Hartnäckig für einen Caffè und Cantuccini

Seit ein paar Wochen läuft eine Frau hinter mir her. Jetzt aber nicht deswegen, was Sie jetzt schon wieder denken. Nein, diesmal keine Ferkelei. Obwohl, vielleicht doch?

Die Frau ist (oder war) Boxerin. Und jetzt schreibt sie ein Buch. Also die besten Voraussetzungen, um irgendwann mal eine kompetente Journalistin zu werden.

Und weil man als Journalistin Stoff braucht, sucht man frau sich einen Strafverteidiger. Also einen von denen, die eigentlich immer was zu erzählen haben.

Aber sie wollte nicht irgendwas, sondern nur das Eine, also was ganz Bestimmtes.

Ich hatte vor einigen Jahren einen Mandanten, der monatlich am Ersten sein Gehalt aufs Konto bekam und trotzdem zu den Unbequemen in der Firma gehörte. Nun, ja. Er hatte auch noch ein Hobby, das mit seinem Beruf eher wenig kompatibel war. Deswegen hat man ihn geärgert. Mehrmals sogar. Diese Ärgernisse endeten aber alle mit Einstellungen des Verfahrens, in einem Fall nach echt zähem Kampf mit einem Freispruch.

Das war der Stoff, der sich für die Boxerin spannend anhörte. Sie schrieb mir eine eMail und teilte mir mit, daß sie sich mit mir treffen will werde. Dazu hatte sie bereits einen Besprechungstermin erschlichen über meine Assistentin mit mir vereinbart.

800px-Biscotti_di_PratoIch mußte schon tief in meine Kiste von nachhaltigen Argumenten greifen, um ihr verständlich zu machen, daß ich als Strafverteidiger nicht einfach mal so bei Caffè und Cantuccini über meine Mandate und Mandanten plaudern kann, darf und möchte.

Boxende Journalistinnen lassen da nicht so einfach locker. Zumal wenn der Schwerpunkt eher auf Boxen liegt, als auf einer sauberen Recherche über Schweigepflichten, Vertrauensverhältnisse und Zuverlässigkeiten eines Strafverteidigers.

Sie ging ihren Weg geradlinig weiter. Ein paar Wochen danach meldete sich eben jener freigesprochene Mandant und teilte mir mit, daß „die Andrea“[*] eine gaaanz Nette sei und sie mich demnächst besuchen werde, damit ich ihr alles erzählen könne.

Mit „Alles“ meinte der Mandant das, was sich in dem dreijährigen Verfahren ereignet hatte.

Es dauerte noch ein wenig, dann meldete sich die nette „Andrea“ wieder hier:

Sehr geehrter Herr Hoenig,
inzwischen habe ich mit Herrn und Frau Bullmann[*] gesprochen. Sie haben mir gesagt, dass sie Ihnen das ok gegeben hätten zu einem Gespräch mit mir. Haben Sie Zeit und Lust auf einen Kaffee?

Solche Anträge bekomme ich ja nun nicht zum ersten Mal. Aber diesmal habe ich mir endlich mal die Zeit genommen, über die Zeit zu schreiben, die mir solche Zeitdiebe nehmen, damit ich mich am Ende nicht mehr mit den wesentlichen Dingen des Lebens (s.u.) beschäftigen kann.

Aber jetzt! Ich verabschiede mich nun mit dem Hinweis auf einen kleinen Beitrag über mein Leben und setze mich in einen freundlichen Biergarten … italienische Heißgetränke gibt es erst morgen früh wieder. Und die trinke ich gemeinsam mit einem noch viiiel netteren Menschen.

Schönes Wochenende!

[*] der richtige Name ist der Redaktion bekannt ;-)

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Gelernt ist gelernt

Den Mandanten kenne ich schon seit ein paar Jahren. Rein beruflich natürlich.

Nun wurde er überraschend festgenommen. Ihm wurde ein ziemlich heftiger Tatvorwurf gemacht. Und dann wurde er – soweit ersichtlich – ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden, dass

  • es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen
  • ich jederzeit, auch bereits vor meiner Vernehmung, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger befragen kann
  • ich zu meiner Entlastung einzelne Beweisanträge beantragen kann
  • mir die Vernehmung Gelegenheit gibt, die gegen mich vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu meinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

Und wie entscheidet sich der Mandant? Richtig!

Geraten1

Und wir reagiert der Herr Kommissar? Falsch!

Denn er fängt an, die Entscheidung des Mandanten zu unterlaufen. Der allerdings kennt diese unfairen Spielchen und verhält sich wie? Richtig!

Geraten

Das ist ein Mandant, mit dem ein Verteidiger echt gut arbeiten kann.

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Rundreisefieber

276045_web_R_K_by_Peter Reinäcker_pixelio.deGottfried Gluffke hatte – wie gestern hier berichtet – einen Termin bei einem Haftrichter an einem kleinen Amtsgericht in Norddeutschland. Mit seinen Katzen am Pool unter der südeuropäischen Sonne liegend, wartete er auf seine Auslieferung. Ich habe ihm ziemlich genau erklärt, wie das Ganze von Statten gehen wird.

Er hatte noch eine gute Woche Zeit, seine Klamotten zu packen, um dann am Freitag bei der Flughafenpolizei auf der Matte zu stehen. Ein freundlicher Uniformierter würde dann die Bordkarten überreichen und ihn in den Flieger nach Deutschland begleiten.

Und ich habe ihm eine Alternative aufgezeigt:

Statt am Freitag zum Flughafen zu fahren, bietet sich an, zwei oder drei Tage vorher mit dem Zug nach Norddeutschland zu fahren. Ich könnte seine Ankunft dem Staatsanwalt und dem Richter ankündigen und mit ihm dann gemeinsam zur Haftbefehlsverkündung schreiten.

Die Tatvorwürfe für sich genommen würden eine Untersuchungshaft kaum rechtfertigen. Und daß eben keine Fluchtgefahr besteht, hätte er dann durch sein „freiwilliges“ Erscheinen bestens glaubhaft gemacht. Das sollte eigentlich reichen für eine Haftverschonung.

Aber nein, das war nicht sein Ding. Gottfried hat eine richterliche Weisung erhalten – wenn auch nur telefonisch durch einen ausländischen Rechtsanwalt – und der dürfe man sich ja als guter Deutscher nicht widersetzen. Punkt und aus!

Und so ging’s dann weiter:

Gluffke trottete wie befohlen am Freitagvormittag zum Flughafen und bestieg einen Flieger, der ihn erst einmal – nein, nicht nach Hamburg – nach München transportierte. Dort wurde er von freundlichen Polizeibeamten mit einem fröhlichen „Grüß Gott!“ in Empfang genommen. In gutem Glauben, daß er nun auf kürzestem Weg aus Bayern nach Norddeutschland gekarrt würde, rief er mich noch abends aus dem Freistaat an. Den Zahn mußte ich ihm aber leider ziehen.

Daß, was dem armen Gluffke jetzt bevorstand, wünscht man seinem ärgsten Feind nicht.

Verschubung“ heißt die Überschrift über das nun folgende Kapitel.

Gluffke wird erst einmal von Freitag bis Montag vor Ort frisch gehalten. Und erst dann geht es los. Aber nicht auf direktem Weg nach Norddeutschland. Gluffke wird eine Rundreise durch die Republik machen, um dann 10 Tage später (also am übernächsten Donnerstag) die Ansage zu hören: „Sie haben Ihr Ziel erreicht!“.

Und weil es so unglaublich ist, zitiere ich noch einmal den Kollegen Andreas Mroß aus Lübeck, der die (Tor-)Tour beispielhaft beschrieb:

Die Person wird in eine Kabine eingesperrt. Die Kabine befindet sich eingebaut in einem Bus. Die Fahrt wird mehrere Stunden dauern. In Stehhöhe dieser Kabine ist ein Sehschlitz angebracht. Die Milchglasscheibe lässt sich nicht öffnen. Die Person kann die Außenwelt nicht sehen. Eine Frischluftzufuhr von außen gibt es nicht. Ebenso wenig ist der Raum klimatisiert. An sonnigen Tagen wird es in der Kabine unerträglich heiß. Die Grundfläche der Kabine beträgt weniger als einen halben Quadratmeter. Die Person erreicht irgendwann am Tag ein Zwischenziel. Sie wird nun in einen spärlichst eingerichteten Haftraum verbracht. Nichts persönliches ist vorhanden. Den Rest des Tages bleibt sie unter Verschluss. Findet die Weiterfahrt erst am übernächsten Tag statt, mag die Person am Folgetag an einem einstündigen Hofgang teilnehmen dürfen. Eine Kontaktmöglichkeit zur Familie, zu Angehörigen oder zum Verteidiger gibt es in dieser Zeit nicht. Die Behandlung kann zwei Wochen oder länger dauern.

Ich bin mir ganz sicher, daß Gluffke sich, wenn er denn das Ziel noch einigermaßen lebend erreicht hat, heftigst Gedanken darüber machen wird, wie er sich künftig gegenüber richter- und behördlichen Anordnungen zu verhalten hat und welchen Wert er dem Rat seines Verteidiger beimessen sollte.

Einen Trost werde ich aber für ihn haben: Das, was er auf dem Schub erlebt hat, wird sich beim Strafmaß deutlich bemerkbar machen. Hoffentlich.

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Bild: Peter Reinäcker / pixelio.de

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Haftsache: „Rufen Sie morgen nochmal an …“

564040_web_R_by_Günter Havlena_pixelio.deIn einer eiligen (neuen) Haftsache habe soeben ich versucht, den zuständigen Staatsanwalt zu ermitteln und zu erreichen. Dazu stellt mir das Telefonverzeichnis der Staatsanwaltschaft für die zuständige Abteilung insgesamt vier Telefonnummern zur Verfügung, die ich der Reihe nach angewählt habe. Beim zweiten Durchgang bei der vierten Rufnummer (also beim achten Versuch) erreiche ich endlich eine völlig gestresste Mitarbeiterin der Geschäftsstelle.

Ich trage mein Anliegen vor, nachdem ich der Frau das Aktenzeichen mitgeteilt habe, und erhalte die folgende Informationen:

  1. Sie ist für diese Sache nicht zuständig.
  2. Ich bin im falschen Zimmer angekommen.
  3. Das Telefon im richtigen Zimmer ist nicht besetzt.
  4. Den zuständigen Dezernenten für diese Sache kann sie mir nicht nennen.
  5. Das komplette EDV-System der Staatsanwaltschaft ist ausgefallen.
  6. Mit der Wiederherstellung ist heute nicht mehr zu rechnen.
  7. Ich solle mich morgen noch einmal melden.

Mir blieb nichts anderes übrig, als der armen Frau starke Nerven und Durchhaltevermögen zu wünschen. Denselben Wunsch schicke ich auch an meinen Mandanten, der in der Untersuchungshaft auf seine mündliche Haftprüfung wartet.

Die Frist des § 118 Abs. 5 StPO ist angesichts der armseligen Moabiter Verhältnisse reine Makulatur.

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Bild: Günter Havlena / pixelio.de

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Von der Hollywoodschaukel in die Auslieferungszelle

636811_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deDer Anruf aus einem sonnigen Urlaubsland erreichte mich am Sonntag. Gottfried Gluffke war empört: Schon am Freitag hatte ihn die Landespolizei von der Hollywood-Schaukel am Pool geholt. Er wurde über zwei, drei Stationen, die Gottfried mir in nicht zitierfähigen Eigenschaftsworten beschrieb, in die 400 km entfernte Hauptstadt gebracht.

In der Landessprache, die Gluffke ausschließlich aus seinen Restaurantbesuchen kannte, teilte der Richter ihm am Sonntagmorgen mit, daß er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde. Ein Haftrichter in einer norddeutschen Kleinstadt möchte ihn sehen. Deswegen stünde nun seine Auslieferung bevor.

Mit viel Glück (und einigem guten Zureden durch einen einheimischen Rechtsanwalt, den ich organisieren konnte) wurde Gluffke von der Haft bis zur Auslieferung verschont. Und mit 20 Euro in der Tasche an die frische Luft gesetzt. Ich weiß noch nicht, wie es ihm gelungen ist, mit diesem Barvermögen wieder zurück an seinen Pool zu kommen. Aber am Montag rief er mich von dort aus wieder an.

Dem Haftverschonungsbeschluß – so würde das in der ausländischen Sprache formulierte Ding jedenfalls bei uns heißen – war zu entnehmen, daß Gluffke sich alle zwei Tage „beim zuständigen Richter“ melden solle. Das ist leichter gesagt, als getan. Denn die Zuständigkeiten von Richtern unter der südlichen Sonne sind nicht so ohne Weiteres erkennbar. Außerdem stand die Hollywoodschaukel etwa 2 Stunden Fahrt über holprige Pisten vom nächsten Richtertisch entfernt. Und ob der „zuständig“ ist … daran hatte ich so meine Zweifel.

Ich habe Gottfried kurzerhand zur lokalen Polizeidienststelle dirigiert. Das klappte dann auch. Er wurde freundlich von einem Uniformierten begrüßt, der ihm bestätigte: „Alles wird gut!“

Am Donnerstag rief der einheimische Kollege meinen Mandanten an und teilte ihm mit, daß die Auslieferung in 8 Tagen, also am übernächsten Freitag stattfinden wird. Gluffke soll sich um 12 Uhr bei der Polizei am Flughafen der Hauptstadt melden.

Gluffke machte dicken Backen und fragte mich, was er denn jetzt mit seinen Katzen machen solle …


Teil 2 der Geschichte folgt morgen.

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Bild: H.D.Volz / pixelio.de

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Nicht zufrieden stellend

Der Mandant hatte ein paar Probleme.

Zunächst einmal eines mit dem Gesetz: Nach zwei einschlägigen Vorstrafen läßt er sich zum dritten Mal erwischen. Nichts wirklich Schlimmes. Aber doch ärgerlich, weil die Staatsanwaltschaft und das Gericht so ein Verhalten eher nicht für gut heißen. Das führte zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, die er für Straftat Nr. 2 bekommen hatte, und zur Verurteilung in eine Freiheitsstrafe in der neuen Sache Nr. 3.

Ein weiteres Problem bestand in der Kommunikation mit seinem Verteidiger. Die verlief nämlich ziemlich einseitig in nur eine Richtung: Verteidiger an Mandant. Die notwendige Unterstützung des Verteidigers durch Lieferung von Daten, Fakten und Unterlagen durch den Mandanten ließ – nahezu alles – zu wünschen übrig.

Und schließlich mangelte es an der Fähigkeit des Mandanten, die Hinweise und Ratschläge des Verteidigers umzusetzen. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß die Bitte des Verteidigers um die notwendige Gegenleistung des Mandanten auch nicht auf offene Ohren stieß.

Nun denn, jetzt sitzt der Mandant zwei Freiheitsstrafen ab, die bei entsprechendem Engagement mit einiger Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wären.

Das gefällt ihm aber nicht. Seine wiederholten Briefe an den Verteidiger haben in etwa stets den gleichen Inhalt:

Nichtzufriedenstellend

Das ist ärgerlich, ja. Aber der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nun mal keine optimale Situation und ist auch nicht darauf ausgerichtet, den Gefangenen zufrieden zu stellen. Daran kann auch kein Strafverteidiger etwas ändern.

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Klementine und die Säuberung

Der US-amerikanische Konsumgüter-Konzern Procter & Gamble aus Cincinnati, Ohio, hat da eine ganz tolle Idee; die gute alte Klementine bietet an:

Ariel88

Arier – nicht nur sauber, sondern rein!

Sauber gemachtes Marketing! Ich gratuliere! Das habt Ihr echt ganz toll gemacht. Jetzt endlich kann in hoher Konzentration gesäubert werden.

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Eingeschränkte schwere staatsgefährdende Gewalttat

Zum Thema, wie eine grenzwertige Strafrechtsnorm in der Praxis anzuwenden ist, hat sich der 3. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) ausgelassen. Wobei vermieden wurde, diesen Extremgummiparagraphen § 89a StGB mal auf einen Tisch im Karlruher Schlossbezirk zu legen, an dem Richter in roten Roben ihren grünen Tee trinken.

Aus der Pressemitteilung Nr. 079/2014 des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2014 unter der Überschrift

Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben – BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses gegen den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt. Er radikalisierte sich und baute nach den Vorgaben einer Anleitung aus dem Internet unter konspirativen Umständen eine Rohrbombe. Er nahm zumindest billigend in Kauf, diese in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Kurz vor Fertigstellung der Sprengvorrichtung kam es zu einer Explosion, bei der der Angeklagte sich verletzte und Sachschaden entstand. Im Anschluss daran wurde er festgenommen.

Mit seiner Revision hat der Angeklagte unter Berufung auf einen großen Teil des juristischen Schrifttums gerügt, der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügte § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – sei verfassungswidrig. Außerdem hat er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Der 3. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Bundesgerichtshofs hat dahin erkannt, dass § 89 a StGB mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken gegen die Norm bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist. Ein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand deshalb nicht. Nach der Auffassung des Senats steht die Vorschrift insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspricht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung der Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestands, der auch als solche sozialneutrale Handlungen erfasst, ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze allerdings erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Notwendig ist deshalb, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reicht nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Das – für den Hausgebrauch übersetzt – bedeutet: Es ist nicht strafbar, sich Gedanken darüber zu machen, irgendwann vielleicht mal eine Straftat zu begehen.

Update/Hinweis:
Maximilian Steinbeis, Autor des Verfassungsblogs und Fan von Wilhelm Busch, nimmt zu dieser Pressemitteilung ebenfalls, allerdings etwas höflicher und wesentlich sachlicher formuliert, Stellung und weist auf weitere Probleme hin, die mit der Schwesternorm des § 89a StGB – der „gruselige§ 89b StGB – einhergehen.

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Der Strafverteidiger als „romantischer Held“

CheGuevaraDem Mandanten fällt es schwer, die Finanzierung seiner Verteidigung auf die Beine zu stellen. Es ist eine recht komplizierte Angelegenheit mit Auslandsbezug und europäischem Haftbefehl; das Ganze dann vor einem wirtschaftsrechtlichen Hintergrund, der auch an versierte Versicherungsrechtler erhöhte Anforderungen stellt. Es muß also ein Verteidiger-Team zusammen gestellt werden, das sich nicht nur um ein (Auslands-)Haftverfahren kümmert, sondern auch die Weichen stellt für eine effektive Verteidigung vor der Wirtschaftsstrafkammer.

Es hat zwei Wochen und gefühlte 5 Terabytes elektronischer Korrespondenz gedauert, dann endlich war die Entscheidung gefallen, die Vollmacht erteilt und die Zahlungszusage gemacht. Die Nachricht, mit der die Unterlagen auf unserem Kanzleiserver eintrafen, endete mit dem Satz:

Ich hoffe also, Sie sind dann der Che Guevera der Strafverteidigung.

Che gilt meiner Generation als „romantischer Held“, der allerdings ein jähes, aber für Helden typisches Ende genommen hat. Wenn also in den nächsten Tagen hier keine Blogbeiträge mehr erscheinen, sollte jemand mal in Bolivien nachfragen, was aus dem kleinen Strafverteidiger aus Kreuzberg geworden ist …

Obwohl: Der große Comandante ist auch nicht totzukriegen.

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Stellenangebot ReFa (m/w)

aussenansichtWir suchen für unsere Kreuzberger Strafrechtskanzlei ab sofort eine/n ReFa (m/w).

Notwendig ist eine sehr gute Auffassungsgabe im Bereich der EDV. Unsere Kanzlei nutzt jetzt noch die Anwaltssoftware DATEV Anwalt Pro in Kombination mit der WebAkte, wird aber auf RA-Micro umsteigen und arbeitet überwiegend mit elektronischen Akten.

Wir freuen uns über Bewerbungen und bitten diese – ausschließlich per eMail – an glienke@kanzlei-hoenig.de zu übermitteln.

Update:
Wir haben eine kompetente Assistentin gefunden, unser Stellenangebot hat sich also erledigt.

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