Einen Tag später habe ich mir den Tatort dann nochmal genauer angeschaut.

    Dieser Schilderbaum trifft hinsichtlich des Radfahrens eine klare Aussage: Verboten!

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    Doch wenn Jura so einfach wäre, könnte das ja jeder. Gilt das Schild nun für diesen Weg?

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    Oder darf man hier nicht Radfahren?

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    Aber vielleicht ist das Radfahren auch nur auf dem Spielplatz verboten?

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    Achso, ich kam übrigens aus der anderen Richtung. Dort steht dieses freundliche Schild:

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    Und was sag uns dieses Schild in Hinblick auf meinen Weg in die Kanzlei?

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    Liebe Traktoristin, es wird mir eine Freude sein, das mit Ihnen vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären. Das Ganze hätte sicherlich einen sehr hohen Unterhaltungswert. Und anschließend gehe ich mit dem Lüdenscheider ein gepflegtes Pils trinken – auch insoweit waren wir uns einig.

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    7400 potentielle Mandate

    Das läßt sich doch hören:

    Die Brandenburger Polizei hat 2012 mehr als 7.400 Bußgeldverfahren wegen Handynutzung am Steuer eingeleitet. Im ersten Halbjahr 2013 waren es rund 380, wie ein Sprecher des Polizeipräsidiums auf dpa-Anfrage sagte. Das entspreche dem Niveau der Vorjahre. Kontrollen könne es nur stichprobenartig geben, hieß es. Daher sei die Dunkelziffer enorm hoch.

    Quelle: Berlin Aktuell

    634445_web_R_by_Gabi Eder_pixelio.deDas sind aber mindestens 7.000 Fälle, in denen die Fahrer Diktiergeräte oder Rasierapparate genutzt haben und kein Handy. In den übrigen Fällen dürfte nach Intervention eines Strafverteidigers nicht mehr feststehen, wer denn der Telefonierer bzw. Fahrer war.

    Die Fälle Nr. 7.401 und folgende betrafen Polizeibeamte, die beim Polizeiautofahren nach Hause telefoniert haben; nur diese haben sofort den Verstoß eingeräumt und sich widerstandslos ein Flens rüberreichen lassen.

    Bild: Gabi Eder / pixelio.de

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    Aufgeräumt

    In einer Strafverteidigerkanzlei wird nicht nur an häßlichen Schriftsätzen und gemeinen Beweisanträgen gefeilt, sondern auch am Ambiente. Es war wieder an der Zeit, für ein angenehmes Geschäftsklima zu sorgen:

    Aufgeräumt

    … damit sich unsere Straftäter ganz wie zuhause fühlen können.

    Danke an HU, auch für das Foto

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    Geht nicht, gibt’s nicht

    636127_web_R_B_by_Karl-Heinz Laube_pixelio.deIn vielen Fällen, wenn es dem Gericht (oder den Strafverfolgungsbehörden) an technischen Mitteln fehlt, werden mühsam in das Gesetz installierte Möglichkeiten nicht genutzt. Dann werden Argumente wie fehlende eigene Technik-Kenntnisse der Richter, nicht vorhandenes Bedien-Personal oder schlicht keine erreichbaren Steckdosen gern bemüht, um solche Neuerungen wie beispielsweise „audiovisuelle Zeugenvernehmungen“ zu verhindern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun mit einer solchen Konstellation beschäftigt und in der Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 28. Februar 2014 zu dem Beschluss vom 27. Februar 2014 (2 BvR 261/14) dankbar knackig formuliert:

    Sollte eine unzureichende Ausstattung mit technischen Sachmitteln ermessenslenkend auf die Entscheidung des Gerichts eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme.

    Diese Formulierung wird nun sicherlich Eingang finden in die Textbausteine technikaffiner Strafverteidiger.

    Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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    Akteneinsicht durch den Beschuldigten

    Gegen den Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Ihm wird Verrat von Geschäftsgeheimnissen und versuchter Betrug vorgeworfen. Hintergrund ist ein gestörtes Verhältnis zwischen ihm als leitender Angestellter und seiner Arbeitgeberin, eine Gesellschaft die noch weitere, mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

    Nachdem die Staatsanwaltschaft (nicht die Polizei!) ihm eröffnet hat, daß gegen ihn ermittelt wird, schreibt er an die Ermittlungsbehörde:

    In der Strafsache gegen mich beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz 7 StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte gewährt werden soll.

    Er bittet ferner um Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme, die er im detaillierten Umfang ankündigte.

    Eigentlich ein klassischer Fall von Antrag auf Akteneinsicht durch den Beschuldigten, der anwaltlich nicht vertreten ist, sauber formuliert und sachlich.

    Die Staatsanwaltschaft reagiert mit folgendem Text:

    Akteninhalt

    Der Staatsanwalt hält das Ganze für überschaubar und meint dann noch zu dem Fristverlängerungsantrag:

    Keine Fristverlängerung

    Das führte dazu, daß der Mandant mich als seinen Verteidiger beauftragt hat. Der § 147 Abs. 7 StPO ist ein schöner Text, der in der Praxis leider so gut wie keine Bedeutung hat.

    Ich habe das Akteneinsichtsgesuch daher nochmal wiederholt und wenig später die zwei Bände mit zusammen rund 250 Blatt erhalten. Die Videoaufzeichnung habe ich dann nochmal gesondert anfordern müssen.

    Wenn ich dann später einmal einen Antrag auf meine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragen sollte, rechne ich damit, daß dieser Staatsanwalt sich dagegen aussprechen wird: „Einfache Sach- und Rechtslage, der Beschuldigte weiß doch auch ohne Verteidiger, daß man keine Geheimnisse verraten und nicht betrügen darf.“

    Das ist der eiserne Besen, mit dem manche überforderte Staatsanwälte versuchen, ihre Resopalschreibtische von den staubigen Akten zu befreien.

    Nur nebenbei
    Die Verteidigungsschrift wird den Tenor haben: „Der Staatsanwalt sollte eigentlich wissen, daß man Tatvorwürfe nur dann erheben sollte, wenn man die entsprechenden Beweise hat.“ Ganz einfach, die Sach- und Rechtslage, sofern man den Akteninhalt aufmerksam studiert hat. Aber dazu scheint manchem Strafverfolger irgendwie die Zeit zu fehlen. Denn für die Unterstellung, der Staatsanwalt wollte mit seiner Erwiderung an den Mandant etwas verbergen, besteht ja wohl kein Anlaß. Oder so.

    Ergänzung
    Was ein Beschuldigter tun kann, wenn er keinen Verteidiger beauftragen möchte und die Staatsanwaltschaft ihm die Einsicht in die Akte verwehrt, habe ich hier kurz beschrieben.

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    Deal über die Plantage

    Anruf des Staatsanwalts in einem Verfahren, in dem es um den Anbau von Cannabis geht:

    Herr Staatsanwalt Bullmann bittet um Rückruf. Es geht um die Sache Wilhelm Brause. Er fragt, ob es eine Stellungnahme zur Ermittlungsakte geben gibt. Ferner sind die Kapazitäten der Lagerungsstelle ausgeschöpft. Herr Bullmann fragt daher, ob die Einziehung der Drogenplantage außergerichtlich vollzogen werden kann.

    PlantageMir fallen ad hoc eine Menge Alternativen zur weiteren Vollstopfung der Asservatenkammern mit Gärtnereibedarf ein. Aber mich fragt ja keiner.

    Dann werde ich den Staatsanwalt mal anrufen und fragen, worin seine Gegenleistung bestehen könnte, wenn Wilhelm Brause auf seinen Vorschlag eingehen sollte. Nichts ist umsonst …

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    Ermittlung von Arbeitnehmern

    Gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft möchte die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen vernehmen. Die Aufgabe: Wer waren diese Mitarbeiter, die ein paar Jahre zuvor in dem Unternehmen beschäftigt waren? Wie kommt man an die notwendigen Informationen.

    Der Staatsanwalt macht es sich einfach:

    Rentenversicherung

    Nur wenige Tage später gibt die Deutsche Rentenversicherung dem Staatsanwalt Nachhilfe in Sachen Datenschutz:

    Rentenversicherung-2

    Netter Versuch, auf diesem Wege an die Informationen zu gelangen.

    Und jetzt? Neue Idee:

    Rentenversicherung-3

    Na, bitte; geht doch! Man muß eben nur die Richtigen fragen. Die begehrte Auskunft kam – nicht ganz vollständig, aber immerhin – ein paar Tage später auf Kanzleibriefbogen.

    Rechtsanwälte sind eben keine Rentenversicherer, jedenfalls was die Geschwätzigkeit angeht.

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