Ich hatte dem Herrn aus dem Land Brandenburg vor einigen Monaten abgesagt. Er hätte es gern gesehen, wenn ich ihn verteidigt hätte. Da mir aber – sagen wir mal – der zeitliche Aufwand nicht ganz paßte, habe ich ihm geraten, einem anderen Strafverteidiger auf die Nerven zu gehen den Auftrag zu erteilen. Damit war ich ihn los. Dachte ich.
Meinem durchaus ernst gemeinten Ratschlag ist der zeitintensive Herr aus Brandenburg aber leider nicht gefolgt. Er hat sich selbst verteidigt („das bisschen Strafrecht …„) und dem Gericht zahlreiche lange Briefe geschrieben. Einzeilig, mit reichlich Anlagen.
In der Gerichtsverhandlung gab es dann eine Diskussion zwischen ihm und der Richterin. Man habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und deswegen stellte er einen Antrag:

Es gab noch einige Nachbesserungen, dann beschloß und verkündete (b.u.v.) das Gericht:

Damit war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen: „Rechtsanwalt“. Da der Herr nun mal nicht auf den Kopf gefallen ist, haute er den nächsten Antrag raus:

Gar nicht so bekloppt, wie es zunächst scheint. Denn wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II StPO), muß das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.
Offenbar hat der Brandenburger die Richterin überzeugen können. Denn er bekommt Gelegenheit dazu, dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

Und dann nahm das Unheil seinen Lauf. Ohne auf den Gedanken zu kommen, diesen Rechtsanwalt vorher mal kurz zu befragen, was er von der Idee hält, sich jetzt als Pflichtverteidiger zum Affen machen zu lassen, beschließt und verkündet sie:

Noch am gleichen Tag verschickt das Amtsgericht Nauen die Ausfertigung des Beschlusses (pdf), meine Ladung zum neuen Termin im September und die komplette Gerichtsakte.
Vom Pferd getreten geglaubt, habe ich erstmal einen gleichwohl sehr sachlich formulierten Antrag gestellt. Ich bin auf die Reaktion der Richterin gespannt, obwohl mir die Rechtslage (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 1978 – (1) 1 StE 2/77, (1) 1 StE 130/77 –; juris) grundsätzlich bekannt ist.
Übrigens: Die Rolle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in diesem Schaustück, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll beschrieben wurde, ist einen eigenen Beitrag wert.